1708
Wee hael. Fonds und Staats-Papiere. Eisenbahn- Stamm- Aktien.
Teri. ick. Gs s i , r d- Alsenz. v. St. g. .. 250. Kurz. 1426 Oesterr. Metalliques. 5 versehieden 50 B Amst. Rotterd. . 2506. 2 Mt. I1411ba do. National- Anl. .. do. * Böhm. Westb. .. 300 Mk. Kurz. 151 ba do. Papier- Rente. do. gal. (Carl-L.- B.) 300 Mk. 2 Mt. 1505 ba do. Silber- Rente.. do. Löbau-Littan.. 11.8trl. 3 Mt. 6 25zba do. 250 FI. 1854. 114. Ludwigsh. Bexb 300Fr. 2 Mt. S81zIba do. Kredit. 100. 1858 — pr. Stiek Main - Ldwgsh.. ; do. Lott. Anl. 1860 5 175. u. 1/11. Mecklenburger. . 1506. S Tage. 82 1ba do. do. 1864 Oberhess. v. St. g. x do. Silber- Anleihe. est. Franz. St. 150 FI. 2 Mt. SI1zba Italienische Rente... Russ. Staatsb. .. . do. Tabaks-Oblig. Sidõst. (Lomb.). 100 FI. 2 Mt. 66 26b2 do. Tabaks-Aet.. Warsch.· Bromb.
M., Rumãän. Eisenb. ..... i00FI. 2 Mt. 56 26bꝛ2 Waseh. Ld. v. St g
; Warsehau- Ter. — 100 Thi 8 Tage. 99 6 , * ö do. Wien. 8 — x uss. Anleihe. e . . 100 Thlr 2 Mt. 9695 G do. 16 de 1852 Eank nnd Industrie- Aktien.
i090 8.6. 3 Weh. S7 Iba do. Egl. Stucke i565] bir. pro ish / igßd 160 8.6.3 Mt. art: do. Hol. do. 3589 6 Berl. Er. Tivoli s 11
g S. KR. s Tage. 7h: do 3 166. n. Mit. p23 Ber. Kassen- V 93 bo r s. S Ker. il lxbꝛ 0. s f e zn ih. u. M ls zazbu k do. iind. . 16 do. do. de 18665 HS,03. u. 1G. L32452 B do. Pferdeb. . 4 do. 5. Anl. Stiegl. . 5 I. w 1110. 69bæa Braunschweig. .
Fonds und Staats-Papiere. 9. 6. do. Hen, ,.
5 ; Fre n ssig⸗ Anleihe . 47. IMI u. 10 o G do. Hloll. - 5 5 F a Staats Anl. von 1859 5 1/1 u. 7 1023b2 do. Bodenkredit. .. 5 13/1. u. 437. 795 ba armstädter ... v. 1854, 55 4 144 u. i0 83h do. Kieolai - Ghiigat. da. Lettel von 1857 do. 93 y bꝛ Russ. -Poln. Schatz. . . 14. 4 1110. Dess. Kredit- B 4 4 5 4 5
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9 16M. 8535 & 165. u. 1111. 85 b 114. u. 110. 90
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8 zetwbea Danz. Privat - B.
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von 1859 ; 931 br do. do. kleine o. do. von 1856 7x93 Fba kPoln. Pfandb. Ill. Em. ꝗã 22jß u. 22 /s? d. Landes-. von 1864 ö g3 ba do. Liquid. 4 16. u. 1/12 5732 Diskonto - Kom. do. von 1867 DH3zIba do. Gert. A. 49) FI. 5 1. u. 1st. pid 6 Eflekt. Lis. Eichb. do. v. 1868 It. B. C93 iba do. Part. Ob. a 500. do. 97 Eis enbahnbed. .. do. v. 1850, 52 ; Sb bꝛ Türk. Anleihe 1865. ; fäl zatzbae Genfer Kredit.. do. von 1853 ⸗ S6 gbr Geraer. ... ..... do. von 1862 ; S6 * bꝛ Eisenbahn -Stamm- Aktien. e, , , do. von 1868 Sb y bꝛ p n r Lettel . —ᷣ pro i186 7 i368 do. drundkr. Ff Staats · Schuldseheine do. S3 bꝛ ke, , e eg ee 38 ba , ,
Er. Anl. 1S55 à 00 Ih. (/ 1243b2 1 / : Hess. Pr. Sch. al Thl — n. r. Kieler. .. / Ken, Hoerd. Hütt.. V.
dr de , g ig. Ir Löhr, er , Oder- Deichb. Obligat u. 2 6 Berlin Görlitz.. 4 II5abꝛ do. A. I. Freut J 1 do. Stamm-r. Psbꝛ . do. Frqp. unkd. . . ; 3 Berlin- Hambur 157 4 do. P. Bod. Kred. . * ⸗ ⸗ 16 9 kbrl. Ptsd. Mgdb. 185 B Königsb. Pr. -B. Sel dv. d. Berl. aufm. ; . Berlin Stettiner. u7T. I313bꝛ Leipziger Kredit Berliner ; x. ; krsl. Sehw.· Erb. A. 119 Lunemb. do. Kur- mn! 6. do. neue u. . 160 5bꝛ B Mgd. F. Ver. 6. ö o. ö ; . . . . 09 do. Magdeb. Privat stpreussische. .. 360 , Brieg · Neisser... olba Meininger Kred do. . Cöln· Mindener. . 1176, GGlinerrè Bg. A. do, . 3 do. Lit. B. 109 B Moldauer Bank. Pommersehe ; . 1 Hall. Sor. Guben 684 B Veu- Schottland do. . ö do. St. Pr. S8 6 Norddeutsche. osensche, neue. en a. Hann. Altenb. .. 8 ba esterr. Rredit Siehꝛaisehe . ,. do. St. -Pr. S7 br A. B. Qmnibus- G. ͤ . Märk. Posener. . 4 gbꝛ Phönix Bergw.. ö. A... = . do. Stamm- Pr. 87 b2 Westpr. , rittschftl. Ibn 2 ö ar r do. do. BDiübn B Magdeb. Leipꝛ. do. . . S8 ba do. neue do. I. „i200 B do. Lit. B. do. . 5813 6 Münst. Hamm. .. do. do; do. 38 br Niedsehl. Märk. Kur- u. Neumirk. A u. 10 S8 ba Xdsehl. Iweigb.. do. S8 ha Nordh. Erfurter. S6 ba. B do. Stamm-Pr.
89735 B Rhein. u. Westph. ; 95 ba Obersehl. A. u. C.
Si chsis che . 0x bꝛ Schlesische 898 B o. St. Pr...
0 0 221
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123222 ba 70 B 797 br,
B. 2906 4. 1013 B
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S4 bꝛ 7. 113 B 1174 6 118 6 S3 etw bꝛ ßsS4z bz 7. 77zetwbz 1I121ba B 14 B
Pfandb
35 br Portl. F. Jord. H 69g bꝛ Posener Prov.. . 6 194 B 3 Jö , , enaissance.... S8 b Kittersch. Priv.. 4 7. — — Rostocker . do. S8 B Si ehsische A. 0x ba Sehles. B.. V... Sr ba Schles.Bergb.· G. do. 92*ba do. Stamm-Pr. 17 3b Thüringer I595b2 6 Vereinsb. Hb. 33 bz B. Wasserwerke
— ; . 1 Weimarisehe.. S3etwbꝛ
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— Ges e t s P-, - 1 — . 58
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Rentenbrietes.
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was folgt:
R. Oder-Ufer-B. Pos bꝛ do. St. Pr. ... lO3zbꝛ Rheinische
3lzetwbꝛ . — — do. Lit. B. (gar.) khein Nahe Starg. Posener Thüringer
do. 76 9h
do. Lit. B. (gar.)
1. u. 1. wihph. (Cos. db) zi /12 i. os; do. St.- pr.. pr. Stück do. do.
g4 5b ö Geld-Sorten und Banknoten. 11352 E riedriehas d or i dpx Imperĩals p. pf 4665 6 e Gold-Kronen . 9 109 Fremd. Bankn. dz bꝛ SI 3b Louisd or.... 1123 6 do. einlõsb. 273b2 G Hucaten. ..... — — Leipriger .. zb g3zöz 6 Sovereigns ... 6 245 ba Fremde kleine — — 135 detwbz Napoleonsd'or 5 125b2 Oest, Bankn. 2 br . 125etwbaz Bmperials .... 5 175 G0 KEurg. Bankn. 79 ba wolle 79 bꝛ 112352 60745 — — Silber in Brirren u. Sort. P. Efd. fein Bankpr.: 105 5b 29 Thlr. 233 Sgr. 10362 Linsfuss der Preuns. Bank Für Wechael 4 pCt., 1043 für Lombard 5 pot,
Redaction und Rendantur: S chwieger. ; Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
(R. v. Decken. Folgen drei Beilagen
Badische Anl. de 18656 do. Pr. Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig. ..
Bayer. St. A. de 1859 do., Priämien-Anl..
Braunseh. Anl. dei 866z do. 20 Thlr. Loose
Denss. St. Prim. - Ani.
Hamb. Pr. A de 1866
Lübecker Prim. Anl.
A anheimer Stadt- Anl.
Sa ehs. Anl. de 1866
Seh wed. 10 Rthl. Er. A.
1
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der Fe fichen. unmittelbar an den Berechtigten zu entrichten. Wohlthaͤtigkeitsanstalten, so wie den zur Unterhaltung aller vorge⸗
CLey Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
89 95 Sonnabeniu vnn A4 ornril
1869.
esetz, betreffend die Vereinigung der zum Herzogthum Sachsen. Staatssteuern beilegen. Sie bedarf i ᷣ ise, wie die Ab- ,. gehörigen Theile der Dörfer Willschütz ünd Gräfendorf lösungskapitalien, 83 Einig f a , m , . mit dem preußischen Staatsgebiete, und die Abtretung des unter Ihre Löschung erfolgt auf Grund einer von! ber Birektion der
preußischer Landeshoheit stehenden Theiles des Dorfes Königshofen an Rensenbank ausgestellten Quittung; die Beibringung des Rezesses, auf
das Herzogthum Sachsen⸗Altenburg. Vom 3. Aprik is6g. welchem die Rentenbank. Rente beruht, ist dazu nicht erforderlich.
Wir Wilhelm. von Gottes Gnaden König von Preußen c. 6 6. in den Ss. 8 und 6 der Berordnung vom 28. Sep=
Ee e ere e bee dne eee, , ,n , ,, .
EIn Folge des anliegenden zwischen Preußen und Sachsen. Renten gelten bei Zerstückelung der belasteten Grundstücke auch die . ö 9. Juli 1868 abgeschlossenen Vertrages werden in ö. . 8 IIa a. 8. Außerdem kann die Direktion der Gemäßheit des Artikel ? der Verfasfungsurkunde für den preußischen en n an v9 angen, daß Nentenbetraͤge, weiche sich nach der Ver. Staat die sachsen-altenburgischen Antheile an den Ortschaften und 0 ung rg ente, jährlich auf weniger als einen Thaler belaufen, Fluren Willschüt; und Gräfendorf, einschließlich der Grundstuͤcke in . 37 , , . nach Vorschrift des §. 12 der Verordnung den Fluren Dobiau und Seißla, avelche bisher fachfen. altenburgischer⸗ 3 . abgelöst werden. seits als zu dem gedachten Aniheile von Gräfenborf gehörig betrachtet . 26 n mäßhelt der Ss. j und 18 a. a. O. vorn. und namentlich rücksichtlich der Besteuerung, behandelk würden, mit nehmenden, Kündigungen von Rentenbank; Nenten und Kapital. der preußischen Monarchie für immer vexeinigt. zahlungen für dieselben müssen bei der Direktion der Rentenbank oder Dagegen wird der preußische! Anthell ang zer Ortschaft und Flur bei ö. von letzterer zur Annahme von Kündigungen und Kapital- K⸗nlgöhosen an das erzoglhum Sachsen. Mitten Kut abgekreten. zahlungen autorisirten Beamten erfolgen. Kapitalzahlungen können 2. Has Staals - Meinisterium irt nm her Ausführung dieses nur gegen Quittung der Direktion der Rentenbank gültig geleistet
Gesetzes beauftragt. werden.
; ; . ; ö. 8§. 97. Der Berechtigte erhält als Abfi v ten bank Urkundlich unter Unserer Fochsteigenhandigen Unterschrift und bei für Ne an e hte 5 * . ia w 8 n
gedrucktem Königlichen Insiegel. den zwanzigfachen Betrag di i ̃ ) ; g. dieser Rente und zwar in Rentenbriefen 7 ,,, 8. ö e ndungsbetrag nicht vollständig gew werden
Gr. v. Bismaxrck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. kann, in baarem Gelde. z 54 .
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. §. 10. Auf diese Rentenhriefe und die Geschäfte der Rentenbank Leonhardt. finden die Vorschriften in den S§ 3, 32 —- 48, 52 —–54 und 57 des preußi= schen Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1859 und in dem Gesetze vom 14. September 1866 (Geseßz⸗Samml.
ʒGesetz wegen Ausdehnung der Verordnung vom 28. September S. 547 Anwendung.
1867, betreffend die Ablösungen von Reallasten, welche dem Domänen⸗ §. il. Wenn ker Ver ichtete die Ablssung auf Grund des fiskus im vormaligen Königreich Hannover zustehen. §. 3 der e,, . September 1867 . Baarzahlung Vom 3. April 1869. des achtzehnfachen a. des Jahreswerthes der abzustellenden
s
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 26. Rechte bewirken will, so ist der Berechtigte befugt, die Abfindung zum verordnen für die Provinz Hannover, mit Zustimmung beider Häuser zwan igfachen Betrage in Rentenhriefen zu verlangen. Für diesen des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: Fall sind die Bestimmungen der §§. 59 bis 63 des Gesetzes über die
§8. 1. Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Ablö— Errichtung von Rentenbanken von 2. März 1850 maßgebend. sung von Reallasten, welche dem Domänenfiskus im vormaligen §8. 12. Die Abfindung durch Rentenbriefe wird einer Kapital ; Königreiche Hannover zustehen, vom 28. September 1867 (Gefetz— abfindung gleich geachtet, welche bei inländischen Staatskassen zinsbar Samml. S. 1670) werden mit den in den nachstehenden 858. ——13 belegt ist . 174. II. der hannoverischen Ablösungsordnung vom enthaltenen Ergänzungen und Abänderungen auf die Ablösung von 23. Juli 1833). Dritte Berechtigte müssen sich die gerichtliche Hinter Reallasten, welche anderen Berechtigten zustehen, ausgedehnt. legung der Rentenbriefe bis zu ihrer Ausloosung gefallen lassen.
§. 2. Sowohl der Berechtigte als der Verpflichtete ist auf Ab⸗ §. 13. In dem über die Ablösung aufzunehmenden Rezesse sind lösung nach diesen Bestimmungen anzutragen befugt— zugleich die Ergebnisse der Auseinanderseßung zwischen dem Jlenlen-
Die Provokation auf Ablösung Seitens eines Verpflichteten muß pflichtigen und der Rentenbank, zwischen dem Ersten und dem Be— sich stets guf sämmtliche feinen Grundftücken obliegende Jteallasten er- lechtigten und zwischen diesem und der NRentenbgnk festzustellen. Die strecken. Ausgeschlossen davon bleiben jedoch diejenigen einer Gesammt.· Rechte der Rentenbank werden hierbei von der Ablösungstommission heit von Verpflichteten obliegenden Reallasten, deren Abstellung nach von Amtswegen wahrgenommen. Der Zuziehung der Bireftion der Vorschrift der hannoverischen Ablöfungsordnüng, bei welcher es in Rentenbankt bedarf es nicht. . dieser Beziehung sein Bewenden behält, nur von den Verpflichteten Diese darf nur auf Grund eines von der Ablösungskommission gemeinschaftlich verlangt werden darf bestätigten und ihr von derselben in Ausfertigung mitgetheilten Re-
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten muß zesses Renten auf die Rentenbank übernehmen. stets alle Reallasten umfassen, welche für ihn auf den Grundstuͤcken Auch hat sie die gesammte Abfindung an Rentenbriefen und eines ganzen Gemeindeverbandes haften. baarem Gelde nur demjenigen zuzustellen, welchen die Ablösungs.
enn in den Fällen, in welchen die Verpflichteten die Abstellung kommission als den berechtigten Empfänger bezeichnet. einer Reallast nur gemeinschaftlich fordern dürfen, verpflichtete Grund⸗ §. 14. Bei Rezessen und Verträgen, welche den Berechtigten ge⸗ stücke außerhalb des Gemeindeverbandes liegen, so muß sich die Pro. statten, die Ablösung unter Bedingungen, die ihnen günstiger sind, als vokation des Berechtigten zugleich auf alle für ihn auf diefen Grund. ie das gegenwärtige Gefet enthält, von den Verpflichteten wider deren stücken haftenden Reallasten richten. Willen zu verlangen, behält es auf Erfordern der Berechtigten sein
§ 3. Im Falle des §. 4 der Verordnung vom 28. September 1867 Bewenden. . findet auf die Provokation des Verpflichteten die Ablöfung nur durch §. 15. Die Befugniß, auf die Ablösung von Domänenabgaben Lapital, aber ohne Zustimmung des Berechtigten nicht durch eine nach den Grundsätzen der Verordnung vom 28. September 1867 an= Amortisationsrente statt. Dies gilt auch von den auf Grund des zutragen, wird hierdurch zugleich den Verpflichteten beigelegt. Jedoch Gesetzes vom 13. April 1836 festgestellten Allodifikations renten. ist dieselbe den in den §§. 2, 3 und 14 des gegenwärtigen Gesetzes ent-
„4. Die im §. 5 jener Verordnung erwähnte Amortisations. haltenen Beschränkungen unterworfen. rente ist nicht an den Berechtigten, sondern an eine für die Provin §. 16. Die Vorschrift im Schlußsatze des §. 7 dieses Gesetzes dannçver nach Maßgabe des preußischen Gesetzes vom 2. März 1856 finder auf die Domãn en ˖ Amortisationsrenten gleichfalls Anwendung. zu errichtende Rentenbank, welche mit einer der bestehenden Renten⸗ §. 17. Insoweit die im §. 3 Rr. 6 der hannoverschen Verord= banken vereinigt werden kann, zu zahlen; dagegen hat der Verpflichtete nung vom 10. November 1831 erwähnten Abgaben von Ziegeleien,
die Abfindung für Renten oder Rententheile, welche den Betrag eines Mühlen, Schankwirthschaften und ähnlichen mit dem erblichen Besitze
Silbergroschen nicht erreichen (§5. 3 der Verordnung), dem Berechtigten eines Grundstücks verbundenen gewerbsartigen Betrieben nicht dem j 3 . zu . 6 . ᷣ Gesetze über die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen . 5. Der Zeitpunkt des Beginnes der Amortisationsperiode, vom 17. März 1868 (GesetzSamml. S. 249) unterliegen, werden welcher auf den j. April oder 1. Gktober fallen muß, wird von der dieselben hierdurch für ablösbar nach den Bestimmungen der Verord— Direktion der Rentenbank bestimmt. Derselbe darf nicht eher ein-, nung vom 10. November 1831 und deren Ergänzungen erklärt. treten, als bis die Ablösungsrente nicht allein vorläufig,, sondern end . ed gen wird in Ansehung derjenigen Berechtigungen, welche gültig festgesetz; und berelts an die Stelle der abgelösten Last ge⸗ Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Instituten, kirchlichen reten ist. Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, hoheren Unterrichts- Die bis zu diesem Zeitpunkte etwa laufende Ablssungsrente hat und Erziehungsanstalten, frommen und milden Stiftungen oder
Durch mit Beginn der Amortisationsperiode erfolgende bachten Anstalten bestimimten Fonds zustehen, durch das gegenwärtige llebernahme n, 6 Rentenbank wird der Verpflichtete von Gesetz nichts geändert. Die . erstreckt sich aber nicht auf eder Verhaftung wegen derselben und der dafüͤr zu gewährenden Ab. die Realberechtigungen des von der Klosterkammer verwalteten ndung föwohl gegen den Verechtigten, als gegen' dritte Perfonen frei Klosterfonds. . . . . und bleibt dafür allein der Rentenbank verantivortlich. Die Renten⸗ S. 18. Unser Finanz ⸗Minister und Unser Minister für die land- bank. Rente genießt bei Konkurrenz mit anderen er t , des wirthschaftlichen Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Ge⸗ belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches die Gesetze den setzes beauftragt.
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