1616
Wee hel. Fonds und Staats-Papiere. Eisenbahn- Stamm- Aktien. T Tr Der. ric Gs ß n Li. Bd ba Teen rd. 7. dr. E — 14 , Amsterdam ... 2506. Kura. — — 141652 Oesterr. Netalliques. 5 versehieden 19 6 r , , 6 4 Sin do. 2506F. 2 M.. — — 141 1ba do. National- Anl.. 5 do. 57 ba Böhm. Westb. . 5 5 IS bꝛ B Hamburg 3M0Mk. Kurz. — — 18169 do. Papier-Rente - 45 do. S0 B gal. (Carb. L- B) — 5 S8 bꝛ é r, dn, , = = i , dn, w, ,,, meme , , , . london Ztrl. — — o. 25 6 1761 udwigsh. Bex — ,, 300Fr. 2 Mt. — — S1 Iba do. Kredit. 100. 1858 — pr. Stüek 89 B Mainz - Ldwgeh. . — 4 134 ba Wien, . ; do. Lott. Anl. 18605 1/5. u. . , 21 2 4 ] n Wine,, t50Fl. 8 Tage Blzbi S2ribe do. do. — pr. Stück 67 1b Oberhess. v. St. g. — 33 15/4. volle — — Wien, do. Silber- Anleihe 5 65. u. 1/11. 62 Iba est. Franz. * — 5 IS oꝛalaàsoꝛ Wribr. ...... 1506. 2 Mt. S1Iba SIIbz sltalienische Rente... 5 11. u. 177. 55a ba Russ. Staatsb. .. 5 5 S4 Iba G Ibu * südd. do. Tabaks-Oblig. 6 do. S3 bꝛ Sũdst. (Lomb. — 5 I26 alba Uhr. 1006. 2 Mt. — — 66 22b2a do. Tabaks-Act. . — do. 370 6 Warseh.· Bromb. — 14 59 6 Frankfurt a. M. Rumãän. Eisenb..... 73 do. 715bz B 1 südd. Wihr. 100FI. 2 Mt. — — 56 26bz Rumänier.......... 8 do. S8 be Ws ch. Ldę. v. St. g — 5 — — . ig, 14 Thlr. ann 90 6 * 5 7... — pt. . . Wars ehau- Ter. — 5 ; , uss hlr 8 Tage. — — eapol. Pr. A.. ..... — o. 314 do. Wien. — 65 63 bꝛ & Leipzig, 14 Thlr. Russ. -Engl. Anleihe. 5 1/3. u. 19. 86 6 ; . ö 100 Tu M. — bos d Ke , ge es s eu. 6 853 B Bank- und. Industrie- tien. peteredurg.. 196 8.6. 3 Wych ss ra Ssiba, do. Egi. Stücke 18515 fi. a. Mö. so; dr. Fro dr isßs. do. 100 8.8. 3 Mt. SSbn SS Ibr do. Holl. 5 do. 89 6 Berl. Br. ( Livolj 4 17ba Warsehau 90 8.-R. 8 Tage. 80 Iba S0ogbæ do. Engl. Anleihe. 3 165. u. 111. 535 B kerl. Kassen- V. 83 4 1648 Bremen 100T. 6. 8 Tage. —— 111IE B do. Pr. Anl. de 8615 41. u. 1sz. 139 3b2 do. Hand. -G. . 10 4 7. 130 6 do. do. de 18665 1/3. u. 1p. 13662 do. Pferdeb. . 1 541Muit. 900 B do. 5. Anl. Stiegl. 5 14d. u. Ii. n. , ,, ö ö . 6 Fonds und Staats-Papiere. do. 6. do. 5 do. 79 3bꝛ e e d , dn d. 2 do. 9. Anl. Engl. St. 5 do. 907 6 Coburg. Kredit. 53 4 S5 6 Fre sss. Tc , . , o Grp do. do. Holl. . 5 o. 69g Dana. Erivat - B. 554 104 6 Staats- Anl. von 18595 11 u. 7 10736 do. Bodenkredit... 5 13/1. u. 43/7. 793 ba Darmstadter. 8 4 C6 zetwbꝛ do. v. 1854, 5543 14 u. i0 93562 do. Nieolai- 0bligat 4 Iis3. a. Iii. B83 B de. Jette 6 4 95 6 do. von 1857 4 do. 939b2 Russ. Pohn. Schatz.. 4 11. u. 1110. 673 br Dess. Kredit- B. 2 9 45 6 do. von 1859 do. 93 ba do. do. Kleined do. 676 do. Gas ..... 113 35 161tKetw. bG do. von 18564 11 u. 7 93zIba boln. Pfandb. III. Em. d 2216 u. 22/127 1b2 6 do. Landes-B. 44 S05 6 do. von 1851 345 iG a. i0 83 bn do. Liquid. 4 1/6. u. 2 57 Iba Diskonto- Rom. 31 1196 ba do. von 1867 4 do. 3: do. Cert. A. A400 El. 5 11/1. u. 17. 913 60 Effekt. Lix. Eichb. 10 5 104 6 do. v. 1868 Lit. B. 44 do. 96 ba do. Part. Ob. a 500. do. 97 Eisen bahnhed. . 13 5 135 1ba 2 v. * 1. —— 363 Türk. Anleihe 1865. 5 do. 10 *br dee. Kredit. . ? . 6 o. von . O. 2 erfaer. .. ...... 5 24 DER do. von ö do. 27 Eisenbahn- Stamm- Aktien. en n,, ,,. ö. ö . ö do. von 18 1,1 u. 7 86 Iba R othaer Lettel. 3 27 br Staats · Schuldseheine 3 do. 83 bꝛ r Fro ( do. Grundkr. (Pf. — 5 — — pre es dib rh s,, ä, fab , nn ; 9 ?. e . Hanns verseke. — 1 S0ba 6 d, — pr. Stück S7. B e e ö. ö. 1 r. , — ; . u. Sehldv. 35 1ßs 4b H e n, 2 2 (Hübner). — k . . h 9 1 363 fe ir * 16 1343 4 1st. u7. . . . — 4 on d benin. Staat Cite; H n io än B, nn g, n , , K * 6 iin e, är ee, gr er, , ,, g bn, , , Fin h, Schiars. 4. Berl. Eaufm. 5) do. ib Br. ted. MSdb. 16 * 4 „18 Izbe, önigsb. Br. B. 6, 4 1 1669 6 m 3 ; * Berlin- Stettiner. S9 4 1M. u]. 131 6 . gran gn Berliner —— 2 8 44 do. 9353 bꝛ B ] 8 h F h 8 83 4 ⸗ 10973 6 elpzlger Kredit 6 i , . 4 1114 6 Kur- u. Neumark. 335. do. 755 B 3 ö. ö ö . 3 6. 3 e . Luxemb. do. 4 1125 & . . ᷓ 9 2 33 2 u. a * . . 9. 39 5 ; J. ,, . 6 t i Brieg Neisser... 51 — 4 g3etwbꝛ B . 21 6 . ; . B 1 z Cr? Mindener. Si. — 1 IIS zetiwb Bm — . SS by e, ,. 2 (. h Minerva Bg. - A. 5 4952 6 Pommersehe. .... 3 do. 7276 , , 160Jetwba Moldauer Bank. 4 223 G v. 66 . * . S3 b n . 2 5 ) . 9 Neu- Schottland. 5 91 49 B D Posensche, neue. d 1,½ u. 7 S3 ba 1 an 5. . ö 5 ö ö Norddeutsche 4 129 B S Sieheinebe. , do. 531br kJ . Gesterr. Kredit. 5 121 a231bm ¶ Sehlesisehe.·... 36 24/sß u. 12 — — ark *. K 1 19 6 AB. Qmnibus - G. 5 7I ba E 40. Lit. A.. 4 . , ,, ö . waer ii l , Fe, mähen, i R, lzßbe G erl. . Zora H ö Kö . eh aer prog. S, Gn, , i, ons , i, iz do. S6 1b K 162 rien, n., s, 8. lia B k lo. Lit. 4 4 46 1M. 854k. if w,, ö ö. n. 3 r ⸗ 2 gorb. Münst. Hamm.. 4 4 4 1M. u. 7.189 0 ane, 2 U 1 ; 14353 pi gin. Reunü' . a'“. io s . . ö 0 . 3 31 J . 1 . 7 2 — * Fommers ehe... 4 do. 883 B Nor dh KErkunter. 1 4 IG MV. 8 br Schles. B ö 7 4 118 B E Ponengehe.-...... 4 do. S6 ba de. in . K gz et wb Schles. Bergb. G. 5 4ba S Preussische.... 4 do. S7*bꝛ 0b e. 9 i 6. 13. . 3. n, do. Stamm- Pr. 44 S4 ba & hen. n. Weetpi.t, oö, n , ier, a, , 1 6 318 ue ..... 3 . 1 . 91 — 3 — 5 2. . ereinsb. * J e Ire, ,, w n, , wr, , , ,, e, , mmm, ; ö . 11. u. 7. 683 bz j j ; ö z dann ,, , ö. eie, TT T T ii. d Ts ß do. St. Pr. .. 5 5 5 95 3ba B Geld- Sarten und Banknoten. ö. . 18674 1/2. * e, 3. . 2 9 — 4 IUI49bz B Friedrichsd or ir ß Imperials p. pf. 66 ba Oblig. .. . — pr. Stüe 5 . . — ö ö! Zayer. St. A. 1 gh 45 16. u. 12 2 . Lit. *in J. 23 1 14au 10 SI5 B en ,, unn; 9 — kö Prämien- Anl.. 4 156. 10562 Rhein Nahe . . ... — 0 4 1. 2772 Ducaten. ..... — — Leipziger. 995 ba & 1 ee, 1j. n. M. i014 Starg. Posener 45 43 Siu. 3] & Sovereigas. 6 2435 0 ö Per. e mm e, , . ne, . , , 8 — 4 iös be, , säbolegnsc'ors 13 ba. gert. ant. Baba em n, , m, ie 8 . 6. . * eu — — ; — . b . 2 . ö * . Russ. Bankn.. 0d ba Lübecker Fram. Anl. 33 16. P. Stek. 8, WJ w n, . m r w , , , m 1 it E. 57. 53 Muh. (Cos gab) 4 – 1 . 4 Silber in Barren u. Sort; h. Pfd. fein Bankpr.: Szrhs. Anl. de 18665 34/12. 3060s G do. St. Pr.. 4 — 44 1646⸗ Linsfuss der ö heel 4 p0 Seb wed. 10Rthl. Pr. A4. — pr. Stück 12 B do. Uo. k 1656 . rg eehsel 4 pCt.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
(R. v. Decker).
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
Folgen zwei Beilagen
1617 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Montag den 19. April x — — — ——
M 91.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 19. April. In der Sitzung des Reichtages des Norddeutschen Bundes am 17. d. M. erklärte der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, über §z. 49 der Gewerbe⸗Ordnung, die Untersagung gewerblicher An⸗ lagen wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl betreffend:
Meine Herren! Der Herr Abgeordnete für Osnabrück geht mit vollem Recht davon aus, daß der vorliegende Entwurf die Frage, wer im vorliegenden Falle Entschädigung zu leisten hat, welches Verfahren dabei einzutreten hat, ob es ein gerichtliches, ob es ein administratives ist, wer schließlich die Entschädigung feststellt, lediglich der Landesgesetzgebung überläßt. Es ist ganz unmöglich, hier hei Gelegenheit einer einzelnen Materie und für eine einzelne Materie ein allgemeines Expropriationsgesetz für den Bund zu machen. Nach dieser Seite hin bejahe ich also alle seine Prämissen, aber ich muß dabei die Maßgahe hinzufügen, daß, wo die Landesgesetzgebung die Entschädigungs⸗ Verpflichtung im einzelnen Falle — die Fälle liegen ja da sehr verschieden — nicht dem Staate, sondern einem andern Ver⸗ pflichteten zuweist, es dabei natürlich sein Bewenden behält.
— Ferner:
Erlauben Sie mir noch einige Worte über diese Materie. Es sind in der That verschiedene Fälle zu unterscheiden. Es liegt erstens der Fall vor, wo es sich um die Benutzung des Wassers zum Zweck einer gewerblichen Anlage handelt; das ist B. der Fall bei Gerbereien, vielfach auch der Fall bei ärbereien, und ich will dem von dem Herrn Abgeordneten für Graudenz aus den berliner Gerbereien hergenommenen Beispiele noch hinzufügen die ganze Industrie von Elberfeld und Barmen, die bekanntlich einfach und allein darauf beruht, daß die Wupper zum Spülen der in den Färbereien gefärbten Gewebe benutzt wird. Wer die Wupper gesehen hat, weiß, daß sie schwarz ist. Wenn man die Verunreinigung der Wupper verbieten wollte, so würde ein Theil der Industrie von Elber⸗ 3 und Barmen mit einem Schlage aufhören. In solchen ällen handelt es sich um die gewerbliche Benutzung des Wassers zum Zweck einer gewerblichen Anlage. Ueber diese Frage wird in den gewerblichen Konzessionsverfahren mitbefunden, denn wenn eine Gerberei im fließenden Wasser angelegt werden soll, so ist die Betriebsstätte zum Theil das fließende Wasser selbst, und in dem Konzessionsverfahren ist darüber zu befinden. Der zweite viel häufigere und viel schlimmere Fall liegt ganz anders, nämlich der, wo das fließende Wasser gar nicht . Zwecke des Gewerbes benutzt wird, sondern wo in der ähe der gewerblichen Anlage fließendes Wasser vorhanden ist und in dieses fließende Wasser die Abgänge der gewerblichen Anlagen abgeleitet werden. Ich habe schon die Ehre gehabt, in einer früheren beiläufigen Erwähnung des Gegenstandes darauf aufmerksam zu machen, daß, sobald es sich um dies Verhältniß handelt, in der That gar nicht allein die gewerblichen Anlagen die Sünder sind, sondern jede einfache Landwirthschaft ist im Stande, ein fließendes Wasser gerade so zu verderben, wie eine gewerbliche Anlage. Also hier ein Spezialrecht für diesen Fall zu Gunsten oder zum Nachtheil der gewerblichen Anlagen zu machen, halte ich prinzipiell nicht für richtig; diese Frage kann in der That nur ganz allgemein entschieden werden. Was nun Preußen betrifft — ich kann hier von der Gesetzgebung der andern Bundesstaaten nicht reden — so bietet hinsichtlich dieser Benutzung oder dieses Mißbrauchs des fließenden Wassers zum Ableiten der Fabrikabgänge sowohl eine ältere Kabinetsordre, wenn ich nicht irre aus den 29er Jahren, in Beziehung auf öffentliche Flüsse, als auch das Gesetãz über die Privatflüsse von 1843, das im Jahr 1846 auch in die Rheinprovinz eingeführt ist, vollständig ausreichende Handhabe. Die Sachen haben wiederholt in der Praxis gespielt, ich erkenne an, daß sie so im ersten Augenblick nicht immer gleich zu beseitigen sind. Sie sind aber regel⸗ math beseitigt worden. In der Nähe von Magdeburg z. B. trat der fen ein, daß eine große Anzahl von Rübenzucker fabriken ihr Betriebswasser in einen kleinen Bach ablaufen ließen, der dicht bei Magdeburg vorbeigeht, so daß kein Mensch mehr in der Nähe existiren konnte. Es ist nun einfach auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1843, wenn auch mit einigen Schwierigkeiten uͤnd mit nicht unerheblichen Strafen gelungen, einen regulären Zustand herzustellen. Ich int also, nach der Seite ist einmal durch das bestehende Gesetz gesorgt und kann zweitens nicht allein gesorgt werden, wenn man das Ge⸗ setz für unzureichend hält in Beziehung auf gewerbliche An—
1869.
lagen, sondern dann muß das Gesetz eine allgemeinere Trag- weite haben.
Der §. 40 der Gewerbe ⸗Ordnung, die Befugniß der Ortspolizeibehörde, das Umhertragen zum Verkauf gewisser Gegenstände von polizeilicher Erlaubniß abhängig zu machen motivirte der Bundeskommissar, Geheime Ile ler un gs Rath Dr. Michaelis, wie folgt:
Meine Herren! Ich hitte, bei diesem Paragraphen zuvorderst ins Auge zu fassen, daß er nicht eine allgemeine zwingende Vorschrift für das ganze Bundesgebiet oder einzelne Orte des⸗ selben enthält, sondern der Lokal⸗Polizeibehörde e , im Falle des auftretenden Bedürfnisses eine Verordnung der in demselben bezeichneten Art zu erlassen. Daß aber ein solches Bedürfniß auftreten könne, werden Sie nicht von vornherein wegleugnen können. Ich muß hier den Gesichtspunkt voran—= stellen, 2 wir doch nichts vergessen dürfen, daß neben dem Interesse der Gewerbetreibenden, ihre Waare auf solche Weise abzusetzen, auch noch andere Interessen bestehen, — daß die In—⸗ teressen bestehen, die Wohnungen frei zu halten vor Eindring- . aller Art, welche mit Waarenanerbietungen stündlich dieselben besuchen können und daß auch das Interesse der öffentlichen Sittlichkeit vorliegt, Personen von solchem Umher⸗ tragen von gewerblichen Erzeugnissen ausschließen zu können, deren Eindringen in die Häuser sogar für das Interesse der Familie bedenklich ist. Daß ein Bedürfniß für Polizeiver⸗ ordnungen solcher Art nicht aufgetreten sei, muß ich einfach in Abrede stellen. Das Bedürfniß hat sich thafsächlich geltend ge⸗ macht, und zwar aus einem Interesse, welches Sie gewiß an⸗ erkennen werden. Es wurde der Versuch gemacht, durch Pro— stituirte Fabritate in den Häusern umhertragen zu lassen, so daß diese in die Familien und in die Zimmer hineindringen konnten. Ich glaube, meine Herren, solchen Mißbräuchen gegenüber muß der Polizeibehörde eine gewisse Vollmacht ge⸗ eben werden, damit fie, wenn sie auftreten, dagegen einschrei⸗ en könne. Wenn zuletzt der Herr Redner . . daß der Bundesrath ja die Vollmacht habe, im Interesse des Stra⸗ ßenverkehrs Verordnungen zu treffen, so steht diese Vollmacht allerdings der Orts⸗Polizeibehörde zu. Aber es handelt sich hier nicht nur um die Aufrechthaltung des ungehinderten Straßen- verkehrs, sondern um eine Vollmacht hinsichtlich des Verkehrs, der sich bis in die Häuser hineinzieht. Wenn der Herr Abgeord⸗ nete für Osnabrück anführte, daß nach i, , die Polizei die Erlaubniß erhalten solle, den Bäckern das Umher⸗= tragen ihrer Waaren zu verbieten, so glaube ich, dehnt er die Bestimmung doch zu weit aus. Es heißt: »zum Verkauf die⸗ selben umhertragen«“, nicht aber ist gemeint das Umhertragen der Waaren zu den Kunden, welche gewohnt sind, dieselben von dem betreffenden Bäcker zu beziehen. Ich glaube, meine Herren, es handelt sich hier um eine Abgrenzung . Hausrecht und der Sicherheit und e r , ge, des Verkehrs einerseits und dem Gewerberechte andererseits, um eine Abgrenzung, zu welcher nur in bestimmten Orten ein Bedürfniß auftritt, und die vorzunehmen ruhig der Lokal⸗Polizeibehörde überlassen wer⸗ den kann, welche ja so sehr unter der Kontrolle der öffentlichen Meinung und des Wahlrechts der Ortsangehörigen steht, daß sie diese Abgrenzung nicht zum Nachtheil des gemeinen Besten ausüben wird.
. — Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, 3 e ,, des Branntweins betreffend, hat folgenden ortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesraths und des Reichstages für diejenigen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheile, welche in die Zolllinie des Zollvereins gezogen sind und noch werden gezogen werden, mit Ausnahme jedoch der hohenzollernschen Lande, des Groß- herzoglich sächsischen Amts Ostheim und des Herzoglich sachsen coburg. gothaischen Amts Königsberg, was folgt:
. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. I) Erhebungsart ] Die Steuer für die Bereitung von Branntwein (Spiritus) wird er— hoben entweder a) nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gefäße (Maischbottichsteuer), oder b) nach der Menge der zur Bereitung des Branntweins benutzten Materialien (Branntwein ⸗Materialsteuer), oder e) nach Verhältniß der Branntweinausbeute (Branntwein ⸗Fabrikatsteuer).
S. 2. 12) Erhebungssätze. a. Maischbottichsteuer . Die Maisch. bottichsteuer (8. 1 a.) wird nur bei der Bereitung des Branntweins aus ganz oder theilweise mehligen Stoffen, aus Melasse, Rüben oder . und zwar mit vier Silbergroschen für jede 20 preußische 28 des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung erhoben.
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