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burg und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht er⸗ hobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter , , i igt fc n . 8 e , Ge⸗ richtsordnun eil J. Tite 120 seq. bei dem Königlichen ; Kreisgericht 4 Insterburg. ö lich —ͤ Ich habe den mit Ihrem Berichte vom 28. Februar d. J. ein⸗
Zinscoupon können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. gereichlen Tarif zur Entrichtung der Abgaben für die Venutzung des Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Hafens zu Ruhrort, im Kreise Duisburg, Regierungsbezirk Dussel. Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Ftreisverwaltung dorf, genchmigt und sende Ihnen denselben hierbei (2 vollzogen jur anmeldet und den siattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vor— weiteren Veranlassung zurück, ; ang der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar. Der neue Tarif tritt mit dem 1. April 1869 in Kraft, und es hut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten soll von diesem Zeitpunkte ab die Erhebung der Abgaben nach dem * . nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung r, für Ruhrort vom 6. Dezember 1819 eingestellt ausgezahlt werden. 3 ö
it dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins cou⸗ Berlin, den 8. März 1869. ;
pons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Wilhelm, Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons- Serie erfolgt bei der An den Finanz Minister und den Minister für Handel, Gewerbe Kreis · Kommunglkasse zu Insterburg gegen Ablieferung des der älteren und öffentliche Arbeiten. Zinscoupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Ta—⸗ a. sons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons -Serie an den Tarif zur Entrichtung der Abgaben für die Benutzung des Hafens Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig zu Ruhrort, im Kreise Duisburg, Regierungsbezirks Düsseldorf. geschehen ist, . ; Es ist zu entrichten:
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet J. an Hafengeld: der Kreis mit seinem Vermögen. ̃ für Schiffe aller Art, so oft solche in den fen beziehentlich
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer in die Hafenmündung einlaufen und daselbst aus ⸗ oder ein⸗ Unterschrift ertheilt. laden, für jedes Fahrzeug bei einer Ladungsfähigkeit
Insterburg, den .. ten 7
9
(L. S.)
Die kreisständische Kommission für den Chausseebau im Insterburger Kreise. 40 bis 400 Centnern
Anmerkung: Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. . x ö 1200 1600 2 000 2400 2 800 3.200 3 600 4000 4400 4 800 5/200 S jb00
coupons mit davon abweichenden Lettern i ⸗ stehender Art abzudrucken: in nach
ter Zinscoupon. ter Zinscoupon.
1
Allerhöchster Erlaß vom 8. März 1869) betreffend die Entrich⸗ tung der Abgaben für die Benutzung des Hafens zu Ruhrort.
*
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Zinscoupon zu der Kreisobligation des Insterburger Kreises III. Emission . 8 über Thaler zu über Thaler Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt g gabe in der Zeit vom t bis resp. vom ten big , ,, , nd wärn die Zinsen der vorbenannten Kreisobligation für das Halb⸗ jahr vom * bis mit (in Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis ⸗Kommunal-⸗ kasse zu Insterburg. Insterburg, den ten
. l ) Die kreisständische Kommission ᷣ für den Chausseebau im Insterburger Kreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalender- . Befreiungen. jahres der Fälligkeit ab gerechnet, erhoben Befreit sind: zu J. von der Entrichtung des Hafengeldes alle wird. . Ruhrschiffe, welche beladen von der Ruhr in den Hafen und nach er— Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Kom. folgier Entladung wieder zurück in die Nuhr fahren; zu 1. von der miffson können in Lettern oder Faesimilestempeln Entrichtung des Schutzgeldes diejenigen Remorqueure, deren Inhaber , werden, doch muß jeder Zinscoupon mit Magazinbesitzer im Hafen sind. er eigenhändigen Unterschrift eines Kontrol Gegeben Berlin, den 8. März 1869. beamten versehen werden. (L. S.)
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* * Il. an Schutzgeld; für Dampfschiffe: für den Winteraufenthalt von je 400 Centnern Ladungsfähigkeit. .. 1
Wilhelm. ; rhr. v. d. Heydt. Gr. v. itz. Regierungsbezirk Gumbinnen. Irh Hey Itzenplitz Talon
zur Kreisobligation des Insterburger Kreises. t z 26 Gn reed . . en Rückgabe zu Nicht amt lich es. es Insterburger Kr . ᷣ ; z. ö een, * nnn em, i * , . Belgien. Brüssel, 30. März. Der Assisenhof von
ᷣ Zinfen Westflandern zu Brügge beschäftigt sich in der St. Genoisange— die „te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18. bis 18.. bei legenheit noch mit Vernehmung der Zeugen.
der Kreis ⸗Kommunalkasse zu Insterburg, sofern nicht von dem als Frankreich. Paris, 30 März. Das Journ al 8a * a / 3 2 —
83 eim Inhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Wider- Patrler need; Cs celeb bestimimmte Faß in dic ruühsaht Insterburg, den . ten . keine größere Truppenhewegung behuts des Wechsels der i . 6, nisonen stattfinden wird. Nur die Truppen, welche in das Die treisstundis t n, . In Chausseebau Lager von Chalons und in dasjenige von Lannemezan beordert Anmerkung. , , n , n sind / n, ö Die auf ein Halbjahr von der stempeln gedruckt werden, de e umi? Fahne Beurldcubten, deren Urlaub mit dem zi; i abläuft,
mit der eigenhändigen Unterschrift eines Kontrol haben Befehl, zu ihren Abtheilungen zurückzukehren. Kein Ur—⸗
beamten versehen werden. laub ist verlängert worden, wie das Journal hinzufügt, wahr⸗
Der Talon ist zum Unterschiede auf der scheinlich in der Absicht, den Unterricht in der neuen Waffen⸗
ganzen Siattbreite unter den beiben letzten Zins. handhabung bei Offizieren und Mannschaften zu beschleunigen.
Provinz Preußen.
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Spanien. Madrid, 30. März. (W. T. B) In der heute fortgesetzten Berathung der Eortes über das Anleihe⸗ gesetz ergriff Marschall Serrano das Wort, um die Noth— wendigkeit der Anleihe mit einem Hinweis auf den Ernst der Situation sowie auf die Möglichkeit karlistischer und republi⸗ fanischer Bewegungen zu motiviren. Die Anleihe, wurde darauf mit 168 gegen 49 Stimmen genehmigt. — Es wurde alsdann der neue Verfassungsentwurf eingebracht. Die Hauptbestimmungen desselben sind folgende: Die Regierungsform wird eine erbliche Monarchie sein; die Minister, so wie die übrigen Beamten sind verantwortlich. Die Wahlen werden auf Grund des allgemeinen Stimmrechts vollzogen; und zwar werden die Cortes auf drei Jahre, die Senatoren auf zwölf Jahre gewählt. Die Unverletzlichteit der Wohnung, so wie der persönlichen Freiheit wird gewährleistet, ebenso die Preßfreiheit und das Vereinsrecht. Der katholische Kultus, so wie der katholische Klerus werden von Staatswegen erhalten gleichzeitig wird jedoch die Ausübung anderer Kulte garantirt.
Italien. Florenz, 30. März. (. T. B) Der König, welcher heute hierher zurückkehrt, wird morgen den Großfürsten Wladimir von Rußland empfangen und sich später nach Reapel begeben. Der dortige Aufenthalt wird 10 Tage dauern.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 24. März. Beide Kammern haben in Uebereinstimmung mit dem Gutachten des Staatsausschusses beschlossen, den König in einem Schreiben zu ersuchen, prüfen zu lassen, ob nicht die Feuer⸗ und Baaken⸗ abgaben für Fahrzeuge, die von dem einen inländischen Orte zum andern gehen, entweder herabgesetzt und die Erhebung der⸗ selben vereinfacht werden oder vielleicht ganz aufhören könnten. Ein anderer Beschluß beider Kammern ist, daß künftig die Zettel der Privatbanken von der Reichsbank angenommen wer⸗ den sollen. Der Betrag zu dem Konsulatsfond für 1870 ist von der ersten Kammer uͤbereinstimmend mit dem Beschlusse der zweiten auf 160,900 Rthlr. festgesetzt und zur Unterhaltung der dem Staate gehörenden Häuser in Konstantinopel und Tanger, so wie der schwedischen Kirche in London sind 7000 Rthlr. bewilligt worden. Zu Eisenbahnbauten für 1870 hat die zweite Kammer 4300000 Rthlr. bewilligt.
— 7X7. März. Rach dem Berichte, welchen das Staats⸗ schulden ⸗Comtoir jetzt vorgelegt hat, betrug am Ende des Jahres 1868 die konsolidirte Staatsschuld Schwedens 99,473,733 Rör. 33 Oere (c. 37 Millionen Thlr, preuß.): nämlich die Anleihe von 1855 im Betrage von 223,700 Rdr, die von 1858 im Betrage von 19, 0435733 Rdr., die von 1860 23 100,633, die von 1861 noch 2769500 die von 1864 noch 9,738 9090, die von 1866 noch 26,308,266 Rdr. und die von 1868 18 Mill. Rdr. Zusammen beanspruchen diese Anleihen 5,778, MI Rdr. an Interessen und Tilgung. (Die weiteren 150000 Pfd. Sterl. der Anleihe von 1868 werden erst in diesem Jahre nr g Die nicht konsolidirte ver insliche Schuld, betrug Ende 186 SMS, 116 Rdr., die unverzinsliche 3/626, 593 Rdr. Die inlänyi⸗ sche Anleihe von 186 wird jährlich zum Drittel getilgt, also schon in drei Jahren abgelöst, andere Schulden zu näher zu bestimmenden Terminen abgetragen, Im Jahre 1868 waren im ganzen 783,642 Rdr, getilgt. Alle Anscihen sind für den Bau der Eisenbahnen abgeschlossen und zwar die von 1865 und 1856 im Lande selbst, die von 1864 und 1868 in England und die übrigen mit deutschen Bankhäusern. Die letzte An⸗ leihe ist zu V emittirt worden, Die beiden Kammern des Reichstags haben sämmtliche Vorlagen des Comtoirs geneh⸗= migt. Bie Interessen und die Tilgung erfolgen, soweit die Eisen⸗ bahneinkünfte nicht ausreichten, au Staatsfonds, jetzt aber lediglich aus diesen, weil die Einnahmen von den Eisenhah⸗ nen nicht mehr in die Kasse der Staatsschuld⸗ Comtoirs, son⸗ dern in die des Staats als Budgetquelle fließen.
2. März. Die amtliche Zeitung
Wahlgesetzgebung für Por
nur noch Einen Depu⸗
ezirke ist eben⸗
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179 Mitglie Die Ab⸗ April und
Berlin, 31. März. Die bei den Verhandlungen des Landes-⸗ . aber die Erhöhung der Branntw enn— fenen Tiens des! Geh. Ober Finanz Raths Scheit welcher den Verhandlungen auf Anregung des Präsidenten des Königlichen Staats Ministeriums beiwohnte, abgegebenen Erklärungen sind von einem Theil! der Preffe in nicht zutreffender Weise mitgetheilt worden, Wir nehmen hiäraus Veranlassung! diese Erklärungen — größtentheils Erwibctungen auf anderweit gefallene Aeußerungen zumal auf die
Behauptungen des Referenten — nach authentischer Mittheilung noch einmal Vgl. Nr. 71 d. Bl.) wiederzugeben: :
Es erhelle, erklärte der Redner, aus dem preußischen Budget daß ein für das nächste Jahr auf 7 Millionen Thaler zu schätzendes Defizit zu decken sei. Es sei dies eine Folge der in einem das Verhältniß der Bevölkerung um etwa Einen Thaler für den Kopf überschreitenden Betrage gestiegenen Ausgaben, eine Stei- gerung, die zwar wesentlich in ker Militärverwaltung (18556 1 Thlr. 29 Sgr., 1869 2 Thlr. 7 Sgr.) stattgefunden und hier hoffentlich ihren Abschluß gefunden habe, aber auch in fast allen sonstigen Verwaltungszweigen eingetreten und in diesen, wie die zahlreichen an den Staat gemachten noch unbefriedigten Forderungen ergeben, weiterhin zu erwarten sei. Die Finanzverwaltung, deren un⸗ bedingte Prästationsfähigkeit altbewährter Tradition entspreche, habe sich hiernach für verflichtet erachtet, auf Herstellung des finanziellen Gleichgewichts hinzuwirken, und da es zu leich eine Forderung der Gerechtigkeit sei, die Bundessteuern Behufs Verminderung der Matri⸗ kularbeiträge zu erweitern, sein Augenmerk nur * die indirekten Steuern richten können. In erster Linie sei zwar die Besteuerung des Tabaks ins Auge gefaßt, aber der von manchen Seiten gemachte Vor⸗ schlag einer hohen Tabaks f abrikatsteuer nach den eingehendsten Er- örterungen als unausführbar verworfen, weshalb nur eine Wieder holung des dem Reichstage in seiner vorjährigen Sitzung gemachten Vorschlags erübrigt habe. Widerlege sich hiernach aber die Behaup⸗ tung, daß man wieder nur die Besteuerung der Landwirtbschaft ins Auge fasse, umsomehr , als auch die 4 des Petroleum in Veiblndung mit der des Leuchtgases wiederholt in Antrag gebracht sei, sei überdies die Heranziehung derjenigen Akte des kaufmännischen Verkehrs zur Stempelsteur in ernstliche Erwägung gezogen, welche bisher von dieser Steuer, großentheils in Widerspruͤch mit der Absicht des Gesetzes, nicht betroffen seien / so müsse doch die Erhöhung der Branntweinsteuer behufs vollständiger Deckung des Einnahme ⸗Ausfalls als eine völlig gerechtfertigte erachtet werden! Daß der Branntwein ein zur , vorzugsweise geeignetes Objekt sei darüber seien alle Interessenten einverstanden, nur die Forin der Besteuerung werde bemängelt. Vor 15 Jahren hätten alle Stimmführer die Branntweinfabritatsteuer (und zwar eine höhere) verlangt, jetzt, wo die Regierung Miene mache, derselben näher zu treten, hätten dieselben Stimmführer die Fabrikatsteuer verworfen und auf eine Art kontingentirter Verbrauchssteuer hingewiesen. Sei eine Verbrauchssteuer als im Widerspruch stehend mit dem im Zoll- verein fest begründeten Prinzipe des freien Verkehrs unausführbar, so würde gar eine kontingentirte auf Schankstätten, Gastwirthe 2c. vertheilte Verbrauchssteuer zu den abnormsten Konsequenzen führen, z. B. auf Berlin so viel als auf drei östliche e , zu vertheilen und eben deshalb unmöglich sein. Erübrige desha b nur die Erhöhung im Wesentlichen unter Beibehaltung der bisherigen Form, so folge die Gerechtigkeit dieser Erhöhung aus der Geschichte des preußischen Be- sieuerungssystems. In diesem durch die berühmtesten Finanzmänner Preußens begründeten System nehme die Branntweinsteuer eine wich tige Stellung ein, eine Stellung, welche mit verhältnißmäßiger Stei- gerung nach Maßgabe der Steigerung der Ausgaben erhalten bleiben müsse, wenn nicht das System der Zertrümmerung ausgesetzt werden solle. Die Branntweinsteuer, welche schon in den Jahren 1839 — 4 12 Sgr. 2 Pf. für den Kopf der Bevölkerung eingebracht habe, und trotz der im Jahre 1854 erfolgten Erhöhung um 50 Prozent in den Jahren 1866—– 8 nur 12 Sgr. Pf. für den Kopf ergeben habe, müsse mit Rücksicht darauf, daß die Ausgaben um etwa 1 Thlr. für den Kopf gestiegen seien, auf mindestens 15 Sgr. Ertrag für den Kopf gebracht und zu dem Ende um 1 Sgr. für 20 Quart Maischraum erhöht werden. Wenn behauptet werde, daß man diesen Zweck durch Steuererhöhung nicht erreichen, sondern daß das Brennereigewerbe zurückgehen, daß namentlich mittlere und kleinere Brennereien eingehen würden, so sei nicht anzunehmen, daß der Branntweinverbrauch in Folge einer Erhöhung um etwa 3 Pf. für das, Quart trinkbaren Branntweins herabgehen werde. Sei nun der inländische Markt durch ausreichende Eingangsabgaben geschüßt, so werde auch die Finanz⸗ erwallung zu vermitteln sich bemühen daß die Steuervergütung für den nach dem Auslande ausgehenden Branntwein in dem vollen auf dem Branntwein ruhenden Betrage erstattet werde, indem dieselbe, von jeder ängstlichen Fiskalität weit entfernt, überzeugt sei, daß ein blühendes Ausfuhrgeschäft der inländischen Produktion und der Steuer- einnahme nur förderlich sein könne. Wenn die wiederholte Erhöhung der Branntweinsteuer im Jahre 1858 und 1854 eine dauernde Steige⸗ rung der Einnahme nicht herbeigeführt habe, so liege dies lediglich darin, daß sich in Folge der Einführung kräftiger gere mitte und der Aufstellung von Dampfapparaten, deren Zahl sich nach und nach bis in die neueste Zeit vermehrt habe, die Ausbeute aus dem Maisch⸗ raum erhöht habe, eine Erhöhung, welche seit dem Jahre 1820 von 23 Prozent Alkohol bis auf 8 Prozent Alkohol aus dem Quart Maisch⸗ raum vorgeschritten sei⸗= Die Befürchtung, daß das Brennerei⸗ erh leiden werde, stehe auch mit der bisherigen Erfahrung in Widerspruch. Nicht die Steuer, sondern der in allen Gewerbszweigen
, , auf Konzentration zielende Fortschritt vermindere die Zahl er ganz kleinen, ohne Maschinenkraft und mit unverhältnißmaäßigen Betriebskosten arbeitenden Brennereien Von 12585 aktiven Bren ⸗ nereien in 1838 seien bis 1854 5984 Brennereien ausgeschieden, von bl ig 1854 nur 560, wiewohl die Steuer im Jahre 1838 nur um 6 Pf. m im Jahre 1854 um ] Sgr. erhöht worden sei. Andererseits seien ah re e Brennereien vergrößert, namentlich sei die Zahl der
großen rennereien 6099 Thlr. Steuer und mehr zahlend) von 124 in 1854 auf Ss in 1866, und auch die Zahl der mittleren Brennereien von 500 bis 60 Thlr. Steuer zahlend) von Rs0 in 1854 auf 2546 in 1866 gestiegen.
Ganz unbegründet endlich sei die Behauptung der Branntwein brenner, daß sie die Steuer aus ihrer Tasche bezahlen müßten und
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