1869 / 90 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1592 Wee hael. Fonds und Staats-Papiere. Eisenbahn- Stamm- Aktien. 3 Tier. ict. Ws bio . Bb bs Teer r F 7 Amsterdam ... 2506. Kurz. 141 Iba Oesterr. Metalliques. 5 versehieden bb Amst.- Rotterd.,. 53 6 4

do... 2506. 2 Mt., 141Ibe do. National-Anl... 5 do. ö7 1b Böhm. Westb.. 5 5 5 Mamburg ...... 300 Mk. Kurz. 151 do. Papier-Rente.. 4. do. 505 6 Gal. (Car- L. B) 95 5

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do. von 1857 do. 98 ba Russ. Pohn. Schatz.. 4 1d. u. 1/110. 67Ebr Dees. Kredit O0 8 O 4B

do. von 1859 do. 93 br do. do. Eleine 4 do. 67ba 40. Gas .... tt 11 5 11. 162 B

do. von 18564 1, u. bꝛ koln. Ffandb. III. Em. 4 226 u. 22/12 686 B do. Landes-B. 55 4 4 do S0 G

do. von 18644 11a u. bꝛ do. Liquid. 4 1/6. u. 2 657 4ba Dis konto-Kem.. 8 4 do. 119 B

do. von 18674 do. 2 do. Cert. A. 1406 Fl. 5 1/6. u. 1. 92 B Effekt. Liz. Eiehbb. 10 5 do. 1049

do. v. 1868 Lit. E 4 dc. ba do. Fart. 9b. T5 b. 4 do. 97 B Eisenbahnabed. . Hz 11z 5 de. Ls Iba

do. v. 1850, 52 4 3 Türk. Anleihe 1865. 5 do. 05ba eee, Kredit. 9 9 = g *

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Redaction und Rendantur: S chwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗ (R. v. Decker. h Hofbuchdruckerei

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olgen drei

1593 Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats-⸗Anzeiger.

Sonnabend den 17. April

Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf. Vom 5. April 1869.

verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie für den Regierungsbezirk Wiesbaden, mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf, was folgt:

§8 1. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt: I. die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigenthum lastenden Nutzungsberechtigungen 1) zur Weide, 2) zur Mast, zum Bezuge oder Mitgenuß von Holz, Lohe und Streu, 3) zum Plaggen, Rasen und Bültenhieb, ch zum Grasschnitt und zur Nutzung von Schilf Binsen oder Rohr auf Ländereien und Privatgewässern aller Art, 5) zum Pflücken des Grases (Grasrupfen) und des Unkrauts, letzteres in den bestellten Feldern szum Krauten), 6) zum Pferch, 7) zur Fischerei in stehenden oder fließenden Privat⸗ gewässern; II. die Theilung von Grundstücken, welche von mehreren Miteigenthümern ungetheilt besessen und durch gemeinsame Ausübung einer oder mehrerer der nachbenannten Nutzungen: Weide, Grasschnitt, Waldmast, Holz oder Streunutzungen, Plaggen⸗, Rasen⸗ und Bülten⸗ hieb, Torfnutzung benutzt werden.

S. 2. Zu dem Antra e, auf Theilung eines gemeinschaftlichen Eigenthums ist ein jeder Miteigenthümer, zu dem Antrage auf Ab— lösung einer Dienstbarkeit sowohl der Berechtigte, als der Eigenthümer des verpflichteten Grundstücks befugt.

Das Recht zum Antrage auf Theilung oder Servitutablösung steht auch demjenigen zu, welcher den Antheil am Miteigenthum oder ein berechtigtes oder verpflichtetes Grundstück als nußbarer Eigen— thümer besitzt, nicht aber namentlich dem persoönlichen Nießbraucher oder dem antichretischen Pfandbesitzer.

Gemeinschaftliche Besitzer desselben Antheils am Miteigenthum oder emeinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Ablssung einer Dienst— barkeit beantragen; die nach den Antheilen zu berechnende Minderzahl von ihnen muß sich aber dem in dieser Beziehung gefaßten Beschlusse der Mehrzahl unterwerfen.

S 3.. Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Ge— meinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen genannt) kann durch eine Gemeinheitstheilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.

Ebensowenig darf derjenige Theil des Vermögens einer Gemeinde, dessen Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder Einwohnern vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder-Ver. mögen, in Städten Bürgervermögen genannt, durch eine Gemeinheits⸗ theilung in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner verwan- delt werden.

Diese Be immung findet auch dann Anwendung, wenn die den Mitgliedern oder Einwohnern als solchen zustehenden Nutzungsrechte noch außerdem durch den Besiz eines Grundstücks oder durch befondere persönliche Verhältnisse bedingt sind.

Die Abfindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als Korporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner die Benutzung dieser Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte erhalten. 5

Dagegen gehören Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Ein · wohner am Gemeindemitglieder⸗Vermögen, welche denselben nicht ver⸗ möge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstitel gebühren, nicht zum Gemeindevermögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf diese Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen übergehen.

§. 4. Andere als die im §. 1 genannten Nutzungsberechtigungen, welche als Dienstbarkeit auf dem Grundeigenthum asten, sind auf einseitigen Antrag nicht selbständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenhelt einer andern nach diesem Gesetze stattfindenden Theilung oder Ablssung auf Antrag eines im Verfah⸗ ren Betheiligten gefordert werden, insofern sie der wirthschaftlich zweck⸗ r fn Te bung des dem Verfahren unterworfenen Grundstücks inderlich sind.

§. 5. Das Recht, auf Theilung oder Ablösung anzutragen, wird durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Judikate nicht ausgeschlossen und erlischt nicht durch Verjährung. ef oder Willenserklärungen, welche eine Ausschließung dieses Rechts fest⸗ setzen sind auf keine längere Zeit als guf zehn. Jahre verbindlich.

. Nach dem Ablauf dleser Periode steht es jedem Betheiligten frei, sein Recht auf Theilung oder Ablösung geltend zu machen.

8. 6. Ueber das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Um—⸗ fang des Miteigenthums, fo wie der abzulssenden Berechtigungen, ist lediglich nach den bestehenden Rechtsnormen zu entscheiden.

Die zur Weidetheilnahme berechtigte Viehzahl ist in Ermange—= lung rechtsbeständiger Willenserklärungen, rechtskräftiger Erkenntnisse, statütarischer Rechte oder festen Herkommens, i) bei den nteressenten, welche zur Erzeugung von Winierfutter geeignete Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrage dieser Grundstücke, 2) bei anderen Interessen⸗ ten und soweit die nach Nr. 1 festzustellende Viehzahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe festzusetzen. 2 .

7. Bei jeder Theilung und Ablssung bleibt die Bestimmung der Art und Größe der Abfindung, welche einem jeden Theilnehmer gebührt, so wie die Ausführung der Auseinandersetzung zunächst dem freien Uebereinkommen der Parteien überlassen. Doch haben dieselben

dabei die Vorschriften der §§. 12 und 19 zu beachten; auch müssen die Theilungs⸗ und Ablösungsverträge zur Prufung und Bestätigung

der Auseinandersetzungsbehsrde vorgelegt werden. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, 6

Kommt eine Uebereinkunft der Parteien nicht zu tande, so fin⸗ den folgende Regeln . J 2 8. S. Die Theilung und Ablösung wird dadurch bewirkt, daß jedem Theilnehmer an Stelle seines Miteigenthums oder Nutzungs- rechtes eine angemessene Abfindung an Geldrente, Kapital oder Grund- stücken überwiesen wird.

§. 9. Zu diesem Behuf ist der Werth der Theilnehmungsrechte

nr, , , b , abei wird der Grund und Boden nach sei ̃ t . , : ch seinem gemeinen Werthe

Die ätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der landüblichen örtlich anwendbaren Art ihrer . ö. gen 23 schnittlichen Ertrage derselben, mit Rücksicht auf die Theilnahme an⸗ derer ,, .

Der abgeschätzte Werth darf niemals den gesammten gemeinen Werth dieser Art von Nutzung des belasteten Grundstücks übersteigen.

Bei den auf Forsten haftenden, nach diesem Gesetze ablösbaren Dienstbarkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, die Wahl, ob er den Dienstbarkeitsberechtigten nach dem Nutzungsertrage der Dienstbarkeit, oder nach dem Vortheile, welcher dem Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, entschädigen will. Im letzteren Falle darf aber die Höhe der Entschädigung den Nutzungs⸗ werth der Berechtigung nicht übersteigen.

§. 109. Bei Ablösung der Weide- und Gräserei Berechtigung in Forsten ist ein mittelinäßiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn nicht der Forst zur Zeit der Auseingndersetzung besser als mittelmäßig bestanden, oder die Befugniß des Waldbesitzers, die Forstkultur bis zum mittelmäßigen Holzbestande zu treiben, durch Verträge, Verjäͤh—= rung oder Judikate verloren gegangen ist.

Bei den sogenannten Pflanzwaldungen ist der mittelmäßige Holz⸗ bestand nach denjenigen Grundsätzen zu m, welche für die Wie⸗ derkultur vor Erlaß des gegenwärtigen esetzes maßgebend ge⸗ wesen sind.

S. 11. Bei Ermittelung und Feststellung des Werthes der Nutzungs rechte kommen die dem Berechtigten für diese Nutzungsrechte obliegen⸗ den Gegenleistungen in Abzug.

Der Werth wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ist, durch Kompensation ausgeglichen.

. 12. Jeder Miteigenthümer kann in der Regel die Theilung des gemeinschastlichen Grundstücks in Natur verlangen, soweit nicht die bestehenden Vorschriften über die Minimalmaße entgegenstehen.

Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Waldes aber ist ganz oder theilweise nur dann zulässig, wenn die einzelnen Antheile ent— weder zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben oder in anderer Kulturart mit größerem Vortheile, wie zur Holzzucht, benutzt werden können. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Mit—- eigenthümer eines Waldes nur durch öffentlichen Verkauf an den Meistbietenden bewirkt werden. Dasselbe geschieht auch bezüglich der Auseinandersetzung wegen anderer gemeinschaftlicher Grundstücke, deren , durch die Vorschriften über die Minimalmaße behin-

ert wird.

§S. 13. Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast, um Pferch und zur Fischerei, sowie für urkundlich verliehene an Bau-, Nutz! und Brennholzabgaben, ist in fester Geld⸗ rente zu gewähren und anzunehmen. Derartige feste Holzabgaben sind auch in dem Falle nach den Vorschriften des gegenwärtigen Ge— setzes ablösbar, wenn sie keine Dienstbarkeiten, sondern Reallassen bilden. Von der Ablösbarkeit sind jedoch ausgeschlossen die auf Iteal⸗ 96 beruhenden Holzabgaben an Kirchen, . Küstereien und

ulen.

Hat bei einer , ,, . der Belastete auf die Ablösung angetragen, so ist der Berechtigte zu verlangen 2 daß ihm seine noch brauchbaren Fischereigeräthe gegen Ersatz des Werthes derselben von dem Provokanten abgenommen werden.

8 14. Die Abfindung für die 1 nach den §§. 1 und 4 abzulösenden Dienstbarkeiten erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältnißmäßigen Theilen des belasteten Grundstücks oder durch anderes dazu geeignetes Land, wenn solches vom Verpflichteten ange⸗ boten wird. Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalwerth haben, welcher dem n, nn me. der jährlichen nach §§.9ff. zu berechnenden Entschädigung gleichkommt. ;

Wenn eine Landentschädigung dem wirthschaftlichen Interesse ent⸗ weder des Berechtigten oder des Verpflichteten nach sachverständigem Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfindung auch für diese Dienst— barkeiten ganz oder theilweise in fester Geldrente gegeben und ange— nommen werden.

Das letztere muß bei den auf Forsten haftenden Dienstbarkeits- rechten zur Weide, zum Grasschnitt, zum Bezuge von Holz, Lohe und Streu, sowie zum Plaggen⸗, Rasen und Bültenhiebe vorbehaltlich der auch hier zulässigen anderweiten Einigung der Betheiligten auch dann geschehen, wenn die Landabfindung bei ihrer Benutzung in an⸗ derer Kulturart nachhaltig keinen höheren Ertrag als bei der Benußung zur Holzzucht zu gewähren vermag.

st dieses dagegen der Fall, so wird die Abfindung dem Berech⸗ tigten in solcher anderen Kulturart unter Berücksichtigung der erforder-

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