1869 / 84 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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U der Lehr- und Erziehungs . Anstalt von Scharrvogel zu Mainz, 9 der Handelsschule des Dr. Nägler zu Offenbach, 3) der von Grosz⸗ heimschen Realschule zu Lübeck, 4 der Realschule von F. G. . ebendaselbst, 55 dem Erziehungsinstitut des Professors Schenk zu Friedrichsdorf bei Homburg v. d. H., 6) der . der poly⸗ technischen Gesellschaft zu Frankfurt a. M., 7 den vereinigten Lehr und Erziehungsanstalten des Br. C. A. Hölbe zu Dresden, 8) der Handelsschule zu Gera, unter Mitunterschrift eines Regie—⸗ rung skommissarius ausgestellten Zeugnisse über die bestandene Abgangsprüfung bis auf Weiteres Als vollgültigen Nachweis der Qualifikation für den einjährig freiwilligen Militärdienst anzunehmen.

Berlin, den 28. März 1869. Der Minister des Innern.

Der Kriegs ⸗Minister. Im Auftrage: v. Podbielski. Im Auftrage: lzer.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

t

schen

all⸗

delsgesetzbuchs als Bundesgesetze, durch

Allgemeinen hebt.

ndesges streben. Weit wichtiger

demselben

Herren, Inhalte

erwähnten Beschluß zur Folge hatte, angeregt, durch in e hr aber nicht erledigt.

Das erste Bedenken, meine Herren, bezieht sich auf die Un⸗ vollkommenheiten und Schwächen, an welchen die beiden Gesetz⸗ bücher, ungeachtet ihrer anerkannten Vorzüge, wie jedes mensch⸗ liche Werk, leiden, und auf die vielen Streitfragen, die seit ihrer

Geltung hervorgetreten sind. Es erhebt sich die Frage, ob es nicht rathsam sei, das neue Gesetz zugleich auf eine Ergänzung, Berichtigung, Erläuterung und Aenderung der Gesetzbücher und auf eine Schlichtung der wichtigeren jener Streitfragen zu erstrecken. Meine Herren, der Herr Abg. Dr. Waldeck hat bereits im vorigen Jahre vor der Betretung dieses Weges ,, derselbe führt unausbleiblich zu einer mit großen eiterungen und Schwierigkeiten verbundenen Revision der beiden Gesetzbücher. Es würde kaum zu vermeiden sein, dabei ein ähnliches, um⸗ ständliches und zeitraubendes Verfahren einzuhalten, wie es bei der Berathung der Gesetzbücher befolgt wurde. Hinzu tritt die Nothwendigkeit, über die erforderlichen Ergänzungen, Deklara— tionen, Abänderungen und Berichtigungen mit den Regierungen der zum Zollverein gehörenden süddeutschen Staaten sich zu verständigen, damit nicht die kaum zu entbehrende Einheit des Wechsel⸗ ünd Handelsrechts innerhalb des Zollvereins gefährdet oder untergraben werde. Meine Herren, soll das neue Gesetz dem Beschlusse des Hohen Hauses gemäß zur Befrie⸗ digung eines dringenden Bedürfnisses alsbald erlassen werden, dann bleibt nichts ührig, als wenigstens vorläufig auf die Er— reichung westerer Ziele zu verzichten. Hierauf beruht es, wenn der Entwurf im Allgemeinen von einer Ergänzung, Aende—⸗ rung und Berichtigung der Gesetzbücher gänzlich absieht.

Das zweite Bedenken, meine Herren, bezieht sich auf die Konformirung der partikularen Einführungsgesetze. Diese Ge⸗ setze weichen bekanntlich nicht unerheblich von einander ab. Die Abweichungen dürfen im Allgemeinen keineswegs befremden, sie sind durch die Natur der Dinge nofh— wendig geboten, weil die Verschiedenheit der Verhält. nisse der einzelnen Staaten auch eine Verschiedenheit der Einführungsbestimmungen nothwendig bedingt, und weil es sich dabei mehr oder weniger nur um solche Gegenstaäͤnde handelt, von welchen früher nach umfassenden Berathungen angenommen ist, daß sie eine einheitliche Behandlung nicht zuließen, eine solche wenigstens in hohem Maße bedenklich wäre. Run mag es sein, daß die Abweichungen die gebotenen Schranken überschreiten, und daß eine größere Uebereinstimmung ohne Gefahr erreichbar wäre allein, meine Herren, von einer solchen größeren , ist ein wesentlicher Gewinn nach der Natur des Gegenstandes der Vorschriften kaum uu erwarten. Noch einleuchtender aber ist, welche große Schw rigkeiten einer solchen Konformirung entgegenstehen, welche es unerläßlich machten, alle in Betracht kornmenden Verhältnisse der einzelnen Staaten, die darin geltenden Rechtssysteme und bestehenden Gesetze der sorgfältigsten Prüfung zu unterwerfen. Ein irgend befriedigendes Resultaf wir nicht erreicht werden, ein solches wird erst dann in Aussicht 9. nommen werden können, wenn die Einheit der Rechls— gesetzgebung innerhalb des Bundesgebiets einen größeren Um— fang gewonnen hat. Ein drittes, und wie es mir scheint, das erheblichste Bedenken besteht in Folgendem. Meine Herren! Das Bundesgesetz, welches die beiden Gesetzbücher zu Bundes gesetzen erklärt, wird und muß nothwendig zur Folge haben, daß alle Bundesgesetze, durch welche die Gesetzbücher nur un⸗ vollständig eingeführt, oder einzelne Vorschriften derselben geän- dert, deklarirt oder wieder außer Geltung gesetzt sind, ihre raft und Bedeutung verlieren. Daran knüpft sich, meine Herren, ein doppelter Uebelstand; einmal kann es in nicht wenigen Fällen zwei⸗ felhaft sein, ob denn die eine oder andere landes geseßliche Vorschrift mit den Gesetzbüchern in Einklang stehe, also ihre Geltung be⸗ haupte oder nicht. Das neue Gesetz wird daher unfehlbar die Rechtssicherheit einigermaßen beeinträchtigen. Sodann' aber ist die Möglichkeit ja nicht zu verkennen, daß die eine oder andere Vorschrift, wodurch die Gesetzbücher abgeaͤndert sind, wegen be—⸗ sonderer und eigenthümlicher Verhältnisse für das betreffende Staats⸗ und Rechtsgebiet mehr oder weniger unentbehrlich bleibt. Es giebt einen doppelten Weg, diesen Üebelständen aus— zuweichen. Der eine, von verschiedenen Seiten proponirte, von dem Hohen Hause aber schon bei den Berathungen des vorigen Jahres mißbilligte Weg wäre ber, alle bisher im ege der Landes gesetzgebung ergangenen, auf die beiden Gesetzbücher sich beziehen den Vorschriften, mögen dieselben deklaratorischer abändernder, ergänzender oder herichtigender Natur sein, für sortdauernd zu erklären. Meine Herren, dieser Weg darf in der That nicht betreten werden, er steht mit den Zwecken des Gesetzes im ent- schiedenen Widerspruch, Er führt aber auch zu einem mit den Bestimmungen der Bundesverfassung schwer zu vereinbarenden Ergebniß. Während nämlich nach der Bundesverfassung den Bundesgesetzen die prinzipale, den Landesgesetzen mögen sie vorher oder später erlassen fein nur die subsidiäre Geltung ebührt, würde umgekehrt den zu Bundesgesetzen erklärten Ge— e rn nur die subsidiäre Geltung beigelegt, den bisher er—= gangenen Landesgesetzen aber die prinzipale Geltung zugestan— den. Der zweite Weg, meine Herren, wäre, alle in Be— tracht kommenden zahlreichen landesgesetzlichen Vorschriften der nähern Prüfung zu unterziehen, um diejenigen aufzuheben, welche mit den Gesetzbüchern nicht im Einklang stehen, es sei denn, daß sich bei der einen oder andern ergebe, daß dieselbe aus besondern Gründen für das betreffende Gebiet unerläßlich sei, in welchem Falle eine solche Vorschrift ausdrücklich aufrecht zu erhalten wäre. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs ist in der That ein solcher Versuch gemacht, aber als unausführbar wieder aufgegeben. Die Prüfung, ob die Vorschriften, deren Ermittelung schon im hohen Maße schwer ist, mit den Gesetz⸗ büchern harmoniren, stellte heraus, daß eine Entscheidung hierüber meist nicht möglich sei, ohne zuvor sich darüber klar zu werden, wie denn eine grofe Zahl von wichtigen Grundsãtzen und Vorschriften der Gesetzbücher zu verstehen sei, daß also jener zweite Weg nothwendig zu einer weitgehenden Deklaration und Revision der Gesetzbücher führen müsse, ein Weg, welcher aus den früher angegebenen Gründen doch vermieden werden muß. Der Entwurf hat gleichwohl nicht darauf verzichtet, den zu be⸗ sorgenden Uebelständen möglichst zu begegnen; es sind alle Vor- schriften zu ermitteln versucht, von welchen sich anneh⸗ men läßt, daß sie für das betreffende Staats⸗ oder Rechtsgebiet wegen besonderer oder eigenthümlicher Verhält · nisse in der That ein Bedürfniß seien. Dabei hat sich denn ergeben, daß diese Nothwendigkeit durchgehends anerkannt wer.

den uuf bei denjenigen Vorschriften, welche nur nd, weil die nur ergänzenden Vorschriften mit dem partikularen bürgerlichen Rechte und mi dergestalt zusammenhängen, d Verschlimmierung des wegen entstehender Lücken und Dit armonien seitigen lassen. Eine hnliche Be es

Natur si

ten Institutionen wesentliche

wissen Vorschriften, zend eingreifen, aber

niß gewisser Grundsätze und u Grunde liegt, daß

cen Vorschriften und

deren Richtigkeit keinem

in dem Partikularrecht

Gründe vorliegen, diefes Zweifel zu stellen und v

elegt werden muß,

jücher alle Zweifel n

weit denn in Erma Landesgesetze neben de dels · und

ation zweifellos richti sich nicht,

Bestimmungen

8

ziehen, beseitigen lassen. Enblich h noch einige wenige das Handelsgesetzbu

dernde Borschriften zutrifft.

Die Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Rechts⸗

verhältnisse der Bundesbegmten, leitete der

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Bundesrath bes die der d

ä heime Rat brück,

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n den von ihm

im Bunde. aus

Akt

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ugleich d

1483

nich t ganz sich nicht be⸗ ist die Materie

mit ge⸗ zessionirung ber

welche in der so, daß ihne

ne mittelbare tormativbedin

nthalt wird, ist

mit einander in Bei der Ordnung äußert in Betreff der betriebes) gestell

nicht heseit aufrecht:

setz⸗

wie

behalte für die esgesetzliche han⸗ er ob und

uhen, daß PartitulargeseJ hält der Entwurf

t,

will, daß d

en, nach

ohne große Ile = estätigt d f auch bei welchen die .

Was die Am und Seiten der Werth

beg Präsident det den; Wirkliche Geheime Rath Delbrück, in

darauf

ständige Behörde Amenbement nich

so weit es i

sse der Bun Bedürfniß einer

laube, von keiner S die jetzt in Beziehun e durchweg auf den

aaten berühen, sind 4

gekommen sind,

1

den Bereich halten zu können. stimmung. Es ist

zuständige Behörde sonen bekannt ist,

stimmung zu legen

erwider Sie daher bitten,

Gegen das

ch zu §. 17 erklärte sich der Präsident

etzentwurf zession für und durch welchen 5 getroffen werden Gebiet, ivbedingungen zu liegt. it dem vorliegenden nahme der Farbefa wenn es sich nicht empfohlen ken unter die konzes 186 *

wie folgt: Meine Herren

eltenden Re sesellschaften bei der G

Zweites dazutreten, der um den Ausdruck des H ausgearbeitet r nn, ehegnbeitete Entwurf, der dem Bundes . ö. rathe vorgelegt werden

Interesse der hier vorliegenden Frage liegt, die belden Fragen

Berlin angeht, fo glaube verbündeten

zweiten Satz des Alinea ? von den Worten: Buch und drucker an, bis zum Schsu Meine Herren, es h die verbündeten Regie

eine solche Bestimmung zu entbehren sein würde,

liegenden Art sich befindet.

merksame Polizeibehörde ganz ungemein der Bewegung nachzutommen, die der Natur der Dir Ie in einer großen Stadt, mehr als in einer kleinen, in Be auf die Betriebsstatte folcher Gewerbe stattfindet

ßregel, welche, wie die hier vorliegende,

sowohl wie vom Bundesrathe als dringlich an⸗ t aufzuhalten durch die Nothwendigkeit, einen umfanglosen Gesetzentwurf über die Aktien⸗ r Gelegenheit mitzuberathen. Denn abzumachen nicht dadurch, daß man einfach sagt: die Kon— Attiengesellschaften hört auf es muß etwas es muß dazutreten die gesetzliche Regelung Herrn Vorredners zu gebrauchen Es ist das keine so einfache Sache, der

ch und ich glaube nicht, daß es im

Verbindung zu setzen.

Diskussion über den Entwurf einer Gewerbe⸗ e sich der Präsident des Bundeskanzler ⸗Amts

(Anzeige des selbständigen Gewerbe⸗ ments:

sagen, ist mir zweifelhaf Dagegen möchte ich glauben, wenn man

sie ausdrücken

ne Form, die der Herr Abgeordnete für“ än dafür gewählt hat, teinr ganz gurt lich gf für Potsdam wer den selbständigen ĩ angen will so Zuna

Wenn man sagt: stehenden Gewerbes an

t da ein unbestimmter Jeder: man kann ein em Orte anfangen.

Betrieb eines

zu⸗ ar,

endements der Herren Abgeorhneten für Grau— ich nicht, daß von irgend ein erheblicher man sagt: anfangen

Regierungen

gelegt wird, ob

will oder anfängt ⸗, ob man sagt: zuvor oder gleichzeitig; b man sagt: „vor Uebernahme ber bei Ilebernahmes, ferner ist es ganz unbedenklich zu sagen, statt Polizei behörde;

2251 . Dagegen kann ich mich für das jenige t aussprechen, welches dahin gerichtet ist, den

* Stein⸗

taterie, bei welcher . Wünschen entgegen. lie issions

berathung des Hauses in

Schritt ge⸗

gegenzukommen.

th darauf legen,

len bleiben, die nothwendig

en der Preßgesetze, die nicht in

ng fallen, wirksam aufrecht er⸗

Dazu gehört die hier in Rehe stehende Be⸗ ja das keine Frage, daß in kleinen Orten ng zu . weil da di hinlänglich mit den Verhältnissen und Per⸗ um zu wissen, wo eine Anstalt der bier vor- ĩ Es ist aber Werth auf diese Be— für große Orte, wo auch für eine auf⸗ schwierig fein kann,

diesen Theil der Amendements

Abgeordneten für Graudenz und für Berlin abzulebn *

Amendement des Freiherrn von Dörnke

des Smnnbes teme, . Ded Sundestanzler⸗2A

Ich muß Si

errn Abgeordneten fũr Siegen abzulehnen; welches überhaupt außerbald der Grenzen Diejenigen Anstalten, welche er genannt bat

briken, die in sionspflichtig