1869 / 94 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Repräsentationen wohl eine Berechtigung dazu gewähren dürften, die betreffenden Repräsentationskosten wenigstens anzunähern denjenigen, welche von andern Staaten für gleichartige Zwecke verwendet werden. Die Rücksichten der Sparsamkeit sind indeß so sehr überwiegend gewesen, daß von aller und jeder Erhözung abgesehen worden ist. Als nothwendig hat sich herausgestellt, die Erhöhung der sachlichen Kosten noch bei Tit. 8, 9 und 11. Es wird demnach beantragt, die dauernden Ausgaben im Be— trage von 832,730 Thlr. zu bewilligen. In Bezug auf die einmaligen außerordentlichen Ausgaben von 30 900 Thlr. er— giebt der Druckvermerk an der Seite die nöthige Aufklärung.

Den Etat der Postverwaltung erläuterte der Bundes- an wr General ⸗Postdirektor von Philippsborn, wie olgt:

; Die statistische Uebersicht, welche dem Hohen Hause vorge⸗ legt ist, gestattet einen Vergleich zwischen den Ansätzen des Etats pro 1870 und den wirklichen Erträgnissen des Jahres 1868, und wenn die statistische Uebersicht auch sehr früh aufgestellt worden ist, so stimmt sie in allen wesentlichen Punkten doch überein mit den definitiv festgestellten Erträgen. Wenn der Titel 1, Porto 16,817,120 Thlr., mit dem Erträgniß nach Aus⸗ weis der statistischen Uebersicht verglichen wird, so ergiebt sich eine Differenz von rund 900,000 Thlrn. Es müßte also in den beiden Jahren 1869 und 1870, verglichen gegen das Jahr 1868, eine Mehreinnahme von 900000 Thlrn. an Porto sich ergeben,

um den Etatansatz pro 1870 zu erfüllen. Nach dem Resultate in dem früheren preußischen Post⸗ bezirke und den Grenzen vom Jahre 1866, ehe noch

der hannoversche und schleswig⸗holsteinsche Postbezirk damit vereinigt wurden, hatten wir im Durchschnitt jährlich eine Mehr⸗ einnahme an Porto von circa 400,000 Thlr. Wenn man bis auf das Jahr 1853 zurückgeht und bis zum Jahre 1866 folgt, so ergiebt der Durchschnitk eine derartige Steigerung. Wenn das jetzige umfassende Postgebiet des Norddeutschen Bundes ins Auge gefaßt wird, so möchte es wohl gerechtfertigt erscheinen, daß man auf eine Steigerung bei dem Porto von rund 500,000 Thaler rechnen kann, obgleich jetzt ungleich erleichterte Tarife bei der Taxirung der Sendungen in Anwendung kommen. Es würde also danach auf einen Zeitraum von zwei Jahren eine Mehreinnahme von ca. einer Million Thaler zu erwarten sein. In Wirklichkeit möchte in diesem Falle ein so hohes Quantum indeß nicht erreicht werden, denn ich darf nicht außer Erwähnung lassen, daß die Januar⸗Einnahme 1869 gegen die Januar-⸗Einnahme 1868 erheblich zurücksteht. Schon bei der vorjährigen Etatsberathung wurde darauf hingewiesen, daß im Januar 1868 die Korrespondenten in bedeutendem Umfange sich mit Frankocouverts und Frankomarken versehen, also eine Einnahme zur Post geliefert hatten, die nicht in demselben Maße allmonatlich wiederkehre. Es beruht ferner auf Erfahrung, daß, wenn eine Porto⸗Moderation eintritt, in den letzten Tagen vor Eintritt derselben mit dem Briefverkehr etwas zurückgehalten wird, um alsbald der Porto⸗-Erleichterungen bei Absendung der Briefe theilhaftig zu werden. Es wird dem Hohen Hause interessant sein, zu hören, daß die Porto⸗-Ein⸗ nahme im Januar 1869 um 239,000 Thlr. geringer gewesen ist, als im Januar 1868, und daß der Ankauf von Freimarken in Verbindung mit der Einlieferung der Briefe, die im Dezem⸗ ber 1867 zurückgelegt und erst im Januar 1868 der Post über⸗ wiesen wurden, noch höher zu veranschlagen ist, da eine ge— wisse natürliche Steigerung der Porto—⸗ Einnahme im Januar 18669 gegen Januar 1868 unfehlbar eingetreten ist; wenigstens weisen die Erträgnisse des Februar und März darauf hin. Wenn nun nicht mit Sicherheit darauf gerechnet werden kann, daß 1869 und 1870 zusammen eine Million Thaler Porto-Einnahme mehr ergeben sollten, als für 1868 sich, herausgestellt hat, so darf doch der Differenz- betrag nicht für so erheblich angesehen werden, daß es gerecht— fertigt gewesen wäre, in dem Etatsentwurf pro 1870 eine ge— ringere Porto-Einnahme auszubringen, als in dem Etatsent— wurf pro 1869 vorgesehen und bei der Feststellung des Etats von Ihnen genehmigt war.

Es war bei der vorjährigen Etatsberathung zur Sprache gebracht worden, inwieweit eine Einschränkung der Portofrei⸗ heit stattzufinden habe. Der Gesetzentwurf ist, wie erwähnt, schon jetzt in den Händen der Mitglieder dieses Hohen Hauses und ich erlaube mir nur, wenn ich damals in Aussicht stellte, um— fassende Tabellen mit Zahlenangaben vorzulegen, darauf Bezug zu nehmen, daß die Tabelle über den Umfang des portofreien Verkehrs der Vorlage beigefügt ist und daß der Geldwerth dieser portofreien ö wenn sie überhaupt ferner in dem gleichen Umfange vorkommen, bei Gelegenheit der Erör— terung des Gesetzentwurfs in der Kommission oder im Plenum bereitwillig angegeben werden wird.

Bei Tit. 2. Personengeld, hat eine Absetzung der Einnahme stattfinden müssen, theils weil der Reiseverkehr in der That im

1688

Jahre 1868 geringer geworden war, theils weil abzusehen ist daß die frühere Einnahme an Personengeld nicht wieder erreich werden wird, indem neue und wichtige Eisenbahnrouten hinzutre⸗ ten. Es würde gerechtfertigt gewesen sein, gegenüber dem Absaß an Einnahme von Personengeld auch einen Theil des Fonds für Beförderung der Posten, Fuhrgelder unter Titel 5 der Ausgaben in Absatz zu bringen; indessen hat doch Anstand ge— nommen werden müssen, circa 100,000 Thlr. bei dem Titel wie sonst zulässig wäre, abzuseßzen, weil so erhebliche Zuschüsf zu den Fouragen, auf Grund vertragsmäßiger Stipufationen auch noch diesen Augenblick geleistet werden müssen und seden' falls abzusehen ist, daß im Jahre 1869 nicht einmal das etatz— mäßige Quantum dazu ausreichen wird.

Zu Titel 4 habe ich den Erläuterungen, die im Etat an— gegeben sind, Wesentliches nicht hinzuzufügen. Der Ansatz pro 1870, in Bezug auf die Einnahmen von den Landbriefbestellun. gen, ist noch immer höher gegriffen, als die wirkliche Einnahme für 1868 betragen hat; ich habe indessen zu bevorworten, daß im Laufe des Jahres 1868 erweiterte Landbriefbestellungen ein- gerichtet wurden, und daß wir hoffen, daß es uns möglich sein wird, auch noch im Jahre 1869 erweiterte Einrichtungen zu treffen, die dazu geeignet sein werden, auch höhere Einnahmen bei diesem Titel hervorzubringen. .

Eine erhebliche Aenderung ist bei Tit. J eingetreten, indem 122,360 Thlr. Mehreinnahmen zur Deckung auf die Kombi⸗ nation von Telegraphenstationen mit den Poststationen aus— gebracht sind; es umfaßt dieser Fonds die Mittel, welche der Postverwaltung aus der Telegraphie gewährt werden, um nicht nur die vermehrten Arbeitskräfte anzustellen, die erweiterten Dienstlokalien zu miethen, die verstärkten Bureaukostenfonds zu gewähren, sondern auch um den Beamten, welche mit der Telegraphie Befassung haben, und den Vorstehern der betreffen— den Anstalten einen, wenn auch mäßigen, Zuschuß zu ihrem Diensteinkommen zu gewähren. Der Gesammtbetrag von 197,369 Thlr. steht daher in Beziehung mit der Ausgabeposition von 97,360 Thlrn. sub Tit. 13.

Zu Titel 8 erlaube ich mir auf die Verhandlungen Bezu zu nehmen, die aus Anlaß der Prüfung des 3 mit Schweden bereits in diesem Hohen Hause stattgefunden haben. Wenn in dem Etat für 1870 bei Titel 8 12000 Thlr. Mehreinnahmen angesetzt sind, so vertheilen sich diese auf den Mehransatz von 5000 Thlr. bei der Dampfschiffahrt nach Schweden, und von 7000 Thlr. bei der Dampfschiffahrt nach Dänemark. Wenn die Post⸗Dampfschiffahrt nach Schweden überhaupt eingeschränkt wird und dessen ungeachtet eine Mehr—⸗ einnahme aufgebracht ist, so beruht dies wesentlich darauf, daß die sämmtlichen Fahrten durch das diesseitige Schiff Pomerania zu verrichten sind, und daß die Königl. schwedische Regierung

nicht nur auf die Hergabe dieses Schiffes zu den gemeinschaft⸗

lichen Fahrten, sondern auch auf die Feuerung und auf die Kosten der Besatzung einen Beitrag zu leisten hakt, der in diesem Titel mit vereinnahmt wird. Der Titel 8 steht in Verbindung mit Titel 19 der Ausgaben, wo auch eine Ersparung nachge— wiesen wird, die allein ihren Ursprung darin hat, daß künfrig nicht so umfassende Betriebskosten aufzuwenden sein werden.

Die Einnahme unter Titel 9, Debit der Zeitungen, ist im Jahre 1868 nicht bis zu dem Betrage aufgekommen, wie sie hier veranschlagt worden ist; wir dürfen indeß annehmen, daß bei dem fortwährenden Steigen des Verkehrs durch die Post all— mählich der Etatansatz erreicht werden wird. Jedenfalls lag keine unbedingte Nothwendigkeit und Veranlassung vor, eine Einschränkung in dem bestehenden aus dem vorigen Jahre über— nommenen CEtatssatz eintreten zu lassen.

Zur Einleitung, des Etats der Telegraphenverwaltung nahm der Telegraphendirektor Oberst Chauvin das Wort: .Die Einnahmen der Telegraphenverwaltung sind in zwei Titeln enthalten, in den Gebühren für Beförderung telegra— phischer Depeschen und in vermischten Einnahmen. Was den ersten Titel anbetrifft, so hat bei der Aufstellung der wahr— scheinlichen Einnahme der Telegraphenverwaltung für das Jahr 1870 eine andere Methode befolgt werden müssen als bei dem Vorjahr. Als im Anfang des Jahres 1868 der Etat für das Jahr 1869 aufgestellt werden mußte, waren die Verhältnisse bezüglich der Beurtheilung der Einnahmen in der Telegraphen⸗ verwaltung sehr unsicher. In Folge der politischen Ereignisse wurden im Jahre, 1867 die telegraphischen Verhältnisse in Deutschland vollständig umgewandelt, d. h. sämmtliche in Norddeutschland gelegenen Telegraphensysteme mit dem preußi— schen vereinigt. Einzelne Systeme, welche früher mit Preußen zum deutsch österreichischen Telegraphenverein gehörten, wurden in Folge dessen der Art vereinigt, daß die Gebühren aus De— peschen, welche zwischen diesen wechselten, nicht mehr Vereins⸗ gebühren, sondern interne Gebühren waren, wodurch die Ein— nahmen sich veränderten. Es war nun außerordentlich schwer, bei diesen veränderten Verhältnissen die wahrscheinliche Einnahme

Zweite Beilage

1689 Zweite Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger.

M 94.

des Jahres 18569 einigermaßen festzustellen, es mußte deswegen eine alte Regel, welche in der Telegraphenverwaltung sich her⸗ ausgestellt hatte, dabei befolgt werden. Wir hatten nämlich im Laufe der Jahre gefunden, daß die Einnahme des Januars un⸗ gefähr den 17. Theil der Gesammteinnahme des Jahres aus— macht. In Folge dessen wurde die Einnahme des Januars 1868, welche schon fest lag, mit 17 multiplizirt und auf diese Weise gelangten wir zur wahrscheinlichen Einnahme des Jahres 86). Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß die Hoffnungen, die man bezüglich dieser Einnahme und auch der des Jahres 1868 gehegt hatte, nicht erfüllt wurden; sie blieben im Gegen—⸗ theil hinter den Erwartungen weit zurück. Es blieb deshalb nichts Anderes übrig, als eine andere Basis für die Feststellung der wahrscheinlichen Einnahme des Jahres 1879 zu finden, und da wir bereits die Erfahrungen des Jahres 1868 vor uns hatten, so wurden diese zu Grunde gelegt. Die Methode, welche wir jetzt befolgt haben, ist folgende: Es ist die Einnahme des Jahres 1868 in Parallele gestellt mit der Einnahme des Jahres 1867. Es hat sich dabei herausgestellt, daß für den internen Verkehr eine Gebührenzunahme von 25 pCt. eingetreten ist, für den Vereinsverkehr dagegen eine Gebührenzunahme von nur einigen Prozenten, für den internationalen Verkehr endlich eine Mehr⸗ einnahme von 23 pCt. Da nun bezüglich der Vereinseinnahmen die Verhältnisse sich vollkommen verschoben haben, da ferner Mecklenburg, welches früher zum deutsch⸗österreichischen Verein gehörte, im J. 1897 in den Norddeutschen Telegraphenverband eingetreten ist, also in Folge dessen eine Mehreinnahme zu erwarten steht, so konnte bezüglich der zweiten Position eine Gebührenverniehrung von prater propter 55 pCt. angenommen werden. Auf diese Weise wurde mit ziemlicher Sicherheit die Gebühren⸗Mehreinnahme für das Jahr 1870 festgestellt. Nun wurde angenommen, da die Gebühreneinnahme im Jahre 1869 wahrscheinlich nicht die Höhe erreichen würde, die man im Etat von 1869 vorgesehen hatte, daß für diese beiden Jahre jedesmal der betreffende Prozentsatz, der gefunden war, zu Grunde gelegt werden müsse. Dem ent⸗ sprechend ist eine Mehreinnahme der Gebühren für das Jahr 1870 im internen Verkehr von 50 pCt., im internationalen Verkehr von 46 pCt., und im Vereinsverkehr von 11 pCt. an—⸗ itt worden. Ich glaube, daß dieses die richtige Einnahme ein wird. Es ist möglich, daß sie sich etwas höher stellen wird. Bezüglich der zweiten Position habe ich nichts weiter hinzuzu⸗ fügen; sie erklärt sich von selbst.

Das dem Reichstage vorgelegte Gesetz, betreffend die Gewäh⸗ rung der Rechtshülfe, hat folgenden Wortlaut: ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc., verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt; Erster Abschnitt. Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechts streitigkeiten. .

§. 1. Die Gerichte des Bundesgebietes haben sich in bürgerlichen Rechisstreitigkeiten gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Es macht keinen Unterschied, ob das ersuchende und das ersuchte Gericht demselben Bundesstaate, oder ob sie verschiedenen Bundesstaaten angehören.

Das ersuchte Gericht darf, die Rechtshülfe selbst dann nicht ver— weigern, wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält. . 2 Die Rechtshülfe wird auf Requisition von n gr zu her cht geleistet, soweit nicht in den 88. 3 bis 6 ein Anderes

estimmt ist.

§. 3. Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Prozeßhandlung vorzunehmen ist, diese zum Geschäftskreise besonderer Beamten (Gerichtsvollzieher, Gerichtsvögte u. s. w.) gehört oder von der betheiligten Partei bei dem Gerichte unmittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst oder die bei ihm bestehende Stagts anwaltschaft einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der Pro- zeßhandlung n beauftragen oder, soweit es erforderlich ist, die Sache , te oder einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu übergeben.

8. 4. Durch die Vorschriften des 5. 3 wird nicht ausgeschlossen, daß die betheiligte Partei unmittelbar einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der Prozeßhandlung beauftragt oder die Sache bei dem Gerichte betreibt .

. F§. 5. Wird in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Rechts . streite eine Prozeßhandlung erforderlich, welche nach dem für das Prozeßge⸗ richt geltenden Rechte nicht von den Gerichten verfügt, sondern im Auf— trage der Parteien durch besondere Beamte bewirkt wird, dagegen nach dem Rechte des Orts, wo die Handlung vorzunehmen ist, zu dem Geschäftskreise der Gerichte gehört, so hat das zuständige Gericht dieses Orts auf den von der Partei unter Vorlegung der zuzustellenden oder der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag die Prozeß handlung anzuordnen. ;

.6. Requisitionen und Parteianträge, welche durch Vermitte⸗ lung der Staatsanwaltschaft an die Gerichte gelangen, sind in der

Freitag den 23. April

1869.

selben Weise zu erledigen, als wenn sie unmittelbar von dem Prozeß—⸗ gerichte a, ,. oder von der Partei gestellt wären.

8§. 7. Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangsvoll— ee n ,,, erfolgt nach den am Orte der Vollstreckung gel⸗= ec. ö 0 . ; lf

83. Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechts hülfe (8. 35] die Art und Weise der He er ne, . das bei derselben

zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das Gericht des Vollstreckungs- orts zu entscheiden.

Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen wegen eines

nspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden.

Alle anderen Einwendungen gegen die Vollstreckung unterliegen der Entscheidung des Prozeßgerichts.

S. . Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen er— hoben, über welche in Gemäßheit des §. 8 das Prozeßgericht zu ent- scheiden hat, so kann das erstere, wenn ihm die Einwendungen erheb⸗ lich und in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Voll— streckung vorläufig einstellen.

m Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des Prozeßgerichts eine Frist zu bestimmen, nach derem fruchtlosen Ablaufe die Vollstreckung fortgesetzt wird.

§. 10. Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchen die Zwangs- vollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, erlassenen Erkenntnisse in einem Rechtsgebiete vollstreckt werden, in welchem die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, so hat das zu ständige Gericht die Zwangsvollstreckung auf Antrag der Partei an zuordnen. Zu diesem Zwecke ist eine mit dem gerichtlichen ae r 29 Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses vor zulegen.

§. 11. Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung durch , . eines Rechtsmittels gehemmt werden kann, so ist in dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit (8. 10) zu bemer- ken, welche Rechtsmittel die Vollstreckung hemmen, und binnen welcher Frist dieselben einzulegen sind. :

Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein

Rechtsmittel, durch welches die Vollstreckung gehemmt wird, binnen 2 fseblichen Frist eingelegt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung ein ustellen. Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgexichte ohne Beobachtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Ein legung wird jedoch wirkungslos, wenn sie nicht er, . der Noth⸗ frist und spätestens binnen vierzehn Tagen seit dem Tage der Ein legung nach den am Orte des Prozeßgerichts geltenden orschriften wiederholt wird. . .

Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses , n,, die Einstellung der , angeordnet, so kann die betreibende Partei die Fortsetzung der Vollstreckung nur dann ver— langen, wenn sie ein die Fortsetzung anordnendes Erkenntniß des Prozeßgerichts beibringt. .

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn für das Prozeßgericht dasselbe Prozeßrecht gilt, wie für das Vollstreckungsgericht.

§. 12. Sollen in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangs vollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, die in einem anderen Bundesstaate oder in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, erlassenen Erkenntnisse oder sonstigen richterlichen Verfügungen vollstreckt werden, so sind sie von der ,,,. gerichtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Zu diesem Zwecke ist der Behörde eine von dem Prozeßgerichte mit dem Zeug— nisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Verfügung vorzulegen. ; ö

Die Vollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit ch , . oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt.

§. 1. Das in einem Bundesstaate eröffnete Konkursverfahren (Falliment, Debitverfahren, konkursmäßige Einleitung u. s. w.) äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen seine Wir⸗ kung in dem gesammten Bundesgebiete. Dies gilt insbesondere von den Beschränkungen, welche die Verfügungs - und Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners erleiden, und von dem Uebergange dieser Rechte auf die Gläubigerschaft.

8 14. Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertreters ist das in einem anderen Staats. oder Rechtsge— biete befindliche Vermögen des Gemeinschuldners von den Gerichten des Orts, wo sich dasselbe befindet, nach Maßgabe der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse abzuliefern.

§. 15. Insoweit nach den Gesetzen des Staats oder Rechtsge— bietes, in welchem sich abzulieferndes Vermögen (5. 1 befindet, gewisse Personen für den Fall eines daselbst eröffneten Koukurses berechtigt sind, I) Vindikationsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf ein ˖

elne Theile desselben geltend zu machen, Y ihre abgesonderte Befrie⸗ en aus diefem Vermögen oder aus einzelnen Theilen desselben *. verlangen, oder 3 auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände diese

Vermoͤgens beschränkten dinglichen oder persönlichen Rechts aus diesen Jegenständen lhre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen, stehen

212