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Üs. Nr 346 mit Pens. unter dem gesetzlichen Vorbehalt entlassen. anderen Gewerbe oder zu einem anderen Berufe übergeht. Dem Lebe. . Sil, enn fran. Durch Verfügung des Kriegs- herrn ist in diesem Falle, wenn nicht ein Anderes verabredet J Ministeriums. Den 9. April. Blume, Intendantur Sekretär das Lehrgeld noch für einen halbjährigen Zeitraum nach Ablauf des vom VI. Armee -Corps, Behufs Uebertritts in den Großherzoglich Quartals zu zahlen, in welchem der Lehrling abgeht. badischen Militär Verwaltungsdienst, ausgeschieden. Den 16. April. Dieser Paragraph erhielt nach Annahme eines Amende Walter, Intendantur⸗Rath vom IV. Armee ⸗Corps, zum X. Armee ments Stephani folgende Fassung:
Sorps persett; Den 19. April, Scheurich, Intendantur - Rath Wider den Willen des Lehtherrn tann das Verhältniß vor Ab. vom Vll. Armee Corps, zum 1II. Armec-Corps, Krüger, Inten⸗ lauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrling zu einem dantur ⸗Assessor vom III. Armee -Corps, zum J. Armee ⸗ Corps versetzt. andern Gewerbe oder gi einem andern Berufe übergeht. Dem Lehr.
herrn ist in diesem Falle, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, das weiterlaufende Lehrgeld noch bis zu einem halbjährigen Beitrag.
d . . zu zahlen. Nicht amtlich es J S. 129, welcher lautet: Preußen. Berlin, 28. April. 96 66 —ĩ st 6. . . 3 den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag 5ni ilitärkabinets ent⸗ aufgehoben. König nahmen gestern den Vortrag de e Delegirten zum Auf den Antrag des einen oder des anderen Theils ist der Lehr.
egen und empfingen eine Deputation der 1 3 2c. . welcher Allerhöchstdemselben vertrag auch dann gufzuheben, wenn der Lehrherr oder der Lehrling eine Adresse überreicht wurde. — Heute nahmen Se Majestät zur 3 3 e e r ffir n mrs, — in Civisfaßi — erabredet ist, di der König den Vortrag des Civilkabinets entgegen und konfe⸗ Aus cinandersetzung hinsichtlic des Lehrgeldes nach Verhältniß di 9
rirten mit dem Minister⸗Präsidenten. reits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Sauer derselben bir e Majest ät die Könägin, wohnte vorgestern und wurde nnen eberr angenommen.
gestern den Sitzungen der interngtionalen Konferenz bei und §. 130 lautet:
besichtigte heute das chemische Laboratorium des „ Professor Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über dit
Hoffmann. Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse
3 . und Fertigkeiten, so wie über sein Betragen vom Lehrherrn ein Zeug.
— Der Bundesrath des Deutschen Zollverein s 6 . auf Antrag — ö gegen ͤ ⸗ usammen. en Inhalt sich ni zu erinnern findet, in den Städten von der
trat heute zu einer Plenarsizung zusaꝛ Gemeindebehörde, auf dem Lande von der Orts polizei · Behörde kosten ·
ö i ̃ ichs tags und stempelfrei zu beglaubigen ist. . des Ron . ag 9 2 . Derselbe erhielt nach Annahme eines Amendements Weigel
folgende Fassung:
rn, . , and dg, , g. ber e ie enn , n nh l ö. ; . ; ᷣ ie während derselben erworbenen Kenn nisse S. 121. Die Aufnahme eines Lehrlings erfolgt, wenn derselbe bei . ehrzeit und die wo . a. gkeiten, sowie über sein Betragen vom Lehrherrn ein Zeug. dem Genossen iner Innung eintritt vor der Innung, niß fördern, welcher auf Antrag der Betheiligten und wenn Fegen
,, dem Lande vor der Ortspolizei. Behörde. . 1 ,. zu beglaubigen ist. 8 ä, ier der bltfnalh it, fesszuszfssen, ob der n Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen keine
t i li alten II19 und 120. ö . *,, ger gu er lesen, nscrelben und rechnen , , sondern nur die baaren Auslagen in Ansaß ge—
kann, ingleichen durch eine Bescheinigung seines Religionslehrers nach⸗ Derse lb erhielt folgende Gestalt:
weisen, daß er in der Glaubens- und Sittenlehre genügende Kennt- ersel f besitt Nur aus erheblichen Gründen darf ö Mangel an Für die Aufnahme und Entlaffung der Lehrlinge dürfen keine
diesen Kenntnissen nachgesehen werden. Der Lehrherr ist alsdann ver. Gebühren erhoben werden.
kr füße ä. Tachätfe nah den Andchnnägen der ö ,, der Ss. 107 bis 118 und 121 bis 131 finden
behörde zu sorgen. 1 ; 8. * i Verabredungen üher die Lehrzeit, das Lehrgeld und auf die Gehülfen und Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute, in⸗ die sonstigen Bedingungen sind bei der Aufnahme zu verzeichnen. n auf die Werkmeister in Fabriken, keine Anwendung. Die Gegen die Erklärung des Kommisfarius des Bundesrathes Kerhaͤltnisfe derselben zu ihren Lehrherren und Arbeitgebern sind ferner
] h An⸗ hin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. Geh. Reg. Rath Michaelis wurden diese Paragraphen auf n. Gas Kan hir fen fe, ann, i wn
trag des Abg. Stephani gestrichen. Antrage der Abg. v. Zehmen und Ackermann bei:
Die §§. 124 und 125 lauten: ᷣ . 866 er Lehrherr muß sich angelegen sein lassen, den Lehrling durch 81 hint zee orte: finden, einzuschalten: mit Ausnahme des
Beschäftigung und Anweisung zum küchtigen Gesellen auszubilden.
Er darf deni Lehrlinge die hierzu erforderliche Zeit und Gélegenheit S. 133 lautet: . . durch Verwendung ö. anderen Bienstleistungen nicht entziehen. Der Die Bestimmungen der 88. 107 bis 117 finden auch auf Fabrik- Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitfamteit und zu arbeiter Anwendung. . guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Ausschweifungen jun Der Abg. Schweitzer beantragte, nach diesem Paragraphen bewahren. . . einen neuen Paragraph einzuschalten.
8. 125. Der Lehrling ist, der väterlichen Zucht des Lehrherrn Hierzu sprachen die Abgg. Schweitzer, Stumm, Hirsch, unterworfen und in Abwesenheit des Lehrherrn auch dem denselben Wagener (Neu⸗Stettin), v. Wedemeyer, Friedenthal, so wie ber vertretenden Gesellen oder Gehülfen zur Folgsamkeit verpflichtet. Kommissarius des Bundesrathes Gehenner Regierungs⸗ Rath
Dir fn sfben zu keiner Diskussion Anlaß. Prichaelis, worguf der vom Abg. Schweitzer beantragte neut Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im 5. 114 bezeich⸗ warn nn,, ae e . in . z net ind Den, dem Ichrhein ö , . des Norddeutschen Bundes . um 11 Uhr durch den ere ef nn, sänfüt, ile len wälen gesehbefen rah, unten Präftzenten Br. Simson eröffnet. Von den Fevdn chigün
etroffen, so ist das Lehrgeld nicht nur für die bereits abgelaufene — . , für 9. laufende Jahr zu entrichten. ⸗ zum Bundesrath war der Bundeskanzler Graf von Bismarck
Nach kurzer Debatte nahm das Haus diesen Paragraphen Schönhausen und der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes an⸗ mit folgendem Antrage des Abg. Stephani an: wesend, außerdem die Kommissarien des Bundegrathes, Ge⸗
An Stelle der letzten beiden Zeilen zu setzen: »so ist das Lehrgeld heime Regierungs⸗Räthe Dr. Michaelis und von Puttkamer. stets für die bereits abgelaufene Zeit zu entrichten. Daneben gebührt, Vor Eintritt des Hauses in die Ta esordnung verlas der wenn der Lehrling in den Fällen des §. 14 Rr. 14 zu seiner Ent⸗ Präsident ein Schreiben des Ober⸗ Prokurators Vierhaupt in gasung Barahlasfung gegeben hatz dein Cehrherin als Enischadigung Düsseldorf an das Präsidium des Reichstags, 6 die . Leif eu iet ökhageld, bis zu einem halbiährigen Betrage. eam e e , nf, ö . i, und
in, 6 Rerk ita le gegen denselben eingeleitete gerichtliche Untersu ung. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf Der Abg Löwe begründete darauf die folgen de In tterpella⸗
der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach tion: Witd ddem Rei chstage noch mm die ser Eession . Un 8
124. obliegenden Verpflichtungen gröbli vernachlässigt oder das , dien der väterlichen Ein, in em gel z 3 . Schutze der deutschen Auswanderer in ben Häfen de Die Entscheidung darüber, ob der Fall einer solchen Vernach— orddeutschen Bundes und auf den demselben angehörigen Ln n . . . vorhanden ist, erfolgt nach Schiffen vorgelegt 3 und welche Maßregeln sind , aßgabe der riften des §. 111. ; — iese is = , . m gegen . . aus, so r . nenn en chutz bis zum Erlaß eines solchen Ge ur Erstattung der durch die anderweitige Unterbringung des Lehrlin 3 z . . nurn, m Mehrkosten im glei we rg ng enn , . ⸗ . 6 des Dund eh tan ler Amts Wirklicher Geh. Letztgres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Be. Rath Delbrück, beantwortete iese Interpellation wie folgt: fugniß, Lehrlinge zu halten, entzogen wird. (5. 120) Meine Herren! Ich glaube, daß ich die Interpellation der Derselbe wurde nur redaktionell geändert. Herren Abgeordneten für Bochum und für Hagen nicht besser
§. 128 lautet: beantworten kann, als wenn ich, anknüpfend an die Mittheilung,
Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ab. die ich in der vorigen Session über diesen Gegenstand hier zu lauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrling zu einem! machen die Ehre gehabt habe, zur Kenntniß des Hauses bringe,
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was seitkem in der Angelegenheit, um die es sich handelt, ge. mit.z der Regierung der Vereinigten Staaten. Die Idee eines
schehen ist. Ich theilte damals mit, daß aus Veranlassung der solchen Vertra es war in Amerika selb tte i von dem Herrn Vorredner erwähnten und noch in frischer nn,, in mi r l ,
deskanzlers eine Kommisston, bestehend aus einem preußischen, raths bereitwilli ᷓ ̃ einem sächsischen und einem mecklenburgischen Bevollmächtigten, . ; 23 3 mr d n ,
machen, ob und was zur Verbesserung dieser Vorschriften und im Begriff war, auf sei Einrichtungen etwa zu geschehen habe. Ich bemerkte damals Lat n . ,,, 2
Zeit ein Beschluß des Bundesraths über die Angelegenheit be⸗ beiden Auswanderungshäfen sich die nöthige Information zu
vorstehe. Dieser Beschluß ist in der That wenige Tage, nach⸗ verschaffen. Es durfte außerdem mit Rüchsicht auf seine frü⸗
erfolgt. Er hatte drei Gegenstände zu treffen. ihm an den Grundlagen ür di r ö F Zunãächst handelte es fich darum, die in den beiden Hanse⸗ fehlte. Er wurde 63 Hen 3 ier a ft , , n ü. fuer . aut ö ö, . i führenden Verhandlungen beigegeben. Er selbst zů agen, hielt es für seine Aufgabe einen Entw inem ob diese Gesetze denjenigen Anforderungen entsprächen, zwischen dem Morde fen Bunde r r ,, welche im Interesse der AÄuswanderer bis zu einer all! ten über diesen Gegenstand auzustellen, einen Entwurf, den er gemeinen geschlichen Regulirung der Frage durch ein Bundes. in NewYork selbst mit den dort vorhandenen Betheiligten und gesetz zu treffen seien. Es ergab sich, daß in Hamburg bereits Sachkennern durchsprach, und welcher den mit den Vereinigten während der Arbeiten der Kommisslon die Gesetzgebung durch Staaten eingeleiteten Verhandlungen zu Grunde gelegt wurde. ein am 2. April v. J. erlassenes Gesetz in genügender Weise Leider haben' diefe Verhandlungen zu einem Ergebniß nicht ge⸗
nachgeholfen hatte. Es ergab sich aber, daß in Bremen die Ge führt, und um klar zu machen, um was es sich dabei handelt,
setzgebung in einigen nicht unwichtigen Punkten hinter dem zuruck. müssen Sie mi ihe f ßeblieben sei, was im Interesse des Schuͤtzes der Auswanderer ver⸗ . E Flanken, nba natet au ben Gegenstand
langt werden muß. Es bezog sich das einmal darauf, daß Die Vorschri
. riften, welche im Int = in Bremen die Benutzung des Orlogdeckes zum Tranzport der wanderer . oder ,,, 7 5 PVassagiere nicht unbedingt verboten war, daß es an Vorschrif⸗ zerfallen in zwei Gruppen: es sind solche, die sich auf unbe!
ten fehlte über die den Auswandererschiffen beizugebenden Medi⸗ dingt feststehende Verhãltnisse beziehen, und solche, die von
kamente, daß es an einer Vorschrift fehlte, wonach die Aus⸗ Ta ᷣ ̃ ö. . mach ge zu Tage zu handhaben sind' d = . ö. in . ö. 6 ö . die 3 , * ̃ ̃ ; , its erwähnt hat, das sind Fie Vorschriften über
welche gewisse Gegenstände, gewisse Waaren von der Befhrde . h 8 cke. j ̃ ; ; ; denen die Passagiere unter ubringen
rung auf Auswandererschiffen als Beiladung ausgeschlossen ind 16 cy 1 int .
nn,, ieee an,, en ge e i i en seiren in , gt gen e garn. ß / den er zu fassen D ersuchte den Seng alten muß, um eine i agi uufzu⸗ bon Bremen, in dieser Beziehung Zunächst seinerseits gesetzliche . Bas sind koch fe gl e, , Abhülfe zu treffen. Der bremer Senat ist diesem Änfüchen trolirt werden können, und — darauf lege ich das Hauptgewicht —
1 ö Punkte in einer befriedigenden Weise re— enen nicht eine so wenig hervorragende Bedeutung beilegen, wie gulir sin 4 — der Herr Abgeordnete für Bochum * beziehen sich auf den Pro—
Die zweite Aufgabe, die der Bundesrath ins Auge zu fassen viant, auf die Beköstigung der Passagiere, sie beziehen sich auf hatte, war die — und ich deutete das bei Beantwortung der die Erhaltung der Reinlichkeit und Ordnung und beziehen sich Interpellation in der vorigen Session bereits an —, die dem — und das ist nicht das Unerheblichste — auf den Schutz der Bunde durch die Bundesverfaffüng überwiesene Abergufsicht weiblichen Passagiere gegen das, was ihnen auf der Reise über das Auswanderungswesen dadurch in Wirksamkeit zu passtren kann. Diese Vorschriften, meine Herren, werden Tag setzen, daß ein Bundesbeamter beauftragt wird, über die Be⸗ für Tag gehandhabt. Sie können Tag Für Tag übertreten folgung der zum Schutze der Auswanderer in den beiden Aus- werden wahrend der ganzen Dauer der Reise. Nun liegt die wan derungshäfen erlassenen Vorschriften von Bundeswegen zu Sache völkerrechtlich so. Kein Staat kann Jurisdiktion über wachen. Diese Einrichtung ist mit dem Anfange dieses Jahres Handlungen in Anspruch nehmen, die auf dem Schiff eines ins Leben getreten, es ist ein höherer Offizier der Kriegsmarine andern Staats auf offener See begangen sind, er hat nur nach Hamburg kommandirt mit dem Auftrage, sowohl in Be. Jurisdiktlon über Handlungen, die auf einem solchen Schiff ziehung auf die in Hamburg abgefertigten, als auf die in begangen werden, wenn dieses Schiff innerhalb seines See⸗ Bremen oder vielmehr in Bremerhafen abgefertigten Aus⸗ gebietes ist. Daraus folgt: wenn ein deutsches Auswanderer⸗ wandererschiffe die Ueberwachung der in den beiden schiff nach NewYork konimt und es sind etwa nicht die ge⸗ Hansestädten bestehenden Einrichtungen zu übernehmen, hörigen Dimensidnen der Decke vorhanden, oder es sind mehr die Ausführung dieser Einrichtungen zu kontroöͤliren, sich persön· Passagiere vorhanden, als es zulässig ist, so wird allerdings lich von dem Zustande der Ausmandererschiffe rechtzeitig vor gegen diese Vorschriften fontravenirt noch innerhalb des See— deren Auslaufen zu überzeugen, Kenntniß von der vorschrifts⸗ gü. der Vereinigten Staaten, nämlich auf der Reise von mäßigen Beschaffenheit des Probiantes, im Falle von Mängeln 3 — 4 Meilen, die das Schiff bis zum Einlaufen in den Hafen sich mit den betheiligten Landesbehörden in Benehmen zu setzen von New⸗York zu machen hat. Und in Beziehung und, wenn dieses Benehmen wider Erwarten nicht zu einem auf solche Kontraventionen ist die Jurisdiktion der Erfolge führen sollte, darüber an den Herrn Bundeskanzler zu Vereinigten Staaten vorhanden. Dagegen ist sie absolut berichten. Wie gesagt, diefe Einrichtung ist mit dem Anfange nicht vorhanden in Beziehung auf alles das, was auf dieses Jahres ins Leben getreten, und der mit der Ausübung der Reise vorfällt. Asse * die Gesetzwidrigkeiten, die auf der dieser Kontrole beauftragte Offizier hat seitdem Gelegenheit ge. Reise vorgekommen sein können, sind auf norddeutschem Gebiet habt, eine beträchtliche Anzahl von Auswandererschiffen sowohl borgekommen, denn das norddeuhsche Schiff setzt das norddeutsche in Hamburg, als in Bremerhafen der Revision zu unter⸗ Gebiet fort und auf Zuwiderhandlungen, die auf norddeutschem werfen. Er hat nach den von ihm vorliegenden Berichten an—⸗ Gebiet vorgekommen sind, erstreckt sich die Jurisdiktion der zuerkennen gehabt, daß allen den Bemerkungen, die er in Be— Vereinigten Staaten nicht. Umgekehrt gilt natürlich dasselbe. ziehung auf diesen oder jenen Punkt zu machen Veranlassung Wenn man nun zwischen dem Norddeutschen Bunde und den gefunden hat, von Seiten der hamburger sowohl, wie der Vereinigten Staaten einen Vertrag über den Gegenstand bremer Behörden bereitwillig Folge geleistet ist, und daß die schließen will, der sich — und ich wiederhole das — nicht be— von ihm hervorgehobenen Maͤngel im einzelnen Falle bereit- schränken kann auf die Regulirung der, wenn ich so sagen darf, willig Abhülfe gefunden haben. Das ist der zweite Punkt. ffeststehenden Verhältnisse, sondern der auch alles das zu um⸗
Die dritte und unzweifelhaft wichtigste Frage betraf die fassen hat, worauf es bei Reisen ankommt, so wird man von allgemeine geld ige Regelung des Gegenstandes selbst, und elbst darauf geführt, daß es nothwendig ist, Vorsorge dafür zwar nach der Seite hin, welche von dem Herrn Abgeordneten zu treffen, daß solche Verabredungen, wenn ihnen zu— für Bochum bei Begründung der Interpellation bereits hervor ⸗ wider gehandelt wird, dadurch aufrecht erhalten wer. gehoben worden ist, nämlich im Wege eines Vertrages zunächst den können, daß die Zuwiderhandlung bestraft werde.
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