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U der Lehr- und Erziehungs . Anstalt von Scharrvogel zu Mainz, 9 der Handelsschule des Dr. Nägler zu Offenbach, 3) der von Grosz⸗ heimschen Realschule zu Lübeck, 4 der Realschule von F. G. . ebendaselbst, 55 dem Erziehungsinstitut des Professors Schenk zu Friedrichsdorf bei Homburg v. d. H., 6) der . der poly⸗ technischen Gesellschaft zu Frankfurt a. M., 7 den vereinigten Lehr und Erziehungsanstalten des Br. C. A. Hölbe zu Dresden, 8) der Handelsschule zu Gera, unter Mitunterschrift eines Regie—⸗ rung skommissarius ausgestellten Zeugnisse über die bestandene Abgangsprüfung bis auf Weiteres Als vollgültigen Nachweis der Qualifikation für den einjährig freiwilligen Militärdienst anzunehmen.
Berlin, den 28. März 1869. Der Minister des Innern.
Der Kriegs ⸗Minister. Im Auftrage: v. Podbielski. Im Auftrage: Sü lzer.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
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delsgesetzbuchs als Bundesgesetze, durch
Allgemeinen hebt.
ndesges streben. Weit wichtiger
demselben
Herren, Inhalte
erwähnten Beschluß zur Folge hatte, angeregt, durch in e hr aber nicht erledigt.
Das erste Bedenken, meine Herren, bezieht sich auf die Un⸗ vollkommenheiten und Schwächen, an welchen die beiden Gesetz⸗ bücher, ungeachtet ihrer anerkannten Vorzüge, wie jedes mensch⸗ liche Werk, leiden, und auf die vielen Streitfragen, die seit ihrer
Geltung hervorgetreten sind. Es erhebt sich die Frage, ob es nicht rathsam sei, das neue Gesetz zugleich auf eine Ergänzung, Berichtigung, Erläuterung und Aenderung der Gesetzbücher und auf eine Schlichtung der wichtigeren jener Streitfragen zu erstrecken. Meine Herren, der Herr Abg. Dr. Waldeck hat bereits im vorigen Jahre vor der Betretung dieses Weges ,, derselbe führt unausbleiblich zu einer mit großen eiterungen und Schwierigkeiten verbundenen Revision der beiden Gesetzbücher. Es würde kaum zu vermeiden sein, dabei ein ähnliches, um⸗ ständliches und zeitraubendes Verfahren einzuhalten, wie es bei der Berathung der Gesetzbücher befolgt wurde. Hinzu tritt die Nothwendigkeit, über die erforderlichen Ergänzungen, Deklara— tionen, Abänderungen und Berichtigungen mit den Regierungen der zum Zollverein gehörenden süddeutschen Staaten sich zu verständigen, damit nicht die kaum zu entbehrende Einheit des Wechsel⸗ ünd Handelsrechts innerhalb des Zollvereins gefährdet oder untergraben werde. Meine Herren, soll das neue Gesetz dem Beschlusse des Hohen Hauses gemäß zur Befrie⸗ digung eines dringenden Bedürfnisses alsbald erlassen werden, dann bleibt nichts ührig, als wenigstens vorläufig auf die Er— reichung westerer Ziele zu verzichten. Hierauf beruht es, wenn der Entwurf im Allgemeinen von einer Ergänzung, Aende—⸗ rung und Berichtigung der Gesetzbücher gänzlich absieht.
Das zweite Bedenken, meine Herren, bezieht sich auf die Konformirung der partikularen Einführungsgesetze. Diese Ge⸗ setze weichen bekanntlich nicht unerheblich von einander ab. Die Abweichungen dürfen im Allgemeinen keineswegs befremden, sie sind durch die Natur der Dinge nofh— wendig geboten, weil die Verschiedenheit der Verhält. nisse der einzelnen Staaten auch eine Verschiedenheit der Einführungsbestimmungen nothwendig bedingt, und weil es sich dabei mehr oder weniger nur um solche Gegenstaäͤnde handelt, von welchen früher nach umfassenden Berathungen angenommen ist, daß sie eine einheitliche Behandlung nicht zuließen, eine solche wenigstens in hohem Maße bedenklich wäre. Run mag es sein, daß die Abweichungen die gebotenen Schranken überschreiten, und daß eine größere Uebereinstimmung ohne Gefahr erreichbar wäre allein, meine Herren, von einer solchen größeren , ist ein wesentlicher Gewinn nach der Natur des Gegenstandes der Vorschriften kaum uu erwarten. Noch einleuchtender aber ist, welche große Schw rigkeiten einer solchen Konformirung entgegenstehen, welche es unerläßlich machten, alle in Betracht kornmenden Verhältnisse der einzelnen Staaten, die darin geltenden Rechtssysteme und bestehenden Gesetze der sorgfältigsten Prüfung zu unterwerfen. Ein irgend befriedigendes Resultaf wir nicht erreicht werden, ein solches wird erst dann in Aussicht 9. nommen werden können, wenn die Einheit der Rechls— gesetzgebung innerhalb des Bundesgebiets einen größeren Um— fang gewonnen hat. Ein drittes, und wie es mir scheint, das erheblichste Bedenken besteht in Folgendem. Meine Herren! Das Bundesgesetz, welches die beiden Gesetzbücher zu Bundes gesetzen erklärt, wird und muß nothwendig zur Folge haben, daß alle Bundesgesetze, durch welche die Gesetzbücher nur un⸗ vollständig eingeführt, oder einzelne Vorschriften derselben geän- dert, deklarirt oder wieder außer Geltung gesetzt sind, ihre raft und Bedeutung verlieren. Daran knüpft sich, meine Herren, ein doppelter Uebelstand; einmal kann es in nicht wenigen Fällen zwei⸗ felhaft sein, ob denn die eine oder andere landes geseßliche Vorschrift mit den Gesetzbüchern in Einklang stehe, also ihre Geltung be⸗ haupte oder nicht. Das neue Gesetz wird daher unfehlbar die Rechtssicherheit einigermaßen beeinträchtigen. Sodann' aber ist die Möglichkeit ja nicht zu verkennen, daß die eine oder andere Vorschrift, wodurch die Gesetzbücher abgeaͤndert sind, wegen be—⸗ sonderer und eigenthümlicher Verhältnisse für das betreffende Staats⸗ und Rechtsgebiet mehr oder weniger unentbehrlich bleibt. Es giebt einen doppelten Weg, diesen Üebelständen aus— zuweichen. Der eine, von verschiedenen Seiten proponirte, von dem Hohen Hause aber schon bei den Berathungen des vorigen Jahres mißbilligte Weg wäre ber, alle bisher im ege der Landes gesetzgebung ergangenen, auf die beiden Gesetzbücher sich beziehen den Vorschriften, mögen dieselben deklaratorischer abändernder, ergänzender oder herichtigender Natur sein, für sortdauernd zu erklären. Meine Herren, dieser Weg darf in der That nicht betreten werden, er steht mit den Zwecken des Gesetzes im ent- schiedenen Widerspruch, Er führt aber auch zu einem mit den Bestimmungen der Bundesverfassung schwer zu vereinbarenden Ergebniß. Während nämlich nach der Bundesverfassung den Bundesgesetzen die prinzipale, den Landesgesetzen — mögen sie vorher oder später erlassen fein — nur die subsidiäre Geltung ebührt, würde umgekehrt den zu Bundesgesetzen erklärten Ge— e rn nur die subsidiäre Geltung beigelegt, den bisher er—= gangenen Landesgesetzen aber die prinzipale Geltung zugestan— den. Der zweite Weg, meine Herren, wäre, alle in Be— tracht kommenden zahlreichen landesgesetzlichen Vorschriften der nähern Prüfung zu unterziehen, um diejenigen aufzuheben, welche mit den Gesetzbüchern nicht im Einklang stehen, es sei denn, daß sich bei der einen oder andern ergebe, daß dieselbe aus besondern Gründen für das betreffende Gebiet unerläßlich sei, in welchem Falle eine solche Vorschrift ausdrücklich aufrecht zu erhalten wäre. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs ist in der That ein solcher Versuch gemacht, aber als unausführbar wieder aufgegeben. Die Prüfung, ob die Vorschriften, deren Ermittelung schon im hohen Maße schwer ist, mit den Gesetz⸗ büchern harmoniren, stellte heraus, daß eine Entscheidung hierüber meist nicht möglich sei, ohne zuvor sich darüber klar zu werden, wie denn eine grofe Zahl von wichtigen Grundsãtzen und Vorschriften der Gesetzbücher zu verstehen sei, daß also jener zweite Weg nothwendig zu einer weitgehenden Deklaration und Revision der Gesetzbücher führen müsse, ein Weg, welcher aus den früher angegebenen Gründen doch vermieden werden muß. Der Entwurf hat gleichwohl nicht darauf verzichtet, den zu be⸗ sorgenden Uebelständen möglichst zu begegnen; es sind alle Vor- schriften zu ermitteln versucht, von welchen sich anneh⸗ men läßt, daß sie für das betreffende Staats⸗ oder Rechtsgebiet wegen besonderer oder eigenthümlicher Verhält · nisse in der That ein Bedürfniß seien. Dabei hat sich denn ergeben, daß diese Nothwendigkeit durchgehends anerkannt wer.
den uuf bei denjenigen Vorschriften, welche nur nd, weil die nur ergänzenden Vorschriften mit dem partikularen bürgerlichen Rechte und mi dergestalt zusammenhängen, d Verschlimmierung des wegen entstehender Lücken und Dit armonien seitigen lassen. Eine hnliche Be es
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wie folgt: Meine Herren
eltenden Re sesellschaften bei der G
Zweites dazutreten, der — um den Ausdruck des H ausgearbeitet r nn, ehegnbeitete Entwurf, der dem Bundes . ö. rathe vorgelegt werden
Interesse der hier vorliegenden Frage liegt, die belden Fragen
Berlin angeht, fo glaube verbündeten
zweiten Satz des Alinea ? von den Worten: Buch und drucker an, bis zum Schsu Meine Herren, es h die verbündeten Regie
eine solche Bestimmung zu entbehren sein würde,
liegenden Art sich befindet.
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ßregel, welche, wie die hier vorliegende,
sowohl wie vom Bundesrathe als dringlich an⸗ t aufzuhalten durch die Nothwendigkeit, einen umfanglosen Gesetzentwurf über die Aktien⸗ r Gelegenheit mitzuberathen. Denn abzumachen nicht dadurch, daß man einfach sagt: die Kon— Attiengesellschaften hört auf — es muß etwas es muß dazutreten die gesetzliche Regelung Herrn Vorredners zu gebrauchen Es ist das keine so einfache Sache, der
ch und ich glaube nicht, daß es im
Verbindung zu setzen.
Diskussion über den Entwurf einer Gewerbe⸗ e sich der Präsident des Bundeskanzler ⸗Amts
(Anzeige des selbständigen Gewerbe⸗ ments:
sagen, ist mir zweifelhaf Dagegen möchte ich glauben, wenn man
sie ausdrücken
ne Form, die der Herr Abgeordnete für“ än dafür gewählt hat, teinr ganz gurt lich gf für Potsdam wer den selbständigen ĩ angen will so Zuna
Wenn man sagt: stehenden Gewerbes an
t da ein unbestimmter Jeder: man kann ein em Orte anfangen.
Betrieb eines
zu⸗ ar,
endements der Herren Abgeorhneten für Grau— ich nicht, daß von irgend ein erheblicher man sagt: anfangen
Regierungen
gelegt wird, ob
will oder anfängt ⸗, ob man sagt: zuvor oder gleichzeitig; b man sagt: „vor Uebernahme ber bei Ilebernahmes, ferner ist es ganz unbedenklich zu sagen, statt Polizei behörde;
2251 . Dagegen kann ich mich für das jenige t aussprechen, welches dahin gerichtet ist, den
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taterie, bei welcher . Wünschen entgegen. lie issions
berathung des Hauses in
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gegenzukommen.
th darauf legen,
len bleiben, die nothwendig
en der Preßgesetze, die nicht in
ng fallen, wirksam aufrecht er⸗
Dazu gehört die hier in Rehe stehende Be⸗ ja das keine Frage, daß in kleinen Orten ng zu . weil da di hinlänglich mit den Verhältnissen und Per⸗ um zu wissen, wo eine Anstalt der bier vor- ĩ Es ist aber Werth auf diese Be— für große Orte, wo auch für eine auf⸗ schwierig fein kann,
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diesen Theil der Amendements
Abgeordneten für Graudenz und für Berlin abzulebn *
Amendement des Freiherrn von Dörnke
des Smnnbes teme, . Ded Sundestanzler⸗2A
Ich muß Si
errn Abgeordneten fũr Siegen abzulehnen; welches überhaupt außerbald der Grenzen Diejenigen Anstalten, welche er genannt bat
briken, die in sionspflichtig