1869 / 91 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Von Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom 1. Oktober Vermessung und ihr Ergebniß und die Art der Bezeichnung eine Be— Dem Beennereihesitzer bleibt zwar freigestellt wie oft und wann er n igt. bis 31. Mai, diese Tage mit eingeschlossen, im Betriebe sind, und an scheinigung zu ertheilen, . während. des Menats, für weichen er ben Getrte⸗ angemeldet hat, fene * 3 . . n . = einem Tage nicht über 909 Ouart, in einem Monate nicht über Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Mrises une, die angemeldeten Maischbottiche benutzen will, die Benutzung derselben f ammtvorrath ein 3 und beläuft sich dieser nicht auf ein 14400 Quart einmaischen, sollen jedoch nur drei Silbergroschen vier verhandlungen in der Brennerei aufbewahrt werden muß, kann ber muß sedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge dergestalt geschehen, Zehntheil, so tritt, wie bei einem Minderbefund, nur eine Berichtigung Pfennige für 20 Quart Maischraum erhoben werden. Nachweis geführt werden, daß die Geräthe vorschriftsmäßig angemeldet daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch mit der Einmaischung Fes Verzeichnisses ein; wegen eines größeren Mehrbetrages muß jeder⸗ Nebengefäße welche wie Hefengefäße, Maischreservoirs u. s. w. worden. : zuerst wieder begonnen wird. zeit das Strafverfahren eingeleitet werden nicht zur Vergrößerung des für die abzubrennende Maische dienenden Geräthe, welche nicht Brennereizwecken dienen, dürfen in der Bren— S. l7- *I 12M Belchränkung des Abbrennens der Maische; a. auf 8. 27. Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorraths⸗ Gährungsraumes bestimmt sind, können von der Steuerbehörde steuer.! nerei ohne besondere Genehmigung nicht vorhanden sein. bestimmte Tage. Dem Brennereibesitzer ist gestattet, die Maische ent= verzeichnisse zu 3 Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien . frei bewilligt werden. S§. 9. I Aufsicht über die Geräthe.! Destillirgeräthe und weder am dritten oder vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag wird auf den Grund des Betriebsplanes befonders revidirt, und unter . z 3. Ib. Branntweinmaterial - Steuer] An Branntweinmate. Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht . Gewerbebetriebe ange⸗ derselben , , abzubrennen und danach den Betriebsplan ein demselben der Befund amtlich bescheinigt. Bei Abweichungen des rial. Steuer (8. 1 b.) wird entrichtet: a) für jeden Eimer zu 60 preu. meldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörze, urichten. Die an einem Tage bereitete Maische muß auch an einem Befundes von dem angemeldeten Bekrage' findet die dieserhalb in dem ßischen Quart eingestampfte Weintreber, Kernobst oder auch Treber daß sie den Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen sind und lhre renntage vollständig abgeschwelt werden. Auenahmsweise kann das . 26 gegehene Vorschrift Anwendung. Die Steuerzeichen an den von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art fünf. Silbergroschen, Benutzung zu einem außerordentlichen Zwecke, namentlich auch zur Abbrennen eines Bottichs einen Tag früher oder später, als im Be. Gefäßen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt ist, unverletzt er= b) für jeden Eimer Trauben- oder Obstwein, Weinhefen, Wachholder Bereitung von Viehfutter, ohne Steuerentrichtung nur auf vorgängige triebsplane angemeldet, gestattet werden. halten werden. ; beeren und Steinobst zehn Silbergroschen, ch bei anderen nicht mehli Anmeldung und unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden S§. 18. Ib. auf Stunden. An den Tagen, wo Branntweinblasen §. 28. 4) Verfahren, wenn Material verdorben ist. Material, zum Betriebe angemeldet sind, darf in den Monaten Oktober bis welches bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung

en Stoffen, sowie bei Verarbeitung von Hefenwasser, Glattwasser Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf. Personen, welche mit dergleichen Betr. J ; 3 6 Brauereirückständen wird die Steuer durch die oberste Geräthschaften blos handeln, oder sie zum Handeln verfertigen, sind einschließlich März von 7 Uhr Abends bis 5 Ühr Morgens, in den auf Branntwein gefunden werden möchte, ist von den revidirenden

Landes Finanzbehörde unter Beachtung der etwa vom Bundesrath dieser Aufsicht nicht unterworfen. . übrigen Monaten aber von Abends 7 Uhr bis Morgens 3 Uhr nicht Steuerbeamten, wenn es mehr als die nach §. 25 zu vergütende Schicht

estzustellenden Grundsätze und der in §. 22 am Schlusse vorgeschrie⸗ Auch Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, gebrannt werden. begreift, entweder mit Zustimmung des ie g n g der Ausbeute und nach dem Steuersatze als zur Branntweinbrennerei gehalten werden, sind zur Verhütung 8. 19. Auf Antrag des Brennereibesitzers kann die Steuerbehörde der garn n elf! . n . . von einem Silbergroschen und sechs Pfennigen für 50 pCt. Alkohol von Mißbräuchen der allgemeinen Aufsicht der Steuerbehörde unter- Ausnahmen von den in S8. 16418 ertheilten Anordnungen zulassen. verzeichnisse oder dem Betriebsplane abzusetzen, oder aber, wenn der §. M festgesckt.* . nn,, ; S. 29. II3) Freimachung der Geräthe. Wenn unter amtlichen Brennereibesitzer dieses nicht will, oder nicht zugegen ist, das ganze 4. Ic) Branntwein⸗Fabrikatsteuer] An Branntwein ⸗Fabrikat⸗ Auf die in Laboratorien der Apotheker befindlichen Blasen bis Verschluß gesetzte Maisch- und Destillirgeräthe in Betrieb kommen Gefäß, worin sich dieses verdorbene Material befindet, aus der Vor- steuer (8. 1 c.) wird nach den näheren Bestimmungen der §8§. 30. u. f. zu 15 Quart Rauminhalt findet diese steuerliche Kontrolle keine An . sollen, so bestimmt die Hebestelle, wann sich ein Beamter zur Abnahme rathserklärung auszuscheiden. Außerdem kann auf angebliches Ver- entrichtet; von jedem preußischen Quart zu 50 pt. Alkohol (Wein wendung. des Verschlusses in der Brennerei einfinden soll. dorbensein von Material keine Rücksicht genommen werden. geist) nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normaltemperatur I0. S5) Verfahren, um Geräthe außer Gehrauch zu setzen.] Der Brenner ist nicht gehalten, auf den Beamten länger als § 29. I5) Fixation der Brennereien Für Brennereibetrieb, der und zwar bis zum 15. August 1871 einschließlich Ein Silbergroschen Um für die Zeit, wo die Maisch:; und Destillirgeräthe nicht in Be⸗ eine Stunde über die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren ununterbrochen mehrere und in der Regel mindestens sieben Tage fort⸗ acht Pfennige, vom 16. August 1871 ab Ein Silbergroschen sieben trieb sein dürfen, ihre unbefugte Benutzung für letzteren zu verhin · Ablauf, wenn ein bekannter und glaubwürdiger Mann gegenwärtig ehen soll, kann, und zwar auf diese 3 längere Zeit innerhalb jedes Pfennige und vom 16. August 1872 ab Ein Silbergroschen sechs dern, können die Geräthe an Ort und Stelle durch einen Steuerbeamten ist, und dieser den Verschluß als uͤnversehrt anerkannt hat, denselben alendermonats, Figation der Steuer von ber Steuerbehörde zuge⸗ lassen werden. Die Steuerkontrolle beschränkt sich alsdann allein dar⸗

Pfennige. unter Verschluß gesetzt werden, in welchem Falle der Brennereibesitzer abnehmen. .

§. *. 3] Vergütung der Steuer bei Versendung von Brannt Lie Materialien . Versiegelung oder zum Verschlusse, und zwar in guter 21. III Vorschriften für den gleichzeitigen Betrieb der Brauerei . die Geräthe nur während der Betriebszeit außer Verschluß zu

wein ins Ausland und bei Verwendung von Branntwein zu techni. brauchbarer Beschaffenheit, zu liefern hat, oder es kann angeordnet und Brenner. Da, wo die Braumgszsteuer besteht, darf bei dem lasten und dahin zu sehen, daß kein höher besteuerten Material-

schen Zwecken. Bei der Ausfuhr von Branntwein nach denjenigen werden, daß fur die Zeit des Nichtgebrauchs die Maischbottiche schief gleichzeitigen Betriebe der Brauerei und Brennerei für die letztere, falls gattungen zur Verwendung auf Branntwein kommen, wogegen die

Staaten und Gebietstheilen, mit welchen ein freier Verkehr mit gestellt und vom Destillirgeräth ein Stück entfernt von der Brennerei nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist, reines öben vorgeschriebene Materlalkontrolle für so fixirte Brennereien ruht

Branntwein nicht stattfindet, wird eine Rückvergütung der Steuer von aufbewahrt werden. Malzschrot nicht verwendet, das J Brennerei bestimmite Malz muß und sie nicht gehalten sind, . Betriebspläne abzugeben oder der Mühle wenigstens zum vierten ihre Materialbestände nachzuweisen.

einem Silbergroschen vier Pfennigen von jedem preußischen Quart §. 11. 16) Abmeldung der Geräthe.] 1 von Brennereien vielmehr vor dem Schroten au zu 59 Prozent Alkohol (Weingeist) nach Tralles bei Nornialtemperatur dürfen keine Brennereigeräthe (C G6) und andere Personen keine Destil⸗ Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird an Brten, IV. Vorschriften über die Erhebung uud Kontollirun gewahrt. ; lirgeräthe Blasen, Helme, Kühler weder ganz noch theilweise wo die Braumalzsteuer besteht, neben der Brauerei Branntwein aus der Branntwein fabrikatsteu er. S§. 30. II) Im Allgemeinen. Der Bundesrath ist ermächtigt, die Erstattung der Steuer von aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Be⸗ Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von rei⸗ . Brennereihesitzer wird auf seinen Antrag zür Entrichtung der dem zu technischen Zwecken verwendeten Branntwein in bisherigem zirks, unter Angabe des Namens und Wohnorts des Empfängers nem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch befonders ange— ranntweinfabrikatsteuer (6 4) an Stelle der Maischraum⸗ oder Ma⸗ Umfange zu genehmigen. ana i und von derselben eine Bescheinigung darüber erhalten haben. meldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kon. (erialsteuer (8§. 2. 3) zug een wenn er die nachstehend S§. 31 bis 37 II. Dur chriften über die Erhebung und Kontrollirun 12. 1 7). Vorschriften für den Betrieb der Brennerei⸗Anmeldun . trole der Steuerbehörde. jestellten Bedingungen erfüllt. der Maischbottichsteu er. 8 6. II) Anmeldung der Hen hn durch Betriebspläne] Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, i III. Vorschriften über die Erhebung und Kontrollirung §. 31. 39 Ankrag auf Entrichtung der Fabrikatsteuer] Der An⸗ Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen verpflichtet, den genau zu befolgenden Betriebsplan nach dem von der der Branntweinmaterial⸗Steuer. §. 2. AI) Anmeldung des trag auf Enkrlchtung der Branntweinfabrikatsteuer muß in der Regel will, ist gehalten, solches vorher der zuständigen Steuerhebestelle an- Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster für einen vollen Kalender- Betriebes Die Bestimmungen §§. 6 bis 4 finden auch auf die Be—= spätestens 6 Wochen vor Beginn des vom 16. August des einen bis zuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor . des Betriebes monat, oder wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen ; reitung pon Branntwein aus den F. 3 gedachten Stoffen Anwendung. zum 15. August des nächsten Jahres rechnenden Betriebsjahres gestellt eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in soll, für den noch übrigen Theil des Kalendermonats mindestens drei . Der Betriebsplan darf für die Periode, auf welche er lautet, in der und von zwei Exemplaren einer den Anforderungen der Steuerbehörde dophltez zlusfetigungs ein zureichentzworin, die Mänme zur Austtfllung Fate poß der, ersten Einmgischung einzureichen. Hie gleiche Verpfüh. Regel nur auf Stoffe von einen; unde beimstlben Steuersahek gent p' ahen be , , , begleitet der Geräthe und zum Betriebe der Brennerei, die Brenn⸗ und Maisch⸗ tung hat Derjenige, welcher einen begonnenen Brennereibetrieb fort. ö sein; wer jedoch für die ganze angemeldete Betriebszeit den nach Maß fein. Innerhalb des Betriebs jahres darf ohne Genehmigung der Steuerbe⸗ gefäße als. Blasen, Helme. Maischwärmer, Kühlapparate, Maisch, setzen will. * ö. . ( gabe der Stoffe wie nach Maßgabe der Blasenfüllungen und Abtrieb. hörde ein Uebergang von der Fabrikatsteuer zur Maischraumsteuer nicht bottiche, Vormaischbottiche, ar eld f. und andere . Eine Abänderung des angemeldeten Betriebes kann jedoch einmal ö zeiten relativ höchsten Steuersaß (§8. 3 Litt. b. entrichtet, ist in der stattfinden. Fühlt, Hefen. und Schlempegefäße, Maisch, Lutter. und andere Ne. im Monate gestattet, ausnahinsweise auch nachgelaffen werden, den . Wahl der 8. 3 zu a. und b. gedachten Stoffe ünd deren Abwechfelung S. 32. 1 Beschaffung und Aufstellung eines Meßapparats Der servoirs u. s. w ingleichen der in preußischen Quarten ausgedrückte Betrieb nur für kürzere Zeit zu deklariren. . keiner Beschränkung unterworfen. Brennereibesitzer ist verpflichtet, einen geeichten (9. 33) Apparat 6 sammte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Geräthe genau und voll. S. 13. IS] Erlaß der Maischsteuer. . Die zu entrichtende Maisch. Wer in einem Jahre nicht mehr als 15 preußische Eimer Stoffe Messen des Spiritus, welcher der Steuererhcbung zur Grundlage dlent, n angegeben sein müssen,. steuer wird guf Grund des Betriebsplanes festgestellt. Ein Erlaß der ersten (98. 3 litt. a oder 7 Eimer der zweiten Art (§. 3. litt. b. auf feine Kosten zu beschaffen und nach der näheren Vorschrift der Dieser Nachweisung muß in doppelter Ausfertigung ein Grundriß findet nur insoweit statt, als j) eine unvermeibliche Unterbrechung des zu Branntwein verwenden will, muß diesen Vorrath innerhalb eines Steuerbehörde aufzustelln und zu unterhalten. derjenigen Räume, in welchen sich die Brennereigeräthe befinden und Betriebes entstanden, oder ) die Maische eines versteuerten unangebro— Kalendermonats abbrennen. Auch darf überhaupt nicht weniger als Wird der Lutter vermessen, so kann der Bundesrath für den heim ihrer Stellung in denselben nach einem von der Steuerbehörde vor⸗ chenen Bottichs gänzlich unbrauchbar geworden ist, sofern dies mit beziehungsweise 15 und 7 Eimer für einen Monat angemeldet werden. weiteren Destilliren entstehenden Alkoholverlust einen Steuernachlaß zuschreibenden Muster beigefügt werden. Die darin bezeichnete Stel⸗ Beachtung der dieserhalb von der Steuerbehörde getroffenen näheren §. 3 (2) Bestimmung der Brennzeit. I In nir em der Brenn⸗ bewilligen. §. 33. 4) Eichung und Beschaffenheit des Meßapparats.) Der

zeit greifen zwar die Bestimmungen der §§. 18 und 19 ebenfalls Platz,

lung der Geräthe muß so lange unverändert beibehalten werden, als Anordnungen , ,. angezeigt wird. ) —; Abaͤnderungen nicht durch Einreichung eines anderiveiten Grundrisses S. 14. I9) Anfertigung und Erfordernisse der Betriebspläne und jedoch kann dieselbe, wenn die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllun⸗ Spiritus⸗Meßapparat muß von einer der Eichungsbehörden, welche angezeigt worden sind, oder nicht für einzelne Geräthe Ausnahmen Verfahren mit den elben. Der Betriebsplan, zu dessen Anfertigung en, welche nicht weniger als zwei an einem Tage betragen darf, der zu diesem Zwecke besonders bestellt, nach Maßgabe der von dem gestattet werden. nur das von der Steuerhebestelle unentgeltlich zu liefernde Formular wdr er gn hk der Blase innerhalb der nachgelassenen Brennzeit Bundesrathe festgestellten Grundsätze mit Instruktion versehen und be⸗ Ebenso liegt dem Besitzer einer Brennerei oder eines Destillir., benutzt werden darf, muß deutlich geschrieben und, ohne daß darin nicht entspricht, durch die Steuerbehörde auf das wirkliche Bedürfniß kannt gemacht werden, geeicht und mit der für jede Behörde fortlau— . apparates ob, wenn Geräth éonßeschafft wird, oder wenn das bereits etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, zweifach der Hebestelle über—⸗ vermindert oder verlängert werden. fenden Nummer versehen sein. Spiritus Meßapparate dürfen nur angemeldete ganz oder zum Theil abgeändert wird, binnen drei Tagen geben werden. §. 24. n,, , a) Angabe von Materialvorraths⸗ geeicht werden, wenn dieselben außer dem Volumen die Stärke des 93 der Empfangnahme des Geraäͤthes der Steuerhebestelle davon Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt die Hebestelle sofort zur ,, . Wer Branntwein aus den §. 3 gedachten Stoffen be. Branntweins bis auf 4 Grad des Alkoholometers nach Tralles bei Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu erthei. Berichtigung zuruck, und es wird in solchen Fällen die Einreichung reiten will, hat zuvor der Steuerhebestelle ein oppeltes Verzeichniß Normaltemperatur richtig messen und fortlaufend so deutlich angeben, lende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. als nicht geschehen betrachtet. seiner sämmtlichen Materialvorräthe, welches zugleich den Ort der daß eine weitere Messung und Stärkeermittelung durch Beamte nicht 1 Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, Findet sich bei der von der Hebestelle vorzunehmenden Prüfung Aufbewahrung, sowie die Art und Menge des in jedem 94 be⸗ erforderlich ist, und wenn dieselben nebst der den Branntwein zulei- wenn das bereits angemeldete Geräth ganz oder n. Theil in ein des Betriebsplanes nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare . findlichen Mgterials angeben muß, einzureichen, auch jeden ferneren tenden Röhre so unter Steuerverschluß gestellt werden können, daß die anderes als das für dasselbe deklarirte Lokal gebracht wird. von derselben genehmigt und vollzogen. Das eine bleibt bei der ien zur Nachtragung in das Verzeichniß sogleich in doppelter Aus. Veränderung ihres richtigen Ganges nur durch Gewalt, welche be— Diejenigen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes eine Hebestelle, das andere wird dem Brennereibesißer zurückgegeben, welcher fertigung anzumelden. K merkbare Spuren hinterlaͤßt, erfolgen kann. Brennerei oder einen . bereits besitzen, sind verpflichtet, gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe nebst Was im S. 14 für den Betriebsplan vorgeschrieben ist, gilt auch 8 34. 5) Sicherheitsmaßregeln Der Brennereibesitzer hat die den Steuerhebestellen die vorgeschriebene Nachweisung der Betriebs⸗ dem einen Exemplar des von der Steuerbehörde bescheinigten für das bescheinigt von der Steuerbehörde zurückzugebende Eyemplar zur Verhütung der Ableitung von Branntwein oder Lutter erforder- täum und Geräthe, wenn ein Betrieb stattfinden soll, mindestens Grundriffes und sonstigen auf die Brennerei bezüglichen amt⸗ des Materialverzeichnisses Der zur Perarbeltung bestimmte Theil des lichen, von der Steuerbehörde angeordneten Einrichtungen und Sicher- acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe des. lichen Schriftstücken an? einem hellen Orte in der Brennerei, . Materials wird auf den Grund des Betriebsplans, welcher den Auf. heitsmaßregeln auf seine Kosten zu treffen, namentlich die Kosten der jenigen Monats, welcher der Publikation dieses Gesetzes folgen wird, welchen die Steuerbehörde dazu auswählt, in einem Be— J bewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in dem Vor etwaigen von der Steuerbehörde zu besorgenden Anschaffung von einzureichen soweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen Vor hältniffe, über dessen Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere raths verzeichnisse abgeschrieben. Kunstschlössern zu tragen, welche Eigenthum des Staats bleiben, aus 1 ö schriften geschehen ist. Anleitung geben. wird, während der ganzen Dauer des J Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet,; dessen Kasse dem Brennereibesitzer der von der Steuerbehörde zu er . 12). Vermessung und Bezeichnung der Geräthe Die in angemeldeten Betriebes unbeschädigt zu erhalten, damit die Aufsichts⸗ und so lange die Brennerei nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf mittelnde Werth erstattet wird, wenn solche in der betreffenden Bren= 1 den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die beamten alsbald folches einsehen können. . in der Brennerei kein anderer, als der in dem Betriebsplan angege⸗ nerei nicht ferner gebraucht werden möchten. . abgeänderten Brennereigeräthe (8. 6) werden nach der Bestimmung Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Exemplar von bene Vorrath von den im §. 3 bezeichneten Stoffen vorhanden sein. Diese e,, eg, n, d. können im Falle des Bedürfnisses auch der Steuerbehörde numerirt, auch von derselben nachgemessen, und dem Brennereibesizer binnen drei Tagen an die Hebestelle zurückgelie— Jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Ma. auf die Verhütung der Ableitung von alkoholhaltigen Dampfen auf soweit es thunlich ist, mit einem Stempel versehen. fert und kann alsdann gegen das bei der Hebestelle zurückgebliebene terials zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Kosten des Brennereibesitzers ausgedehnt werden. ö . Den in wagerechter Stellung der Gerätheé amtlich ermittelten Exemplar umgetauscht werden. Branntweinbrennen, muß der Hebestelle angezeigt und nachgewiesen S. 35. I6) Anwendung der Kontrolle ⸗Vorschriften für Maisch- . Rauminhalt und die Nummer muß der Brennereibesitzer an den Ge— 8. 15. 6) Beschränkung der Maischbereitung in Bezug auf werden, sofern nicht auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten brennereien. Die Bestimmungen in den 8§. 6 bis 12, 14 bis 16 und räthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lasen. Raum und eit! Für jeden zur Einmaischung bestimmten Tag darf Septembermonat ganz verzichtet wird, in welchem Falle die Material- 1I8 bis 21 finden auf Brennereien, in welchen das Fabrikat besteuert Wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedes nicht unter 366 pre ig Huart Maischraum angemeldet werden, kontrolle von der Verzichtleistung ab bis dahin aufhört. ö ist, mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1) der einzureichende Grund- Geräth von der Steuerbehörde bestimmt. auch sind kleinere Maischbottiche als von 300 Quart Inhalt nicht §. 25. Ib. Revision der e , ,, Bei Revision der riß (68. 6 muß sich auf die mit der Brennerei in Verbindung stehenden Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefäße dienen die zulaͤssig. Vorräthe an Material werden alle dergleichen Vorräthe enthaltenden oder unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räume erstrecken; 2) der über den Rauminhalt . Anmeldungen zur vorläufigen Die Einmaischungen dürfen in der Regel nur geschehen: in den Gefäße für voll angenommen; bei eingestampften Weintrestern, Kern.! im Brennerei - Betriebsplan (8. 12, welcher für solche Brennereien Berechnung der Steuer. ird bei der Nachvermessung ein größerer Monaten Oktober bis einschließlich März von Morgens 5 Uhr bis abst und Trestern von demselben jedoch für die obere unbrauchbare nach einem besonderen Muster geliefert wird, angemeldete Betrieb kann Raum ermittelt, so ist die Steuer von der Differenz nachzuzahlen. Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 3 Uhr Schicht 10 pEt. von dem Inhalt ge Gefäßes in 9 gebracht. jederzeit abgeändert werden, wenn die vom Plane abweichende Be— 58.6. 5 Amtliche Bescheinigung über die Anmeldung der Ge⸗ bis Abends 16 Ühr. . . §. 26. Der Revisson wird das nach 8. abzugebende itriebshandlung vor Beginn derselben im Plane vermerkt, au auf räthe Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, die §. 16. [II) Regelmäßigkeit im Gebrauch der Maischhottiche]. Verzeichniß zum Grunde gelegt und unter demselben der Be. Erfordern ÄAuskunft über die Abänderung ertheilt wird; I) die Größe

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