1869 / 91 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1621

um höchsten Steuersatz berechnet, welche seit der Stunde, ein. er Sicherung geen Ableitung von Alkohol in Dampf⸗ oder . Weise gebrauchte Destillirgeräth ö. amtli lüssigkeitsform angelegter Steuerverschluß verletzt, eine Verleßung ter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf durch Zufall aber nicht vollständig nachgewiesen, so t der Brennerei hem Heräth hat zu Branntwein Verarbeitet werden fäönnen, in dem führer eine Geldstrgfe von zehn bis einhundert Tha ern (funfzehn bis ulle aber, daß die Fabrikatsteuer zu entrichten war, nach derjenigen einhundertfunfzig Gulden) und wenn nicht sofort nach der Entdeckung lkoholmenge, welche vom Verschluß des Geräths bis zur Entdecküng der Verletzung Anzeige von derselben bei der Steuerbehörde gem

1620 und Zahl der ge m gef n, als Hefenbottiche, Reservoir u. s. w. bedürfen vorhanden sind und außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in die- einer Genehmigung nicht. Dagegen kann die Brennfrist von der sem Zustande befinden; b) der abgegebene Betriebsplan in allen Steuerbehörde nach Bedürfniß eingeschränkt, auch kann der Brenner Theilen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen befolgt werde, verpflichtet werden, die von ihm von Zeit zu Zeit, jedoch ohne Ver. auch, insofern aus den §. 3 gedachten Stoffen gebrannt ohh, keine letzung des steuerlichen Verschlusses, zu prüfende Angabe des Spiritus unangemeldeten Gefäße mit dergleichen Stoffen vorhanden sind ; Meßapparats täglich nach jedesmal beendigtem Betriebe im Betriebs c) anf die zur Kontrollirung der Branntweinfabrikatsteuer auf Grund

ialmenge o das u

plane zu vermerken. 2 der Bestimmungen §§. 31 bis 37 getroffenen Anordnungen genau he— werden konnte. wird, eine Strafe von funfzig bis zweihundert Thalern (fünfundsiebz S. 36. 9) Verfahren, wenn der richtige Gang des Meßapparats folgt sind. ꝛ⸗ weng n in einer Brennerei der letztgedachten Art ein der Steuer⸗ bis dreihundert y n, 6 ,

gestört wird Wird ermittelt, daß der Spiritus⸗Meßapparat in Folge 43. b) Haussuchungen. Ist . Verdacht vorhanden, horde gar nicht angezeigter Destilllräppargt zur Bereitung von 386. 8) Strafe der heimlichen Ableitung des Alkohols oder

eines Unfalls oder regelwidrigen Betriebes oder aus einer nicht auf⸗ daß Unterschleife, um dem Staat die schuldigen Gefälle zu verkürzen, zranntwein benutzt, so wird zur Berechnung der umgangenen Steuer, der törung des Meßapparats. Wenn Alkohol, der noch nicht durch

„wie der Strafe angenommen, daß derselbe bereits sechs Monate den Spiritus. Meßapparat geflossen ist, ohne daß eine zufällige Ein or der Entdeckung unausgesetzt in Betrieb gewesen sei., wirkung vollständig nachgewiesen wird, beseitigt ist, oder durch eine S. 54. 13) Anwendun der Defraudationsstrafe bei der Verletzung Störung des Meßapparats eine zu niedrige oder gar keine Angabe on Fixationsbedingungen. . Wird den bei Fixationsbewilligungen des Branntweins, ohne daß eine zufällige Einwirkung vollstãndig stgefetrzten Bedingungen §. 29) zur Verkürzung der Steuer entgegen! nachgewiesen wird, stattgefunden hat, so trifft nicht nur die eigentlichen chandelt, so tritt die Strafe der Defraudation ein, . Thäter, sondern auch den Leiter der Brennerei eine Strafe von fünf⸗ B. Befondere Strafbestimm ungen. 5§. 55. I) Strafe der heim⸗ 6 bis zweihundert Thalern (fünfundsiebenzig bis dreihundert Gulden). chen oder anmeldungswidrigen Zubereitung und Aufbewahrung von erden besondere heimliche Ableitungen und Kühlvorrichtungen zur hraische] Die Einmaischung, Zubereitung oder Aufbewahrung von Ableitung des Alkoholdampfes oder des flüssigen Branntweins ein haische, die der Hebestelle gar nicht angesagt, oder die an anderen schließlich des Lutters entdeckt, so verfällt der Leiter der Brennerei, so— agen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als den in dem wie der Brennereibesitzer jeder in eine Strafe von zweihundert bis mllich bestätigten Betriebsplane dazu angemeldeten, vorgenommen eintausend Thalern dreihundert bis eintausendfünfhundert Gulden). ird, foll an ünd für sich mit einer Geldbuße von Einhundert Thalern Die Defraudationsstrafe tritt daneben gegen den eigentlichen

einhundertundfünfzig Gulden) und mit der Konfiskation der gebrauch. Thäter ein, soweit eine Verkürzung der Steuer nachgewiesen wird. 9. funsßig Zur Berechnung der Steuer und der Strafe wird, wenn nicht ein

zuklärenden Ursache Volumen oder Stärke des Spiritus gar nicht oder begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforder⸗ unrichtig anzeigt, so ist die Fabrikatsteuer von der Steuerbehörde und lich es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder bei anderen, in letzter uf mj von der obersten Landesfinanzbehorde, nach Maßgabe so barf sie vorbehaltlich der für Brennereien, in welchen Fabrikat— des ursprünglichen oder des abgeänderten Betriebsplanes, unter Be- steuer erhoben wird, ertheilten besonderen Bestimmung (§. 41) nur 6 bisherigen höchsten Branntweinausbeute, so wie der unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschrie. Art des Betriebes und der Betriebsmaterialien, oder statt der Fabrikat⸗ benen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des steuer die Maischraumsteuer festzustellen und zwar: 1) wenn der Zeit· Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegen. punktz mit welchem die Störung eingetreten ist und der Uhrenstand stände geeignet sind. , im Moment der Störung ermittelt wird, vom Zeitpunkt der Störung § 44. Je. Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird] Die an; 2) wenn der Zeitpunkt, mit welchem die Störung eingetreten ist jenigen bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind und der Uhrenstand im Moment der Störung nicht ermittelt wird, verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten von der letzten Eintragung eines Oberbeamten an, jedoch höchstens oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegen⸗ für einen Zeitraum von 20 Tagen zurückgerechnet. den Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebs, Nachmessung , im Gange des Meßapparats müssen sofort der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des That.

nach der Entdeckung nach naͤherer Vorschrift der Steuerbehörde ange. bestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorge. en Gefäße bestraft werden, die gesetzliche Defraudationsstrafe daneben zeigt werden. 21 2 J schriebenen Grenzen zu vollziehen, namentlich haben sie zu diesem ber nur alsdann eintreten, wenn die Abficht einer Verkürzung der Fürzerer Zeitraum erwiesen wird, angenommen, daß die heimliche Ab- §. 37. Der Spiritus⸗Meßapparat ist in den Fällen des §. 36, Zwecke auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen. Steuer nachgewiesen wird. leitung vom Beginne des laufenden Betriebsjahres ab in Gebrauch so wie überhaupt in allen Fällen, in denen die Steuerbehörde dies §. 45. 2) Dienststunden und bereite Abfertigung. Die Dienst« In Brennereien, in welchen die Fabrikatsteuer erhoben wird, wird gewesen, sowie, daß die eine geringere oder gar keine Angabe des Meß- ie vorgedachte im Betriebsplane nicht vorschriftlich ein oder nachge⸗ 4 parats herbeiführende Einwirkung bereits zwanzig Tage vor der

für erforderlich erachtet, zum Ersatz durch einen neuen Apparat oder stunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur zur Reparatur und wiederholten Eichung sofort außer Gebrauch zu setzen. der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die

Bis zur Wiederaufstellung des Apparats wird, die Maisch⸗ Steuerbehörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein: bottichsteuer erhoben. Für diese Zeit finden alle für diese Steuer in in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von den §98. 6— 21 ertheilten Bestimmmungen Anwendung, soweit nicht 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den Übrigen davon ausnahmsweise von der Steuerbehörde entbunden wird. Die Monaten von? bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.

agene Einmaischung nur mit einer Strafe von zwei bis fünfzig nitdeckung wirksam gewesen sei. Außerdem darf der rennereibesitzer / halern (drei bis fünfundstebenzig Gulden) belegt. welcher Einrichtungen zur heimlichen Ableitung von Alkohol in an

§. 56. 2) Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung oder Flüssigleits form Behufs Umgehung der Steuer trifft oder treffen läßt euerpflichtiger Stoffe Wenn der Vorschrift des 8. 24 entgegen steuer⸗· oder solche Einrichtungen nicht sofort, nachdem er von denselben Kennt. zflichtige Materialien entweder gar nicht angezeigt oder in größerer niß erhalten hat, beseitigt, das Brennereigewerbe niemals weder selbst

Steuerbehörde kann jedoch bei ganz kurzen Unterbrechungen die Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigun Menge, als solche nach den Bestimmungen der SS 25 und 26 unge augüben, noch durch einen Andern zu seinem Vortheile ausüben

Fabrikat oder Maischsteuer nach ö §. 36 gedachten Grundsätzen der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. kr erf ' t, oder . anderen Orten als das Vorrathsverzeichniß lassen. . ;

feststellen.. , vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen statt⸗ nd der Betriebsplan ergeben, vorgefunden werden, so findet eine Kann in den vorstehend gedachten Fällen der Betrag der hinter . Verbindlichkeit der Lontrollvorschriftenz Zeitpun kt finden, besonders bekannt gemacht werden. : Geldbuße von Einhundert Thalern einhundertund fun fzig Gulden) zogenen Steuer mit Sicherheit auch nicht annähernd festgestellt wer⸗

der Steuerzahlung und Verjährung. H§. 38. Die vorstehend §. 46. 3) Ablehnen von Geschenken. Von den Steuerschuldigen aatt. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich die Absicht den, so ist auf eine Defraudationsstrafe bis zu eintausend Thalern

zur Kontrolirung der Steuer ertheilten Vorschriften (5. 6—– 37) und dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein die zu deren Ausführung getroffenen Bestimmungen ist nicht nur Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder z derjenige, welcher die Brennerei betreibt oder für seine Rechnung be⸗ Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder anneh— et eln ah enn m wen, Jeder, welcher bei der Brennerei be⸗ 6 , ,. 9 e, n, , dergleichen unter zu beobachten schuldig. einen Umständen und unter keinerlei Vorwand geb * ißt 3 . . . e n, , , tragen. ,,, ist, sofern nicht na en von der obersten Landes -⸗Finanzbehörde zu“ §. 47. (4) Unzulässigkeit von Nebenerhebungen] Außer den be⸗ erlassenden Bestimmungen eine Stundung bewilligt wird, spätestens stimmten Steuersätzen wird nichts , . 23 3 am letzten Tage des Monats, in welchem ein Brennereibetrieb statt⸗ nigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.

dationsstrafe hinzu. 19) Bestrafung sonstiger Gesetzübertretungen]. Die Ueber- §. 57. 16 Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der tretung anderer in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften und der in Geräthe.] enn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmen. Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver- ten oder vorgenommenen Veränderungen nicht, wie im S. 5 Porge. waltungsvorschriften, auf welche keing besondgre Strafe Zesetzt worden, chrieben ist, angezeigt worden, so tritt die Konfiskation der verschwie⸗ soll mit einer Geldbuße von einem bis zehn Thalern (einem bis fünf- henen, veränderten oder anders wohin gebrachten Stücke und eine zehn Gulden) geahndet werden. GHeldstrafe von fünfundzwanzig bis einhundert Thalern ierzig bis 8 64. 10 Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen einhundert und fünfzig Gulden ein. Die Geldstrafe wird verdoppelt, die Gesetze. Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen

zer Steuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch die Defrau—⸗ (fun eh hun gt Gulden) zu erkennen

gefunden hat, zu entrichten. Wer diesen Zahlungstermin einmal ver- Vil. Von den Strafen. . Allgemeine Strafbestim . wenn in der betreffenden Brennerei die Fabrikatsteuer erhoben wird. dieses Geseßes andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die . en n , werden, die Steuer bei jeder ferneren Anmel⸗ Hrn gen. 8. ö. ö, 1 . Wer eine Gewerbs⸗ §. 58. [4) Strafe der unterlassenen Anzeige beim Uebergange von alles t ginn . Verletzung besonderer Vor andlung, von deren Ausübung die Entri Gera ift im S. it de D . ö

g / g die Entrichtung der Branntweinsteuer Geräthen in andere Hand. Wer der Vorschrift im §. 11 zuwider schristén dieses Gesezzes verbunden, fo trüt die darauf gesetzte Strafe

Die Fabrikatsteuer wird von der Steuerbehörde von Zeit zu Zeit abhängig ist, vornimmt, hat, wenn sol in ei B i ̃ ĩ hängig ist, hat, solche entweder in einem von der Brennerei oder Destlllirgeräthe, ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle ,, ,

festgestellt und ist vorbehaltlich der vorgedachten Stundung bin⸗ Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht ü ini ĩ d übergi ( ; , , , k l ehr bes, n gh. ,,, , v , , nm, ,, etriebe von der erkürzung der uer t, di ĩ i Wi g erde iese ese elche nicht in De . / zung euer folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt. Gulden), welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. n , ,. nur chersi. Ark ire (un gleich tig en tdect! werden,

Steuerbehörde festzusetzenden Steuerbetrages verlangt werden kann. Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt, welcher in Brennereie

. 40. Zuviel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn bin⸗ in welchen die He nn en e, n., . wird, . nen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch Dampf oder Flüssigkeitsform, der noch nicht durch den Spiritus⸗ auf Ersatz angemeldet und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz Meßapparat geflossen ist, zur Umgehung der Steuer ableitet oder in oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs an die derselben Absicht eine unrichtige Anzeige ge Meßapparats herbeiführt

höhere Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zulässig. oder jede Anzeige desselben verhindert. Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese S. 49. 13 Im ersten Falle. Die Strafe der Defraudation be⸗ das Rekursgesuch an die zur Entscheidung auf den Rekurs kompetente steht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthal.— ehr , , daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf ,, gleichkommt. Die Steuer ist überdem von der Strafe

: 163 1 unabhängig zu entrichten. Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls in⸗ §. 50. Ib)] Im ersten Rückfalle m Falle der Wie

nerhalb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung nach vorhergegangener ir n nn. . 2 r an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außer- Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle, bezie. dem darf der Schuldige, wenn er Brennereibesitzer ist, das Brennerei⸗ hungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen vorbehaltlich gewerbe in einem Zeitraum von drei Monaten weder felbst ausüben,

der erst mit der Strafe verjährenden defraudirten Gefälle erloschen, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen.

8. 5d; JH. Strafe, der Abweichung von der Maisch. und i raventionsstrafe, insbesondere die durch die S5. 55 und 56 ver⸗ Srennzeit Ribweichungen von den Tageszeiten in welchen eingemaischt hin n n,, 3. 2 6e 2 e ffn Gant ö , ea, 2 ,. 6 . 6 een mehrere Thäter und Theilnehmer nur 1 2 den mit zlvei Thalern (drei Gulden) und bei Wiederholungen mit ö . Hiervon sind jedoch die im 8. 62 bestimmten Strafen inf dis zwanzig Rhalern (anf bis reiß ig Gnlden. betraf. gem n Strafe der Bestechung der Beamten und der Wider. 8. 60. I6) Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den Be- setzlichkeit geßen Beamte, Umwandlung der Geld in Freiheitsstrafe, triebsplänen und Materialvorraths-⸗Verzeichnissen] Eigenmächtige Ver Strafverfahren, Verjährung der Strafe, subsidiäre Verbindlichkeit der änderungen in dem von der Hebestelle vollzogenen Betriebsplane S. 195 Brennereibesitzer In Ansehung der en n, wegen Bestechung insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, werden mit der Beamten und wegen Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher zwei bis fünfzig Thalern drei bis fünfundsieblig Gulden) bestraft. auch die Versagung der nach 8. 44 zu leistenden Hülfs dienste gerechnet Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung der Strafe und im deitten wird, ferner in 6 der Umwandelung der Geld in Freiheits Teberkretungsfalle außerdem der Verlust der Befugniß zur Betreibung strafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen der Prennerei ein. 2. egen die Bestimmungen dieses Geseßes und der Verjährung der

Wer den Betriebsplan, nicht feinlich gufbewshrt oder nicht Elen fen kommen die entsprechenden Anordnungen der Zollstrafgesetze, bereit hält, um ihn jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen zu sowie der solche ergänzenden und abändernden Bestimmungen und,

dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die §. 5. Ic) Bei ferneren Rückfällen Im dritten Falle der U ; ů F 2 1 J ' 1 . ; ; eber⸗ 9 z ö 2 2 b 2 . aun g e, , , die Gefälle gar nicht oder unrichtig er! tretung nach vorhergegangener ziweimaliger ar n Tell Verurthei. . . an. Dr nn de . ire nn k . dergleichen . X. . , . in n e w a 2 . jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt lung ist der sechszehnfache Betrag der vorenthaltenen Steuer als Strafe , von zwei bis zehn Thalern (drei bis fünfzehn Gulden), auch . . 6 ö mn ö in ld ite für di ; n ind, den Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch veribirkt. Ist der Schuldige ein Brennereibesizer, so darf er das Bren wem nicht ent igith daß der Plan, um eine Rontraventlon zu n,, ,, ,. ; * , , . 4m 2 zu r. ; . nereigewerbe niemals wieder weder selbst ausüben, noch durch einen Derbergten er schafft rn beschaditz ren u. s. w. er r 6 gn n ien gan 9 6 , echte und Pflichten der Sten er beamten bei Aus- Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen. ; F . 1 . 9. Berne zplane Angeordnet e gilt die . 2 eseßzes vom 8. Juli Bundes ˖ Geset g. ihres Dienstes. S. 41. II) Nevisionsbefugniß der Steue r⸗ 8. Bs. le) Anwendung der Defraudgtion sstrafe, wenn gußer Ge. auch d ohe. Ei alrarr ih! ö Seite 404, in Anwendung. ö . . a) Besuch der Gewerbsräume.) Das Gebäude, in welchem brauch gesetzte oder nicht angemeldete Maisch⸗ oder Destillirgeräthe ,, , rr. r d d Bezeichnung d §. 66. Der obersten Landes Finanzbehörde, welche für Ausfüh⸗ 9 n, . betrieben wird, ,. auch die Räumen in welchen unbefugter Weise benutzt werden. Wenn Maischgefäße, welche von §. 61. [D) Verletzung des Verschlusses . er 34 n , er rung diefes Besches zu sorgen Pat bieibt die Bestimmung der i f mn n ,,. Abkühlen, Kochen und Dämpfen des der Steuerbehörde außer Gebrauch gefezs worden, mbefugter Weise Gercthe! ird der gaintliche Verschluß, dutch i. ö a . Hebestellen und Begmten, welchen die Erhebung der Branntweinsteuer Sioff⸗ n,, t sind, sowie die Gefäße in welchen nicht mehlige zum Einmaischen benutzt sind, so soll die Berechnung der Steuer und Destillt. oder andere Geräthe qußer Gebrauch r m, en sind; und die Kontrolle übertragen wird, Üüberlassen. ; Sestlltien are i hn denen außer Gebrauch Feschte Theile des der Defraudationsstrafe in der Art geschehen, baß auf jcken dritten Ebgengzmmen, verleßt okt siist mnhrauchtzr nch g n , Sow elt die Vorschriften dieses Gesetzes auf preußische Währung . J, a wr. e m ger , kann, sobald die Brennerei Tag von der Stunde ab, wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter bene Bezeichnung der Geräthe (68. 7) n veran iht . ge. und breußisches Gemäß sich beziehen, hat die vorgedachte Behörde nach zum rn, är ngen . ist, zu iz er Zeit, fonst aber nur von Hor. erschluß gefunden worden find, bis zur! Jeit dder' Entdeckung eint macht, so wird, wenn guch eine Steuerver n 6 . . igt Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem he. , , nn , mn, hr, von den Steuerbeamten Behufs der Re⸗ Einmaischung angenommen wird. worden, bei einer Veränderung oder Zerst . 9 ] rie . treffenden gandestheile gefetzlich bestehende Währung und das bestehende Se Lan n ber , ,,. zu . Behufe sogleich geöffnet werden. In Brennereien, in welchen die Fabrikatsteuer erhoben wird, Bezeichnungen die im 8. 37 bestimmte it n, 3 er n pose Geinäß näher zu bestinimen . ig ,,, nic r bein min, muß der Zugang der.! wird der Gebrauch solcher Gefäße nur mit einer Srdnungöstrafe von E,. Verschlusses der Maisch⸗ 1 . ee. . . S. 67. Dicht Gesetz tritt am 1. September 1869 mit der Maß ur ml, mat der Brem erel , . i ee. sich auch zwei bis fünfzig Thalern (drei bis fünfundsiebenzig Gulden) ge— ö 8 bis a Thalern . h turnt 3 ; 4 . gabe in Kraft, daß der Tag des Eintritts seiner Wirksamkeit für die , , n,, , nnn 5 . aer hValtzghrader wenn dielgtg niht krmaittutzmwlett Ktheteen woch niht in die Zsihlinie gezogenen Gæbieterheile des Norddeutschen unmi grenz / zur Aufbewahrung des Spiri⸗ „53. Sind in Brennereien, wo Branntwein unter Entricht rennereiführer festgesetzt, falls nicht glaubwürdig Jar, ethan Wund d uch das Hrändtu mn zn bestimmen ist. . n., Räume, wenn in der Brennerei die Fabrikatsteuer er., der Materialsteuer oder der Fabrikatsteuer bereitet wird, 3 8 daß die HDerstsrung der Bezeichnung oder die 14 un §. 6s 24 1 K —— Gesezes erforderlichen al oben wird. ö S ; i j e Gv. J ; §. nun Die Revisionsbefugniß der Beamten erstreckt sich darauf, ,, n , me m, . 32 ge r le n n e nen, nm, m, / 26 a gemeinen Anordnungen werden vom Bundesrathe festgestellt. 12 daß a) die Brennereigeräthe unverändert, so wie sie an! Steuer und der Betrag der Defraudati ond strafe und zwar in . gleich nachdem solche wahrgenommen e, , Anzeige gemacht ist. Urkundlich ꝛe gegeben und bezeichnet worden, auch keine unangemeldeten Geräthe ! Falle, daß die Materialsteuer zu entrichten war, nach dersenigen Ma— Wird in Brennereien, in welchen die Fabrikatsteuer erhoben wird, Gegeben ꝛc.