1869 / 88 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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hältniß derselben zu den in den Bundesstaaten bestehenden Ge— setzzebungen und zu der Vorlage, welche im vorigen Jahre wenigstens die Kommission beschäftigt hat. Das Schank- und Wirthschaftsgewerbe einschließlich des Kleinhandels mit geistigen Detränken ist in allen Bundesstaaten mit Ausnahme der Freien Stadt Bremen und des städtischen Bezirks von Hamburg konzessionspflichtig. Es ist in allen Bundesstaaten mit Aus— nahme Preußens die Ertheilung oder Versagung der Kon⸗ zessionen nicht durch besondere Gesichtspunkte beschränkt. Es sind also überall die Bedingungen, welche für die Konzessions⸗ ertheilung in der Vorlage aufgestellt werden, in den Landes⸗ gesetzen enthalten. Bremen allein hat im Jahre 1863 die Kon⸗ zessionspflichtigkeit des Schankgewerbes nicht anerkannt. Es ist schon gestern darauf hingewiesen worden, daß eine Gesetzgebung, welche blos für eine Stadt mit der nächsten Umgebung gilt, unmöglich maßgebend sein kann für das gesammte Bundesgebiet, welches die verschiedenartigsten Territorien und wirthschaftlichen Zustände umfaßt. Es ist aber auch lediglich auf das Beispiel Bremens hingewiesen worden, nicht aber behauptet worden, daß die Wirkungen dieser Freigebung des Schankgewerbes in Bezug auf die wirthschaftliche und Kulturentwickelung vortheilhaft ge— wesen sind. Ich habe nur die eine statistische Notiz vor mir, daß in Bremen im Jahre 1862, also vor dem Erlaß jenes Gesetzes, 512 Lokale waren, in denen spirituöse Getränke feil gehalten wurden, im Jahre 1863 aber 728, im Jahre 1864 8l, im Jahre 1867 839 solche Lokale. Es kam vorher Ein solches Lokal auf 197 Einwohner und es kam im Jahre 1865 Ein solches auf 135 Einwohner und im Jahre 1867 auf 132 Einwohner. Man ist gewohnt, nach der Entwickelung gewisser Gewerbebetriebe, welche lediglich für den allgemei—⸗ nen Nutzen arbeiten, die Entwickelung der Kultur und des Wohlstandes zu beurtheilen; aber es ist noch keinem Statistiker eingefallen, die Vervielfältigung der Branntwein— schenken als einen Maßstab des Wohlstandes und der Kultur zu betrachten. Meine Herren, die Rechtfertigung der Gewerbe— freiheit ist nicht der Egoismus des Einzelnen. Die Rechtferti⸗ gung der Gewerbefreiheit ist vielmehr der Gemeinnutzen, und ich frage Sie, Hand auf's Herz, ob Sie, wenn in Folge einer neuen Gesetzgebung die Branntweinschänken sich vervielfältigen und die Bemühungen, Publikum in dieselben hineinzubringen, sich vermehren, das für eine Förderung der Kultur und der Sittlichkeit erachten. Es giebt für den Gewerbebetrieb eine Grenze, wo er übergeht in Gebiete, in welchen das Sittengesetz für die Gesetzgebung maßgebend sein soll. Sie selbst, meine Herren, haben im vorigen Jahre aus ihrer Initiative einen solchen Betrieb, welcher ebenfalls als Gewerbebetrieb aufgefaßt werden konnte, ausgeschlossen, die öffentlichen Spielbanken. Ich meine, da⸗ mit haben Sie selbst das Prinzip anerkannt, daß es die Aufgabe des Staates sein kann, auf Einschränkung eines Betriebs hin— zuwirken, welcher zur Entsittlichung der Bevölkerung beiträgt. Die vorjährige Vorlage enthielt in Betreff der Zulassung zu dem Gewerbebetriebe ieselben Bedingungen, wie die gegenwär— tigen. Sie hatte nur noch die eine Bestimmung, daß es den Landesgesetzen vorbehalten werde, die Konzession nur auf Zeit zu ertheilen. Dies war ein Vorbehalt zu Gunsten der in Preußen bestehenden Gesetzgebung. Gerade diese Bestimmung hat auf Seiten der Kommission die entschiedenste Beanstandung gefunden, nicht allein aus polizeilichen, sondern namentlich auch gus politischen Rücksichten. Die Kommission betonte, daß der stehende Gewerbebetrieb gesichert werden müsse gegen die Wiederentziehung desselben durch die einfache Ver⸗ gung des Konzessionsscheines. Nun, meine Herren, der Bundesrath ist Ihnen dadurch entgegengekommen, daß er es aufgegeben hat, in den gegenwärtigen Vorlagen auf dieser Be—⸗ , n m bestehen. Die Vorlage, wenn sie zu Stande kommt, wird also in dem größten Theile des Bundesgebietes, in , . in dieser Beziehung einen von Ihrer Seite drin—⸗ gen , ,, . Fortschritt herbeiführen. Dagegen glaubt . undesrath bei dem Hauptinhalte der gegenwärtigen Vor— age stehen bleiben zu müssen. Er glaubt daran festhalten zu . daß erstens zum Schutze des öffentlichen Interesses die

onzessionirung der Person zu einem solchen Gewerbebetriebe bestehen bleibt, daß zweitens zum Schutze des öffentlichen Inter⸗ esses und zur Ermöglichung einer Kontrolle dieses Gewerbe— betriebes die aus der Ungeeignetheit des Lokales hergenomme— . Einwendungen aufrecht erhalten werden und daß drittens urch die Bedürfnißfrage der Behörde die Möglichkeit geboten werde, der unzuträglichen Vermehrung der Branntweinschänken entgegenzuwirken. Die Gründe, welche für die Aufrechterhal⸗ tung der Konzessionirung der Person sprechen, brauche ich der Hohen Versammlung nicht nochmals vorzufüh⸗ ren, weil ja darüber wenigstens die große Masboritäͤt einig zu sein scheint. Das Amendement, weiches die Namen der Herren Abgg. Runge und von Hennig trägt, hat eine solche Konzessionspflichtigkeit rücksichtlich der ef aufrecht

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erhalten. Dagegen sind auch in diesem Amendement die b andern . der Konzessionspflichtig keit , . Rücksicht auf das Lokal und die Rücksicht auf das Bedürf— niß. Meine Herren, diese beiden Rücksichten sind von verschie— dener Bedeutung je nach dem Orte, wo der Gewerbebetrieb stattfinden soll. Es kann zugegeben werden, daß die Bedürf— nißfrage schwer zu beurtheilen ist in größeren Städten. n diesen tritt um so dringender an die öffentliche Gewalt die Aufforderung heran, dafür zu sorgen, daß das Lokal nicht so eingerichtet werde, daß es sich der Kon— trolle entziehen kann. Dagegen tritt auf dem platten Lande und in Fabrikdistrikten ganz unabweislich in den Vorder⸗ grund die Bedürfnißfrage. Meine Herren, ich habe Ihnen eine Statistik vorgeführt über die Ausdehnung der Zahl der Schankstellen in Folge der Aufhebung der Bedürfnißfrage. Es kann sein, daß dies von keinen in die Augen fallenden Folgen begleitet wurde in einer Stadt, wo vorher die Zahl aufs äußerste Maß beschränkt war. Denken Sie sich aber in länd— lichen, denken Sie sich in Fabrikgegenden in die Verhältnisse hinein und urtheilen Sie da, was es heißt, wenn die Zahl der Schankstätten sich in so kolossalem Maßstabe vermehrt. Den— ken Sie daran, meine Herren, daß das zeitweise Auftreten von Nothständen in gewissen Bezirken auch des Norddeutschen Bun— des zusammenhängt mit einem grade in diesen Bezirken statt. findenden umfangreichen Branntweingenusse!

Beurtheilen Sie diese Zustände und fragen Sie sich aus Ihrer täglichen Erfahrung, welche Einwirkung der übermäßige Branntweingenuß nicht blos auf den Einzelnen, sondern auf Familien und auf eine ganze Bevölkerung ausübt: und dann fra⸗ gen Sie sich, ob eine Verwaltung, welche die Aufgaben des Stagtes mit Gewissenhaftigkeit verfolgt, darauf verzichten kann, durch die Gesetzgebung ermächtigt zu sein, der Vervielfältigung der Schankstätten entgegenzuwirken!

Es ist im vorigen Jahre selbst von der Kommission an— erkannt worden, daß, wenn man die Schankwirthschaft konzes⸗ sionspflichti mache, man auch alle Stätten für den Klein— verkauf geistiger Getränke, also Branntwein und Spi— ritus, konzessionspflichtig machen müsse, weil, wenn man nur das Eine der Konzession unterwerfe, das Andere aber nicht, lediglich die Wirkung herbeigeführt würde, daß die Schank⸗ stätten an andere Orte verlegt würden, wo sie der Kontrolle nicht unterliegen. Jetzt ist die Freigebung des Kleinverkaufs beantragt. Ich muß davon ausgehen, daß der Zweck dieses Paragraphen verfehlt sein würde, wenn der Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus aus demselben entfernt würde.

Meine Herren, es ist ein Amendement vorgelegt worden, das Amendement des Herrn Abg. Miquel, welches sich von der Vor⸗ lage dadurch unterscheidet, daß es erstens die persönliche Kon⸗ zessionsbedingung in derselben Fassung aufnimmt, welche das Amendement von Runge und von Hennig vorgeschlagen hat, daß es zweitens die Bedürfnißfrage lediglich auf Branntwein schänken und den Kleinhandel mit Branntwein und Spi— ritus beschränkt, in dieselbe also nicht einbegreift die Gast— wirthschaften und Wirthschaften, welche sich darauf be— schränken, Bier oder Kaffee auszuschänken. Es ist anzu⸗ erkennen, daß dieses Amendement den gleichen Zweck wie die Vorlage verfolgt, und in einer Weise verfolgt, welche die Befugniß der Verwaltung auf das engste zulässige Maß be— schränkt, welches vorhanden sein muß, wenn überhaupt der Zweck erreicht werden soll. Ich glaube in bestimmte Aussicht stellen zu können, daß der Bundesrath dieses Amendement für annehmbar erachten wird. Dagegen glaube ich ebenso bestimmt , R i rn, eine Infragestellung der Be⸗

er Bedürfnißfrage diesen Paragr ü Bundesrath unannehmbar n,, 23 5

Von den übrigen Amendements, welche noch vorli will ich nur eins hervorheben, das , , . errn v. Dörnberg, welches die hier unmittelbar vor— liegende Frage im Verhältniß zu den Bezirken behandelt in denen eine starke Fabrikbevölkerung sich befindet, und in welchen das Schankgewerbe, wenn es in den Hinden der Arbeitgeber oder der Aufsichtsbeamten ist, zur Demoͤralisa— tion der Fabrikbevölkerung hinführen kann. Ich glaube, mich nicht nur mit diesem Amendement einverstanden erklären,

, es auch Ihrer eingehenden Erwägung empfehlen zu

Verkehrs⸗Anstalten.

Belgrad, 14 April. (T. D.) Die Vorarbeiten k ,, . e,. , . amit beschäftigt. ĩ Bahn soll ein Anschluß der Rumelischen gen ö

bewerkstelligt werden.

Ve rz eien ni ss ts - Ohligationen nmd amd er em Schᷣnldversehrelihungen, Aklttlem ete., deren Ver-

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Staats-

Anzeiger. Eigltenng

Benennung Termin.

der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

—— Benennung

der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

Staats- Anzeiger.

Seite

Einlõsungs- Termin.

Nach erfolgter Bekanntm. 1.4. 69.

2. Oblig. des Kreises Marienwerder

1074 1/10. 69.

MNeserit?

1.5. 69. 30. j6. 69.

unterm Pomanialkasse- . partial- Oblig. des proꝝ. vormals nassauisehen

Staatsanlehens, d. d. 1. October 1851 ..

1238

1103 1237

1237

17. 69.

tial-Oblig. des 4pror. vormals nassauisehen , d. d. 29. November 1858

partial Oblig. des 4proꝝ. vormals nassauisehen

Staatsanlehens, d. d. 30. Sept. 1862... 1237

oz. Anlehen der vormals freien Stadt

4 die , 2. M. vom 9. April 1839 1041

3oroz. Anlehen der vormals freien Stadt

Frankfurt 2. M. vom 2. Januar 1844... Hertogl. Anhaltis ehe Staats Pram. Anl.... Fchuldbr. der 1. u. 2. landschaftl. Anleihe

des Herzogth. Gotha

1112. 69. 134. 69.

1.7. 69.

Schivelbein Schlawe Schlochau

Schrimm

partial-Oblig. der unterm 1. Januar 1853 Schroda für den ire Schw. Kammersehulden- Tilgungsfonds aufgenommenen Anleihe Iitt. B. von 80, 000 The

Libeckische Staatsanleihe von 1850

Schubin Sensburg

Lübeckisehe Staats-Präm. Anl 1.415. 4. 69.

1.4. 69. 1.4. 69. 1. s4. 69.

1.14. 69. 19. 3. 69.

Rentenbr. der Prov. Brandenburg

Pommern Wanzleben

Wirsitꝛ? Wreschen LZüllichau-Schwiebus. ..

Schlesien x Sachsen Schuldverschreibungen der eiehsfeldschen Tilgungskasse.. * [n, 69. Schus verschreibungen der Paderborner Til- gungskasse 1.s7. 69. . * *

Johannis 69.

Oblig. der Stadt Brandenburg Bromberg

Pfandbriefe, kur- u. neumärk. ...... .....

x des neuen landschaftl. Kredit- vereins für die Provinz Posen v schlesische x Berliner Posener Provinzialoblig. ...... ...

Oblig. des Kreises Ahaus x Beeskow- Storkow

* x Y Berent

1.7. 69. Johannis 69. 1.7. 69. 1.7. 69. 1.s7. 69. 1.7. 69. Y

1.7. 69. ̃ Schuldversehreibungen der Stettiner Kauf- 1.7. 69. mannschaft de, . 3 . 1.4. u. Oblig. des Crossener Beichverbandes. 1.57. 69. * der Sozietät zur Regulirung der Ge- wässer im nördlichen Theile des 110. 69. Kreises Lübbecke 1.7. 69. des Soldiner Entwãässerungs Verbandes 1:7. 69. der Sozietät zur Regulirung der Un- 1 strut von Bretleben bis Nebra 2.7. 69. des Verbandes zur Regulirung der 1/10. 69.

2 b. Magdeburg.. Posen Stettin

* * Y V

Deutsch- Crone Freistadt Gnesen

oberen Unstrut von Mühlhausen bis Merxleben des Wilbkau- Calolather Deiehverbandes

nach erfolgter J! des Wittenberger Deieh verbandes...

Bekanntm. ö

68. Aachen-Mastriehter Eisenb. Prior. Oblig. 69. Berlin- Anhaltische Eisenb. Prior. Aktien u.

4. 69. oblig. a 2

. j 0 8. 69. ior. Aktien Königsberg (Laündbreis) 7 65. Be i bo da Magchurßzer Eisenb. Prio-

695. ritãts OMblig

7. 69. 69.

Greifenhagen

Greifswald

Gumbinnen I. Jerichowschen

Manskelder Seekreis ...