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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. nenn nm n ant Gegeben Berlin, den 12. März 1869. (L. S8.) Wilhelm. Gr. v. Bis marck-⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. . ö. 3. Gr. zu Eulenburg. eonhardt.
Das 24. Stück der GesetzSammlung, welches heute aus—⸗ gegeben wird, enthält unter ;
Nr. 7354 das Gesetz, betreffend die Einführung des All⸗ gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet der ,, Schleswig und Holstein. Vom 12. März 1869, unter Mr. Zöh den Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe in Betreff der Anlage einer Eisenbahn von Hannover über . Lügde, Schieder und Steinheim nach Altenbeken. Vom
3. Januar 1869, und unter r. 73566 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Rastenburger Kreises im Betrage von 100999 Thalern. Vom 15. Februar 1869. Berlin, den 22. März 1869. Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits-Comtoir.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe in Betreff der An⸗ lage einer Eisenbahn von Hannover über Hameln, Lügde, Schieder und Steinheim nach Altenbeken.
Vom 235. Januar 1869.
Se. Majestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst zur Lippe, von dem Wunsche geleitet, zwischen den beiderseitigen taatsgebieten eine Eisenbahnverbindung herzustellen haben zum Be— e. . hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Legations⸗Rath Paul Ludwig Wil⸗ Ale b hmm d hemmen R erhöchstihren Geheimen Regierungs ⸗Rat riedri ĩ Herman Mebes; z . 65 . Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: . ,,, wen en rt . J e g dor . an elche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der heal fle ger folgenden Vertrag abgeschlossen haben. Art. 1. Die Königlich preußische und die Fürstlich lippische Re— gierung verpflichten Sich wechselseitig, eine Eisenbahn zuzulassen und u fördern, welche von Hannover über Hameln, Lügde, Schieder und teinheim nach Altenbeken zum Anschlusse an die wesßtfälische Eisen bahn geführt werden, und vor dem Deister eine Abzweigung nach der Station Haste der Hannoverschen Eisenbahn erhalten soll.
Art. 2. Die Fürstlich lippische Regierung wird in Bezug auf den in Ihrem Gebiete belegenen Theil dieser Eisenbahn die Bestim⸗ mungen des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunter⸗ nehmungen vom 3. November 1838, beziehungsweise die dazu ergan= genen und noch ergehenden Abänderungen und Ergänzungen bin f g ertrage nicht ein
zur . bringen, soweit im gegenwärtigen a
, , rt . ñ Art. 3. ie Fürstlich lippische Regierung wird für den in i Gebiet fallenden Theil dieser Eisenbahn i n . 3 für den im preußischen Gebiete belegenen Theil der Bahn die Kon⸗ zession bereits erhalten hat, auch ihrerseits die Konzession unter gleich k ertheilen, und hierbei für die betreffenden Bahn⸗ ö n mn, es n n, ,. die im Königreich Preußen eltend estimmungen über die Expropriation von i für . , , ee, e. . . Art. 4. Bei Ertheilung der Konzession an die Gesellschaft wi die Fürstlich lippische Regierung derselben nach . 3 kee lich preußischerseits bestätigten Gesellschaftsstatuten auch in dem Fürst= lichen Gebiete die Rechte einer Corporation zugestehen. Die Gesell- schaft hat jedoch ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preu⸗ ßen zu nehmen und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beaufsich⸗ tigung und Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich von der Königlich preußischen Regierung zü ressortiren. Insbesondere sollen auch die Bestätigung von künftigen Umgestal⸗ tungen und Abänderungen der Gesellschaftsstatuten, die enehmigung von Erweiterungen des Unternehmens und der Anlage neuer Statio nen, sowie der Aufnahme von Darlehen und der Emission neuer Stamm und Pxioritätsaktien oder Prioritätsobligationen 6h König⸗ lich preußischen Regierung allein anheimgestellt bleiben. Art. 5. Die Genehmigung und spezielle Feststellung der Bahn⸗ linie, wie des gesammten Bauplanes und der einzelnen auentwürfe sowie insbesondere auch die Revision und Festsetzung aller Kosten anschläge, bleibt der Königlich preußischen Regierung vorbehalten Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brückendurchlässe, Flußkorrektionen und Parallelwege im ö. lippischen Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zustehen. Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen über- schreitet, sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden. Art. 6. Der Königlich preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem
Vahnkorper anf der ganzen Strecke van Hannover bis um Anschlufse an jf
Westsälische Bahn die für zwei Geleise erforderli geben und zur Ausführung des zweiten Geleises re, e,. 6 e, . zu ö ö ) ie Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll überall als mäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll engli alli ten 5 Sglenzn deirggen, 6 3 glischen Maßes im Lic t. I., ie von der Königlich preußischen Regi Betriebsmittel werden ohne weitere eh auch ker e n f . 4 a gf e . 9 duͤrstlih rt. 8. Der, Fürstlich lippischen Regierung verbleibt di deshoheit hinsichtlich des in Ihrem Gebiete belegenen Aon hn Bahn. Die auf der Bahn in Fürstlichen Gebiete van, sollen daher die Fürstlich lippischen sein. Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bah anlagen oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Fürstlich lipypifn n Gebiete ausgeübt sind, von den betreffenden Fürstlichen Beh gen untersucht und nach den dortigen Gesetzen hestraft werden. . Art. 9. Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahnuntet.
nehmen in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders 4 zirenden Bahnpolizei Reglements nach aer n m unnd
gehandhabt werden. Die Fürstlich lippische Regierung wird Zweck das von der Königlich preußischen Rin rr er n , nicht af Verhältnisse einzelne Ab. ermeidlich machen möchten, auch fü : Bahn in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. a, Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Ge—
biete der andern Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht
aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes. Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der An.
— 5 rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in wel ,, mn den, nr mn, ,
rt. 16. ie Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und ; portpreise steht ausschließlich der Königlich n , ,, Es soll jedoch sowohl im Personen⸗ als im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch zer Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. Art. 11. Die Königlich vreußische Regierung wird nach Maß— gabe ihrer Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, so wie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmun— gen alljährlich für die Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn, einschlieflich es im Fürstlich lippischen Gebiete belegenen Theiles der Bahn, eine Eisenbahn-Abgabe berechnen, feststellen und erheben, und von dieser Abgabe an die Fürstlich lippische Regierung unter Mittheilung des Repartitionsplanes denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem die Länge des im Fürstlich lippi= schen Staatsgebiete liegenden Theiles der Bahn zu der Gesammtlänge dieses ganzen Eisenbahn Unternehmens steht.
. Eine Beiziehung der fraglichen Unternehmung zu anderweiten direkten Staatssteuern wird im Fürstenthum Lippe so lange und in— soweit nicht stattfinden, als solches im Königreich Preußen nicht ge— schieht. Insbesondere wird die Fürstlich lippische Regierung von der
Gesellschaft, welche die Konzession in Preußen ohne Auferlegung einer
Konzessionsabgabe erhalten hat, ei ersei . h hat, eine solche Abgabe auch Ihrerseits
Die Fürstlich lippische Regierung wird von den auf der Bahn
das Fürstliche Gebiet passirenden Transporten niemals eine Durch.
gangsabgabe erheben; auch sollen hinsichtlich der transitirenden Güter und Personen im Fürstlichen Gebiete niemals den i nn, irgendwie erschwerende zoll, und steueramtliche Kontrolmaßregeln eintreten. 4 12. Der Fürstlich lippischen Regierung bleibt vorhehalten, zur Regelung des Verkehrs zwischen Ihr und der Gefellschaft, sowie ö Handhabung der Ihr über den betreffenden Theil der Bahn nach iesem Vertrage zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einen stän. digen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner . ö . . in allen irekten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die . hat
sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem
Kommissarius ressortiren, an diesen zu wenden
Art. 13. Die Fürstlich lißpische Regierung wird auf dem in i . . ö ö. . Bahn andere Unternehmer ohne igung mi önigli ᷣ ierun . ö z ö. gung er Königlich preußischen Regierung rt. 14. Sollte die Königlich preußische Regierung von der Ge⸗ sellschaft, sei es auf Grund der igen. 6 §. 1 des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nor vember 1838, oder im Wege des Vertrages oder aus fonstigem Rechlk— titel die den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages bildende Eisen, bahn an sich bringen, und auf diese Weise auch in Bezug auf den im Fürstlich lippischen Gebiete belegenen Theil der Bahn in alle Rechte und, Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintreten, so soll dadurch die ,,,, , wen, ,, , . zu dem Unternehmen ten als we ; er⸗
ö i. / nn dasselbe im Besitze der Gesellschaft v rt. 15. Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einver— standen, daß die diese Eisenbahn une nl er n g cha gehalten sein soll: ) unentgeltlich die Anlage einer Bundes-⸗Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten und zu diesem Zwecke der Buͤndes⸗Telegraphen⸗ verwaltung die Berech ti gu ng zuzugeffehen, nach Bedürfniß eine einfach Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf gleicher Seite de Bahnplanums, und außerdem auf derjenigen Seite des Bahnterrains / welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht verfolgen eine Tele ,, unterirdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe unter enutzung des Bahnterrains anzulegen; Y) sich im Allgemeinen den Be⸗
pmessungen nach eigenem ö
zu errichtenden
bezügliche rechtzeitig einzubringende Anträge, die Besorgung von
Fällen zu vertreten,
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immungen zu unterwerfen, welche durch Bundesreglements über die Benutzung der Eisenbahnen zu Zwecken der Bundes ⸗Telegraphenver⸗ waltung getroffen werden; 3) nach Maßgabe der Anordnungen des Bundeskanzlers den Eisenbahntelegraphen Behufs Benutzung zur Be— förderung von Staats- und Privatdepeschen einzuräumen.
Dagegen soll der Gesellschaft gestattet sein, ihre. Betriebs, Tele = graphenleitung an dem Bundes Telegraßhengestänge mit anzubringen.
Art. 16. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Rati⸗ fikation vorgelegt und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen vier Wochen, in
Berlin bewirkt werden. t Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Be
pollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Braunschweig, den 23. Januar 1869. (L. S.) Jordan.
(L. 8 Mehes. (L. S.) Heldman.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations ⸗ Urkunden hat stattgefunden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Regierungs⸗Assessor Karl Ferdinand Rgpmund ist zum Mitgliede der Königlichen Direktion der Ostbahn in Bromberg ernannt worden.
Dem Königlichen Eisenbahn-⸗Bau-Inspektor Werner zu Hannover ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltete dor⸗ fge Betriebs ⸗Inspertorstelle nunmehr definitiv verliehen worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Am Gymnasium in Görlitz ist die Beförderung des ordent⸗ lichen Lehrers Carl Urban zum Oberlehrer genehmigt worden.
Marine ⸗Ministerium.
Bekanntmachung. Es wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht: daß die diesjährige Eintrittsprüfung behufs Einstellung als Kadett in die Marine am 5. April in Kiel beginnen wird. Diejenigen jungen Leute, welchen vom Ober ⸗ Kommando der Ratine die Genehmigung zur Ablegung der genannten rüfung ertheilt worden ist, haben sich am Sonntag, den April, um 10 Uhr Vormittags, bei dem Direktor der Marineschule zu Kiel unter Vorzeigung der Genehmigungs⸗ Ordre zu melden. . / — Die Räumlichkeiten des Marine Schulgebäudes gestatten in diesem Jahre die Unterbringung von Examinanden nicht, doch ist die Direttion der Schule geneigt, für Aspiranten, welche ohne Begleitung von Anverwandten 24 in Kiel eintreffen, auf
Quartieren in der‘ Stadt zu vermitteln und wird entsprechende K denselben vom 3. April ab aushändigen assen. J
— Examinanden, welche ein Zeugniß der Reife für die Ober⸗ Secunda eines preußischen Gyninasiums oder einer Realschule erster Ordnung resp. einer gleichgestellten Anstalt innerhalb des Norddeutschen Bundes aufweisen können und denen in Folge dessen bestimmungsmäßig ein Theil des Examens erlassen wird, , diese Zeugnisse, insofern dieselben noch nicht vorliegen, is spätestens den 1. April der Direktion der Marineschule einzureichen.
Berlin, den 2. März 1869. Das Ober⸗Kommando der Marine.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Philipp
von Croy von Düsseldorf. Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur
der JJ. Diviston 'von Göb en, von Münster. Der General- Major und Commandeur der 13. Kavallerie⸗
Brigade Graf zu Dohna, von Schlesien.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Felix zu Salm⸗ Salm nach Coblenz.
Berlin, 22. März. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zur Anlegung des dem General ⸗Konsul des Rorddentschen Bundes, Ea rl Heinemann zu Stockholm, von des Königs von Württemberg Majestät verliehenen Ritter⸗ freuzes des Ordens der Württemibergischen Krone und des dem Kirchenpropst Balem ann zu Oldenburg in Holstein von des Großherzogs von Oldenbur Königlicher Hoheit verliehenen Ehren- Ritterkreuzes erster Klasse des Haus- und Verdienst. Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig Allerhöchstihre
Bekanntmachung des Königlichen Ober⸗Bergamts Clausthal, Nevierfeststellung betreffend. Die nachfolgende evierfeststellung⸗ »Auf Grund des §. 188 des allgemeinen Berggeseßes bestimme ich hierdurch, daß die Provinz Schleswig-Holstein ein besonderes Berg⸗ revier bildet, und daß bis auf Weiteres die Verwaltung dieses Revieres durch den Königlichen Revierbeamten zu Hannover ic . soll. Berlin, den 18. März 1869. Der Minister für e, n und öffentliche Arbeiten. It enpliß. «* wird im Auftrage des Herrn Ministers für . Gewerbe und öffentliche Arbeiten hierdurch zur allgemeinen Kunde gebracht. Clausthal, den 20. März 1869. Königliches Ober⸗Bergamt. Ottiliae.
Clausthal,
Bekanntmachung des Königlichen Ober⸗Bergamts zu scChufte in dem
betreffend die Wahrnehmung der Revierbeamten- Ge
Bergreviere Schleswig-Holstein. Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 18. d. M. bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß, daß die Wahrnehmung der Revierbeamten⸗Geschäfte im Bergreviere Schleswig ⸗Holstein dem König⸗ lichen Revierbeamten, Berg ⸗Assessor Jung zu Hannover, über- tragen worden ist.
Auf Grund des §. 12 des allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 und des Gesetzes vom 12. d. M., betreffend die Einführung desselben in die Provinz Schleswig⸗Holstein, übertragen wir zugleich die Annahme der Muthungen in dem genannten Bergreviere vom J. April d. J. an dem zuständigen Königlichen Revierbeamten .
Zur An- und Aufnahme der Muthungen sind bei den Revier. beamten die Stunden von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags ausschließlich bestimmt.
Außer diesen Diensistunden und außerhalb des Dienstlokals wer. den Muthungen nicht präsentirt und protokollarische Muthungen nicht
aufgenommen. An Sonn und Feiertagen werden protokollarische Muthungen
überhaupt nicht aufgenommen, und die schriftlich eingehenden Mu— thungen nur während der Vormittagsstunden von 8 bis 9 Uhr prä⸗
sentirt.
Die Muthgesuche sind nach §. 13 des Berggesetzes in lautenden Exemplaren einzulegen und stempelpflichtig * ᷣ
So lange die Verwaltung des Bergreviers Schleswig-⸗Holstein von Hannover aus erfolgt, fallen den Privaten die Entschädigungen, welche dem Revierbeamten für Dienstreisen gebühren, so weit sie über ˖ haupt von den Betheiligten zu tragen sind, nur für den innerhalh der i n er Provinz Schleswig ⸗ Holstein liegenden Theil der Reise zur Last.
Clausthal, den 20. März 1869.
Königliches Ober⸗Bergamt. Ottiliae.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 22. März. Ihre Majestät die Königin war vorgestern in dem 12. Vortrage des Wissen—⸗ schaftlichen Vereins anwesend und wohnte gestern mjt Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden dem Gottes⸗ dienste in der Garnisonkirche bei. — Mitta 8 fuhren beide Königliche Majestäten, mit Ihrer Königlichen ohh der Groß⸗ herzogin nach Schloß Babelsberg. — Im Königlichen Palais fand ein Diner statt.
Zur Feier des heutigen Festtages empfing Ihre Majestät die Königin die Glückwünsche der Königlichen Kinder und Enkel, der Königlichen Familie, des Königlichen Hofes und der hier anwesenden Gäste und Fürstlichkeiten. — Das Familiendiner findet bei Ihren Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kronprinzessin statt.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing am Sonnabend früh den Fürsten von Wied und . der Kirchenparade der hiesigen Kavallerie bei. Um 12 Uhr begab sich Höchstderselbe mit Ihrer Königlichen Hoheit der Kron—⸗ prinzessin zur Gratulation zu Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Karl, bei Höchstwelchem dann ein Dejeuner für die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften statt— fand. Später empfingen die Kronprinzlichen Herrschaften den Erbprinzen von , ,, und besuchken die Theater⸗ probe im Königlichen Palais. Um 5 Uhr dinirten die König— lichen Majestäten, die Großherzogin von Baden und der Erb— großherzog von Sachsen⸗ Weimar im Kronprinzlichen Palais. , ndr die Höchsten Herrschaften zur Soiree bei Ihren
ajestäten.
Gestern morgen wohnten Ihre Königlichen Hoheiten mit dem Prinzen Wilhelm der Einsegnung der Kadetten in der Garntfonkirche bei und empfingen im Laufe des Tages den Besuch 6 Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden und
zerrn Eosta. Zum Diner waren die Höchsten Herrschaften bei Ihren Majestäten und Abends fand im Kronprinzlichen Palais
eine kleine Theegesellschaft statt.
zwei gleich⸗
Genehmigung zu ertheilen.
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