1869 / 83 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗-Minister und Minister' für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, von

Selchow, aus Hinterpommern. Der Generel ⸗Major und Commandeur der 4. Garde-

Infanterie⸗Brigade, Frhr. v. Lon, von Dessau.

Berlin, 9. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kammerherrn, Geheimen ,,, Rath a. D. Grafen v. Keller zu Gotha, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs zu Sachsen Coburg⸗ Gotha Hoheit ihm verliehenen Eomthurkreuzes erster Klasse des

Herzoglich sachsen-ernestinischen Hausordens zu ertheilen.

M icht amt liches.

Preußen. Berlin, 9. April. Se. M ajestät der König empfingen heute früh den Besuch Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin, nahmen den Vortrag der Hof⸗Marschälle und des General⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele, sowie später den des Ministers von Schleinitz entgegen und wohnten schließlich einem von dem hie⸗ sigen Kaufmänne Cornelius Franke im Hofe des Palais an⸗ gestellten Versuche mit amerikanischen Röhrbrunnen bei.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag die Meldungen des Majors v. Goddenthow vom Holsteinschen Infanterie⸗Regiment Nr. 85 und des Rittmeisters v. Zastrow vom 2. Leib⸗Husaren⸗Regiment Nr. 2 entgegen und dinirte um 5 Uhr bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen

August von Württemberg.

Das Staats ⸗Mi nisterium trat gestern unter Vorsitz des Minister⸗Präsidenten Grafen von Bismarck-Schön— hau sen zu einer Sitzung zusammen.

Im Verlaufe der gestrigen Sitzung des Reichstages des Nörddeutschen Bundes wurden, nachdem noch die Abgg. Runge, von Bernuth, Fries, Meutz, Jäger, Oehmichen, an der Debatte über die S5. —9 des Entwurfs einer Gewerbe— Ordnung Theil genommen hatten, die bezeichneten Paragraphen in der folgenden, von den Abgg. Runge und Genossen bean— tragten, Fassung angenommen:

Alle ausfchließliche Gewerbeberechtigungen, Zwangs. und Bann— rechte und sonstige gewerbliche Verbietungsrechte aller Art, inscweit sie nicht bereits . §. 4 in Wegfall gekommen sind, ingleichen die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Be⸗ triebe von Gewerben zu ertheilen, welche dem Fiskus. Gütern, Do⸗ mänen, Korporationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zu⸗ stehen, sind vom 1. Januar 1871 an aufgehoben und können von Publikation diefes Gefetzes an weder durch Verleihung, Vertrag, Ver—= jährung, noch durch sonst einen Titel begründet werden. .

Vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichten den Gewerbesteuern sind vom gleichen Zeitpunkte ab alle Abgaben aufgehoben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, so wie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen.

Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte eine Enschädigung zu leisten, bestimmen die Landesgesetze.

Realgewerbeberechtiguͤngen dürfen von Publikation dieses Geseßzes an nicht mehr begründet werden. .

Der Beßitz einer Realgewerbeberechtigung entbindet nicht von Be— obachtung der Vorschriften dieses Gesetzes. ; !

Es erfolgte nunmehr auch die Abstimmung über den Antrag der Abgg. Runge u. Gen. zu §. 6 der Vorlage, die Ausnahmen von dem Gesetz betreffend, in dem 8. 6zu streichen: das Abdeckereiwesen. Das Haus trat diesem Antrage fast ein⸗

stimmig bei.

Zu S§. 10 „Ein Gewerbe darf für eigene Rechnung und unter eigener Ver—

. sselbständig) nur derjenige betreiben, welcher dispositions fähig ist.« ; ͤ

sprachen die Abgg. Bähr, Grumbrecht, Stephani, v. Hennig, sowie der Bevollmächtigte zum Bundesrathe, Geh. Regierungs⸗ Rath Michaelis. Nach dem Antrage der Abgg. Runge u.

Gen. 12 der Paragraph gestrichen.

3 8. . 3Das Geschlecht begründet in Beziebung auf die Befugniß zum selbständigen Betriebe eines Gewerbes keinen Unterschied. . Frauen, welche selbständig ein Gewerbe betreiben, können in An⸗ gelegenheiten ihres Gewerbes selbständig Rechtsgeschäfte abschließen. und vor Gericht auftreten, gleichviel, ob sie verheirathet oder unver⸗ heirathet sind. Sie können sich in Betreff der Geschäfte aus ihrem Gewerbebetrieb auf die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Stellvertreter betreiben. . Hinsichtlich der Befugniß der Ehefrauen zum selbständigen Ge⸗ werbebetrieb bewendet es bei den Landesgesetzen.«

Berathung über den Gesetzentwurf, der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel' Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handels-

Das erste Alinea des §. 12 wurde nach dem Antrage der

Abgg. Runge und Genossen in folgender Fassung angenommen;

Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen Personen des

Auslandes bewendet es bei den Landesgesetzen.

Nach einer Debatte, an welcher sich die Abgg. Stephani,

Grumbrecht, Lasker, Fries, v. Hennig betheiligt, wurde der

13 in der folgenden, von dem Abg. Runge und Genossen

eantragten Fassung angenommen: »Von dem Besitz des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Ge—

. in keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhän⸗ gig sein.

Nach dem begonnenen Gewerbebetriebe ist, soweit dies in der be—

stehenden Gemeindeverfassung begründet ist, der Gewerbtreibende auf Verlangen der Gemeindebehörde nach Ablauf von drei Jahren ver— pflichtet, das Bürgerrecht zu erwerben. Es darf jedoch von ihm das sonst . oder übliche Bürgereinkaufsgeld nicht gefordert

und eben Bürgerrecht aufgebe.«

o nicht verlangt werden, daß er sein anderweit erworbenes

Schluß der Sitzung 4 Uhr. . Die heutige (15) Plenarsitzung des Reichstages

des Norddeutschen Bundes wurde um 11 Uhr durch den

Präsidenten Dr. Simson eröffnet. t m zum Bundesrathe wohnten der Sitzung bei: der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, der Geheime Ober⸗-Justizrath Dr. Pape, der Geheime Regierungs— Rath Dr. Michaelis.

Von den Bevollmächtigten

Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete: Erste ern, die Einführung

Gesetzbuchs als Bundesgesetze. Der Bevollmächtigte zum Bundesrathe, Geheimer Ober-Justiz Rath Pape, leitete durch eine ausführliché Erörterung des Gesetzentwurfes die De— batte ein. An dieser betheiligten sich die Abgg. Schulze, Lesse, Endemann, Becker⸗Oldenburg. Der Präsident des Bundeskanzler⸗ Amtes Delbrück nahm nach den Abgg. Schulze und Becker⸗ Oldenburg das Wort. Der Gesetzentwurf wurde darauf einer Kommission von vierzehn Mitgliedern überwiesen.

Der zweite Gegenstand der Tagesordnung betraf: Erste Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Rechtsver— hältnisse der Bundes⸗Beamten. Derselbe wurde nach einer Er— läuterung seitens des Präsidenten des Bundeskanzleramtes ohne weitere Debatte an eine Kommission von 14 Mitgliedern ge—

wiesen. Es folgte in der Tagesordnung: Zweite Berathung über den Entwurf der Gewerbebrdnung. Auf den Antrag des Abg. v. Hennig beschloß das Haus, über S§. 14 erst nach Titel X.

(Strafbestimmungen) zu verhandeln. Darauf kam der §. 15 zur Diskussion. Derselbe lautet:

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfan— gn will, muß zuvor der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde

nzeige davon machen. Diese Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn er zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III) befugt sein sollte.

Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar⸗ oder Immobiliar⸗Feuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, vor Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder welchem die Versicherungsanstalt den WMiftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der Polizeibehörde seines Wohnortes davon Anzeige zu machen. Buch= und Steindrucker, Buch⸗ und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabineten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am . seines Eintritts der Polizeibehörde ihres Wohnorts an— nn,,

Zu diesem Paragraphen sprachen die Abgg. v. Luck, von Hennig, Bähr, Graf Bassewitz, Harnier. Das Haus trat darauf den folgenden Anträgen bei:

I) Des Abg. v. Luck:

In der ersten Zeile hinter dem Worte: Gewerbes, einzuschalten;

an einem Orte.

2) Der Abgeordneten Runge u. Gen.:

a) Zeile 1sstatt »anfangen wills zu setzen: »anfängtée; b) Zeile statt züvor« zu setzen: gleichzeitig,; C) Alinea 2. Zeile 2 und 3 statt vvor Uebernahme (der Agentur zu setzen: » bei Uebernahme (der Agentur); d) Alinea 2. Zeile 5 statt »Polizeibehörde« zu sagen: »zuständigen Behörde; e) im zweiten Satz des Alinea 2. statt Po⸗ lizeibehördes zu sagen: »zuständigen Behörde.

§. 16 lautet: Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige über den Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes. (6. 135)...

Diefelbe hat zu prüfen, ob den in diesem Gesetze für den selbst ständigen Gewerbebetrieb im Allgemeinen oder für das beabsichtigte Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügt ist.

Ist einem dieser Erfordernisse nicht genügt, so ist der Beginn oder die Fortsetzung zu untersagen.

Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden,

wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung

wurde nach dem Antrage der Abgg. Runge und Genossen das letzte Alinea gestrichen.

erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.

des Geiwerbebetriebes mittelst schriftlichen Bescheides

Das Haus nahm das erste Alinea mit dem Antrage des

Abg. Bähr an, hinzuzufügen: an dem bezeichneten 4 . . gestrichen. 6

autet: Zur Errichtung der nachstehend verzeichne = lagen, welche, durch die örtliche Lage oder . 2 * triebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grund— stücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, nämlich! Schießhul ver. Jabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von , aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungs“ Anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Be— reitung von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Glas— und Rußhütten, Kalk⸗, Ziegel⸗ und Gypsöfen, Anlagen zur Ge— winnung roher Metalle Röstöfen, Metallgießereien, sol n sie nicht bloße Tiegelgießereien sind Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnell bleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, mit Aus⸗ nahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärke⸗ Syrupsfabriken, Wachstuch⸗, Darmsaiten., Dachpappen- und Dach⸗ silifabrilken, Leim=, Thran⸗ und Seifensiedereien, Knochenbrenncteien Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, Zubereitung anstalten für, Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien Abdeckereien, Voudreiten⸗ und Düngpulverfabriken, Stau-Anlagen ful Wassertriebwerke (8. 23), ist die Genehmigung der nach den Landes- i n. , erforderlich. . vorstehende Verzeichniß be, , e! es Bundesraths dem Bedürfniß entsprechend

u diesem Paragraph sprachen die Abgeordneten Runge v, Luck, v. Hennig, v. Dörnberg, Frhr. v. Hoverbeck und 96 Präsident des Bundeskanzler⸗Amis Delbrück.

Das Haus nahm den §. 17 mit der Bähr beantragten . an: ö . dahin . zu fassen: Sur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die k der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt er⸗ ö . oder BVelastigun gen herbeiführen können, . hmigung der nach den Landesgeseßen zuständigen Behörde gehören dahin: Schießpulver⸗Fabriken 20 Das vorstehende Verzeichniß kann je nach Eintritt o . n n dh, an 3 , er Genehmi a i de ,,. hmigung des nächstfolgenden Reichstages ; autet: Dem Antrage auf die Genehmigung ei Anlage müssen die zur Erläuterung erfo ö , n,, . werden. ö 61 Ist gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts so wird das Unternehmen mittelst , ,, . den amtlichen Bekanntmachungen der Behörde §. 17) bestimmte Blatt . öffentlichen Kenntniß gebracht, mit der Aufforderung, etwaige e,, ,, gegen die neue Anlage binnen vierzehn Tagen an⸗ zu ringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, ö. ,, J enthaltende Blatt ausgegeben e Einwen ; ĩ i den . . ungen, welche nicht privatrechtlicher achdem die Abgg. Weigel, v. Hennig, Twesten, Bähr diesem Paragraphen gesprochen wurde die Ve l ab u , ausgesetzt. kJ 8. lautet: Werden keine Einwendungen angebracht, so hat di Behorde zu prüfen, ob die Anlage erhebliche n., r g eh. lt Belastigungen für das Publikum herbeiführen könne. Auf Grund die ser Prüfung, welche sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau⸗ feuer und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der sich als nöthig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Die letzteren können sich auch . solche Anordnungen erstrecken, welche zur thunlichsten Sicherung er Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben geeignet sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und muß die festgefetzten Be⸗ dingungen enthalten; er muß mit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt wird. h Dieser Paragraph wurde mit dem folgenden Amendement er Abgg. Runge und Gen. angenommen: statt des dritten 34 u sagen: U den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und he

nothwendig sind. (Schluß des Blattes.)

Die hiesige »Börsenzeitung« enthält eine der ⸗Breslauer Zeitung« entnommene Notiz über »eine neue Agitation, a ee . den Depossedirten ausgegangen sein soll und bis in den . der Kronprinzlichen Familie vorzudringen gesucht hat.« . . , (ene , ihrem vollen In⸗

en ihren Theilen als eine müßi in⸗ dung zu bezeichnen. ; .

Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine einge— ßangenen Nachrichten ist S. M. S. »Medusa« am 4 März . in Singapore und S. M. Brigg »Musquito« am 8. April er. von Lissabon in Falmouth angekommen.

In ster burg, 8. April. (. T. B.) Der Ob . Hor ; ? dent von Horn wird morgen? r Der Ober⸗Präsider zum bend der wen r gen Nachmittag hier eintreffen und bis Gumbinnen, wo ein

In Begleitung des Regierungz-⸗Präsident Ober⸗Präsident alsdann die *. ,,. . ach wird der bezirks, und namentlich y, ,, .

April. , Vormittag 11 Uhr . . nur ö Session einberufene . eg r hein f, . vorlage dürfte die Eisenbahnangelegenheit Gera-Triptis- 36. J sein, über welche das Fürstliche Mini⸗ . 6. ens zum 1. Mai seine Entscheidung zuge⸗ Hessen. Darmstadt, 8. April. In der gestri : . ö Kam mer ertheilte dieselbe 9 . n . ö. .. . , . , ö Rheinschiffahrtsakte mit J n Stimmen seine Zustimmung. Di Kammer erklärte ferner die definitive R 9 ö * 1 n e Militärverwaltung in der Finanzperiode i Ie fle . ö . . . 9 Den dritten Gegen⸗ t Tage zldete die Vorlage des Großherzog⸗ lichen Ministeriums der Fin ie Einfü 6 . . K,, ayern. ünchen, 8. April. Der Aus = geordnetentammer hat die Gefe vorlagen, bein .

ö Ostbahn und der Pfälzer Bahn, unverändert an⸗

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 8 Rei gesetzblatt publizirt u. A. das Gesetz vom . treffend die Systemistrung der auf Staats kosten zu besezenden Dienstplätze bei den Landes. und Bezirks⸗Schulräthen.

6 Der konfessionale Ausschuß hat in seiner ersten 866 , nach den Ferien, am 6. d. M, den Bericht über das olksschulgesetz genehmigt. Dem Antrage der Majorität stehen en Minoritaätsanträge zur Seite, von . der eine konform is mit den von den Gemeindevertretungen der Städte Wien g edi ng r gn J um Aufrechthaltung, resp es der Lehrerernen ĩ it ei ; Gemeindestatuten versehenen . 3 entwurfs), welcher von den Abgg. Dr. Rechbäuer, Kuranda,

Dr. Dienstl und Dr. v. Figuly vertreten ist und

) . l der

ö Zusatz zum §. 57 betrifft, indem 9 n, eßnerdienst; mit dem Amte eines Volksschullehrers als un—

ö erklärt werden sollen. Dieser letztere Antrag wird

J,. die Abgg. Dr. Groß und Baron Weichs vertreten. Die

. hung über das Volksschulgesetz im Abgeordnetenhause selbst

ürfte schon am nächsten Montag oder Dienstag beginnen.

; . . Verfgssungsausschuß hielt in der Nacht zum . eine Sitzung. Gegenstand der Berathung war die galizische esolution. Anwesend waren Die Minister Dr. Giskra . K Hasner. Der Berichterstatter des Sub! . ö arb , daß 1 staatsrechtliche tellung, . alizien in der Resoluti d wird, nicht gewährt werden könne, und ö des Subkomites, die Regierung aufzufordern, bei den Regie⸗ k auch den speziellen Bedürfnissen Galiziens, sowie . übrigen Königreiche und Länder Rechnung zu tragen. Der , . , , . bei den even—⸗ ellen i nomie Galiziens, sowie der übri Königreiche und Länder möglichst zu e rn lender gen n wicz fragte den Regierungs vertreter, ob die Regierung den Änträgen 3 Suhkomitzs zustimme, worauf Minister Dr. Giskra erklärte: ö. a g. , . weil dieselbe radi⸗

. ð wrungen involvire. Ei staatsrechtlichen Verbandes mit der erde sf rer gg 4 vereinbar. Wenn in Galizien Eigenthümlichkelten bestehen, so wäre denselben von der Regierung und der Legislative gtech a zu tragen. Auf Antrag Zyblikiewicz wurden die einzelnen ö. 3 die Debatte gezogen. Punkt 1 der Reso⸗ . g . gelehnt, Punkt 3 angenommen; Punkt 2 wurde —— Sicherem Vernehmen nach ist der diesseiti wa m, n 66 , . e n, 4 5

. ler bevorstehenden S izfeier ei ü ; 66. des . zu nen J 1grgm, 7. April. In der heutigen Landtagssitzung wur— den die Wahlen für die Ausschüsse * 8, n entwürfe wegen Regelung der Urbarialien und Organisirung

der Munizipien vorgenommen, worauf sich der Landtag bis

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