1869 / 72 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1277 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. M 72. Donnerstag den 25. Maͤrz 1869. ——

Gesetz / die Abänderung einiger Bestimmungen der Konkurßordnung jedes Betheiligten offen zu legen. Auf seinen Antrag erhält jeder

5 ö Gläubiger gegen Erstattung der Kosten eine Abschrift der Bilanz. . . Kern §. 3 e einstweilige Verwalter muß binnen Monatsfrist

i der Sa die hau lichen Wir ahn, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2, Kah seiner Ernennung. über die Lage 1514 * ** uffii

6 die verordnen, unter nmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Stande mz eam lassnngmm, 6e me bg

tten. Ueber die zonarchies für diejenigen andkstheile, in denen die Konkurgordnung gin ge, m rn mm, me nn e or die elbe vom 8. Mai 1855 (Geseß-Samml. S. 321) Geltung hat, was folgt: den Bestimnnungen der Art. 25 bis 83 des Allgemeinen Deutschen

andelsgesetzbuches entspricht, muß der einstweilige Verwalter ent- 2 ö in seinem Berichte gutachtlich äußern oder das Gutachten eines Bücherrevisors beifügen. Der Kommissar hat diesen Bericht alsbald mit seinen Bemerkungen * versehen und dem Konkursgericht =. . n ., erichts nebst den Bemerkungen der taatsanwaltschaft mitzutheilen. 86 Der Bericht ist nebst den Bemerkungen des Kommissars in dem . Möywehan, Her. Gerichtslokale zur Einsicht jedes Betheiligten offen zu legen. 5 r do. Wien. f. noch von dem Mitkontra— 181. Nach Abhaltung des ersten allgemeinen Prüfungstermins I/d. u. 1½10. 9160 1 8. 1864) kann zwischen den Konkursgläubigern und dem Gemein. do. 593 6 nen, n, , , ,. h 2 ein Vergleich zum Zweck der Wiederaufhebung des Konkurses 6 , ff mit ils b n! raft für widersprechende und für nicht theil 11. u. 1132628 166 nehmende Gläubiger (Akkord auf den Antrag des Gemeinschuldners 173. u. S. i25ba 2 in u. 114607 geschlosser e 4. u. 1/10. 707ba Die Schließung des Akkords muß gerichtlich erfolgen. 0. 2b Der ö hat mit dem Antrage einen Altordvorschlag

1276

Fonds und Staats-Papiere.

Veri. ick. T ie r LW ß Oesterr. Metalliques. 5 versehieden 6 do. National- Anl. .. do. 250 FI. 1854. do. Kredit. 100. 1858 do. Lott. Anl. 1860 do. do. 1864 do. Silber- Anleihe. ltalie nische Rente.. do. Tabaks-Oblig. do. Tabaks- Act.. Rumän. Eisenb. .. ... Rumãänier

Finn. 10 RI.-L. ..... Neapol. Pr.-A

Russ. Engl. Anleihe. en do. de 18652 0

Engl. Anleihe. Pr. Anl. de 1864 do. de 1866 . 5. Anl. Stiegl. . 6. do.

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Alsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd. . Böbm. Westb. .. Gal. Carl-L.- B.) Löbau- Littau... Ludwigsh. -Bexb Mainz - Ldwęgsh. . n , . ö Oberhess. v. St. g. Oest. Franz.

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Fonds und Staats-Papiere.

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Fre rig. Tee- Staats Anl. von 1859 do. v. 1854, 55 von 1857 von 1859 von 1856 von 1864 von 1867 do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868 Staats · Schuldscheine Fr. Anl 1855100 Th. Hess. Pr. Sch. à 10 Thl Kur- u. Neum. Schldv. der- Deichb.- Obligat Berlin. Stadt- Ohligat. do. do. do. do. Schldv.d. Berl. Kaufm. Berliner Kur- u. Neumärk. do. Ostpreussisehe...

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Pfandbriefe.

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do. Liquid. do. Cert. A. à 400 FI. do. Part. Ob. à 500 RI. Türk. Anleihe 1865.

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Coburg. Kredit.. Danz. Privat - B. Darmstädter ... do. JTettel Dess. Kredit-B.

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Eisenbahn- Stamm- Aktien.

Div. pro Aachen-Mastr. .. Altona - Kieler... , , e, Berlin- Anhalt. .. Berlin- Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin- Hambur krl.· Ptsd. Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.· Schw. Erb. do. neue

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Magdeb. Privat Meininger Kred. Minerva Bg. - A. Moldauer Bank. Neu- Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus- G. Ehönix Bergw.. Portl.· F. Jord.H. Posener Prov. .. Preussische B.. Renaissance... kittersch. Priv.. Rostocker

Si ehsisehe Schles. B.- V. .. Schles.Bergb.· . do. Stamm-Pr. Thüringer Vereinsb. Hhg..

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Ist ein solcher Markt- oder. Börsenpreis auch durch Sachverstän dige nicht zu ermitteln, so bestimmt sich der Entschädigungsanspruch nach der Differenz, welche sich zwischen dem Kontraktpreise und dem Markt oder Vor senpreise an dem kontraktlichen Erfüllungstage oder ür die Dauer der e . Erfüllungszeit nach einer Durch⸗

ittsberechnung ergiebt. ni sh chan . Forderung ungetheilt auf mehreren Grund⸗ stücken haftet, die sämmtlich oder von denen eins oder mehrere zur Konkursmasse gehören, so ist bei Vertheilung der Kaufgelder nach olgenden Grundsätzen zu verfahren: ) Der Gläubiger ist berechtigt, ch an die Kaufgelder jedes einzelnen Grundstücks wegen seiner ganzen

orderung zu halten. 2) Soweit der Gläubiger aus den Kaufgeldern ines Grundstücks . Befriedigung erhält, erlischt die Korreal⸗ hypothek auf den mitverhafteten Grundstücken, und ist die Löschung derselben im , . vom Subhastationsrichter von Amts⸗ en zu beantragen. t §. ie Bei en Konkurseröffnung hat das Gericht von Amts wegen einen einstweiligen Verwalter der Masse zu bestellen.

Der ernannte einstweilige Verwalter ist in der öffentlichen Be⸗ lanntmachung der Konkurseröffnung (6 123), oder in einer schleuni⸗ gen nachträglichen Bekanntmachung namhaft zu machen. Dabei sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, in einem Termin, der nicht über vierzehn Tage hinguggesetzt werden darf, ihre Erklärungen und Vor⸗ schlͤge über die Beibehaltung des bestellten einstweiligen Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters, so wie darüber abzugeben, ob 96 nrg, , ,. zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen seien. .

, ar en des Termins beschließt das Gericht über die Bei⸗ behaltung des bisherigen oder die Bestellung eines anderen einstwei⸗ ligen Verwalters, so wie hinsichtlich der Bestellung eines einstweiligen Verwaltungsrathes nach seinem Ermessen, unter Berücksichtigung der von den r nf gemachten Erklärungen und Vorschläge, ohne jedoch an dieselben gebunden zu sein. Wird die erf eines an⸗ 3. einstweiligen engen. beschlossen, so ist dieselbe öffentlich be⸗ annt zu machen. 5. 123. .

lg en. eh fang des Gemeinschuldners (5. 137) ist an zuordnen, wenn und so lange dieselbe nach dem Ermessen des Ge⸗— richts zur Förderung oder Sicherstellung der Verhandlungen im Kon kurse erforderlich ist. ö

6 149. Die Post⸗ und Telegraphenanstalten für die Orte, wo der Gemeinschuldner wohnt oder sein Geschäft betreibt, müssen von der Arrestlegung sofort besonders benachrichtigt werden; es sind die- selben zu veranlassen, alle für den Gemeinschuldner a n m Sen⸗ dungen und Briefe dem Verwalter der Masse auszuhändigen.

zu verkinden. r, / / ist im Gerichtslokale zur Einsicht edes Betheiligten offen zu legen. ; §. 182. n 53 dem ersten Prüfungstermine Forderungen streitig geblieben, oder außer den festgestellten Forderungen noch andere seither angemeldet sind, so ist, vor Anberaumung des Termins zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Atkord, in Ansehung einer jeden streitigen oder noch nicht geprüften Forderung festzusetzen, ob und für welchen Betrag dieselbe vorläufig in dem Akkordverfahren als eine zu berücksichtigende zugelassen werden soll. Um diese Festsetzung vorzubereiten, hat der Kommissar einen Er. örterungstermin anzubergumen. Der Termin darf nicht unter acht und nicht über vierzehn Tage bestimmt werden; derselbe ist entweder öffentlich bekannt * machen (8. 123), oder den bet den zu erörtern den Forderungen Betheiligten besonders anzuzeigen. n dem Termine werden die sämmtlichen streitigen oder noch nicht geprüften Forderungen zur Erörterung gezogen, und die an- wefenden Interessenten hinsichtlich jeder einzelnen Forderung über die Zulassung zum Mitstimmen im Akkordverfahren mit ihren Erklärun— gen und Anträgen gehört. n Nach Abhaltung des Termins wird von dem Gerichte über die Zulassung durch Beschluß entschieden. Die Zulassung ist im Falle des wn ng auszusprechen, soweit nach dem Ermessen des Ge⸗ richts die Forderung wahrscheinlich in Richtigkeit beruht. Ausnabmés-— weise kann das Gerscht beschließen, daß die Verhandlung und Beschluß- fassung über den Akkord zi, n e , Erledigung aller oder inzelner Streitigkeiten ausgeseßt bleibe. n. 3 muß binnen acht Tagen nach dem Exrörterungs. termine erfolgen. . i . ist eine Beschwerde oder ein iges Rechtsmittel ni u l sont geg dean Termin 6 Verhandlung und Beschlußfassung über den Äklord ist öffentlich bekannt zu machen (§. 123). Der Termin ist dem Gemeinschuldner, dem Verwalter der Masse und allen Gläubigern besonders anzuzeigen, deren Forderungen durch Anerkenntniß oder rechtskräftiges Erkenntniß als richtig festgestellt oder durch den Beschluß des Gerichts vorläufig zugelassen worden sind; den Gläubigern ist hierbei der Akkordvorschlag abschriftlich mitzutheilen. Jedoch ist die Gültigkeit der Verhandlung * ae, besonderen Benachrichtigung enannten Betheiligten nicht abhängig. J . in der ö und in den den Gläubigern den Änzeigen ist zu bemerken, daß die Handelsbücher, die Bilanz nebst dem Inventar und der von dem Verwalter über die Natur und den Charakter des Konkurses erstattete schriftliche Bericht (8. 163) im Ge richtslokale zur Einsicht der Betheiligten offen liegen. . Der Gemeinschuldner muß in dem Termine persönlich erscheinen, die Vertretung durch einen Bevollmächtigten kann ihm nur dann 3 stattet werden, wenn er wegen Krankheit oder aus anderen persoöͤn.

̃ ünden zu erscheinen außer Stande ist. . lien . 3 hat der Kommissar über die Lage der

*

§. 155. Wenn der Gemeinschuldner eine Bilanz übergeben hat G. 186 so ist dieselbe durch den einstweiligen Verwalter zu prüfen und zu berichtigen; ist noch keine Bilanz vorhanden, so muß dieselbe von dem einstweiligen Verwalter aufgestellt werden. ö

In der Bilanz sind die Schulden unter Angabe der Verfallzei einzein aufzuführen (8. 153 Abs. 4). Bei Korrealobligationen, 3. besondere bei Wechselverbindlichteiten, sind auch die Namen der Mit— verpflichteten und der Grund der Mithaftung ersichtlich zu machen.

Bei der Aufstellung oder bei der Prüfung und Berichtigun der Bilanz ist der Gemeinschuldner zuzuziehen, wenn derselbe ohne Auf.

enthall zu erlangen ist. . agg a. * Prüfung und n der Bilanz erfolgt t , ern es . ö mn e ö 6 uldners, sowie auf Grund der Aufklärungen, weilige 2 . den Gemeinschuldner oder auf andere Weise

2 Kommissar abzugeben und nebst dem In. 1) wenn der Gemeinschuldner sich auf

affen kann. e. 6 hen b an c in dem Gerichtslolale zur Einsicht! wenn derselbe wegen beträglichen Banterutts auch nur vorlaufig 160

do. do.

Oberschl. A. u. C.

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ache und über die Ergebnisse, welche von einer Fortsetzung des Kon— 8e im Allgemeinen zu erwarten sind, Vortrag zu halten und die Acußerung des Verwalters zu veranlassen; das Wesentliche hierüber ist in dem Protokolle oder in einer 1 desselben niederzuschreiben.

Der Gemeinschuldner giebt seine Erklärungen und Vorsch läge zum Akkorde ab und die Gläubiger beschließen über dieselben.

Erachtet die Mehrzahl der im Termine persönlich oder durch Be— vollmächtigte anwesenden stimmberechtigten Gläubiger noch weitere Ermittelungen für erforderlich, so ist die Beschlußfassung über die Ak⸗ fordvorschldge bis zu einem nahen zweiten Termine auszusetzen. In diesem Falle steht es den Gläubigern, wenn ein einstweiliger Verwal- tungsralh (§. 128) nicht bestellt ist, frei, aus ihrer Mitte einen Aus chuß zur Anstellung der weiteren Ermittelungen und zur gutachtlichen

eußerung zu wählen. J . ̃ des Akkords ist unzulässig: §. 189. Der Antrag auf Schließun r )

B. Wasserwerke Weimarische ...

Wee, , . me, =, =

Rhein. u. Westph.

Si ehsisehe 6 lzeissekeehe;.. ü s . 3 R. Oder- Ufer (B. 111. u. 1/7. 9. do. St. Pr. ... 12. u. 1.8. Rheinische ..... . do. St. Pr. ... do. Lit. B. (gar.) Rhein Nahe Starg. Posener Thüringer ...... do. 40 9h

do. Lit. B. (gar.) Wlhb. (Cos. G0db.) do. St. Pr. .. do. do.

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Rentenbrie fe.

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1s4. 38a a7 dba do. 937 bz II4b2

Ba dische An]. de iSd 7ᷓ] do. Pr. Anl. de 18674 do. 35 Fl-Oblig. ..

Bayer. St.- A. de 1859 do Prämien-Anl..

Braunsenh. Anl. dei(ẽS66 do. 20 Thlr. Loose

Dengs. St -Präm. - Ani. 3

Hamb. Pr. A. de 1866

Lübecker Pram. Anl. 3 P. .

R anheimer Sta di- Anl. 1] u. 157. 94 B Sechs. Anl. de i656 5 M20 306 Sel wed. 10 Rthl. Pr A. pr. Stick

ö. Geld-Sorten und Banknoten. T riegriehsd or iĩĩ d. G in per es . r Nr i Gold-Kronen. 9 g G Fremd. Bankn. Os Louisd' or.... II23 0 do. einlõsh. Ducaten. .... Leipziger ..

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Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein Bankpr. / 29 Thlr. 233 Sgr. Linsfuas der Preuss. Bank für Wechsel plt.

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Redaction und Rendantur: S chwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei

(N. v. Decker). Beilage

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