die in dem Garantiefonds befindlichen Effekten zu anderen als den in den Verträgen vom 28. Juli 1853 und vom 36. No — eichneten Zwecken verfügt, die Verpflichtung, etwaige Zuschüsse zur Verzinsung des Anlagekapitals⸗ der Breslau-⸗Posen Glogauer und der Posen-⸗Thorn⸗Bromberger Eisenbahn nach Maßgabe der oben bezeich= neten Verträge eintretenden Falls jederzeit aus den bereitesten Mitteln der Staatskasse in demselben Umfange zu leisten, wie dies aus dem Garantiefonds zu geschehen hätte, wenn derselbe für die im 8. 10 des Vertrages vom 30. November 1867 vereinbarte Dauer in Höhe von 14090900 Thalern und nach Erlöschen der Zinsgarantie für das An⸗ lagekapital der Posen-Thorn⸗Bromberger Eisenbahn in Höhe von 200,000 Thalern bei zinsbarer Anlegung der Bestände desselben zu 45 pCt. beibehalten wäre. . ; 26 8 3 den sonstigen Verpflichtungen des Staates hinsichtlich der gegen die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft übernommenen Zins— garantien wird durch dieses Uebereinkommen nichts geändert.
Berlin, den 20. Januar 1869). Breslau, den 18. Januar 1869. Für die Königliche Direktion
Simon, der Oberschlesischen Eisenbahn.
Regierungs ⸗Assessor. Lentze. Gehlen. Förster.
Für den Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.
gez. Franck. Friedenthal. Fromberg.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der praktische Arzt Dr. Grasenick zu Nordhausen ist zum Kreisphysikus des Kreises Nordhausen ernannt worden.
Finanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 139ster Königlich preußischer Klassen ⸗ Lotterie siel ! Hauptgewinn von 0/000 Thlr. auf Nr. 73,150. 2 Gewinne von 5000 Thlr. fielen auf Nr. 10,921 und 40,104. 1 Gewinn von 2000 Thlr. fiel auf Nr. 14,853.
60 Gewinne von 1000 Thlr. fielen auf Nr. 924. 3350. 5739. 10285. 195099. 12025. 12610. 13,733. 13,877. 16,448. 185757. 21,881. 21,916. 23,592. 25,086. 25,765. 25,879. 30201. 316621. 33,182. 34,B743. 35,294. 36,883. 36,961. 37,007. 38.318. 40,471. 40698. 41,117. 42,004. 42,179. 43,950. 43,325. 48,3509. 48874. 52,866. 57,110. 58,680. 58,805. 60, 280. 64,022. 64,297. IMo0h. 72645. 72,913. 74,683. 75, 136. 78,390. 78,497. 79, 176. 34. 82,013. 2,799. 85, 107. 87, 517. 90, S54. 9], 137. 91,337. 93, 876 und 94,591. ;
41 Gewinne von 500 Thlr. auf Nr. 801. 2123. 2677. 4059. 7075. 7327. 8634. 8655. 12943. 15,436. 17,623. 18,298. 20,205. 20,272. 25,439. 27,545. 29,635. 37,773. 39,113. 41,6036. 42,595. 48,847. 48,893. 49,598. 50,535. 52, 102. 59, 142. 61,561. S493. SS, 682. 70,383. 70,437. 72205. 723513. 74,599. 74734. 75,764. 79,690. 82,424. 87 921 und 88, 006.
79 Gewinne von 200 Thlr. auf Nr. 660. 3036. 4096. 5162. 5921. 8285. 11,161. 12,412. 12,776. 13,591. 15,653. 16,519. 16,62. 17.598. 17.744. 18,750. 19,286. 20,270. 22,079. 22081. 22364. 22,793. 23,792. 25,789. 28,689. 29,424. 29,707. 30,272. 31,546. 31,768. 32,773. 33,970. 33,764. 34,103. 36,396. 36,871. 37,3859. 38,917. 40,956. 43,790. 46,710. 48796. 49,704. 50061. 51,370. 52,208. 53,576. 54,174. 54.825. 55, 867. 55 985. 56.566. 56/680. 58,404. 58,552. 58, 648. 60,780. 61,7530. 64,407. 67 825. 68/659. 70,5665. 71,199. 71.564. 71,746. 79,021. 79,06. 9,188. 79,593. 81,722. 82,436. 83,937. 84,601. S5, 316. S9, 59. 90M 641. 91,002. 91,396 und 94,656.
Berlin, den 23. April 1869. Königliche General-Lotterie⸗Dire ktion.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Erlaß vom 2. April 1869 — betreffend die Verjährung der Kostenforderungen der bei den Auseinandersetzun gsbehörden beschäftigten Kommissarien, Feldmesser ꝛe.
Wenn die Königliche General⸗Kommission nach Ihrem, die Niederschlagung von Kosten in der Separationssacke von N. betreffenden Bericht vom 4. Januar er. der Ansicht ist, daß in dem ECirkularrestript vom 31. Januar 1847 ausgesprochen worden, der Beginn einer Verjährung der Kostenforderungen der bei den Auseinandersetzungsb- hörden beschäftigten Kom⸗
missarien ꝛc. richte sich nach dem Zeitpunkt der Rezeß— bestätigung, so ist das unzweifelhaft eine unrichtige Auslegung jenes Cirkularreskripts, welches selbstredend
die Bestimmung im §. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 31. März 1838 nicht hat abändern können oder wollen. Die Absicht des gedachten Reskripts, soweit dasselbe die Verjährung der Gebüh— renforderungen der Kommissarien, Feldmesser 2c. betrifft, geht lediglich dahin, zu bestimmen, daß die Frage, wann die bezeichneten Personen im Stande gewesen seien, ihre Liquidationen zur Festsetzung einzureichen, nur von der vorgesetzten Behörde zu entscheiden und daß den Par⸗ teien dabei eine Einmischung nicht zu gestatten sei. Es unterliegt hiernach lediglich der Beurtheilung der Auseingnder⸗ setzungs-Behörde, ob und wann, insbesondere bei weitläufigen
1674
November 1867 be⸗
geben, eine solche Befugniß der Königlichen General · Kommission vorhanden gewesen, kann nicht bezweifelt werden. dem das letzte der in der Gemeinheitstheilungssache von N. von der Königlichen Gengral Kommission kombinirten vier Verfahren im Jahre 1856 zur Ausführung gelangt, war damit ein solcher Abschnitt eingetreten, welcher den SOekonomie⸗Kommissions. Rath N. und alle übrigen dabei zugezogenen Sachverstän digen in den Stand setzte, ihre Liquidationen zur Festsetzung einzu⸗ reichen, zumal der definitive Abschluß der Sache nichts weniger als beschleunigt wurde, wie der Umstand beweist, daß der Rezeß erst im Jahre 1866 von der Königlichen General-Kom— mission bestätigt worden ist. ;
Die Königliche General-Kommission ist aber nicht nur be. fugt, sondern auch verpflichtet, in Fällen, wo die verspätete Ein. reichung der Kostenliquidationen auf einer Nachlässigkeit der Liquidanten beruht und wo die nachträgliche Einforderung ver- alteter Kosten einen üblen Eindruck auf die Parteien besorgen läßt, die Festsetzung solcher Liquidationen auf Grund der eingetrete⸗ nen Verjährung von der Hand zu weisen. Wenn in einer Sache, welche wie die von N., eine lange Reihe von Jahren zu ihrer Bear— beitung und schließlichen Erledigung erfordert hat, neun Jahre nach der Ausführung des Verfahrens noch Kosten eingefordert werden, die sich zum Theil bis auf 18 Jahre zurückerstrecken, so kann das nicht verfehlen, auf die Parteien einen nachtheiligen Eindruck zu machen, der dem Ansehen der Königlichen General. Kommission und Ihrer Beamten schaden muß. Die König⸗ liche General⸗Kommission ist es in einem solchen Falle nicht nur ihrem eigenen Rufe, sondern auch den Interessenten schuldig, die Festsetzung und Einforderung zu spät siquidirter Gebühren von der Hand zu weisen. Denn die Interessenten gerathen durch Verzögerungen dieser Art in die nachtheilige Lage, solche ver. alteten Forderungen nicht mehr prüfen zü können, und bie— jenigen unter ihnen, welche erst im Laufe des Verfahrens Eigen thümer hetheiligter Grundstücke geworden sind , werden ge— nöthigt, Kosten zu entrichten, auf deren Bezahlung sie schwer⸗ lich, ja vielleicht nicht einmal ihre Verkäufer, hei Abschluß des Kaufgeschäfts vorbereitet gewesen sind.
Die Königliche General-Kommission weise ich deshalb an, Sich in künftig etwa vorkommenden ähnlichen Fällen hiernach zu achten. Eine Härte gegen die Liquidanten wird darin nicht gefunden werden können, weil es diesen leicht ist, sich gegen die Verjährung ihrer Forderungen durch rechtzeitige Einreichung ihrer Kostenliquidation zu schützen. Die Königliche General Kommissioen muß immer vor Augen haben, daß Sie das für Ihre Stellung unentbehrliche Vertrauen der Parteien und Ihr Ansehen beim Publikum nur dann behaupten kann, wenn Sie die, Interessenten gegen die Nachtheile mancherlei Art kräftig schützt, welche ihnen durch die Nachlässigkeit der Kommissarien und der bei den Auseinandersetzungen betheiligten Sachverstän ⸗ digen erwachsen können. Dabei verweise ich nochmals auf dit
zember 1866, welche durch ähnliche Beschwerden hervorgerufen worden sind.
Berlin, den 2. April 1869. An die Königliche General-⸗Kommission zu N.
Abschrift vorstehender Verfugung erhält die Königliche
achtung. Berlin, den 2. April 1869. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage: Schuhmann. An sämmtliche übrigen Königlichen General · Kommissionen und Regierungen, landwirthschaftliche Abtheilungen. Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden. Bekanntmachung. Bei der heute in Gegenwart eines Rotars öffentlich be— wirkten Verloosung von Prioritätsaktien der Niederschlesisch, Märkischen Eisenbabn 294 Stück Ser. J. à 100 Tylr. und 233 Ser. II. . 623 Thir. gezogen worden. . Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung ge—Q kündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rückgabe der
Attien nebst den, dazu gehörigen, nicht mehr zahibaren Zins coupons Ser. IV. Nr. 6 bis 8 und Talons vonn 1. Juli d. J
Cirkularverfügungen vom 20. Dezember 1861 und 277. De.
General ⸗Kommission (Regierung) zur Kenntnißnahme und NRach⸗
sind die in der is (a.) aufgeführten h
1675
ab in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Hauptkasse
der NiederschlesischMärkischen Eisen bahn hierselbst zu
erheben. ;
Die in Rede stehenden Aktien werden Stationskassen zu Breslau, Liegnitz eingelöst; es wird jedoch die Zeit, während welcher die Einlösung bei biesen Kassen bewirkt werden kann, von der Königlichen Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn noch besonders bekannt gemacht werden.
Der Betrag der etwa fehlenden Coupons wird vom Kapi⸗ talbetrage gekürzt.
Vom 1. Juli d. J. ab hört die Verzinsung obiger Prioritätsaktien auf. .
ng ech werden die bereits früher ausgeloosten und noch rückständigen, auf der Anlage verzeichneten Aktien wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung der⸗ selben bereits mit dem 1. Jüli des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat.
Berlin, den 17. April 1869.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.
a. liegt der heutigen Nummer dieses Blattes bei.
auch bei den Frankfurt a. O. und
1
Ausgabe 2,856,493 Thlr. kanzler Amtes, Verbrauchssteuern, den der Postverwaltung, Oberst von Chauvin den der Tele⸗
Der Präsident des Bundes⸗ Delbrück, beleuchtete den Etat der Zölle und der General⸗Postdirektor von Philipsborn
I
graphen verwaltung. Der General⸗Postdirektor von Philipsborn beantwortete Fragen der Aub Grumbrecht und Freiherrn von
Hoverbeck, der berst von Chauvin Fragen der Abgg. Becker
ü, . und Ziegler, womit die Berathung der bezeichneten tats erledigt war. Schluß der Sitzung 33 Uhr. 4
— Die heutige (25) Plenarsitzung des Reichs tages des Norddeutschen Bundes wurde 2 114 Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson trösfnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe wohnten der Sitzung bei: der Königlich sächsische Staats⸗Minister Freiherr von Friesen, der Präsident des Bundeskanzler Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, Königl. sächsische Ministerial⸗ Direktor Weinlig, ebenso der Bundes⸗ Kommissarius Geh. Regierungs⸗Rath Michaelis.
Die Tagesordnung betraf: Zweite Berathung des Ent⸗ wurfs einer Gewerbe-Srdnung für den Norddeutschen Bund, Titel VI. S§. gs — 106, Titel VII., Titel IX., Titel X. §. 14 Schlußbestimmungen).
Der §. 98 lautet:
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Kraft zu Hohenlohe-⸗Ingelfingen von Koschentin in Schlesien. Der General⸗Major, General à la suite Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 1. Garde⸗Kavallerie⸗Brigade, Graf von Branden burg!.,, und der General⸗Major, General⸗ Major ä la suite Sr. Majestät des Königs und Eonimandeur
der 3 Garde⸗Kavallerie⸗Brigade, Graf von Brandenbur g1II., von Muskau.
Berlin, 23. April. Se. Majestät der König haben , ,, geruht: zur Anlegung des dem Staats- Kommis— sarius bei der Thüringischen Eisenbahn, Geheimen Regierungs⸗ Rath Eggert zu Erfurt, und des dem Ober ⸗Kapellmeister Tau bert zu Berlin verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen-ernestinischen Hausordens Allerhöchstihre Ge⸗ nehmigung zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 23. April. Ihre Majestät die Königin war vorgestern bei der Feier des Stiftungstages des Kirchenbau⸗Vereins anwesend.
Hestern wohnte Allerhöchstdieselbe mit Ihrer Königlichen
*
Hoheit der Kronprinzessin der Eröffnung und Sitzung der inter⸗ nationalen Konferenz sämmtltcher Vereine zur Pflege verwun⸗ deter und erkrankter Krieger bei, deren Mitglieder um 4 Uhr im Königlichen Palais beiden Majestäten vorgestellt wurden. — Abends fand daselbst die letzte musikalische Soirée statt, zu welcher die Botschafter mit ihren Gemahlinnen geladen waren. Unter Leitung des Ober⸗Kapellmeisters Taubert vertraten den musikalischen Theil Frau Lucca und Herr Woworsky, den dramatischen, unter Leitung des Herrn Luguet, die französischen Schauspieler.
— Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hielt heute eine Plenarsitzung ab.
— Der Kanzler des Norddeutschen Bundes Graf von Bäsmarck-Schönhausen wird vom 24. d. M. ab an jedem folgenden Sonnabend seine Salons für die Abgeordneten zum Reichstag eröffnen. Die bezüglichen Einladungen sind an scmmtliche hier anwesende Reichstagsabgeordnete bereits ergangen.
S. Das Stagts-Ministerium trat heute unter Vorsitz des Minister-Präsidenten Grafen von Bismarck-⸗Schsn⸗ hau sen zu einer Sitzung zusammen.
Im Verlaufe der gestrigen Sitzung des Reichstages z des Norddeutschen Bundes berieth das Haus Kap. V. der Ausgaben des Bundes - Haushaltsetats: Bundeskonsulate, 335,450 Thlr. Der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Wirk⸗ liche Geheime Rath Delbrück antwortete den Äbgg. Kann ießer und Frhrn. zur Rabenau. Nachdem noch der 2 Meier (Bremen) gesprochen, wurde der Etat der Bundeskonfulate ge⸗ nehmigt, desgleichen der der Bundesschuld, des Rechnungshofes, der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, ohne jede Dis⸗ kussion. Es ogg. Einnahmen des Bundes, Zölle und Ver⸗
—
sich verbinden.
waltung der Kranken-, Sterbe⸗, Hüßfs=
genossen leiten, 3) der Fürsorge für die Witwen und Waisen der Innungsgenossen, namentlich durch n, der Erziehung und des gewerblichen Fortkommens der Wai
Abg., Stephani und Gen. angenommen:
steht der Kommunalbehörde, Statuts aber der höheren Verwaltungsbehörde zu.
Innung, die Rechte und welchem laufende und die besonderen Folgen, welche an die selben sich knüpfen, die Art der Zusammensetzung des Vorstandes, im—
die Verwaltung des Etats Beschlüsse der
2 welche an demselbem Orte gleiche oder verwandte m en, selbständig betreiben, können zu einer Innung zusammen— Neue Innungen erlangen durch die Be ätigung i tatuten die Rechte 3m a n r. ? n n, . An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Schulze, Ste⸗ phani, Wagener (Neustettin), Hirsch, Weigel, von Luck. Der Bundeskommissarius Geh. Regierungs⸗Rath Michaelis griff nach dem Abg. Wagener in die Diskusston ein. Nach dem Antrage der Äbgg. Stephani und Gen. wurden die Worte ge⸗ strichen: an demfelben Orte. Der 8§. 99 lautet:
Gure ung einer Innung sind in den Städten mit mehr als 20, Einwohnern 24 Personen, welche ihr Gewerbe bereits ein Jahr hindurch selbstaͤndig betrieben oder einer aufgelösten älteren Innung ü haben, in allen übrigen Orten 12 dergleichen Personen er⸗ orderlich.
Die höhere Verwaltungs behörde ist jedoch ermächtigt, nach Um⸗ ständen die Bildung von Innungen auch bei einer geringeren Zahl von Theilnehmern zu genehmigen, und zu gestatten, daß die Gewerbe⸗ treibenden mehrerer Srtschaften zu einer gemeinschaftlichen Innung
Das Haus lehnte diesen Paragraphen ohne Debatte nach dem Antrage des Abg. Stephani und Genossen ab. Der §. 100 lautet:
Der Zweck der neu zu gründenden Innungen besteht in der För— derung der gemeinsamen gewerblichen Interessen; insonderheit sollen die Innungen l), die Aufnahme und Die Ausbildung der Lehrlinge, Gesellen und Gehülfen der Innungsgenossen beaufsichtigen, 2) die Ver⸗ und Sparkassen der Innungs-
en sich unterziehen.
Ohne erhebliche Debatte wurde der folgende Antrag des
Die Worte: insonderheit sollen u. s. w. bis zu Ende des Para
graphen zu streichen.
Der §. 101 lautet: Die Leitung der Vorberathungen wegen Errichtung einer Innung die Feststellung und Genehmigung des
Nach dem Antrage des Abg. Twesten erhielt dieser Para⸗
graph folgende Fassung:
Die Genehmigung der Innungsstatuten steht den höheren Verwal⸗
tungsbehörden zu.
Die §§. 102 - 105:
§. 102. In dem Statut sind die Bedingungen der Aufnahme in die und Pflichten der Mitglieder, der Maßstab, nach Beiträge der Innungsgenossen auszuschreiben sind, unterlassene Zahlung der⸗
leichen die Einrichtungen für lngelegenheiten festzusetzen. §8. 103. Jede Innung muß einen Vorstand haben, dessen Mit⸗
die Verwaltung der gemeinschaftlichen
glieder von den Innungsgenossen zu wählen sind.
S104. Die Höhe und die Verwendung der Beiträge, so wie Kassen und Rechnungswesens, wird durch nnung geordnet.
§S. 105. Bie Bestimmungen in den 8. 82— 97 finden auch auf
neue Innungen Anwendung.
wurden meist ohne Debatte angenommen. Der 8§. 106 lautet:
; ᷓ Korporgtionen von Kaufleuten, welche ausschließliche Gewerbs
brauchssteuern, 48 506, 9659 Thlr., n, , befugni ( nicht zugestanden 3 n ler i. den Vorschriften
Einnahmen, 21 gi Thlr., Ausgabe 21596899 Thlr., also dieses Titels.
Ueberschuß 264,371 Thlr., zu gemeinsamen außerordentlichen Aus⸗ Es sprachen die Abgg. Stephani, v. Hennig, v. Luck, von
, n, 2000. Thlr., bleiben zur Vertheilung disponibel Wedemeyer, Frhr. v. overbeck, sowie der Bevollmächtigte zum / hlr.,
Telegraphenverwaltung, Einnahme 2,934,300 *
Bundesrathe Königl. fächsische Ministerial-Direktor Weinlig.