1631 kanzler⸗ Amtes, Wirkl. Geh. Rath Delbrück, nach dem Abg. Entwurf der Gewerbe- Ordnung. Fortsetzung der Berathung Braun (Wiesbaden) wie folgt das Wort: (Tit. IV., V., VI., VII)
Meine Herren! Ich ergreife das Wort, nur um zu kon— öh lautet: statiren, daß der Natur der Sache nach die Bundesregierungen Ber Besuch der Messen, Jahr und Wochenmärkte, sowie der über die hier vorliegende, unzweifelhaft eine Verfassüngsände. Kauf und Verkrag auf denselben steht einem Jrden mit gleichen Be— rung involvirende Frage noch nicht in der Lage gewesen sind, fugnissen frei. ö . . in Herathung zu feteß, ci dicser Lage der Sache bin ich wert en lckoch 6 der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Hand- nicht im Stande, die Stellung der Bundesregierungen zu der w r, . 5 r, e. . —— borliegen den Frage zu bezeichnen, und ich mu ans demselen Friul nberdgan banner de itortgs aufdem äche marct . . „kann die höhere Verwaltungsbehoöͤrde, auf Grunde auch Anstand nehmen, mich über die Stellung, welche Antrag der Gemeindebehörde, den einheimischen Verkäufern die Fort= das Präsidium zu dieser Frage einnehmen dürfte, auszusprechen, setzung des herkömmlichen Wochen marktverkehrs mst jenen Handwerker- e. 8 . * sein 1. muß . be⸗ ö, ,, ohne auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf dingt sein dur ie Berathungen, welche im Schooße des dem Wochenmarkte zuzulassen. Bundesraths zwischen den verbündeten Regierungen stattfinden, Veschrantungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung An der Debatte betheiligten ig noch die Abgg. Schwartze . . e, . 7 Bundesangehsrige angeordneten Beschränkungen und Lasker. Die Verweisung des Antrags Miquék-Lasker an Van. ** zesrath rn, ü .
eine em , 2 , . und zweite n, . im 8 , diesen Paragraphen ohne Debatte an. Plenum beschlossen. olgte darauf in der Tagesordnung: ie Zahl, Zet und ;
, . . fe, e, nr der Gewerbe Crdnung, zunächst des markf' ots lonszl! hure, wr el ah. /i een .
§. 5 Q.. Derselbe lautet: 966 — ) sDem Marktberechtigten ficht gegen ein? soiche Anordnung kein Die Bestimmung des §. 49 findet auch auf die zur Zeit der Ver— Widerspruch zu; tschädian f
lündung Bes gegenwärtigen Gesczes bereits vorhandenen gewerblichen dann, wenn . * 6 , en e , ,,
Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der fer— 5 gegan
! 64 der Märkte vermindert wird, und eine größere öückli ; neren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die früher widerruflich verliehen war. . rr e e b enn, J nach den bis, gnspruch geltend machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß ihr , Gesetzen ohne Entschädigung hätte widerrufen werden Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet.
Die Abgg. Lasker und Dr. Becker beantragten: Zu diesem Paragraphen sprachen die Abgg. v. Bernuth,
Statt der Worte: wenn die früher ausdrücklich u. s. w., bis zu bh Hennig, Graf Bassewißz, Grumbrecht, Fehr. zur Rabenau,
1630 onsuls Heinri hilipp Ludwig Kalkmann in Cearä, 71,600. 72,341. 74,626. ö 1. 76,324 76,511. 80442. S0 52.
Her e . wer ng, Konsuls Johann Bley in Sl,185. 83,745. 86,414. 87,200. 89, 984. 90,766. 9l, 401. gl 5h Bahia, des preußischen Konsuls Carl Heinrich Cornelius Wagner und gl 671. in Santos, des preußischen Konsuls Ferdinand Ernst Friedrich Berlin, den 20. April 1869. . . . Hackradt in Desterro, des preußischen e n, n. Victor Königliche General-Lotterie⸗Direktion. Gaertner in Blumenau, des preußischen Vizekonsuls und ham— ö burgischen Konsuls Ottokar Dörffel in Dona Franciska, des preußischen Konsuls Wilhelm Ter Brüggen in Porto Alegre, des preußischen Konsuls Ludwig von Loeßl in Rio Grande do Sul, ** h n . n 22 ach . in San Luiz, des preußischen Vizekonsu udo aehne Kavalierie. Br ᷣ in 3 des ie , Franz Otto Schramm zu Ma— far n * , Brigade Graf von Bran. roim zu Konsuln des Norddeutschen Bundes, sowie des Kauf— manns Alfred Weber zu Natal (Rio Grande do Norte) und — des Kaufmanns Conrad Ernst Steidel in So Paolo zu Vize⸗ konsuln des Norddeutschen Bundes; und unter
Nr. 272 die Ernennung des Kaufmanns August v. Uslar
Abgereist: Der General⸗Major, General à la suite St. Majestät des Königs und Commandeur der 1. Garde⸗Kavalle— rie Brigade Graf von Bran denhurg 1. und der General, Major, General à la suite Sr. Masestät des Königs und Com—
—
Berlin, 20. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaub— niß zur Anlegung der ihnen verliehenen Dekorationen zu er. zu Cardengs, des Kaufmanns Wilhelm Lauten zu Manzanillo theilen, und zwar: des Komthur-Kreuzes erster Klaf se und des Kaufmanns Hermann Fr. Gruner zu Cienfuegos zu mit Schwertern und dem Stern des Groß herzoglich Vizekonsuln des Norddeutschen Bundes. hessischen Berdienstordens Philipps des Groß muͤthiü— Berlin, den 20. April 1869. gn dem General⸗Major von Rauch, Commandeur ber Zeitungs-Comtoir. 1. Kavallerie⸗Brigade, des Komthur⸗Kreuzes des Ordenz der Königlich Württembergischen Krone: dem Obersten von Röder, Commandeur des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß, dem Obersten und Flügel Adjutanten Grafen von Ka— nitz, Commandeur des 2. Garde⸗Regiments zu Fuß, dem Obersten Knappe von Knappstädt, Commandeur des
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Lehrer an der Königlichen Berg⸗Akademie zu Berlin, Dr. Heinrich Rudolph Finkener, und dem Lehrer an der Königlichen Berg-Akademie und der Königlichen Gewerbe⸗ Akademie, Adolph Hörmann, ist das Prädikat »Pro⸗ fessor« beigelegt worden.
Dem Herrn Ernst Hiltl hierselbst ist unter dem 18ten April 1869 ein Patent ; auf ein Drehkreuz in der durch Zeichnung, Beschreibung und Modell nachgewiesenen Zusammensetzung ö auf fünf Jahre von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und — Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der Lehrer Arrenhrecht zu Wall ist als Lehrer an der Uebungsschule des katholischen Schullehrer⸗Seminars zu Boppard angestellt worden.
Der Thierarzt 1. Klasse en g Richter zu Gersfeld ist zum Kreis Thierarzt des Kreises Gersfeld, Bezirk Gersfeld- Wehhers, mit dem Wohnsitz in Gersfeld, und der Thierarzt LKlasse Eoban Ferdinand Baldewein zu Hilders zum Kreis⸗Thiergrzt des Kreises Gersfeld, Bezirk Hilders⸗Tann, mit dem Wohnsitz in Hilders ernannt.
Die Ausstellung der Kartons von P. von Cornelius im Gebäude der Königlichen Kunstakademie wird am Sonnabend, den 24. d. M., Nachmittags 3 Uhr, geschlossen werden.
Finanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 139ster Königlich preußischer Klassen - Lotterie fiel 1 Hauptgewinn von 30 Thlr. auf Nr. 143555. 3 Gewinne von 5000 Thlr. fielen auf Nr. 395798. 59,219 und 64433. 3 Gewinne von 2000 Thlr. fielen auf Nr. 15,253. 23,668 und 74,821.
45 Gewinne von 1000 Thlr. auf Nr. 393. 5253. 5830. 5833. T787. 8689. 125063. 12962. 14497. 18,969. 20,163. 20,246. 21586. 24 055. 26,5099. 36,181. 40,767. 46 898. 44,038. 44,317. 53 / 89. 54724. 60, 123. 604454. 61,051. 61,134. 62,417. 64,869. 68,776. 68.799. 71,155. 73,534. 77.605. S0, 397. 82, 835. 85,587. S7 567. S8 956. 89, 173. 89, 762. 90,629. 0714. 90, 8Ss2. 92, 469. und 94,084.
59 Gewinne von 500 Thlr. auf Nr. 1214. 2580. 2802. 4741. 5795. 6349. 7234. 7418. 13,786. 13,983. 14,356. 16,514. 18, 123. 19,166. 20,025. 21,160. 21,907. 233584. 23,724. 24,928. 3h /h95. 30 533. 32,384. 35,415. 36,600. 37, 067. 38,425. 38, 874. 1629. 43, 93. 45,949. 47,129. N, 897. 49,532. 553, 176. 55 762. 344M. 36. 36, 933. 57, 806. 58, 845. 60 355. 6,083. 61, 384. c Mhz. 0.632. 743394. 74,8627. 75,3227. 76 544. 78,7 16. 79, II. 79/948. 3,526. 87 385. 87, 956. 89,151. 91224 u. 93, g5ö5.
64 Gewinne von 200 Thlr. auf Rr. PN6. 1594. 4200. 14590. 6639. 6885. 10529. 12,096. 15,160. 15,72. 165,835.
17,169. IIM37. i863. i835. I8, 963, 21639. 35,4. Ih 952. 76h. 2Ii6ö7. 2YG3i. 2333406. 39 82, zg. Ii„5sör. Ih3hh. 6,13. Ih cd5g. Ihzz. II 855. 43369. 15,86. 4145. 7,780. 50,57. 57651. S3, 5363. 33 935.
56,809. 58/679. 61,140. 65, 180. 66,178. 68,440. 68,707. 68,916.
Kaiser Alexander-Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. I, dem Ober. sten Freiherrn von Medem, Comniandeur des Kaiser Franz,
Garde -Grenadier⸗Regiments Nr. 2, dem Obersten und Flügel.
Adjutanten von Werder, Commändeur des Garde⸗Füsiller Regiments, dem Obersten und Flügel⸗Adjutanten von Stieh le, Commandeur des 4. Garde⸗Grenadier⸗Regiments Königin, dem Obersten und Flügel⸗Adjutanten Grafen Finck von Finckenstein, Conimandeur des 2. Garde⸗Dragoner. Regiments, und dem Obersten von Voigts-Rhetz, Ehef des Generalstabes 3. Armee Eorps; des Komthur⸗ Kreuzes zweiter Klasse des Königlich württembergischen Frie— drich⸗Ordens: dem Oberst Lieutenant von Kameke, Com— mandeur des Garde⸗Jäger⸗Bataillons, und dem Oberst⸗Lieutenant von Besser, Commandeur des Garde⸗Schützen⸗Bataillons; des , schwarzburgischen Ehrenkreuzes zwei— ter Klasse: dem Hauptmann und Compagnie⸗Chef von Zülow im Mecklenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 14; des Kaiserlich russischen St. Wladimir ⸗ Ordens vierter Klasse; dem Rittmeister und Eskadron⸗Chef B rix im Schleswig Holsteinschen Ulanen⸗Regiment Nr. 165; sowie des Kom thur— Kreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Sachsen— Ernestinischen Hausordens: dem Premier ⸗Lieutenant Prinzen Victor zu Hoh enlohe⸗Waldenburg im 2. Hef sischen Husaren⸗Regiment Nr. 14.
N icht amtlich es.
Preußen. Berlin, 20. April. Se. Majestät der König besichtigten heute auf dem Exerzierplatz bei Tempelhof das 1. Bataillon Kgiser⸗Franz⸗Garde⸗Grenadier⸗Regimentt Rr, 2, das Garde ⸗ Schützen- und das Garde- Pionier⸗Bakaillon, nahmen militärische Meldungen an und empfingen den Vortrag des General-⸗-Adjutanten von Tresckow , Chef des Militär— Kabinets.
(n Ihre Majestät die Königin wurde durch Unpäß lichkeit verhindert, . das Palais zu verlassen. — Gestern dinirten beide Ki
Hoheit dem Prinzen August von Württemberg.
— Ser Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte gestern früh den Bataillonsbesichtigungen auf dem Exerzier⸗ platze bei Moabit bei, nahm hierauf militärische Meldungen entgegen und präsidirte um 1 Uhr einer Sitzung der Landes— vertheidigungs-Kommission. — Ihre Königliche Hoheit die
Kronprinzessin hatte sich um 117 Uhr mit Sr. Königlichen Hoheit dem Fürsten von Hohenzollern⸗Sigmaringen nach dem Um 5 Uhr dinirten die Höchsten H
Gewerbemuseum begeben. Herrschaften bei dem Grafen Ch. Pourtalss.
—
= Se. Majestät der König beabsichtigen, so weit bid jetzt bestimmt, gegen Ende des künftigen Monats in der Pro ⸗ vinz Hannover, in Oldenburg und in Bremen Truppen besichti⸗
gungen vorzunehmen.
— Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes
hielt heute eine Plenarsitzung ab.
— In der gestrigen Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes nahm der Präsident des Bundes—
nigliche Majestäten bei Sr. Königlichen
Ende des Paragraphen, zu setzen: wenn bei der früher ertheilten Ge— — ausdrücklich vorbehalten ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen. .
Das Haus trat ohne Debatte dem §. 50 mit dem bezeich⸗ neten Antrage bei.
8. 51 lautet:
Die in den §§. 29, 30, 32, 33 und 34 unter 1 und 3 erwähnten Approbationen, Genehmigungen und Bestallungen können von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt wor en, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel der erforderlichen und bei Ertheilung der Konzession u. f. w. vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellt. Inwiefern durch die Hand⸗ lungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richter⸗ lichen Beurtheilung überlassen.
Hierzu lagen die folgenden Anträge vor:
IN) des Abg. Löwe:
Unter den aufgezählten Paragraphen §§. 29 und 30 zu streichen, dafür folgenden Zusatz zu machen: Die in §§8. 29 und 36 genannten Approbationen und Konzessionen können von der Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nach⸗ weise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden sind.
Y) Der Abgg. Runge u. Gen.:
Den §. 51 wie folgt zu fassen: Die in dem . bezeich⸗ neten Approbationen können von der Verwaltungs. Behörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nach- weise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden sind. y aus diesem Grunde können die in den §§. 30, 32, 33 und 34 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in leicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder nterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
Der Untrag der Abgg. Runge und Gen. wurde ohne De— batte angenommen, wodurch die Regierungsvorlage und der Antrag des Abg. Löwe erledigt waren.
§. 52 lautet:
Ueber die Zurücknahme einer Approbation ꝛ6. (S. 5) ist von einer kollegialisch zusammengesetzten Behörde auf Grund eines förm⸗ lichen Verfahrens nach Anhörung des Betheiligten zu entscheiden, Die näheren Bestimmungen über das Verfahren und über die zulässigen Rechtsmittel bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. .
Das Haus beschloß die Fassung dieses Paragraphen in dem folgenden, von den Abgg. Runge und Genossen beantrag—⸗ ten Wortlaute: ;
»Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§. 49) und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung (5. 51) maßgebend sind, gelten die Bestimmungen des §. 19.
Schluß der Sitzung 33 Uhr.
— Die heutige (23.) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 117 Uhr durch den Präsidenten Dr, Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe wohnten der Sitzung bei: Der Präsident des Bundeskanzler ⸗ Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, . . Königlich sächsische Ministerial⸗Direktor Geheime Rath
einlig. . . Die Tagesordnung betraf: Zweite Berathung über den
Miquẽl, Frhr. v. Patow. Der Präsident des Bundes kanzler⸗ Amtes griff wiederholt in die Debatte ein. Das Haus lehnte
die zu dem Paragraphen 66 gestellten Anträge ab und nahm die Regierungsvorlage an.
Die SS. 67 — 80 lauten:
S. 67. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: I) rohe Natur⸗ erzeugnisse, mit Ausschluß des größeren Viehs; 2) Fabrikate, deren Er⸗ zeugung mit der Land- und Forstwirthschaft oder der Fischerei in un⸗ mittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der Getränke; 3) frische Lebensmittel aller Art.
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfnin in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewiffen Orten zu den Wochen—⸗ marktsartikeln gehören.
S. 58. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im §. 67 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feil⸗ gehalten werden.
Zum Verkauf von Getränken und zubereiteten Speisen zum Ge— i. 3 der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizei⸗
ehörde.
§. 69. Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
8. 70. In den Grenzen der Bestimmungen der §§. 66 bis 69 kann die Ortspolizeibehsrde die Marktordnung nach dem örtlichen Bedürsniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von gleichartigen Gegen⸗ ständen den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen. S. 71. In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es 6 . ,
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zu ändigen Behörde nach Hence ng der Gemeindebehörde an .
§. 72. Beschränkungen des Verkehrs mit den zu ,. und Märk⸗ ten gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hier⸗ durch aufgehoben. Der Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter denselben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären.
§. 73. Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig bestehen, sind sie in einer von der Ortspolizei· Behörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen Frist aufzuheben. . Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Ortspolizei⸗ Behörde angehalten werden die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren für gewisse von derselben zu bestim⸗ mende Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Ver⸗ kaufslokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.
FJ d. Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen er⸗ laubt ist, kann die Ortspolizei⸗Behörde die Bäcker und Verkäufer zu⸗ gleich anhalten, im Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen ee en Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum dachwiegen der verkauften Backwaaren zu gestatten.
§. 76. Die Gastwirthe können durch die Ortspolizei⸗Behörde angehal⸗ ten werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar
mit jedem Monat geändert werden, bleiben aber so lange in Kraft,
2048 *