1869 / 108 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1946

anzusehen, welcher dem Schuldner vertragsmäßig gebührt. Es macht , ob der Lohn nach Zeit oder nach Stück berechnet wird. Ist der Lohn mit dem Preise für geliefertes Material oder mit der Vergütung für sonstige Auslagen in einer ungetrennten Summe bedungen, so gilt als Lohn der nach Abzug jenes Preises oder jener

Vergütung sich ergebende Betrag. 4 a , gaud trat dem Antrage der Kommission bei, diesen

aragraph folgendermaßen zu fassen; 9 24 ä gen is . dem ,, . gebührende Vermögens vortheil anzufehen. Auch macht es keinen nterschied, ob dieselbe nach Zeit oder Stück berechnet wird. Ist die Vergütung mit dem Preise Dder Werth für Material oder nit dem Ersatz anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so gilt als Vergütung im Sinne diefes Gesetzes der Betrag, welcher nach n, Preises oder des Werthes der Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt. Die §S8. 4—7 wurden nach dem Antrage der Kommission

gestrichen. .

Als §. 4 beantragte die Kommission;

Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung: ö auf den Gehalt h die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten; auf die Bestreibung der direkten persönlichen Staats- und Kommunalsteu ern, weit der beizutreibende Rückstand nicht früher, als in dem der Be⸗ chlagnahme vorangegangenen Monat fällig geworden ist; 3) auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten Personen, soweit der Hife n bl rh die Summe von vierhundert Thalern jährlich übersteigt. Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn dasselbe gesetzlich, vertrags= oder gewohnheits. mäfig mindestens auf ein Jahr bestimmt, oder bei unbestimmter Dauer für die e nh, eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten ist.

Diese Hann! wurde nach einer ne. Debatte, an der sich die Abgg. Grumbrecht, Fries, Graf Eulenburg, v. Hennig, Forkel, dag ker betheiligten, mit den beiden folgenden Amende⸗

ments angenommen:

I) des Abg. Grumbrecht: 4 2 des J der Kommissionsvorschläge dahin zu fassen: 2) u

auf die Beitreidung der direkten persönlichen Staatssteuern und Kommunalabgaben (die derartigen Abgaben an Kreis,, Kirchen-,

Schul. und sonstige Kommunalverbände, mit eingeschlossen), sofern diefe Steuern und Abgaben nicht seit länger als 3 Monaten fällig

geworden sind. 2) des Abg. Fries: ; . in §. 4 der Kommissionsvorschläge nach Nr. 2 Folgendes einzu⸗ a ren. auf die Beitreibung der auf gesetzlicher Vorsd ift beruhenden limentationsansprüche der Familienglieder. * Das Haus trat darauf dem §. 5 in der solgenden Fassung

der Kommission bei: Dieses Gesetz tritt am 1. August 1869 in Kraft. Die bis dahin verfügten, mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht

vereinbarten Beschlagnahmen sind auf Antrag des Schuldners aufzu⸗

heben oder einzuschränken. Dagegen finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 2

auf frühere Fälle keine Anwendung. Nachdem mit diesen Abänderungen das ganze Gesetz an—⸗ esetz wegen Be⸗

genommen war, folgte in der Tagesordnung: . richtigung des Haushaltsetats des Norddeutschen Bundes für

1868. Der Bundesbevollmächtigte Wirkliche Geh. Ober⸗Fingnz⸗

Rath Günther leitete die Debatte ein. Es sprachen die Abgg.

Frhr. v. Hoverbeck, Wehrenpfennig, v. Benda, v. Camphausen

Neuß), Lasker, Frhr. v. Patow und der Präsident des Bundes-

kanzler⸗ Amtes, Wirkl. Geh. Rath Delbrück, worauf das Gesetz

an eine Kommission von 14 Mitgliedern gewiesen wurde. Schluß der Sitzung 4 Uhr 20 Minuten.

Die heutige (39) Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bun des wurde um 11 Uhr durch den Prä⸗ sidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren anwesend: der Präsident des Bundes- kanzler⸗Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, General⸗ Post ⸗Direktor von Philipsborn, Vize⸗Admiral Jachmann und Oberst von Chauvin.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Dritte Berathung a) über den Gesetzentwurf, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 und den Etat für 1870, b) über den Gesetzentwurf wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes -Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenommenen Vorlagen.

Abg. von Forckenbeck beantragte, die Berathung der Ein⸗ nahmen des Haushalts⸗Etats und das Etatgesetz von der Tages⸗ ordnung abzusetzen. An der Debatte betheiligten sich die Abgg. von Forckenbeck, Lasker, Freihr, von Hoverbeck, von Blancken⸗ burg, Oehmichen, Graf Kleist, Graf Bassewitz, Graf Schwerin, von Luck, Frhr. zur Rabenau, von Benda. .

Der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes, Delbrück, nahm nach dem Abg. von Forckenbeck das Wort. Das Haus trat

ordentlichen Ausgaben wurden in dritter Lesung ohne erhebliche Debatte bewilligt. Zu Kapitel J., Bundeskanzler ⸗Amt, Titel s Unterstützungen beantwortete der Präsident des Bundes kanzler— Amtes Delbrück eine Anfrage des Abg. Bernhardi. Zu Kapitel V, Bundeskonsulate, sprachen die Abgg. Becker (Dortmund) und

rhr. zur Rabenau, sowie der Präsident des Bundeskanzler— rde Delbrück. Der die Abänderung des Gesetzes vom 9g. No— vember 1867 betreffende Gesetzentwurf wurde ohne Debatte ge—

nehmigt.

h * folgte in der Tagesordnung: Zweite Bergthung über den Gesetz Entwurf, betreffend die Kaution der Bundesbegmten. Der Abg. Kannegießer befürwortete den Antrag: aus dem GesetzEntwurfe, betreffend die Rechtsverhältnisse der Bundes. beamten, den §. 1 ebenfalls als §. 1 in den vorliegenden Ge— setz⸗ Entwurf aufzunehmen. Das Haus trat dem Gesetz⸗Ent⸗ wurfe mit dem Antrage des Abg. Kannegießer, sowie den fol—

genden Anträgen des 64 Mosch zu §. 12 bei: . Il) hinter dem Worte:; Empfangscheins, einzuschalten die Worte:

oder im Falle des Verlustes desselben des gerichtlichen Amortisations«

dokumentes. 7 ferner die Worte zu streichen: Im Falle des Verlustes des

Empfangscheins, und dafür zu setzen: Von der Freigabe des gericht lichen Amortisationsdokumentes u. s. w. Der dritte Gegenstand der Tagesordnung betraf: Erste und

zweite Berathung über den Postvertrag zwischen dem Nord— deutschen Bunde und dem Kirchenstaat. Ohne Debatte trat das Haus dem Vertrage bei. Schluß der Sitzung 123 Uhr.

Nach den beim Ober Kommando der Marine einge⸗ angenen Nachrichten sind S. M. Fregatte Niobe und rigg ⸗Rover« am 10. d. M. von Plymouth nach Kiel in

See gegangen.

Mecklenburg. Schwerin, 10. Mai. (M. fe. Der Großherzog und die Großherzogin beabsichtigen, begleitet von der Herzogin Marie, zum bevorstehenden Pfingstfeste sich nach Rudolstadt zu begeben, und werden dem Vernehmen nach am 14. d. M. von hier dorthin abreisen. Der Großherzog wird damit eine militärische Reise in Begleitung Sr. Majestät des Königs von Preußen nach Hannover, Bremen, Oldenburg, Jahdehafen, Osnabrück, Münster und Minden, in der Zeit vom 23. bis 30. d. M. verbinden. . n Nachmittag

Sachsen. Alten burg, 10. Mai. wird im Herzoglichen Residenzschlosse der Besuch Ihrer König— lichen Hoheit der verwittweten Großherzogin Alexandrine von Mecklenburg⸗Schwerin erwartet, welche, auf der Durchreise ins Bad begriffen, morgen wieder abreisen wird.

Hessen. Darmstadt, 10. Mai. Die Abgeordneten⸗ kammer beschloß in ihrer heutigen Sitzung in Uebereinstimmung mit ihren früheren Beschlüssen die Zuziehung der Aktiengesell⸗ schaften zur Einkommensteuer.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 10. Mai. (W. T. B) Beiden Häusern des Reichstags ist Mittheilung gemacht wor— den, daß der Kaiser am 14. 8d. Abends saͤmmtliche Reichstags— mitglieder in der Hofburg empfangen wird. Die feierliche Schließung des Reichstages wird Sonnabend, den 15. d. M., Vormittags 11 Uhr, durch den Kaiser in Person erfolgen.

Das Abgeordnetenhaus hat den Gesetzentwurf, be—⸗ treffend den Bau einer Eisenbahn von Bludenz an die bayeri= sche Grenze mit Zweigbahnen an die Rheingrenze und an die 6österreichisch⸗ schweizerische Grenze, genehmigt.

Das Herrenhaus nahm das Volksschulgesetz unver— ändert an, nachdem ein Antrag auf Uebergang zur Tages— ordnung abgelehnt worden war.

Prag, 10. Mai. (Prag. Ztg) Der Prinz von Olden⸗ burg ist heute früh, um in die russische Armee einzutreten, nach Petersburg abgereist.

Schweiz. St. Gallen, 10. Mai. (W. T. B.) Dem Regierungsrath liegt , ,, der Vertragsentwurf zwischen dem Konsortium von Pariser Banquiers und der Gesellschast der vereinigten Schweizerbahnen vor über die Eisenbahnverbin— dung mit der Lombardei. Die projektirte Linie würde längs des Vorder⸗Rheinthals über den Lukmanier nach Bellinzona, mit Abzweigung nach Locarno und dann über den Monte Cenere nach Camerlata, dem Anschlußpunkte des lombardischen Netzes, gehen. Der Regierungsrath hat zwei seiner Mitglieder, Aepli und Zünd, zur Theilnahme an den diesbezüglichen Kon— ferenzen abgeordnet.

Belgien. Brüssel, 10. Mai. (W. T. B.) Von Seiten Belgiens find zur Theilnahme an den Arbeiten der französisch⸗ belgischen Eisenbahnkommission designirt: Fassiaux, General—⸗ Direktor der Eisenbahnenverwaltung; Vanderswelp, General⸗ Inspektor in demselben Departement; Mereier, General ⸗Direktor

dem Antrage des Abg. von Forckenbeck bei. Die verschiedenen Kapitel der fortdauernden und außer—

im Finanz⸗Ministerium.

1947

Frankreich. Paris, 9. Mai. Der Kai j in Gesellschaft der Kaiserin nach Ehartres 4 2 dalle , rr g gg derer ge g, ae fn, mg wr elbe gen ir e r lr n ger , / , . mnie der 5. 1 des Kommisstonsentwurfs, 9. Unterrichts Minister Dur uy hielt heut bei der Preis- Die Ke wi, . 1 bis 6 find .

. ung der Association polytechnique eine Rede. Es heißt iir een, , r. ee. u. s. w.) 5 . . . ; M. bezeichneten Personen für ihre vert ĩ Montesquieu bezeichnete . ; ; beiten oder Dienstleistungen ĩ , , ,

Regierungen die uin fre et ; . en e gel nen. , . ö. . .

Unwissenheit und Demokratie zwei einander widersprech . n, .

Begriffe sind. Darum gründet die Kaiserliche Re ö. dec hc lr .

welche eine demokratische und liberale Regierung ist 3. 6. sofort alen fla

will, so viele Schulen in allen Zweigen des Wissens, darum wur—

den in diesem Winter nahezu I4 , 0900 Vorlesungen vor 800, 000

Arbeitern der Städte und des flachen Landes gehalten; darum ver⸗

mehren sich unsere Lyceen und höheren Schulanstalten aller Art;

darum regt sich ein neues Leben in unseren wissenschaftlichen lten, darum endlich entwickeln die großen Staatskörper ir die Lehrer der Jugend ein Wohlwollen, welches wirksam

sein wird Das Werk rückt vorwärts. Der große .

lechthin ö festes Vertrags verhältniß über 6 . agg e

Dienste noch nicht besteht. Der K i , ; er Kommissionsentwurf ebenso kategorisch und 3 9 Ke k

der Emanzipation der arbeitenden Klassen, welcher im Ja 1780 begann und lange unterbrochen blieb, er , . . . fort. Die soziale Ungleichheit wurde für diese Klassen durch mehrere neue Gesetze beseitigt und folgte der politischen Un— gleichheit, welche auf ihnen unter der Regierung des Lensus lastete. In dem Maße, als die Bürger neue Rechte erlangen, macht der fortschreitende Unterricht sie fähiger, den Umfang ihrer Pflichten zu begreifen. Mit jedem Jahre weicht die Unwissenheit zurück. Seit 1863 hat sich ihre Bilanz um 8 pCt. vermindert; damals waren von Hundert unserer bei ihrem 29. Lebenssahre angelangten Mitbürger 28 in geistiger Finsterniß geblieben, nach den letzten Aufnahmen nur noch kaum 29 Ich habe Ihnen gesagt, meine Herren, welches Ziel die Regierung in ihrer allgemeinen Politik verfolgt; ich will Ihnen mit zwei Worten dasjenige bezeichnen, welches ihr in der Frage des Unterrichts insbeson— a dere vorschwebt; der Kaiser glaubt, daß das Volk, welches die ö besten und meisten Schulen besitzt, das erste Volk hinsichtlich . . ß *. Ordnung und der Freiheit , eute, dann doch gewiß morgen. ei = ren, dieses Volk muß das un rich in ; .

Spanien. Madrid, 10. Mai. W. T. B) In d mi e ei g e er , i über die nan afte Debatte, an welcher ?

meron und Zorilla betheiligten. ,, Der Fürst Carl

Rumänien. Bukarest, 9. Mai. und der Erbprinz Leopold von Hohenzollern trafen heute ö wurden von der Bevölkerung mit Enthusiasmus

er noch

gsverhältniß besteht, Lohnberechtigten so Unterhalts und des §. 1 des Kommissiens⸗ cher durch Vor⸗

viel fre Unterhalts

.

elegt werden. Es i §. I der Re f aber noch n

ungen bejaht demselben pra dann streit

Meine Herren! Das Hohe Haus wird also bei dem 5. 1 . scheiden haben, welches 3 gebilligt werden soll. Ich gehn . 2 nicht versagen, die Gründe, welche für das Prinzip der Regierungs- vorlage sprechen, unter Bezugnahme auf die ausführlichen Motive, mit wenigen Worten zu wiederholen; ich kann mich um so kürzer fassen, als schon der verehrte Herr Vorredner dies⸗ Gründe zum großen Theil, hervorgehoben hat. Nach den allgemeinen Rechtsgrund fähen unterliegt der Lohn im weiteren Sinne, sobald nur ein festes Ver- waffe mn ghrf, 3 , Aber, meine Herren, e ich wohl zu beachten di ĩ (Telegraphische Depesche des Staats-⸗Anzeigers) . , . e, ,, ,,. aer nn

z . in die Erwe igkeit des Lohnberechtigt indi . e s ,, , ,, . ; ͤ . / ͤ also um einen berufsmäßi ĩ Passagiere und die Briefpost haben noch mit dem . nach ö erwähnten Sinne handelt, daß , Altona Beförderung erhalten. Die Fahrpost ist mit bem Zuge so viel belassen werden muß, als er zur Bestreitung seines Unterhalts

Uhr 5 Minuten weitergefandt worben. und des Unterhalts seiner Angehörigen gebraucht 8 i mit der Beschränkung des enn ref 2 ! ,

es den allgemeinen Rechtsgrundsaäͤtzen entspricht; das Verbot in noch weiterem Umfange zu erlassen, könnte nur dann e gt eln sein, wenn Gründe der Geseßgebungspolitik, und zwar Gründe der zwingendsten Art, dasselbe erfordern. An solchen Gründen scheint es nun zu fehlen. Das rin des Kommissionsentwurfes wird da— gegen in folgender Wei e vertheidigt: Möchte die erwähnte juristische Auffassung auch richtig sein, worüber sich immer noch streiten lasse, so fehle es doch nicht an Gründen von dieser Auffassung im vorliegenden Falle sich loszusagen und das beantragte Verbot zu erlassen, das Letztere rechtfertige sich aus volkswirthschaftlichen Er- wägungen sowie durch Anforderungen der Sittlichkeit und der umanität, welchen en auch das Exekutionsrecht sich 4 habe und die positiven Exekutionsrechte sämmtlicher Staats und Rechts- gebiete mehr oder weniger Rechnung tragen. Meine Herren! Ich habe mich bisher nicht überzeugen können, daß diese Gründe das Prln⸗ zip des Kommissionsentwurfs zu rechtfertigen ausreichend seien. Ich habe zunächst zweierlei hervorzuheben in Anschluß an dasjenige, was der Herr Abg. Lesse bereits bemerkt hat. Das Prinzip, welches der S. 1 des Kommissionsentwurfs enthält, bezieht sich nur auf den be— . Lohn; und obschon der Paragraph die betreffenden Per. sonen ni t nennt, so ist doch leicht zu erkennen, daß, indem nur der berufsmäßige Lohn hervor ehoben wird, das jus singulare, sofern ein solches vorliegt, zu einem Privilegium erhoben wird. Die Sache ver. halt sich näher betrachtet nämlich so. Man mag über den juristischen Streit, betreffend die Zulässigkeit des Lohnarrestes, denken, wie man will, so viel ist unleugbar, daß der §. 1 des Kommissionsentwurfs mit den allgemeinen Grundsätzen keinenfalls harmonirt, er iritt mit den letzteren wenigstens insoweit in Widerspruch, als er den Lohnarrest . d v. r Lohnes verbietet, welcher 1 der Regierungsvorlage des Lohnes der Fabrik,, i k ; „Hütten., Berg liegt unter allen Umständen ein jus singu bbeiter, der Gewerbegehülfen, Gesellen und Dienstboten erwähnt. Der des i n n,. um nicht zu 83 2 2 un Wenz

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Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.

Wien, Dienstag 11. Maig Morgens. Die „Wiener Zei. tung« publizirt im amtlichen Theile den internationalen Tele—- hraphen vertrag und die Additionalkonvention zwischen Oesterreich und mn fers bezüglich der gegenseitigen Auslieferung der Ver⸗

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Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 11. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichs—⸗ ages des Norddeutschen Bundes moͤtivirte der Geh. Ober⸗Justiz⸗ Rath Dr. Pape den Gesetzentwurf, die Beschlagnahme des heits⸗ und Dienstlohns betreffend, nach dem Abgeordneten lese wie folgt:

J Meine Herren! Zunächst betrachte ich es als meine Aufgabe, den sterschied darzulegen, welcher zwischen §. 1 der Regierungsvorlage . dem 8. 1 des Kommissionsentwurfs besteht. Unter ⸗Lohn« im eitern Sinne ist 16 Vergütung zu verstehen, welche vertragsmäßig Dienste oder Arbeiten gewährt werden muß. Beide Entwürfe ffassen 1h nicht mit der Beschlagnahme des Lohns in diesem weiteren ni beide Entwürfe haben nur denjenigen Lohn zum Gegenstande, licher gewährt werden muß, wenn das Bienst. oder Arbeits verhält. die Erwerbsfähigkeit des Lohnberechtigten vollständig oder ‚ntsachlid in Ansprüch nimmt; ich werbe mich der Kürze! halber [ Horteg »berufsmäßiger Lohn« bedienen. Es ist nur eine nbare Abweichung, wenn der §. 1 des Kommissionsentwurfs nur n dem berufsmäßigen Lohn im Allgemeinen spricht, während der