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der Reichsdomänen 3, der öffentlichen Arbeiten 6, im Justiz⸗ Mini . l, in den Kanzleien des Kaisers 4, im pin . 3, und noch 3 besondere Kommissionen. A dem wurden im Unterrichts. Ministerium 4 Projekte geprüft. — Der »Reg. Anz.“ veröffentlicht einen ausführlichen Aus⸗ zug aus dem Bericht des Generals Trepow über die Reorga— nisation der petersburger Polizei.
Amerika. Aus Washington, vom 23. April, wird pr. atlantisches Kabel gemeldet: Der Senat hat die Ernennung Sandfords zum Gesandten in Madrid verworfen.
— Die Regierung verkauft Gold, daher der Rückgang des Goldagios. e
Australien. Ueber den Sieg der englischen Truppen in Neuseeland, über den Maorie⸗Häuptling Tito⸗Kavaru bringt die Londoner »Times« nähere Details. 1200 Engländer cernirten auf drei Seiten einen auf einer Hügelspitze errichteten Pah, in welchem sich, Alle gezaͤhlt, 605 Maoriekrieger mit
rauen und Kindern befanden. Der »Pah« bestand aus zwei eihen 15 Fuß hoher Pallisaden, jede Pallisade ein anzer Baumstamm, hinter . Reihe Schießgräben und jeder Schieß⸗ raben durch zweistöckige mit Schießscharten versehene Block. äuser flankirt. Die am meisten zugängliche vierte Seite des »Pahr war aus unbekannt gebliebenen Gründen nicht cernirt, erwies sich aber nachträglich testen zugängliche. Die Truppen hatten nur eine Kanone und einen Mörser, beschossen und bombardirten den »Pah volle 24 Stunden lang, als das Signal zum Stürmen gegeben wurde. Dies ging ohne Schwierigkeit von Statten, denn der
3 war leer. Tito Kavaru hatte denselben mit Allen ver⸗ assen.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 24. April. In der . Sitzung des Reichs- tags des Norddeutschen Bundes erklärte der Bundeskommissar, Geheime Rath Dr. , zu dem Miquélschen Antrage, die Gewerbekammern betreffend:
Ich halte es für nöthig, der Auffassung entgegenzutreten, als ob von der Annahnie dieses n,, überhaupt das . derartiger Einrichtungen, wo sie bestehen oder wo
e noch ins Leben gerufen werden sollen, abhängt. Ich glaube nicht, daß das Gewerbegesetz an und für sich der Ort i wo nothwendigerweise über die Bildung derartiger Organe zur Vertre⸗ tung der Interessen des Gewerbestandes gegenüber der Regierung, sobald ihnen keine solche Befugnisse zukommen, wie sie früher die Gewerberäthe anderer Gesetzgebungen gehabt haben, Bestimmung getroffen werden muß. Der Bundesrath ist von der Ansicht ausgegangen, daß durch das Ge werbegesetz selbst, in welches seinerseits eine Bestimmung weder über Handelskammern, noch über Gewerbekammern auf⸗ genommen worden ist, das Bestehen dieser Organe nach keiner Seite hin in Frage gestellt werde, noch viel weniger aus dem Schweigen darüber abgeleitet werden könne, daß man nun in keinem Staate des Norddeutschen Bundes derartige Organe errichten, beziehentlich beibehalten dürfe. Wenn die Herren Antragsteller ihren Zweck ganz vollständig erreichen wollten, so würden sie in dem Paragraphen jedenfalls doch auch der Handelskammer haben Erwähnung thun müssen; denn auch die Handelskammern i Vertreter gewerblicher Interessen nach gewissen Richtungen hin, und in vielen Ländern steht ihnen auch innerhalb eines geiwissen Kreises der Gewerbetreibenden ein gesetzliches Recht der Besteuerung oder Aufbringung des Aufwandes nach Maßgabe des Steuermodus zu. Es wird Niemand schließen, daß, weil die Handelskammern nicht er⸗ wähnt sind im Gewerbegesetze, sie nun durch diefe Nichterwäh⸗ nung beseitigt seien. Dasselbe wird anzunehmen sein von den
Gewerbekammern, soweit sie in ähnlicher Weise konstruirt sind wie die Handelskammern.
Der Geheime Regierungs- Rath Dr. Michaelis äußerte sih n die zu §. 107 (Sonntagsarbeit) gestellten Amendements ie folgt:
Meine Herren! Das Amendement des Herrn Abgeordneten für Genthin scheint mir von einer irrthümlichen Äuffassung der Gesetzvorla e, namentlich des vorliegenden Abschnittes, aus⸗
egangen zu sein. Dieser Abschnitt stellt Normative für den
ohnvertrag fest und stellt in diesem Sinne an dieser Stelle die Ihnen allen vorliegende Bestimmung über die Sonntags⸗ arbeit, so weit sie einen Inhalt des Lohnvertrages bilden kann, hin. Dagegen ist es durchaus nicht weder in der Absicht des
Entwurfs, noch auch in seinem Wortlaut begründet, daß er Anwendung finde auf die polizeilichen Vorschriften betreffs der Sonntagsfeier. Dieseiben liegen nicht im Gebiete der Gewerbe⸗ gesetzgebung, sondern sie liegen ganz wo anders und finden
Außer ⸗
als die schwächste und am leich⸗
auch die Absicht Gründe Stelle die Sonntagsfeier Herren, würde aber durchaus diesen
träglich ist. Zunächst spricht der sonstigen gewerblichen Arbeiten,
gewerblichen Anstalten zählen. auch
nehmigung der zuständigen Behör
in Anerkennung dessen, daß esetzgebung, usnahmen festzustellen. gebung diese allgemeinen Ausna also ein Zustand gie chan sein, dieser Beziehung
6 angewiesen sein würde, ehr unsichere Brücke, auf welche der große Kapitalien in un stecken muß, nicht wohl die Sonntagsfeier in diesem würde gerade dieser Theil,
den müssen,
noch erledigt werden kann. Der was ohne seinen Antrag durch
— Das
Portofreiheiten im Gebiete de lautet:
verordnen im Namen stimmung des Bundesraths und des .S. 1. Die Portofreiheit der häuser sämmtlicher Staaten des bisherigen Umfange aufrecht erhalten.
dungen jedẽr Art innerhalb des
oder an eine Bundesbehörde heit, sowie das Gewicht der
gen entspricht.
aufrecht erhalten. 8§8. 3. Auf Fahrpostsendungen Landen und den übrigen Theilen des die vorstehenden Bestimmungen (89. 2) nere dieser Sendungen richtet rägen.
Auf Stadtpostsendungen erstreckt si §. 4. Sendungen, Bundes ausgehen oder Sendungen von und an Behörden glei §. 5. Die Portovergünstigungen, tärstandes und denen der Bundes ⸗Krieg einstweilen aufrecht erhalten. Dem behalten, diese Portovergünstigungen
ermäßigungen werden aufgehoben. Für die freiheiten wir
Grunde liegenden speziellen Rechtetitel wendig ist.
ermeidung der behörde zu richten.
Ueber den erhobene Postamt entschieden.
nicht blos auf Gewerbetreibende, sondern auf alle Staatsbürger
oder theilweise zurückweist, so steht de
und auf alle Erwerbsarten Anwendung, mögen sie unter ĩ Gewerbe⸗Ordnung fallen oder cht. Es könnte allerdings ür zu der Antrag, Zweck verfehlen und stand führen, der mit der gewerblichen Entwi
werblichen Anstalten, es fällt also heraus ein
über Sonntagsfeier, wie schon erwähnt wurde, nicht, weil diesen Vorschriften nicht nür die Gewerbe, sondern
die übrigen wirthschaftlichen und nicht⸗wirthschaftlichen Thätigkeiten der Menschen unterliegen müssen. Der zweite Ab satz stellt die Ausnahmen für Dringlichkeitsfälle unter die Ge⸗
ohne Sonntagsarbeit nicht bestehen können, ür einzelne Arten
begeben kann.
der vorbehalten ist, hier in diesem Gesetze eingehend geordnet wer⸗ und da würde eine eingehende Kenntnißnahme der Fabrikationsweise in den verschiedenen Zweigen der Industrie nothwendig sein, die unmöglich im gegenwaͤrtigen Reichstage
Alle in Bundesraths-⸗Sachen, sowie in Militär⸗ , als reinen Bundesdienst Angelegenheiten, im norddeut. chen Postgebiet bisher allgemein bestandenen Portofreiheiten werden
ch nach den betreffen
Bundes⸗Präsidium bleibt es vor⸗ ort aufzuheben oder einzuschränken. §8. 6. Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto⸗
Rufhebung beziehungsweise
aus der Bundes -⸗Postkasse insoweit Entschädigung ge— leistet, als dies mit Rücksicht 3 die den schädigung g
*. 7. Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten bei Präklusion bis zum 30. Juni 1876 an die
Wenn das General-⸗Postamt den Anspruch ganz
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J an die dann, ö:
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( großer Theil
es fällt heraus die i gig
sich haben, ordnen;
Antrag von
in Laͤden und anderen Lokalen, welche nicht zu den eigentlichen
Es erschöpft die Vorschriften
auch deshalb
de, das wäre eine Abänderun
verschiedener bestehen der Vorschriften über die Sonntags eiligung, welche in der That die Existenz der Industrie Genehmigung dieser bestimmten Behörden legte, derung, die ich Ihnen nicht empfehle. Der letzte
in die Hände der D eine Abän⸗ Satz überläßt, Industriezweige der Landeß. von Fabriken allgemeine
bestimmte
Bis dahin, daß die Landesgeseß,
hmen festgestellt hat, würde wo man nicht weiß, was in
echtens ist, wo man lediglich auf die von der Behörde zu genehmigenden Ausnahmen für Drin lichkeit — meine Herren, eine in der That
sich ein Unternehmungsgeis, fangreiche Unternehmungen Wollen Sie behandeln, dann
Gesetze der Landesgesetzgebung
Antrag Stumm besagt das,
den eigenen Inhalt der Ge⸗ werbe ⸗ Ordnung von selbst gegeben ist,
über die Sonntagsfeier durchaus nicht alterirt.
daß sie die Bestimmungen
dem Reichstage vorgelegte Gesetz, betreffend die 8 N ordd e tfchen Bundes,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
König von Preußen z0.
des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zu. Reichstags, was folgt:
äupter und Mitglieder der Regenten. orddeutschen Bundes bleibt in dem
In reinen Bundesdienst-⸗Angelegenheiten werden Postsen ⸗ ; norddeutschen Postgebiets portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde abgeschickt gerichtet sind und die äußere 5 . Sendungen den von der Bundes. Post. verwaltung in dieser Beziehung zu erlaͤssenden befonderen Bestimmun
und Marine⸗An⸗
zwischen den hohenzollernschen norddeutschen Postgebiets finden
orto⸗ ost · Ver⸗
ch die Portofreiheit nicht.
keine , . ; die en
welche von dein Reichstage des Norddeutschen an den Reichstag gerichtet sind, werden den
ch behandelt. welche den Personen des Mili⸗ smarine bewilligt sind, werden
Einschränkung der Porto-
Portobefreiungen etwa zu nach den Bundesgesetzen noth⸗
ost· n Anspruch wird vom General⸗
m Reklamanten das Recht zu,
JGltung und dem
w . ö . K 33 — d JJ 7 ww 6. dd J
nur im Wege des Geseßes eingeführt werden.
verwaltung
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r präklusivischen Frist von drei Monaten, vom Tage des e, , K. ab gerechnet, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Klage ist gegen die Ober · Postdirektion beziehungsweise ßen die mit deren Funktionen . . zu richten, in deren Reklamant sein Domizi w eh derg Art und die Höhe der Entschädigung richtet sich nach fol⸗ ĩ ungen: , n 1 hat am Schlusse eines jeden Jahres die im Laufe des Jahres von . frankirt abgeschickten oder an ihn unfrankirt ein egangenen Sendungen nachzuweisen, welche nach den bisherigen Be— munen portofrei befördert sein würden. Der auf diese Sendun— gen enifallende Porto- 2 , . wird dem Berechtigten es Posikasse jährlich erstattet. an ö. i. 9 r ge n fes zwischen der Bundes. Postverwal⸗ Berechtigten kann der für ein Jahr festgestellte Betrag ohne neue Ermittelung auch für mehrere hinter einander folgende Jahre als Entschädigung zu Grunde gelegt werden. §. 9. Der Postverwaltung bleibt die Befugniß vorbehalten, anstatt die im §. 8 festgesetzte Zahlung fortdauernd zu leisten, den Berechtigten durch Zahlung einer festen Summe ein für alle Mal zu
entschadigen. die Postverwaltung von der Befugniß der einmaligen
Ent iel un Gebrauch machen will, so wird der Betrag, welcher
tigten in den zuletzt vorhergegangenen drei Kalenderjahren eng n f ge des §. 8 . worden 4 , , . der danach sich ergebende durchschnittliche Jahresbetrag achtzehnmal ge— nommen und diese Summe dem ö baar gezahlt.
§. 10. Neue Portofreiheiten oder Portoermäßigungen können
II. Der Bundes. Postverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, mit den nt d e, Abkommen dahin zu treffen, daß von den Be— hörden an Stelle der Porto- und beziehungsweise Hebührenbe träge für die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die Bundes⸗Post⸗
ahlt werden. . — I12. e en, welche auf den, mit dem Auslande ab⸗
taatsverträgen oder Konventionen beruhen, werden ö hen Sa er, . Eine streckenweise portofreie Beförde⸗ rung findet bei den in den Ss. 2. 4 und 5 erwähnten Sendungen
dem Auslande nicht statt. 6 nn ech Porto wird in keinem Falle von der Bundes ⸗Post
tass e en g, gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870
in Kraft. Urkundlich Gegeben
tio nale Konferenz von Vertretern der der genfer , beigetretenen Regierungen und der Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger. * , . 24. April. Die gestrige (2) Sitzung der ni,, nalen Konferenz, welcher wieder Ihre Majestät die Königin 9. Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin beiwohnten, wurde don dem Vorsitzenden, Wirklichen Geheimen Rath v. Sy do w, um 10 Uhr mit einigen geschäftlichen Mittheilungen eröffnet., Derselbe machte beson⸗ ders auf die in dem Sitzungsgebäude von berliner Industriellen eingerichtete . von Gegenständen aufmerksam, welche sich auf die Kran= kenpflege beziehen. Im Hofe ist ein amerikanischer Rohrbrunnen für den Feldgebrauch nach Nortons System aufgestellt mit dem nach der ersten Sitzung erfolgreiche Versuche angestellt wurden. . Nachdem die Reihenfolge derjenigen Vorträge durch das Lo bestimmt worden, welche das Vereinswesen im Speziellen betreffen, wurden von den Herren Pr. v. Carval, Vertreter des badischen . Vereins, dem ruffischen General Lieutenant v. Baumgarten und n e gn en dn fen , gen, , franzöͤsischer Sprache über die 2 ereine und Genossenschaften gehalten. Hi y, verne wnshiun der , , , , ,. . Vereine vertagt und zum zweiten Gegen , , n,, n die freiwillige Hilfe im Seekriege, insonderhe , 9 e 13 der Zusatz⸗Stipulationen vom 2 3 2 n . . we , n oer Hei die Arzt Dr. Steinberg n . , er erg rgb, dahin lautend; 1) die Hilfsvereine haben ö e gef igssrner e ds sen whinene, ,. e, ,,, , d Remunerationen für mannung gegen erhöhte Prämien oder , den 3 eines Krieges zur Verfügung n 6 eine genügende Anzahl von Booten engagi . . . . Hilfsschiffen zur Rettung , . ger ist die Frage zu erledigen: wer die Kosten für die ch . i oder den Verlust en Schiffe trägt? Es ist für diesen r. J, Versicherungsgesellschaften anzufragen, ob sie gegen eine 9 h j a 23 r, ne. 46 , . . Ehe ö n diesem , ck uslaufenden Flotte Grunde folgen sie der zu kriegerischen Zwecken i , . . und unterstellen sich den Anordnungen des kommgn e,, . ie müssen während der Schlacht allen Schiffen, ohne r, n nn e gehißte Rothsignal zu Hülfe . 5) m. daher die der genfer Konvention beigetretenen Staaten . . , n r brennende ᷣ J , . na ; W gt , a m ö. Ahab von Verwundeten und Kran
ĩ lbe er das sub 6 vorgeschlagene Signal wünschenswerth, (Ge 1 1 Kreuze?) 8 Die Auswahl der Hilfsschiffe ist auf 8e, chiffe zu richten, welche, bel hinreichender Seetüchtigteit und Geschwin 9. keit, . genügende Mansvrirfähigkeit besitzen und gleichzeitig auch 2 räumiges und hohes Zwischendeck haben. 9 Die //, * rüstung und Einrichtüng dieser Schiffe ist schon im Frie 9 8 bereiten und nach Analogie der militärischen Verhältnisse der he ᷣ 2 den Stagten zu organistren. 10 Als Führer dieser Schiffe 42 . — malige Offiziere und geeignete Deckoffiziere Steuerleute der z z ; marine zu bevorzugen und es ist ihnen von den Hilfsvereinen eventue 53 Pension und die . für ihre Familie zu sichern. 11) Die 6 vereine stationiren Delegirte an Bord, deren Anordnungen die * führer in Bezug auf Zweck und Ziel der Fahrt auszuführen ha * 12. Das übrige Personal der Hülssschiffe braucht nicht schon 2 des Friedens, sondern erst kürz vor Beginn des Krieges designir zu werden. 13 Das für die Hilfsschiffe erforderliche Materigl ist 3 besonderen Spezialetats festzustellen, jedoch sind während des 6 nur Modelle zu beschaffen und die Bezugsquellen zu registriren 14 Das Material ist, so weit der Zweck übereinstimmt, nach den für die Kriegsmarine erlassenen Vorschriften und Modellen zu beschaffen. — An der hierüber eröffneten Generaldiskussion betheiligten sich die erren: hi v. Haurowitz, Chefarzt der russischen Marine der Sir im ar Jonkheer van Karnebeck, delegirt von der K. nie⸗ derländischen Regierung, und Konsul Meyer aus Bremen. Bei der Spezialdiskussion der einzelnen Paragraphen die nur zu einzelnen Be⸗ merkungen veranlaßten, stellte Prof. Dr. Virch ow, Delegirter der preußischen Victoria⸗National · Inyaliden · Stiftung, zu 5. 19 das Amende⸗ ment, die Hilfsvereine von der Verpflichtung zu entbinden, den Füh= rern dieser Schiffe eine Pension und die Fuͤrsorge für ihre Familien zu sichern. Das Amendement fand die Zustimmung der Versammlung. Der Delegirte des österreichischen patriotischen Vereins, Ritter von Arneth, bebielt sich vor, zu den 8§. 13 und 14 in der nächsten Sitzung einen Zusatzparagraphen einzubringen. Mit der Annahme der in 63 14 Paragraphen enthaltenen Vorschläge des preußischen Centralkomite war die Tagesordnung erf hlt d wurde die nächste Sitzung auf abend um 10 Uhr anberaumt. 6. der a 3 ke 6, anwesend, 7 Frauen von preußischen Frauenvereinen. . , ,, Kongresse 1. folgende Regierungen am liche Ra. girte beauftragt: Die ottomanische Pforte (Axistarchi * 2 sandten in Berlin), 344 . er g dee, , der nee f, 23 2 gatten⸗Kapitän Cottrau) Rußlan = i , PDr. v. Haurowitz, Chefarzt der Marine Geh. Na / Hen gente benen f und Professor Duvenett), . . Staatsrath Buchholz), Großh. Mecklenburg-Schwerin ( ö. inister v. Bülow), . Schwei ,,. 8 . 3 arzt Dr. Lehmann), Bayern 9 er⸗ . tabsarzt Dr. Fichte, Bremen Ham g ,, r. Krüger) Belgien (Dr. Merchie 2 . Bergrath Visschers), Eng land (Prof. Longmore, Oesterr eich (Qbe Stabsarzt Baron 5p. Mundy 6. n me 26 . Sach sen (General ⸗Major v. Reitzenstein), 6 Niederlande (Major v. d. Star), Großh. ag e gl ; Assessor Weber), Baden Intendantur - Nath Zehr)/ reußen (Geh. Medizinal-Rath Dr. Bardeleben, Korvetten Kapitän Batsch, die Geh. Sber-⸗Meedizingl-⸗Räthe Dr. Housselle und v. Langen. beck, die General ⸗ Aerzte DDr. Loeffler und Steinberg, sowie den Geh.
Reg. Rath v. Wolff.
— ! es »Preußischen Handels ⸗Archivs« enthält unter Ges , . Großbritannien: Deklaration, . treffend die a,,. n, gulastung 3 . l., mitgeführten Muster und Proben. — . Jen . schafts⸗., Handels , und Schiffahrt s vertzag in n, , Belgien und Siam. — Spanien: Eingang ö 9ᷣ a
ĩ ilippinen. — Unter Statistik: Norddeutscher Bund: Sh serin ginn , des preußischen General ⸗Konsulats zu, . für 1868. glu g — Bayern: Uebersicht der , er werks, Hütten⸗ und Salinenbetriebes in dem bayerischen 3 f 3 1867. — Oesterreich; Hauptergebnisse des auswärtigen 21. . e allgemeinen ,,,, gm reg ] .
ᷣ : rgebnissen . ng nn h en he . Korwegen: Jahresbericht des n en des Norddeutschen Bundes zu Molde für 1868.— Belgien: e. Einfuhr aus dem Zollverein zum innern Verbrauch . . * Ünter Mittheilüngen: Tilsit. Memel. Bromberg, 1 vit. Halle a. S. Blelefeld. Crefeld. Aalesund. Mahon. . iga. Tarragona. — Beilage; Nachrichten für Seefahrer Nr. 7. k.
— Das »Central - Blatt der Abgaben,, Gewerbe; und ee Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich Preußischen Staa * Nr z enthält u. A.: Eirkularverfügung des Königlichen e. . nisteriums, die Bezie . . , dee , . 6
u den Behörden der Vereinsstag vom gute le g ; Eirkularverfügung des Königlichen ö die Aufstellung der Reisekostenliquidationen betreffend vom 15. n. ,
es Massivbaues mi ö ; nn, bann, vom 1. Februar 1869 ß , , r. des Königlichen Finanz Ministeriums, die Ausführung des 8 des Gesetzes vom 18 Mal 1868 wegen Abänderung einzelner ih
mungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzzeibung vom 5.
nian i, »Annalen der Landwirthschaft in den Kg!
— Nr. 16 der ᷓ en die Rinderpest preuß. St.« enthält: Bundesgesetz, r, , , der Fonds der
ken haben. 7) Es ist deshalb eine Vereinbarung der oben genannten
betreffend, vom 7. April 1869. — Die