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theilung von Dividenden an die Aktionäre verwandt werden können. t Nachdem der Reservefonds die Höhe von zehn Prozent des Aktien- kapitals erreicht hat, und so lange er auf dieser Höhe bleibt, können sämmtliche Reinerträge zur Zahlung von Dividenden an die Aktio- näre verwandt werden. Die ahlung der Dividenden erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden ividendenscheine jährlich amYj. Juli bei der Kasse der Gesellschaft und in Esln. — . 8 15. Dividenden scheine und Talons. Mit den Aktien werden: a) Dividendenscheine auf zehn Jahre nach dem beiliegenden Schema B. und by Talons nach deim beiliegenden Schema C. ausge. händigt. Dividendenscheine und Talons werden mit zwei faesimilir⸗ ten Unterschriften von . des Aufsichtsrathes ausgefertigt und mit der Unterschrift eines eamten, sowie dem Stempel der Gesell⸗
schaft versehen.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen aus-; egebenen Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner e nor ö . . .
8§S. 18. Zahlung der Dividenden. Die Zahlung der Divi⸗ denden erfolgt nach Maßgabe der desfallsigen Bestimmungen des §. 14 gegen kinn n nn, der Dividendenscheine.
Dividendenbeträge welche nicht binnen vier Jahren von dem im S§. 14 angegebenen Zahlungstage ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen 66. Vortheil der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmun⸗ en des 8. 17. . . S. 17. Oeffent liches Aufgebot und Mortifizirung. Sind Aktien, Dividen denscheine oder Talons beschädigt oder unbrauch⸗ bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Au fsichts⸗ rath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Mortifizirung derselben, die im Domizil der Gesell⸗ schaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Mortifizirung beschaͤdigter oder verloren gegange⸗
ner Dividendenscheine findet nicht statt. . ; Der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, der die Beschä⸗ digung oder den Verlust derselben, innerhalb des im §. 16 gedachten vierjährigen Zeitraums bei dem Aufsichtsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschä⸗ gel des Verlustes durch Vorlegung der
Attien selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablauf des vierjährigen
Aktieninhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. 1
Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Ver— lust des Talons bei dem Aufsichtsrathe von einem Dritten angemel⸗ det, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.
Il. Von der Aufstellung der Bilanzen.
§. 18. Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse eines jeden Betriebs jahres ist das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. ö .
Der Direktor schließt die Rechnungen ab stellt das Inventarium über das Vermögen der Gesellschaft auf, fertigt eine das Verhältniß der Aktiva und Passiva darstellende Bilanz an und überreicht diese sammt dem Inventarium dem Aufsichtsrath. Dieser hat die Rech⸗ nungen zu prüfen und zu moniren, die Erledigung seiner, Erinne⸗ Lungen zu veranlassen und die danach etwa berichtigte Bilanz der Revisionskommission (5. 46) zu überreichen.
Letztere hat ihren Revisionsbefund nebst etwaigen Erinnerungen wiederum dem Aufsichtsrathe zuzustellen . welcher nach Erledigung sämmtlicher gestellter Erinnerungen dem Direktor Decharge ertheilt.
Ueber die nicht erledigten Erinnerungen hat die Generalversamm⸗ lung zu entscheiden.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominal⸗ betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Aufsichtsrathes und vorhandene Baumate⸗ riglien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener r heverainderung unter Berücksichtigung derselben als Attiva an- gesetzt.
Dagegen kommen als Passiva in Ansetzung alle Ausgaben, die im gaufe des Jahres entstanden lund nicht aus dem Reservesonds (85. 6 zu bestreiten . sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.
III. Von den Generalversammlungen.
S. 19. Ort und Berufung. Alle Generalversammlungen werden in Cöln abgehalten.
Die Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Aufsichtsrath mittelst öffentlicher Bekanntmachung, welche der General versammlung mindestens 10 Tage vorhergehen muß.
S. 20. Ordentliche Genergl verfammlun gen. Die ordent⸗ liche Generalversammlung findet jährlich im zweiten Kalender ˖ Viertel , ßige Gegenstände der Berath d der Bes
Regelmäßige Gegen nde der Berathung und der Be chlußnahme derselben sind: 1) Der Bericht des Aufsichtsraths und des Direktors
21. Anträge einzelner Aktionäre.
Bilanz; 2) die Wahl der Mit.
wei Revisoren zur Prü.
Jahres und Beschlußnahme über la⸗ Monita; 5) Beschlußnahme über d gezogene
. Aktionäre müssen so zeiti
Außctordentliche General Versammlungen finden
in denen der Aufsichtsrath, die Rev
als außerordentlichen Generalversammlungen n, Alle unter 1 6
schlüsse bedürfen der Genehmigung d
welche innerhalb der letzten vierzehn
lung ihre Aktien in die Gesellschaf eintragen lassen und auf Verlangen sich am T n , über den Besitz .
Aktionär gestattet, sich in der Ge
ren Aktionär mittelst Vollmacht vert
Handlungshäuser können
scheidung etwaiger Reklamationen über das
Generalversammlung.
ng der Ver
fahren fest.
sich
tsregister auf
neralversammlu
§. 28. Ga handlungen. Aufsichtsrathes oder dessen Stellvertreter ieitet d stimmt die olgeordnung der
zu verhandelnden das Wort und setzt das bei
der Abstimmung
iejenigen Angelegenheiten, wel tsrathe, von den Revisoten . ng vorgelegt werden;
Versammlungen. katt in allen Fällen,
isoren oder Aufsichtsbehsrden sie
gemäß Art. 237 deg
er Antrag unter Deposisson des
r Angabe der Gründe
enstand der zu verhandelnden Ge⸗
es Staates.
werden; der
ällen nach §. 22 in is 7 gedachten Be—
ung über diese Gegenstände setzt der
imm b erecht igten. Zur Theil.
g sind nur diesenigen berechtigt,
Tage vor der Generalversamm⸗
en.
ihren Namen haben age der Generalver⸗
Es ist einem jeden ng durch einen ande—
ger, juristische n, Bevormun⸗
das Stimmrecht. Die Ent .
Stimmrecht gebührt der
Der Vorsitzende des ie Verhandlung, be— Gegenstände, ertheilt zu beobachtende Ver⸗
Zu schriftlichen Abstimmungen werden gestempelte Stimmzettel
verwendet, auf denen die Zahl der von dem Aktien vermerkt ist.
Stimmenden vertretenen
Bei den im §. 23 benannten eth en geg nt änden kann die
Generalversammlung nur dann gültig Be gehöriger Weise zusainmenberufenen Aktionäre ein Kap
chluß .
wenn die in
tal in sich ver⸗
einigen, welches mindestens die Hälfte der zur Zeit der Versammlung
bestehenden Aktien erreicht und der anwesenden, beziehungsw
Beschluß ausspricht.
Findet der vorstehend bem so soll eine neue Einberufung, jedoch in nicht kürzerer und diese Versammlung wird g auch die
elbständig entscheiden, wie gerin ein mag.
as durch sie vertretene Kapital s. Bei allen übrigen Berat
ö Tagen, stattfinden,
fache Stimmenmehrheit.
29. Wahl der Mitglied
der Revisoren. Bei der W
und der Revisoren findet in den
versammlungen folgendes zwei Mitglieder der V Stimmzettel sammeln
Verfahren ersammlung und unter
id eine Maj eise vertreten
ahl der P
oritdät von zwei Dritteln en Stimmen sich für einen
erkte Aktienbetrag sich nicht vertreten, Frist als vier⸗ alsdann ganz
Anzahl der Aktionäre und hungen und Beschlüssen entscheidet ein- Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
er des Aufsichtsrathes und
kitglieder des Aufsichtsrathes
iährlichen ordentlichen General⸗ att: a Der Vorsitzende ernennt
zu Skrutatoren, Zuziehung des
welche die Vorsitzenden
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den g Inhalt ern Stimmzettel unter Verschweigung des Na— insbesondert; 1) die Ausfertigung der Aktien, Dividendenscheine und mens der Stimmgeber, 6. n zund die Nesultate der Talons; Y lh eng * Yer, und Ain g etwaigen Stell- Abstimmung ,,, . 9. Zunächst werden die Mit vertreters desselben und die Feststellung der mit denselben abzuschließen- glieder des Llufsichtsrathes un arauf in einem befonderen Wahl den Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen, 3) die⸗ gange die Revisoren gewählt. c) Die Wahl erfolgt durch Stimm. jenigen Anträge des Direktors, zu welchen derselbe der Zustimmung 6 , deren jedem eine der Zahl der zu Erwahlenden gleiche Zahl be; Aufsichtsrathes bedarf 5. 44), 4 alle im §5 23 benannten, dem?
amen von wahlfähigen Personen zu fetzen ist. q. Stimmzettel, nächst zum Beschlusse der Generalversammlung zu bringenden Gegen⸗ welche formell ungültig sind, bleiben ebenfo wie unstatthafte Wahlen stände, 5) die Festsiellung der Inven iümnhun der Bilanz, 6) die Be— unherücksichtigt, e) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche stimmung über die Höhen der jaͤhrlichen Dividende; 7) die Normirung nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der ber Zuschüsse zum Reservefonds (nach §. 6). Stimmen und, zugleich die absolute Stimmenmehrheit derhalten Alle ,, ,. Urkunden, Verkräge und Verhandlungen, die haben. Ist diz absolute Majsrität nicht erreicht so werden der Aufsichtsrath Ramens der Gesellschaft gusstellt, resp. vollzieht, Dięijenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in dop- sind verbindlich für die Gesellschaft, fobald sie von bem Vorsitzenden pvelter Anzahl der noch zu Wählenden in engere Wahl gestellt. oder dessen Stellvertreter oder von mindestens zwei Mitgliedern des 9) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet unter Aufsichts rathes unterschrieben sind. diesen Beiden das Loos nach einer vom Vorsitzenden in der Versamm⸗ §. 36. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Aufsichts lung selbst zu treffenden Anordnung. g Das Resultat der Abstim. rath im §. 35 ertheilten Befugniß bedarf derselbe gegen dritte Per- mung 3 in das über die Verhandlung zu führende Protokoll auf. sonen keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der vom genommen. . ᷣ
S. 306. Protokoll. Die Protokolle der General Viensammlun Attestes über die Perfonen feiner zeitweiligen Mitglieder. gen werden von einem Notar aufgenommen, von dem Vorsitzenden, §. 37. Pflichten und Verantw ortlichkeit. Die Mitglieder den Skrutatoren und denjenigen anwesenden Aktionären, welche es des Aufsichtsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind wünschen, unterzeichnet. ⸗ der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen ver⸗ Die Namen der in der General · Versammlung erschienenen stimm⸗ antwortlich.
berechtigten Aktignäre sind. durch eine von den in der General ⸗Ver⸗ S. 38. Dauer des Amtes. Die Amtsdauer der Mitglieder sammlung anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsraths zu vollziehende des Aufsichtsrathes ist eine fünfjährige. Präsenzliste welcher die Stimmzahl beizufügen ist, sestzustellen, und In dem ersien Jahre nach der fünfjährigen Amtsdauer des Auf⸗ solcke dem Protololle beizufügen. Protokoll und Präasenzlist: haben sichtsrathes schelben zwei Mitglieder und in jedem der darauf folgen- vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der vön der Gesellschaft den vier Jahre, scheidet ein Mitglied aus dem Aufsichtsrathe aus.
gefaßten Beschlüsse. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Ann noch nicht fest - 1I5. Von den Repräsentanten und Beamten der steht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Gesellschaft. Später entscheidet über das Ausscheiden nur dM! Amtsdauer. A*. Aufsichtsrath. Die Ausgeschiedenen sind sofort iwieder wählbar. Scheidet ein
g. 31. Zweck und Umfang. Der Aufsichtsrath führt die Be— Mitglied des Aufsichtsrathes, sei es durch Jod oder in anderer Weife, schlüsse der Generalversammlung aus und vertritt die Gesellschaft dem vor Ablauf seiner Amte dauer aus, so bestimmen die übrigen Mit-
Vorstande gegenüber. lieder ihm einen Nachfolger bis zur nächsten Generalversammlung. Er besteht aus sechs Mitgliedern und ist beschlußfähig, wenn min- ; S. 39. Au stritt, Entf etzung, Suspension. Jedes Mit- destens vier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines glied des Aufsichtsrathes kann sein Amt nach vorgängiger zweimonat⸗ Stellvertreters anmbesend sind, ö licher schriftlicher Auftündigung niederlegen. . 8. 3. Wahlfähig keit. Jedes Mitglied des Aufsichtsraths Ein Austritt ist nothwendig, wenn einer der im §. 32 erwähnten muß im Besitze von zehn Aktien sein, welche für die Dauer des Amtes Fälle der Wahlunfähigkeit eintritt. ; . unveräußerlich und bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Auf⸗
Nicht wahlfähig sind; 1) Beamte der Gesellschaft; 2 Minder sichtsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von jährfge und unter Fura tei stehende Persenen, foivie soiche, iecsche ihre ber Stagtsregicrung der langt oder auf den einstimmigen Antrag der Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern übrigen Aufsichtsraths⸗Mitglieder in einer Generalversammlung be⸗ regulirt haben; 3) Personen, welche nicht im Vollgenusse der bürger schlossen wird. lichen Ehrenrechte sind; . Personen, welche mit wer Gesellschaft in Ein solcher Antrag muß zunächst beim Aufsichtsrathe selbst einge Kontraktz⸗Verhältnissen stehen. hracht umd von diesem in einer unler Anggbe, des Zweckes berufenen
ö53. Der Porsitzen de. Der Aufsichtsrath wählt aus seinen Fersammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnaächst aber der Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben, Generalversammlung vorgelegt werden. . deren Amt in dieser Cigenschaft zwei Jahre dauert Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung
Zur Gültigkeit diefer Wahlen ist abfolute Stimmenmehrheit er.; durch einen von mindestens vier Mitgliedern des Aufsichtsrathes ge⸗= forderlich Der Vorsißende leitet die Geschäfte, beruft die Verfamm. faßten Beschluß die Suspension vom Amte . ein Mitglied dessel⸗
ben big zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn Letzterer verhindert angeordnet werden, in welchem Falle der Aufsichtsrath zur interimisti⸗ ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten wie der Versitzende selbst. schen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.
534. Ver sammlungen und Beschlüsse. Der Aufsichts⸗ „Das Prototoll über eine folche Wahl muß gleichfalls unter Zu— rath . sich so oft das Bedürfniß es erheischt, an dem Bit ziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. und zu 40. Remuneration der Mitglieder des Aufsichts— r kann znehrere seiner Möiiglieder zu regelmäßigen Zusammen— zath sn Die. Mitglieder des Au fsschtsraches erhalten außer ber Er— künften und bestimmten Funktionen delchiren. — stattung ihrer baaren Auslagen zusammen eine Tantiem? von fünf
Der Vorsitzende muß auch in außergewöhnlicher Weise den Auf Prozent des Reingewinns, so lange nicht eine Generalversammlung sichtsrath zu einer Versammlung berufen, wenn zwei seiner Mitglieder Anderes bestimmt ; . unter ingabe der Gründe dieses beantragen. Ein solcher Beschluß bedarf her Genehmigung des Herrn Handels.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit Ministers. 546 ;
n orst an d.
; B. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den. 3. 41. Der Direktor der Gesellschaft ift deren Vorstand. h
Ausschlag. m allein liegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung Bei Wahlen wird das im S. 29 angegebene Verfahren beobachtet. der Gesellschaft ob. J Sollen in den Sitzungen: I) über die Feststellung der Inventur, Er zeichnet für die Gesellschaft, indem er zu deren Firma seinen
der Bilanz und der Dividende; 2) über Anstellung und Entlassung Namen hinzufügt. , . .
von Beamten mit mehr als fünfhundert Thaler jährlichem Gehalt; Seine Handlungen, insonderheit die mittels seiner Unterschrift
über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien; über für die Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, verpflichten die⸗ erträge, deren Gegenstand mehr als zweitausend Thaler beträgt, gül.· selbe unbedingt . . .
tig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens acht §. 42. er Direktor, sowie sein etwaiger Stellvertreter erhält
Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt fein, daß darüber verhandelt ein festes Gehalt, außerdem kann ihnen eine Tantieme des Reinge—
werden soll. Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Pro. winns kontraktlich zugesichert werden.
tokoll geführt und von den Anwesenden unterzeichnet. §. 43. Die Beschlüsfe des Aufsichtsraths sind für den Direktor §. 35. Ressort und Befugnisse. Der Aufsichtsrath hat die unbedingt maßgebend. . Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen oder deren Aus §. 44. Der Direktor bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrathes:
hrung anzuordnen I. Bei Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, sowie bei Be= Er ist berechtigt, unbeschadet der Zuständigkeiten der General. stellung und Löschung von Hypotheken; 2) bei Anordnung von bau— versammlung und des Vorstandes, innerhalb der Grenzen des Statuts lichen Veränderungen, sowie bei An und Verkäufen von Geräthen, nach eigenem Ermessen alles das zu beschließen und anzuordnen, was Maschinen und Materialien, sofern der Betrag zweitausend Thaler traut. Förderung der Gesellschaftszwecke für nothwendig und nüt itth übersteigt, s) bei Erhebung von Prozessen, mik Aus naht! der Ein- erachtet. klagung liguider Schuldposten und bel Vergleichen und Verzichten; Der Aufsichtsrath hat den Direktor und nach seinem Ermessen ) bei Anstellung und Entlassung von Beaniten mit mehr als fünf⸗ auch einen Stelivertreter desselben anzustellen und die Dienstvertr ge hundert Thaler jährlichem Gehalt; 5) bei Festsetzung der Tarife und mitsihnen abzuschließen, auth denselben ein notariell oder gerichtlich Fahrpläne; 6) bei Berufung ciner Generalversammlung und Feststel. beglaubigtes Segitimationsattest auszufertigen. lung der Tagesordnung, foöwie bei allen die Aktionäre betreffenden Außerdem hat der Aufsichtsrath die Geschäftsführung des Vor— , und Bekanntmachungen; 7) bei Stellung von AÄn—
standes zu überwachen, von Zeit zu Zeit Kassenrevisionen anzuordnen, trägen an die Generalversammlung; & bei allgemeinen Anordnungen, über alle Anträge des Vorständes Beschluß zu fassen und in den be. weiche die Verhältniffe der unteren! Beamten und Arbeiter, insender— sonders vorbehaltenen Fällen den Vorschlägen des Vorstandes die heit die Dienstordnungen, Kranken. und Unterstützungskassen und die Genehmigung zu ertheilen oder zu versagen. Beiträge der Gesellschaft zu denselben betreffen. J
Zur Berathung und Beschlußnahme des Aufsichtsrathes gehöre n §. 45. Der Direktor und deffen etwaiger Stellvertreter ha ben für
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