1869 / 72 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Anklagestand versetzt ist, bis er freigesprochen oder endgültig außer 153), die Bilanz (§. 155) und den Bericht des Verw Verfolgung geseßt worden ist. Durch die Eröffnung der en. uchung age der Sache 2c. 968 i ane über ei Antrag e een , 1279 insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegen⸗ Gesetz, betreffend die Eide der Juden. Vom 15. März 1869.

und die Verurtheilung des Gemeinschuldners wegen einfachen Banke⸗ ners, ihm eine Unterstützung zu seinem Unterhalt und zum Unierbal⸗ rutts wird der gelle nicht ausgeschlossen; jedoch ist vor der Beschluß. seiner Familie * gewähren (§5. 162), , zu damm erh nungen beauftragenden Behörden, hat das Staats⸗Ministerium im Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,

fassung die Aeußerung der Staatsanwaltschaft über die in der Unter. klärungen des Verwaltungsrat Er heiten zu suchung ermittelten Thatumstände und den Gläubigern r fg, §8. 155. 133 ide , * . auszulegen n ege des Re lements 1 1 . - verordnen, mst Zusismmung beider Häuser des Landtages, für den mitzutheilen, 3) wenn in demselben Konturse bereits ein Altortber, Warn Mittgchwelfhrcn ist Cel heltgliedern des einstweiligen Urtundlich, uhtfez alnherft Föchsteigenhändigen Unterschrift und ganzen Ünifgng ger Hhongrchie ein chlichlich des Jadegebietz iwas folgt; fahren eröffnet gewesen und durch Ablehnung der Gläubiger oder durch waltungsraths sowohl vom Erörterungstermine als von 69 3 beigedrucktem 1 . an 5 J. Die Eide der Juden werden mit der Eingangsformel: ⸗Ich Erkenntniß oder dadurch beendigt worden ö. daß der Gemeinschuld.⸗ handlungsterminen (68. 183. 187 Kenniniß zu geben, und jed . e, ,,,, ,, , ner nach öffentlicher Bekanntmachung des Akkordtermins seinen An. Termine erscheinenden Mitgliede zu seinen Erklär nungen das Binn i (L. 8.) Wilhelm. Schlußformel: »So wahr mir Gott helfe geleistet, von Männern trag zurückgezogen hat. Die Bekanntmachung gilt als veröffentlicht, verstatten. tu Gr. v. Bismarck ⸗Schksnhausren. Frh. v. d. Heydt, v. Ro on. unter Erhebung der rechten Hand, von Frauen unter Auflegung dieser sobald die erste Anzeige in einem der hierzu bestimmten öffentlichen Art. IV. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1869 in Kraft. Hr. v. Itzenplitz v. MühJler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Hand auf die. Brust. Blätter erschienen ist. . Es bleiben jedoch in den vor diesem Tage eröffneten Konku ; Teonhardt. .F. 2. Die Belehrung über die Wichtigkeit des Eides und die ; S. * 4 aich. 93 ) e. ann ku = die §§. 17. und 128. der Konkursordnung noch in ihrer been in 6 3 i r durch die für letztere je nach der Art des agen: IJ wenn die für das Verfahren und für den des Ak. Fassung maßgebend. seni es zunan dige. ed orhe. U av kords gegebenen —— * nicht beobachtet sind; in diesem Falle kann 9h der 9 Kauf e e infhsl . ; Gesetz über die Anstellung im . Justizdienste. F. 3. r. hierbei ein Rabbiner oder jüdischer Gelehrter das Atkordverfahren auf Antrag des Gemeinschuldners wieder aufge. der 5§. 182. 189. und 9 statt. chtit Vom 12. März 1869. zuzuziehen, bleibt dem Ermessen der Bebörde anheimgestellt. : nommen werden; 2) wenn der Gemeinschuldner schon früher einmal Art. V. Der §. 56 der neuen Fassung kommt auch hinsichtst Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Der gn ac. §. 4. Die für die Eidesleistung der Juden eingeführten sonstigen in Konkurs verfallen war und nicht überzeugend darzuthun vermag, derjenigen Hypotheken, welche vor dem 1. Juli 1869 ihn hee. perordnen, mit fish n beider Häuser des Landtages, für den besonderen , . und Vorschriften werden aufgehoben. 2 er gig durch ar, . 6 . in Ve. i . il raf fnp rn eingetragen sind, zur Anwendung, 6e, mit der . ganzen Umfang 9 2 en. . ent: s 1 ,,. , . Unterschrift und bei- rathen ist; wenn gegründeter Ver o ĩ ĩ ; em Landestheile r Mo ie n en ĩ .

; geg acht vorhanden ist, daß schränkung, daß der Gläubiger einer solchen . ek im Kaufgelda. 8. 1. Wer in, ein b ff. uar ie nag ö Gegeben Berlin, den 15. März 1869.

der Gemeinschuldner sich der heimlichen Begünstigung eines Gläu. belegungs-Termine darauf anzutragen b i ieltenden Bestimmungen die Befähigung erlangt hat, das Amt Img e , (L. 8) w il helm.

bigers vor dem anderen schuldig gemacht hat, oder ein Betrug §. 56 der bisherigen Fassung von der Masse des mit ines R

bei der Zustandebringung des Akkords begangen worden ist; Ir dn n g. ntheil zu ermitteln und be ern, irrt edchellen Unserer Monarchie als Richter, Rechtsanwalt (Advokat. Gr. v. Bis marckSchönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.

4 wenn in anderer Weise das Interesse der, öffentlichen Ordnung, weisen. In dem Falle der Rr. 3 des 8. 56 der bisherigen Fasunn anwalt, Advokat) oder als Beamter der Staatsanwaltschaft angestellt Sr. v. Ipenpiiß. v. hler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

oder das Interesse der Gläubiger durch den Akkord benachtheiligt er! wird der ermittelte Antheil im Hypothékenbuche des im E iin werden. . veonhardt.

scheint, Leßteres ist in der Regel anzunchmen, wenn a)] der Aikkord Grundstücks an der Stelle der Korrealhypothet für den Giänh Äuf Fälle der Versetzung im Wege der Disziplinarstrgfe findet

überwiegend durch die Zustimmung solcher Gläubiger, denen neben eingetragen. he diese Vorschrift keine Anwendung, vielmehr bleiben in dieser Beziehung men n nn in Kraft. Gesetz, betreffend das Civilprozeß Verfahren im —= m , 9 der

dem Gemeinschuldner noch andere Personen solidarisch mitverpflichtet Bel dieser Ermittelung gilt als Kaufge ie beste sind, gegen die Stimmen solcher Gläubiger, denen der Gemeinschuldner ten, aber 9 zur mch ation a mn eu fh te fn . ö. elbe gilt für die Angehörigen der Fürstenthümer Waldeck erordnung vom 24. Juni 1867 (GesetzSamml. S85). allein haftet, zu Stande gekommen ist; b) wenn die erforderlichen Summe] welche sich zu dem Betrage der auf diesem Grundstuͤg⸗ i und Pyrmont, welche 6 Befähigung nach den bisher dort geltend Vom 15. März 1869. Majoritäten an Stimmen oder Kapital nur durch die Theilnahme tenden Grund- und Gebäudesteuer ebenso verhält, wie der Kaufyit gewesenen Bestimmungen is zum J. Januar 1869 und, von da an, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc., der im §. 102 Nr. 3 bezeichneten Personen oder solcher Gläubiger er des subhastirten Grundstücks zu dem Betrage der auf diesem haftend nach den in einem preußischen Landestheile geltenden Gesetzen erwor⸗ verordnen für die Landestheile, in welchen die Verordnung vom reicht worden sind, welche erst seit der Konkurseröffnung durch frei! Grund. und Gebäudesteuer, oder wenn her? mehrere mithaftent ben haben. 1 . 24. Juni 1867 über das Verfahren in Civilprozessen (Gesez-Samml. willige Rechtsgeschäfte Eigenthümer der Forderungen geworden sind, Grundstücke subhastixt sind, wie die Summe der Kaufpreise zu de . 2. Zur Anstellung als Mitglied eines Appellatonsgerichts ist S. Zs) Geltung hat, mit fn siinmunz der beiden Hauser des Landtags mit denen sie für die Annahnne des Atkords gestimmt haben. Summe der Steuerbetrag. Hiꝑerbei ist derjenige Steuerberrag' nn, rforderlich daß der Veamtz mindestens bier Jahre als tatsmäßiger Ünsrer Monarchte, was folgt, ;

§S. 201. Im Falle der Nichterfüllung der akkordmäßigen Verpflich⸗ gebend, welcher am 1. Juli 1869 auf den Grundstücken haftet. Richter oder Beamter der Staatsanwaltschaft oder als Rechtsanwalt §. J. Die Amtsgerichte ha zuständig: I in Konkursen für die tungen ist der Akkord in Ansehung aller Forderungen, welche in dem Der Eigenthümer des mitverhafteten Grundstücks und die af Eldvokat, Advokgtanwalt) angestellt gewesen ist. Entscheidung auch derjenigen fle naten, welche ihrem Gegen- ! uständigkeit der Amtsgerichte unterliegen,

Konkurse als richtig festgestellt worden sind, sowohl gegen den Ge⸗ demscelben hinter der Korrealhypothek eingetra . 3. Zur Anstellung als Mitglied des Ober ⸗Tribunals ist er⸗ nde nach nicht der hypoth getragenen, Glaubiger i panel, daß der Beamte mindestens vier Jahre als vortragender . 6 . auf den Werth des Gegenstandes für das ge.

meinschuldner als auch gegen Dritte vollstreckbar, welche sich in dem befugt, in dem Ermittelungsverfahren ihr nteresse wa gerichtlichen Akkorde den Gläubigern als Selbsischuldner verpflichtet und werden deshalb von 44 e n , n,. e n, Rath im JustizMinisterium, als Mitglied eines Appellationsgerichts, sammte, die Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen betreffende haben, : a ; Art VI. Nach- der Vorschrift des Artikels F. werden aut i. Lis, Präsident oder Kammer. Präsident bei inem Landgericht, als Verfahren, ein Die gd der Ert ibu nz über die Ertheilung des S* Wegen anderer Forderungen findet die Exekution in Gemäßheit den auf Grund des Ke öß der bisherigen Fassung in dem Hypothein. BPrästdent oder Vize Präsident bei einem Obergerichte, als Direktor schlags und des Vertheilungsverfahrens, sowie einschließlich der Ent. tines Stadt oder Kreisgerichts, als Ober- Staatsanwalt, General- scheidung solcher Rechtsstreitigkeiten, welche über die Richtigkeit oder

des Atkords erst dann statt, wenn der Gläubiger für die Forderung buche eingetragenen Vermerken die den betheiligten iubi e,, , d. Titel erlangt hat. ; stehenden Summen auf den Antrag eines 3. ers a n 1 Prokurator, General Advokat oder Ober ⸗Prokurator angestellt gewe das Vorzugsrecht eines angemeldeten Anspruchs entstehen.

: egen Forderungen, welche den Wirkungen des Akkords nicht ihümers ermittelt und an der Stelle des Vermerks ein etragen. ö sekn ist. ; 27 Im Bezirke des Appellationsgerichts Eassel sind die Amts- unterworfen sind, ist die 82 gegen den Gemeinschuldner eben⸗ Antrag ist bei dem Subhastationsrichter, auf dessen Ersuchen der e. Mitglieder der in den neu erworbenen Landestheilen früher be⸗ gerichte zustandig ohne Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes: falls zulässig, soweit die Forderungen in dem Konkurse als richtig merk . worden, zu stellen. standenen Ober ˖ Appellationsgerichte können ohne Rücksicht auf die I) für das durch das turhessische Gefetz vom 14. Juli i853 55. 2 f. festgestellt worden sind. Art. VII. Für das Ermittelungsverfahren, mit Ausnahme de Dauer ihrer Amtsthätigkeit als Mitglieder des Ober ⸗Tribunals an! zum Zweck der Aenderung und Löschung der in den Generel wahr

ant und Hypothekenbüchern sich findenden Einträge vorgeschriebene

den treten dem Gemeinschuldner gegenüber in ihre vollen Rechte Umschreibung in dem othekenbuche werd ngleichen können während eines Zeitraums von . rr 6 , , ,, n, vom Tage der Publikatian dieses Gesetzes, Mitglieder der Fffnenden Spezialprozesse, wenn dieselben nach ihrein Gegenstande zur

263 angesetzt. Baare Auslagen sind von den Ext t Dieselben haben zur Masse die Zahlungen nicht zurückzugewähren, Urkundlich unler '] erer Höchstei , n , , in den neu erworbenen Landestheilen bestandenen oder bestehenden uständigkcit des Kreisgerichts gehören; 2 für das durch das kur welche sie gemäß dem Akkorde in gutem . empfangen haben. gedrucktem inne gen . 5 chsteigenhändigen Unterschrift und he Appellations, oder Obergerichte, welche seit Eintritt in diese Gerichte i n 64 vom . 8e a, die Gewähr far Mängel von Treten sie in dem fortgesetzten Konkurse als Gläubiger auf, so Gegeben Berlin, den 12. März 1869. acht Jahre lang etatsmäßige Richter gewesen sind, ohne Rücksicht auf Hausthieren betreffend, in den 8. 4 ff. angeordnete Anzeigeverfahren, sind bei den neuen Vertheilungen die an sie in Gemäßheit des Akkords (L. S.) Wilhel die besonderen Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen mit Ausschluß der im § 9 daselbst bezeichneten Klagen, wenn diesel· . 8. m. d ben nach ihrem Gegenstande zur 73 ändigkeit des Kreisgerichts 36

geleisteten Zahlungen der wirklich vorhandenen Maffe hinzuzurechnen als Mitglieder des Ober⸗Tribunals angestellt werden. und danach die Antheile sämmtlicher Gläubiger zu berechnen, jenen Kr. v. Bismarck: Shönhausen. Irh. v. d. Heydt. v. Room. gu g zur Vereinigung 'in Ober ⸗Appellationsgerichts zu hören; 3) für das Verfahren über Abtretung zu öffentlichen Zwe

Kubin ist ött Tang, swas teln Gemäheit des zittords— Gr. v. Iten ptiã. . Mühgzt, g Sal ch ow. Gt. zu Eulen bun Verdi mit dem Ober⸗Tribunal sind die Vorschriften des §. 3 auch ̃ . . ü u Eisenbahnen nach Maßgabe der kurhessischen Gesetze vom con e ren haben auf ihren Antheil anzurechnen, Leonhardt. für die Anstellung als Mitglied dieses Ober⸗Appellationsgerichts maß⸗ ,, r n. He. 7. 9 1863, mit Ausschluß des in letz = §. 209. Die vorstehenden Bestimmungen l . 208) sind auch in gebend. ; terem . 23) vorbehaltenen gewöhnlichen Rechtsweges, wenn solcher ö F. 5. Wer mindestens vier Jahre die Stelle eines ordentlichen wegen eines die Zuständigkeik des Kreisgerichts begründenden Gegen— Akkords ein neuer Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuld- Geseß, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai Professors der juristischen Fakultät bei einer inländischen Universität be stan bes beschritten wird. ͤ ners eröffnet wird, Es, kann jedoch in diesem Falle der durch den 1849 (Gesetz Samml. S. 205) für die Wahlen zum Haufe der I. leidet hat, kann zum Mligliede eines jeden Gerichts ernannt werden, gelchacun aluitsgericht vor dem Zeitpunkt, wo dieses Geseß Atkord betroffene Gläubiger nur bis zu dem Betrage der / Akkord. geordneten in den durch die Gesetze vom 20. Sepiember und 24 Or. w0phne daß bie Ablegung der für Richter vorgeschriebenen Prüfung oder in 32 eit tritt, eine gerichtliche Handlung vorgenommen, für summe Befriedigung verlangen. zember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landesthtlln. für die Ernennung zum Mitgliede eines Appellationsgerichts, des welche die S§. 1 und 2 die Amtsgerichte für zuständig erklären, so cht wegen Ünzuständigkeit angefochten werden.

8. 244. Soweit innerhalb der bestimmten Frist (8. 242) keine Vom 11. März is6g. Bber ⸗Tribunals oder des Ober ⸗Appellationsgerichts die vorgängige An kann diefe Handlung ni in einer bei einem Anitsgerichte anbängig gewordenen

Einwendungen gegen den Plan vorgebracht worden find, werden an Wir Wilhelm, v öni i ei ich i ie Gläubi . von Gottes Gnaden Kön . stellung bei einem anderen Gerichte erforderlich ist 2 . . die 2 er, deren Forderungen feststehen, die in dem Plane be verordnen, mit Zustimmung der beiden ernie, e ng, ö. 8 s. lle biesem Gesche enigegenstehenden Bestimmungen wer— cid heß he die Unzuständigkeit des Amtsgerichts ober in einer bei 13 23. ntheile sofort gezahlt. Den nicht erschienenen, innerhalb Monarchie, was folgt: den aufgehoben. . einem Kreisgerichte anhängig gewordenen Civilprozeßsache die Unzu⸗ n *. * Postbezirks wohnenden Gläubigern können, wenn S. 1. Bis zum Erlasse des im Artikel 72 der Verfassungsurkund Ürkandlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und ständigkeit des Kreisgerichts auf Grund der geseßzlichen Vorschriften 1 dee, ö ere Anträge 6 ihre Antheile durch die Post über- vorbehaltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum gun der Ab⸗ beigedrucktem Königlichen Insiegel. über die sachliche e mn gi tei der Amts- und Kreisgerichte endgültig 6 wer 2. die Posteinrichtungen es gestatten. Die übrigen geordneten in den durch die Geseze vom 20. September und 24. Ot Gegeben Berlin, den 12. März 1869. ; festgestellt, fo kann fich in dem ersten Falle das Kreisgericht, in dem . 3 zu * chen sh . Empfangsbherechtigter meldet, werden auf jember 1865 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile (L. S. Wilhelm. lezten Falle das Amtsgericht auf Grund jener Vorschriften nicht für * . 1 er 3 Gläubiger als Spezialmassen in auf Grund der Verordnung vom 30. Mai i849 (Geseß-Samml. S. Wh Gr. v. Bis marck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. unzuständig erklären. ; 5 1 §. 280. D . 6 und des Artikels 2 der Verordnung vom 14. eptember 1867 (Geseß Gr. v. Itzenplitz. v. Mühle r. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Die Akten sind von dem Gerichte, dessen Unzuständigkeit festge⸗ . . Iermögen, welches der Gemeinschuldner erwirbt, Samml. S. 1487), mit Ausschluß der durch den 8. 4 des Gesezß Leonhardt. stellt fit, zum weiteren Verfahren an das andere Gericht abzugeben, 1 em 3 eendigung des Konkurses ausgesprochen ist z 277), vom 27. Juni 1860 (GesetzSamml. S. 357), aufgehobenen Vorschtif⸗ ker walchem! legteren Gerichte die Sache mit dem Zeitpunkte als an- . e. e, und Verfügung anheim, Die nicht vollständig ten wegen der Wahlbezirke und Wahlorte §5§. 2, h und 26 am End; . . hängig geworden anzusehen ist, in welchem sie bei dem ersteren Ge⸗ 1 rie * onkursgläubiger und die neuen Gläubiger sind befugt, und unter nachstehenden Maßgaben. Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen im Bezirk des richte anhängig wurde. * . im gewöhnsichen Verfahren zu halten. 8.3 Zu S. 5 der Verordnung vom 30. Mai 1849. I) In Ur Appellationsgerichts in Hern a. M. 8. 5. Bas Erkenntniß eines Kreisgerichts kann nicht aus dem , He. lot . in den Gesetzen und insbesondere in der Konkurs- wahlbezirken, welche ganz oder theilweise aus Inseln bestehen, kann Vom 13. März 1869. ; Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit eines Amtsgerichts drann n hin 2 * un knen de em rt, Lz bereichneten Para, se nach der Hertlichteit und dem Bedürfnisse von einer Wahlversamm Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2, begründet gewesen wäre. ö . n,, n. . ist, bezieht sich diese Hinweisung fortan auf den kung für den ganzen Bezirk abgesehen und können Wahlversamm, verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer §. 6. Wenn in einer bei einem Amtsgerichte anhängigen Civil er ir. nnen, . 2 abgeänderten Gestalt . lungen für einen Theil desfelben oder fur jede einzeine rh angesst Monarchie, was folgt: . prozcßsache in Folge des Vorbringens einer Partei der Streitgegen- , dr, , de. . . es dritten Abschnitts des zweiten Titels werden. Zu §. 10 der Verordnung. 2) Bls die neu zu veranlagende §. 1. Die Verordnung vom 6. Juli 1845 wegen Einführung and 'ich dergestalt erhöht, daß der Werth desselben die für die Zu— on a ore . , neuer Paragraph eingeschaltet. Grundsteuer zur Erhebung kommt, sind in der Provinz Schle wi kürzerer Verjährungsfristen ür die Landestheile, in welchen noch ge. . keit deb Amtbgerichts, maßgebende Summe übersteigt so Dat ö . es einstweiligen , , . finden olstein bei der Bildung der , , , . als Grundsteuer die melnes Recht gilt, tritt auch für den Bezirk des Appellationsgerichts das e , . feine d,, n, auszusprechen und die Sache an das Kreisgericht zu verweisen. .

die guf den desinitiven Verwaltungsrath bezüglichen Vorschriften der Lanbsteuer und di ĩ ̃

ie Kontribution, soweit dieselben trichten in Frankfurt a. M. in Kraft.

6. 6. 31 =, , , 81 . sind, in. Anrechnung zu ä! . len * * an 9. 8. uf An . Stelle 9 im 8 7 Absatz 1 der gedachten Verord⸗˖ Die alm nm gn des zweiten Absatzes des §. 4 kommen auch ,,,, 4 * bei der 6 Er fange die unter den ie n stehenden Gefällen befindlichen Be nung ech men Zeitpunktes tritt der 31. Dezember 1869. in diesem Falle zur Anwendung. . ,, ng der Masse das Interesfse der träge, welche den Charakter einer direkten Staatssteuer an sich tragen, rkundlich unter Unserer e Unterschrift und bei §S. 7. Uuf die Rechtsmittel, welche zulässig sind I) gegen Agnitions⸗

Ber noeh wnetungtrath imn d hinzu, sobald die e n derselben gemäß §. 4 der Ver⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. bescheide, A gegen de, e . 3) gegen Kontumazial. Erkennt- und Mr gn g 8 i . g 66 d n den Fällen des §. 16 ordnung vom 28. April 1867 . S* 543) erfolgt Gegeben Berlin, den 13. März 1869. nisfe, J§. A9 der Verordnung vom 24 Juni 1857), 4 gegen die ein des en dnschult lee 66! ir 2 val ö , . IU. S) Wilhelm. Eideserkenntniß ergänzenden Purifikationsbescheide, ) gegen die eine

. Inventar und die Tage §. 3. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anon Fr. v. Bismarck-Sch snh au sen. Frhr. v. d. Heydt, v. Roon. Konkurs Eröffnung aussprechenden Erkenntnisse, 6 gegen die in der Gr. v. Iz enpii. . Rühler. v. Selchow. Gi. zu Eulenburg. Sxekutionsinstanz erlassenen Erkenntnisse, insbesondere auch gegen die Ceonhardt. Zůschlagsbescheide, finden die Bestimmungen unter Nr. 5 und 6 des

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§. 268. Die Gläubiger, welche durch den Akkord betroffen wur⸗ Prozeßverhandlungen über hervortretende Streit estellt werden. g h eitpunkte, und für d; 1 n Jahren, erfahren . Ausschluß jedoch der im Falle des §. 6 daselbst zu er=