1870
Silbergroschen bei der Kreis-⸗Kommunalkasse Lebuser Kreises zu Frank
furt a. d. O. Seelow, den ten ᷣ 18... Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten
im Lebuser Kreise. Dieser e. ist a / wenn 2 eldbetrag nicht innerhalb vier Jahren vom Schluß des Kalender- jahres der Fälligkeit an gerechnet, erho⸗ ben wird.
Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Fran kfurta. d. O. Talon
zur Kreisobliggtion des gebuser Kreise s.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen desfen Rückgabe zu der Obligation des Lebuser Kreises ᷣ Ritt. . ü ber Thaler fünf Prozent Zinsen die te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18.. bis 18. bei der Kreis⸗Kommunalkasse Lebuser Kreises zu Frankfurt a. d. O: nach Maß- gabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Bestimmungen.
Seel on,, . .
Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten im Lebuser Kreise.
NReichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 3. Mai. Das dem Reichstage vorgelegte 6 betreffend die Wechselstempelsteuer im Rord⸗ deutschen Bunde, hat folgenden Worlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt;
§. 1. 9e. und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse fließenden Stempelabgabe. .
§. 2. Die Stempelabgabe wird in folgenden im Dreißigthaler fuße unter Eintheilung des Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe, auf welche der Wechsel lautet, abgestuften Steuersätzen erhoben, nämlich:
von einer Summe von 50 Thlr. oder weniger 1 Sgr.,
ö » über 59 » bis 100 Thlr. 1 *
* * * P1100 * 23 Y
x v ö . 3090 44 * und so fort von jedem ferneren 100 Thlr. der Summe „Sgr. mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird.
; Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als 'der Thaler Währung (§. 2) ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für ge— wisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerihe festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.
S4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundes kasse sämmtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet.
§. 5. Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unter zeichner oder Mitunterzeichner eines Acceptes, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicher= heit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. . S.. 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel . . ersten inländischen Inhaber (6§. 5) aus den Händen gege—
en wird.
8.7. Dem Aussteller eines in ländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder , Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben u bewirken.
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der ÄAcceptant von der Ver— pflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des acceptirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indofsiren ausgeschlossen wird.
e. 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u, s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmit ist.
S§. 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Wechselerklärung! — mit Ausnahme des Acceptes — ge— sezt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder wenn letztere im Auslande ab⸗ 6, . von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen ge— geben wird.
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines
rsteuerten Exemplares desselben Wechsels bezahlt 16 Hanni
Zang protestirt werden, so ist die Versteuerung desselben zu he—
— —=he die Zahlung oder Protestaufnahme staltfindet.
Be)
aktien muss
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplitats der des Einwands, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sel, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Dupllkates auch ein versteuertez Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unter. ef Hersttuerninn eines Wechseleemplars in Anspruch genom. men wird.
109. Die Bestimmungen im §. 9 finden leichmäßig auf Wech. selabfhn ien Anwendung, rler einem rigtn al ad n i, oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. 3 solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Dupli⸗ ate desselben Wechsels gleichgeachtet.
§. 11. Ist die in den . 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerun eines Wechsels, eines Wechselduplikats oder einer Wechselapyf unterlassen, so ist der nächste und, so lange die Versteuerung nicht be⸗ wirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- oder Rückseite unter. zeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf fetzt Mangels Zahlun Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen gießt. Au die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß.
8 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerken Exemplars (oder einer nicht versteuerten Kop e) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet, und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im §. 15 bestimmte Strafe.
§. 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der a , ,. wird erfüllt: I) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Bundesstempel versehenen Blanket, oder 2) durch Ver. wendung der erforderlichen Bundes ⸗Stempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlaffenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung be⸗ obachtet worden sind.
S. 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
S. 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem 50fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. ö
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nach den §§. 4— 12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche unversteuertt Wechsel verhandelt haben.
Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Ver⸗ pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des , insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subha⸗
irt werden.
§S. 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme ⸗ Erklärung beziehungsweise der Aushändigung mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nicht. versteuerung desselben entnehmen.
S. 17. Wechselstempel Hinterziehungen (G. 15) verjähren in fünf Jahren, von dem Tage der Ausstellung des Wöchsels an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen.
S. 18, J 6e der Feststellung, Untersuchung' und Entschei⸗ dung der echselstempel - Hinterziehung und der Vollstreckung der Strafe, so wie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgeseße — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Be⸗ h , das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempelgesetze —
estimmt. Die im 8§. 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus des. , zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er assen ist.
§. 19. Jede von einer nach ö. 18 zuständigen Behörde wegen Wechselstempel · Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu er—⸗ lassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt wer⸗ den. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staats zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die, Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen⸗ seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz · lichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechsselstempes · Hinterziehungen dienlich sind.
. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Be⸗ aufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgeseßen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der Bundesstempelabgabe wahrzunehmen.
S. 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die Verpflichtung, die Versteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisüngen von Amtswegen zu prüfen und die k, ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach S. 18 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind bei einer Ordnungsstrafe von 1 Thlr. verbunden, sowohl in dem Proteste, als in bem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem
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Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Der Bergwerks, und Salinenbetrieb im Ober⸗ r ,, : act e, , 2. ö. . Bergamtsbezirt Dortmund im Jahre 135638. Gelegenhei er! Stempe stener⸗Hinterziehung Die gegen Ende des Jahres 1867 eingetretene Belebung der Eisen⸗ der nach S. 18 zuständi 6 Beh y enn so sollen sie dafür noch industrie ; estfalens 3 8. Jahre ** einen weiteren Aufschwung besonders mit einer 5 , . is ar balczn belzgt werben. und äußerte auf den Bergbau einen günstigen Einfluß. Bie Ge Die He tun 626 irn 5 gt durch die Aufsichts behörde. sammtmenge der geförderten Mineraiprodutte hat sich daher von 8. 22. Da 8 Kldrnmgist ermächtigt wegen der Änfer, i, s f Ct? 'in! Werthe von 19,331,169 Thlr., auf 241,454,238 Ctr, tigung und, des. Debits der Bundes- Stempelmarken und gestempelten im Werthe von 20373, 576 Thlr, also um 16307505 Eir. und Blankets die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Für verdorbene 1042307 Thlr. gesteigert. . Stempelmarken und Blankets wird keine Erstattung eleistet. . Entsprechend dieser Zunahme hat sich auch die Zahl der Dampf⸗ Fiees irwfrs Enächte Bundes, Stempelmärtem anfertigt oder ächte maschinen, welche im Jahre iss. 583 mit Si,2i2 Pferdeträften be- verfälscht, imgleichen wer wissentlich von, falschen oder gefälschten trug, auf 645 mit 53 843 Pferdekräften vermehrt. Stempelmarken , , . ader sich einer dieser Handlungen in An der Steinkohlenproduktion waren 230 gewerkschaftliche Bezug auf . K 6; lä, n, J culdig machtz hat die und ! sickaffher n, gewerkschaftliche Werke weniger als im Jahre in den Landesgesetzen bestimmte Strafe der Jälschung des Stempel 1867, hetheiligt; dieselben förderten zusammen 228,878,876 CEtr. papiers und, in Ermangelung besonderer Strafvorfchriften über diesen Steinkohlen lim Werthe von 19,431 993 Thlr., gegen das Vor⸗ Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt. jahr mit 214283698 tr, im Werthe von 5s, 431 Thlr., Wer wissentlich eine schön einmal verwendete Stempelmarke oder 46595, 154 Etre her S s81 pCt. und 845562 Thlr. oder 333 pCt. ein schon einmal verwendetes Blanket oder ein von einer Urkunde ab— mehr. Auf die einzelnen Regierungs-, beziehungsweise Landdrostei⸗ getrenntes Bundesstempelzeichen zu einer siempelpflichtigen Urkunde bezirke vertheilt sich das obige Förderquantum folgendermaßen: verwendet / hat auß der Strafe der Steuerhinler ichting, eine Gelb Hönabrück 1970931 tr., Minden 165264 Etr, Münster 230, G5 Etr.; buße von 90, bis bo. Thlrn. oder verhältnißmäßige Freiheits strafe Arnsberg 125368759 Ctr, Düsseldorf 9, rs, gi. Etr. verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempel⸗ Die Zahl der bei der Steinkohlengewinnung beschäftigten Arbeiter marke oder ein verwendetes Blanket, von welchem die darauf gesezte betrug Sö s 7, die durchschnittliche Leistung eines Arbeiters alfo Schrift wieder entfernt ist, veräußert, wird, infofern er nicht als Ur— 1504 Ctr, gegen 4337 Etr. im Jahre i867. Diefe beträchtliche Stei⸗ heber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als gerung ift n Wefentlichen der ausgedehnten Anwendung der Pferde⸗ Theilnehmer an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von 1 bis 26 örderung, sowie der Einrichtung von unterirdischer Maschinensörde— Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. zung zuzuschreiben. Im Ganzen waren auf den Steinkohlen werken 700 §S 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen , d, zur Pferde, beschäftigt. Von dem obigen Förderquantum wurden Anwendung auf die an Ordre lautenden Zahlungs versprechen (Billets S350, 742 Ctr. auf den Gruben selbst verkokt und daraus 4809, 161 à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationem) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkre⸗ ditive und Zahlungsaufträge / gegen deren Vorzeigung oder Aus⸗ lieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob die⸗ selben in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. Befreit von der Stempelabgabe sind: 1ẽã) die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und Checks O, i. Anweisungen auf das Guthaben des Äusstellers Pei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankier oder Geldwechsler), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung er⸗ folgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check aus den Händen giebt. In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem fälischen Steinkohlen verschifft. Nachbarorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen , ,. werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maßgabe Oberhalb Ruhrort resp. Duisburg
er örtlichen Verhältnisse. 2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bis Coblenz 213255745 Ctr. Nach Coblenz und oberhalb
S/ 108, 150 *
Unterhalb bis zur niederländischen e 689 / 280 * Nach den Niederlanden 13962 629 * Nach Belgien 68865 . ö zusammen 25, 7 Ul G6 d Tir. 12879 154 Ctr.
Die Verschiffung von Ruhrort hat gegen das Vorjahr um 698, 195 Ctr, zu, die von Duisburg um 1418 488 Ctr. abgenommen. Die Abnahme ist dem schlechten Fahrwasser während der Sommer— monate und der vermehrten Konkurrenz der Saarbrücker Kohlen auf dem süddeutschen Markte zuzuschreiben.
Die Eisenerzförderung betrug
im Regierungsbezirk Düsseldorf *)
ö ö Arnsberg 5/545, 451 * Münster 239,493 x ö Minden 531, 047 *
in den Landdrosteibezirken Osnabrück und Aurich 3701568 9
zusammen 12028, 7 7F„rr.
im Werthe von 700093 Thlr., gegen das Vorjahr mit g 6b, 192 Ctr. im Werthe von 575448 Thlr., „, 162.030 Ctr. oder 21,9 pCt. und 1246545 Thlr; oder 21, pCt. mehr. Im Ganzen waren 31 Bergwerke mit 2711 Arbeitern an der Eisenerzgẽwinnung betheiligt.
Die Zinkerzförderung, an welcher 8 Werke mit 782 Arbei⸗ tern betheiligt waren, hat sich von 355,273 Etr. im Werthe von 1004481 Thlr, auf 476686 Ctr. im Werthe von 1532779 Thlr. sowohl der Menge als dem Werthe nach um eirca 32 pCt. vermehrt. Ueber 4000090 Ctr. Galmei kommen auf die Iserlohner Gruben.
An Bleierzen wurden 35389 Ctr. im Werthe von S8, 88l Thlr. gefördert, der Menge nach 11648 Ctr. oder 56 pCt. und dem Werthe nach 26,044 Thlr. oder 41,5 pCt. mehr als im Vorjahre.
An . wurden 2577 Ctr. und an Schwefelkies 38,488 Ctr. gefördert.
Salzwerke. Die 3 fiskalischen Salinen des Ober⸗Bergamts⸗ bezirks Dortmund lieferten zusammen 268797 Ctr. Salz, 13,768 Etr. weniger als im Vorjahre und die 3 Privatsalinen 133,942 Ctr., Il / 286 Ctr, mehr als im Vorjahre. Der Rückgang in der Produktion der fiskalischen Werke rührt daher, daß in dem neuen Absatzgebiete, welches dieselben sich nach der Aufhebung des Monopols verschaffen mußten, fast nur grobes Salz verlangt wurde, zu dessen Darstellung die erforderlichen Einrichtungen im' Laufe des Jahres getroffen wurden; die Privatsalinen waren dagegen schon früher auf Grobsalz⸗ fabrikation eingerichtet, so daß die Produktion derselben eine Einbuße nicht erfuhr.
Arbeiterverhältnisse. Entsprechend der Zunahme der Pro⸗ duktion hat sich auch die Zahl der Arbeiter vermehrt; dieselbe betrug
) Nur die Produktion des zum Qber⸗Bergamtsbezirk Dortmund
ten zur Anwendung. aer Theiles des e run , Düsseldorf (Kr. Rees, Duis= urg und Essen, sowie Theile der Kr. Düsseldorf und Elberfeld) ist
hier angegeben.
2345 *
Ctr. Koks, 845,362 Ctr. mehr als im Vorjahre gewonnen; die An⸗ zahl, der Koksöfen betrug 950,30 mehr als im Vorjahre. Die Pro⸗ duktion der nicht auf den Steinkohlengruben gelegenen Koksanstalten, welche nicht unter Aufsicht der Bergbehörde stehen, ist nicht bekannt. Der Absatz sämmtlicher Steinkohlenwerke betrug 214427568 Ctr., wovon 2425860 Ctr auf die fiskalischen und 212, 001708 Ctr. auf die Privatwerke kommen. Von dem Absatze der letzteren wurden 172,296519 Ctr. auf den Eisenbahnen verladen, 773,917 Ctr. auf der Ruhr verschifft und der Rest theils in der nächsten Nähe der Gruben verkauft, theils zur Koks fabrikation verwendet. Auf dem Rheine wurden folgende Mengen von west—
von Duisburg
325/520 Ctr. 4,9934935
645, 884 3, 155,384 * 258441 *
von Ruhrort
bestimmten Person ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder un⸗ beschränkter, nach Belieben zu benutzender Kredit zur Verfügung ge⸗ stellt wird. 3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf et zahlbare Anweisungen, welche der Aussielser auf sich selbst aus⸗ ellt.
8 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehen⸗ den Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleich- gestellten Papieren (5. 24) werden aufgehoben.
Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleich- gestellte Papiere gesetzten Indossamenten, Giros und anderen Wechsel Erklärungen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden.
§. 26. Befreiungen von der Bundes ⸗Stempelabgabe finden nicht statt. / ö x
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelsteuer, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezialprivilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden.
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berech⸗ tigten der Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf Grund periodischer Nachweisung aus der Bundes⸗ kasse erstattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nach—= weisungen erfolgt nach den von dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen.
ür Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von ande ren Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von feinen Kom— mittenten zu fordern hat, wird in feinem Falle aus der Bundes kasse Entschädigung gewährt. F 27. Jedem Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme für die in selnem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestem⸗ pelten Blankets bis zum Schlusse des Jahres 1871 der Betrag von 356 Prozent, bis zum Schluffe des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schluffe des Jahres 1875 der Betrag von 12 Pro⸗ 1 und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent aus der Bun. eskasse gewährt.
S. 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmun⸗ gen werden vom Bundesrathe getroffen.
; . 29. Dieses Geseßz tritt mit dem Tage in Kraft, welchen das Präsidium bestimmen wird.
In Betreff aller vor diesem Tage im Inlande ausgestellten oder aus dem Auslande eingegangenen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen .
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛͤ.
20lI90,-663 Ctr.