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der Zuwiderhandlungen find von den Einzelstaaten zu treffen. nan en, , deshalb erlassenen Verfügungen dem Bundes⸗ isidi ittheilung zu machen. . . . . 3 Din derm fern wird eine allgemeine Instruktion erlassen, welche über die Anwendung der im S. 2 unter Nr. 1 bis aufgeführten Maßregeln nähere Anweisung giebt und den nach §. 7 von den Einzelstaaten zu treffenden Bestimmungen zur Grund— t. . 1 zich Sobald die Regierung eines Bundesstaates in die Lage kommt, ein Einfuhrverbot zu erlassen, zu verändern oder ,, hat dieselbe dem , . den a , . der benach⸗ . zundesstaaten davon Mittheilung zu machen. en g . Ele enn mn, . den einzelnen Bundes. staaten sind erst dann zulässig, wenn die Rinderpest innerhalb eines oͤstaates ausbricht. — e . richt ich Rinderpest in einem Bundesstaate aus / so ist dem Bundespräsidium hiervon, sowie von den ergriffenen Maßregeln Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche
; ᷣ rhalten. ⸗ . Sen ,, n ger liegt ob, die Ausführung dieses Ge⸗
e der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu über k e, mil Falls wird der Bundeskanzler selbständig An⸗ ordnungen treffen, oder einen Bundeskommissar bestellen welcher die Behörden des betheiligten Einzelstaates unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundes— gebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstagten betroffen werden müssen, so hat der Bundeskommissar für Herstellung und Er— haltung der Einheit in den Seitens der Landes behsrden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche
4 Die Behörden der verschiedenen Bundesstagten sind ver,
ö staat pslic hen sich bei Ausführung der Maßregeln gegen die Rinderpest auf
, enseitig zu unterstützen. . . ain n , nen,, . Absperrungsmaßregeln ist mili⸗ tärische Hülfe zu requiriren. Die Kommandobehörden haben den des⸗ fallsigen Requisitionen der , Verwaltungsbehörden im er— ichen Umfange zu entsprechen. J 1, eb tf welche durch die geleistete militärische Hülfe gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der regui⸗ rirten Truppen in der Garnison entstehen, fallen der Bundes kasse x * . Wfstundlic unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem . . en 7. ᷣ ,, h nne Gr. v. Bis marck⸗Schönhausen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Baumeister von Bannwarth zu Iserlohn ist zum Königlichen Landbgumeister ernannt und, demselben die erle= digte technische Hülfsarbeiter-Stelle bei der Königlichen Regierung
u Merseburg verliehen worden. ö ⸗ ö. nee; Noering zu Königsberg i. Pr. ist zum
Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die tech⸗
nische Hülfsarbeiter⸗Stelle bei der Königlichen Regierung zu Gumbinnen verliehen worden.
Justiz⸗Ministerium.
Der Notar Mosler in Creuznach ist in den Friedens, gerichtsbezirk Königswinter, im Landgerichtsbezirke Bonn, mit Unweisung seines Wohnsitzes in Königswinter, versetzt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Lehrer Küpker zu Osnabrück ist an dem Schullehrer Seminar . Aurich als dritter ordentlicher Lehrer angestellt
worden.
Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und u e . der 3. Artillerie⸗Inspektion von Colomier nach
annover. . d Der General-Major und Inspecteur der 4. Ingenieur⸗
Inspektion Klotz nach Magdeburg.
Berlin, 12. April. Se. Majestät der König, haben Allergnädigst geruht, dem Privatdozenten bei der medizinischen Fakultät der Univerfität in Berlin, Herzoglich sachs en⸗meiningischen Sanitäts-Rath Dr. Tobold, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Brasilien Majestät ihm verliehenen Ritter⸗ kreuzes des Rosen⸗-Ordens zu ertheilen.
Bekanntmachung. . Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Klinikum, Ziegelstr. 6.
werden. Kranke, zu deren Heilung n,. Hülfe nothwendig ist, kn. nen sich daselbst täglich Mittags von 13 Uhr mel ꝛ
erhalten außer freier Behandlung auch freie Arznei. Die Anmeldung zu Aufnghme dringender Krankheitsfälle wird von den in der Anstalt wohn. den Assistenzärzten zu jeder Zeit entgegengenommen. Diejenigen Kranken wel z
vor bei dem Unterzeichneten schriftlich zu melden. Privatkranke könn gegen . reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen wa,
den, soweit die
hr melden, Bedürftige Kran
eine unentgeltliche Aufnahme nächsuchen wollen, haben sich j
äumlichkeit es gestattet. Berlin, den 9. April 1869. Pr. B. von Langenbeck, Geheimer Ober ⸗Medizinal-⸗Rath und Professor, Direktor des Königlichen Klinikums, Sommerstraße Nr. 4.
Zu Rolandseck, im Regierungsbezirk Coblenz, wird am 1. Mai,
eine Felegraphenstation mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden,
Cöln, den 10. April 1869. . x Telegraphen⸗Direktion.
N icht amtliches.
reußen. Berlin, 12. April. Ihre Majestät die 2 hat am vorigen Sonnabend in Dresden in Begleitung Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen um der Kronprinzessin von Sachsen, das Königliche Schlo die Brühlsche Terrasse und die Promenaden in der Stah in Augenschein genommen. Se. Maiestät der König van Sachsen' geleitete Ihre Majestät die Königin in die Galler Auf dem Bahnhofe verabschiedete sich 35 Majestät vnn der Königlich fächsischen Familie und traf Abends hier ein wo Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kro prinzessin die Königin empfingen. — Gestern wohnte Allerhöch dieselbe, mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin vo Baden, dem SGottesdienste in der St. Mathäikirche bei. I Familientafel, an welcher Se. Königliche Hoheit der Prin Wilhelm von Württemberg und, der Erbprinz von Sachse Meiningen theilnahmen, fand bei den Königlichen Majestät im Palais statt. — Heute Abend reist Ihre Königliche Hoht die Großherzogin nach Karlsruhe. Die Prinzessin Victorin welche nunmehr das Bett verlassen hat, bleibt bis zur völlige Genesung bei den Königlichen Großeltern zurück. .
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing a Sonnabend den Oberst von Borries, Kommandeur des 3. Pon merschen Infanterie⸗Regimentes Nr. 14, und wohnte dann di Frühjahrsparade Unter den Linden, sowie dem darauf folgendn Dejeüner im Königlichen Palais bei. — Ihre Königliche ig die Kronprinzessin empfing im Laufe des Tages die Gräf Versen, die Gräfin Sthrum und die Gräfin Radolinska. Abend begaben Sich die Höchsten Herrschaften in die Vorstellung französischen Schauspielergesellschaft und von dort zur Begrüßun Ihrer Majestät der Königin auf den Anhalter Bahnhof.
Gestern Morgen wohnten Höchstdieselben dem Gottesdien in der Neuen Kirche bei. Se. Königliche Hoheit empfi den General-Lieutenant von Kamecke, den Oberst 4. Gaertner, den Lieutenant Grafen Seckendorff vom 1. Garth Regiment zu Fuß, den Legationsrath Grafen Styrum und nah mititärische Meldungen entgegen. Abends hesuchten die Höchstt Herrschaften das Konzert in der Neuen Börse. '
Heute begiebt Sich Se. Königliche Hoheit der Kronptil in Begleitung des Hofmarschalls Grafen Eulenburg zur Aul hahnsbalz in die Gegend von Finsterwalde und wird a Mittwoch von dort zurückkehren.
— Durch einen Irrthum des Berichterstatters über die i vergangenen Sonnabend abgehaltene Frühjahrsparade ist d Anwesenheit Ihrer Majestät der Königin bei derselben meldet worden.
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Nordden schen Bundes für Justizwesen trat heute zu einer Sitz zusammen.
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— Im Verlaufe der Sitzung des Reichs tags des Not deutschsn Bundes am 16. d. M. wurde §. 29 der Gewer ordnung zur Diskussion gebracht. Derselbe lautet: Aerzte, Zahnärzte und Apotheker bedürfen einer Approhatit welche auf Grund eines Nachweises der n ertheilt wird. Der Bundenrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhand— Bedürfniß, in verschiedenen Theilen des Bundesgebietes die BVehonn . welche für das ganze Bundesgebiet gültige Apprrobationen zu ertheilen
fugt sind, und erläßt die Vorschriften über den Nachweis der? ihigun 4 ö. r onen welche eine solche Approbation erlangt haben, ] innerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr . werbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die
wird für das begonnene Sommersemester Ende dieses Monats eröffnet
richtung und Verlegung von Apotheken (98. 6) nicht beschränkt.
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Die Landesbehörden bleiben auch ferner befugt, nach den Landes gesetzen für die hezüglichen Landesgebiete gültige Approbationen zu er— sheilen, für ihr Gebiet zu bestimmen, in wie weit die unter den vor— stehend bezeichneten Gewerhen begriffenen Verrichtungen auch von un— geprüften Personen ausgeübt werden dürfen, sowie Personen, deren Befähigung unzweifelhaft ist, für das bezügliche Landesgebiet von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden.
Personen, welche vor Verkündung dieses Gesetzes in einem Bun— desstaate die Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wund— ärzle, Augenärzte, Zahnärzte oder Geburtshelfer bereits erlangt haben, an n als für das ganze Bundesgebiet approbirt.
Hierzu lagen die folgenden Anträge vor:
I) Des Abg. v. Luck:
In Zeile 1 das Wort »Zahnärztes zu streichen.
2) Des Abg. Graf zu Solms⸗Laubach:
a) Das erste Alinea so fassen: »Aerzte und Apotheker sowie auch Thierärzte bedürfen einer Approbation, welche auf Grund eines Nach— weises der Befähigung ertheilt wirde, und b) im letzten Alineg hinter Wundärzte« einschallen »Thierärzte«.
3) Des Abg. Wigard:
§. 29 zu streichen und damit den Antrag zu verbinden: der Bun⸗ desrath moge dem nächsten Reichstag ein, das gesammte Medizinal⸗ wesen, einschließlich der Rechtsverhältnisse des gesammten Heilpersonals umfassendes Gesetz für den Norddeutschen Bund vorlegen. Eventuell: statt §. 29 zu setzen: »Aerzte, Zahnärzte und Apotheker bedürfen des Nachweises der Befähigung. Als solcher dient bei Aerzten das Doktor— diplom, oder bei solchen Aerzten, welche den Doktorgrad nicht erlan—⸗ gen wollen, so wie bei den Uebrigen das Prüfungszeugniß der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde. Personen der vorgenannten Kategorien, welche von der Gründung dieses Gesetzes an in einem Bundes⸗ staate die Berechtigung zum Gewerbebetrieb erlangen, sowie diejenigen, welche sie vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate bereits erlangt haben, gelten in gleicher Eigenschaft als für das ganze Bundesgebiet berechtigt, und sind in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben ö vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken nicht beschränkt.«
4 Des Abg. Löwe:
a) An Stelle des Alinea 1 zu setzen: sEiner Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden wollen.“ b) Dem Alinea 2 hinzuzusetzen: zund veröffentlicht die a,,. Approbirten in den amtlichen Blättern.“ c) Alinea 4 zu streichen.
5) Der Abgg. Runge und v. Hennig:
a) Den ersten Absatz, wie folgt zu fassen: »Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, be— dürfen Apothefer und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt, oder mit amtlichen Funk- tionen betraut werden sollen;« b) eventuell für den Fall, daß der Antrag zu a abgelehnt werden soll, a) im ersten Absatze der Vorlage das Wort »Zahnärzte« zu streichen; 6) am Schlusse des zweiten Ab- satzes hinzuzufügen: »Jedoch soll die Zulassung zu den Staats— prüfungen und der ärztlichen Praxis nicht von der vorangegangenen Erlangung der Doktorwürde abhängig geinacht werdens; c) im vier⸗ ten Absatz in Zeile 1 und 2 die Worte: nach den Landesgeseßen für die bezüglichen Landesgebiete gültigen Approbationen zu erthei—⸗ len« zu streichen; d im fünften Absatz, Zeile 3 das Wort: »oder« zu e en ö hinter »Geburtshelfer« hinzuzufügen: »Apotheker oder
ierärzte ..
Nachdem die Abgeordneten Wigard, Graf Solms⸗Lauhach, Freiherr von Dörnberg, Löwe, von Luck, sowie der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts das Wort genommen, wurde die De— batte vertagt. Schluß der Sitzung 3; Uhr. .
— Die heutige (I7.) Plenarsitzung des Reichs tages des Norddeutschen Bundes wurde um 115 Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bundesbevoll— mächtigten wohnten der Sitzung bei: der Präsident des Bundes— kanzler⸗Amtes Wirkliche Geheime Rath Delbrück, der Geheime Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis. . .
Vor dem Eintritt des Hauses in die Tagesordnung erhielt der Abg. v. Bernuth das Wort, um die folgende Interpella— tion zu begründen: .
J. Hinsichtlich des Entwurfs einer gemeinsamen Civil⸗P n f. Ordnung, zu dessen Ausarbeitung vom Bundesrath eine Kommission niedergesetzt ist: l) Welches Resultat hat die Thätigkeit der Kommission bisher gehabt und wann ist der Abschluß dieser Thätigkeit muthmaßlich zu erwarten? 2) Liegt es in der Absicht, nach Beendigung der Arbei- ten der ö den Gesetzentwurf, ehe er dem Reichstage vorge— legt wird, veröffentlichen zu lassen? II. Welche Schritte sind aus Veranlassung des die bundesgeseßliche Regeluung des Strafrechts, der Stra f⸗Prozeß-⸗-Ordnung und der dadurch bedingten Vor— schriften der Gerichts -Organtsation betreffenden Beschlusses des . vom 18. April 1868 bisher geschehen und werden weiter
eabsichtigt? 202
Diese Interpellation wurde von dem Präsidenten des Bundeskanzler-⸗Amts in folgender Weise beantwortet: .
Meine Herren! Die Interpellation ist auf zwei wichtige Materien gerichtet, sie betrifft zunächst die gemeinsame Civil⸗
Prozeßordnung und sodann das gemeinsame Strafrecht nebst Strafprozeßordnung. Was die erste Materie anlangt, so habe ich zu konstatiren, daß die Arbeiten der Civilprozeß⸗Kommission in stetigem und gedeihlichem Fortschritt begriffen sind. Die Schwierigkeit der Materie, vielleicht auch der von dem Herrn Interpellanten als ein Vortheil hervorgehobene Umstand, daß zwei ausgearbeitete Entwürfe vorlagen, welche die Prozeßkom⸗ mission bei ihren Arbeiten zu berücksichtigen hatte, endlich die ebenfalls von dem Herrn Interpellanten erwähnten verschieden—⸗ artigen Aufträge, welche der Bundesrath in der Lage gewesen ist, der Prozeßordnungs⸗Kommission in Beziehung auf legis⸗ lative Fragen zu ertheilen, haben die Arbeiten der Kommission theils verzögert, theils und wiederholt unterbrochen. Sie sind indessen so weit gediehen, daß zwei der wichtigsten Theile des Werkes, der eine beendigt, der andere der Beendigung sehr nahe ist. Der beendigte Theil ist derjenige, der sich mit den allge⸗ meinen Lehren des Civilprozeßrechts beschäftigt, dem sogenannten materiellen Prozeßrecht, der zweite der Beendigung nahe Theil ist derjenige, der sich auf das ordentliche Verfahren in erster In⸗ stanz bezieht. Zu erledigen bleiben noch die außerordentlichen Prozeßarten, die Rechtsmittellehre und das Exekutionsverfahren. Nachdem indessen durch Beendigung des Theils über das materielle Prozeßrecht und durch die nahe bevorstehende Beendigung der Lehre von dem Verfahren in erster Instanz in Beziehung auf die wichtigsten, auch für die späteren noch uner⸗ ledigten Abschnitte entscheidenden Fragen eine feste Grundlage ,, . ist, ist es zu erwarten, daß die noch nicht erledigten
heile rascher gefördert werden können, als es bisher mit den
beiden ersten und hauptsächlichsten Abschnitten des Werks der Fall sein konnte.
Was ferner die Frage der Veröffentlichung des Entwurfs anlangt, so hat der Herr Interpellant mit Recht ee, . t, daß über diese Frage ein formeller Beschluß des Bundesraths noch nicht vorliege und der Natur der Sache nach auch nicht vorliegen könne. Ich glaube indessen nicht zu weit zu gehen, wenn ich aus der Gesammtheit der Eindrücke, die ich in Be— ziehung auf diese Frage erhalten habe, das als etwas Zweifelloses ausspreche, daß es die Absicht ist, vor der Vorlegung des Entwurfs der Prozeßordnung an den Reichstag diesen Entwurf der Oeffent— lichkeit zu übergeben. Gerade aus der Erwägung, die der Herr Interpellant auch hervorgehoben hat, daß eine solche Veröffent⸗ lichung die Feststellung des Werkes durch den Beschluß des Reichstages verzögern könne, ist die Frage , . ob es sich nicht empfehlen möchte, sobald der jetzt der Vollendung nahe Theil, der über das ordentliche Verfahren in erster Instanz handelt, beendigt sein wird, alsdann die beiden beendigten Aöschnitte der Oeffentlichkeit zu übergeben. Es ist, wie gesagt, diese Frage ange⸗ regt worden, ich kann dem nicht vorgreifen, wie sie entschieden wird. Ich kann mich nun zu dem zweiten Theil der Interpella— tion wenden, welcher sich auf das Strafrecht und den Straf— prozeß bezieht. Der Herr Interpellant selbst hat auf eine Er—⸗ klärung Bezug genommen, die ich in der neunten Sitzung des Reichstages vom vorigen Jahre zu geben die Ehre hakte. Ich konnte damals zusichern, daß von Seiten des Präsidiums zur , des damals gestellten Antrages, welcher von dem Herrn Interpellanten, als damaligen Referenten, warm befür— wortet wurde, geschehen werde, was geschehen könnte. Ich kann heute hinzufügen, daß der Bundesräth sich dieser Auffassung des Präsidiums völlig angeschlossen hät. Der Antrag, welcher im vorigen Jahre hier beschlossen wurde, war dem Bundesrathe vorzulegen. Der Bundesrath erwog, daß aus den Gründen, die hier für den Antrag geltend gemacht waren, und aus den Gründen, die der Erfährung der einzelnen Regierungen noch näher lagen, als den Wahrnehmungen, die im Hause laut werden konnten, daß aus diesen Gründen der baldige Erlaß eines gemein- samen Strafrechts und einer gemeinsamen Strafprozeßordnung in der That ein dringendes Bedürfniß sei. In Beziehung auf den Weg, der einzuschlagen war, um diesem Bedürfniß abzuhelfen, lag, wie sich nicht verkennen ließ, die Sache anders, als sie bei der Frage der Civilprozeß⸗Ordnung sich vorfand. Für eine gemein⸗ schaftliche Civilprozeß- Ordnung lagen — es ist das schon erwähnt — bereits im Jahre 1867 zwei vollständig ausgearbeitete Entwürfe vor, welche beide aus dem Gesichtspunkte gearbeitet waren, nicht als Territorialgesetze, sondern im weiteren Umfange in Geltung u treten. In Beziehung weder auf das Strafrecht noch auf en Strafprozeß war die Lage eine gleiche. Entwürfe von der Tendenz einer allgemeinen Geltung für den Norddeutschen Bund waren nicht vorhanden und es kam daher zunächst hier darauf an, solche Entwürfe zu schaffen. Dabei war die Frage zu erwägen, ob es sich empfehlen möchte für beide Materien, für das Strafrecht und für den Strafprozeß, gleichzeitig an die Ausarbeitung von Entwürfen zu gehen.
Der Bundesrath glaubte diese Frage verneinen zu müssen. Er glaubte, daß die Aufstellung eines Entwurfs des Strafrechts der Aufstellung eines Entwurfs für den Strafprozeß voraus —
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