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verantwortliche Person in eine Geldbuße vom 2öfachen Betrage der hinterzogenen Abgaben, mindestens aber von 50 Thlrn. Wird jedoch vollständig erwiesen, daß eine Steuerhinterziehung nicht beabsichtigt sein konnte, so tritt eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thlrn. ein. Die betreffende Bank. und Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Unternehmung ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen und der hinterzogenen Steuer solidarisch verhaftet. .
§. 14. (III. Ausländische Werthpapiere, Ausländische Aktien, Renten und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Korpora⸗ tionen, Aktiengesellschaften, industrieller Unternehmungen und andere für den Handelsverkehr bestimmte ausländische Schuldperschreibungen sind, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes ausgegeben, veräußert, verpfändet, oder wenn andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden sollen, einer einmal zu ent— richtenden Stempelabgabe unterworfen, deren Betrag ) für die vor dem 1. Juli 1869 ausgegebenen Effekten, welche bis zum 30. Sep- tember 869 zur Stempelung vorgelegt werden, auf 1 vom Tausend- Y für die nach dem 1. Juli 1869 ausgegebenen und für alle erst nach dem 30. September 1869 zur Stempelung vorgelegten Effekten auf 1Prozent. 3) Für alle nach dem 1. Juli 1869 ausgegebenen und für alle erst nach dem 30 September 1869 zur Stempelung vorgelegten Verschreibungen über Prämien oder Lotterie-Anleihen auf 2 Prozent des Rominalwerthes bestimmt wird. In welchen Abstufungen die nach vorstehenden Steuersätzen zu entrichtenden Abgaben erhoben wer⸗ den, ist in dem beigefügten Tarife vorgeschrieben.
Für solche vor dem 1. Juli 1869 ausgegebenen Effekten deren Börsencours dauernd unter dem Nennwerthe steht, wird der Bundes- rath die Berechnung des Stempels nach bekannt zu machenden Mittel werthen anordnen. Die zum Zwecke der Stempelberechnung erforder⸗ lichen Reduktionen ausländischer Werthe erfolgen nach den wegen Erhebung des Wechselstempels ergehenden Vorschriften.
§. 15. Die Verpflichtung zur Entrichtung der im §. 14 vorge— schriebenen Stempelabgaben wird erfüllt durch Zahlung des Abgabe— betrages an eine der von der Landesbehörde bestimmten Steuerstellen, welche auf dem vorzulegenden Werthpapier ,, n, zum entsprechenden Betrage verwenden oder die Aufdrückung des Stempels veranlassen. In welchen Fällen und unter welchen Be— dingungen der Verpflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Ver⸗ wendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuer⸗ stelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath. Die desfallsigen Anordnungen werden durch das Bundes-⸗-Gesetzblatt veröffentlicht.
§. 16. Wer ein nach §. 4 zu versteuerndes gusländisches Werth= papier im Inlande ausgiebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, be. vor die Verpflichtung zur Versteuerung des Werthpapiers erfüllt ist, verfällt in eine Geldbuße, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgaben gleichkommen, mindestens aber 109 Thaler für jedes unversteuerte Werthpapier betragen soll. Diese Strafe ist besonders und zum vollen Betrage gegen Jeden festzusetzen, der an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäft als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft Theil genommen hat.
Oiesel ken Vj er slanen, und der BHüundeskas'e 0 . f - Ser rr ich- Mig Ter Ꝙlersch sFlidihr'sch delhn flek kene
§. 17. (IV. Uebertragung inländischer Aktien u. s. w. Für die Uebertragung der von inländischen Aktien-, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Bankanstalten und sonstigen Handels- oder industriellen Anternehmungen nach dem 30. Juni 1869 ausgegebenen Aktien, An theilscheine und ohne Cessions-Instrument übertragbaren Schuldver— schreibungen ist eine jährliche Abgabe von 3 vom Tausend des Werths jeder im Umlauf befindlichen Aktie, Schuldverschreibung u. s. w., auf welche für das betreffende Jahr eine Dividenden- oder Zinszahlung eleistet wird, nach Maßgabe des beigefügten Tarifs zu entrichten, ohne
nterschied, ob die Aktien, Schuldverschreibungen u. s. w. dem für solche Gegenstände in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Stempel unterlegen haben, oder von demselben befreit sind. Wird jedoch ein Rechts⸗
anspruch auf Befreiung der Uebertragungen der Aktien, Schuldver— schreibungen u. s. w. von Landes- Stempelabgaben nachgewiesen und kann n che nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufge— hoben werden, so bleibt die Abgabe von den betreffenden Werthpa. . ö. zum Erlsschen des den Anspruch begründenden Rechtstitels unerhoben.
§. 18. Die im §. 17 bezeichneten Gesellschaften, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, nach näherer Anordnung des Bundes. rathes jährlich der ihnen bekannt gemachten Behörde eine Nachweisung 1) der Anzahl und Gattung aller während des perflossenen Jahres ausgegebenen oder in Umlauf befindlich gewesenen abgabepflich. tigen Aktien, Schuldverschreibungen u. s. w. und 2) des mittleren Courswerthes derselben vorzulegen und den nach Prüfung der Nachweisung festgestellten Abgabebetrag im Ganzen an die von der Landesbehörde bestimmte Steuerstelle gegen Quittung einzuzahlen.
Der bei Feststellung der Abgabe zum Grunde zu legende mittlere Courswerth wird nach Maßgabe der in dem betreffenden Jahre no. tirten mittleren Tagescourse berechnet. Die Tagescourse bestimmen sich in der Regel nach den Notirungen an der am Sitz der Gesell. schaft u. s. w. befindlichen oder der nächstbelegenen Börse. Für Effekten, welche nicht oder nur ausnahmsweise an den Börsen verhandelt werden, ist der mittlere Werth von dem Vorstande der Gesellschaft u. s. w. nach bestem Wissen zu schäßen. In Betreff der nicht voll eingezahlten Aktien, Antheilscheine und Schuldverschreibungen wird, ohne Rücksicht auf die an der Börse gebräuchliche Notirungsweise, der Betrag, welcher beim Anfang des betreffenden Jahres eingezahlt war, bei der Ermitte— lung des Courswerthes als maßgebend angenommen. Von Effekten, welche erst im Laufe des Jahres ausgegeben oder worauf während des Jahres neue Einzahlungen geleistet sind, wird die Abgabe verhältniß— mäßig für den nach der Ausgabe oder vor und nach der ferneren Ein— zahlung verflossenen Theil des Jahres erhoben.
§. 19. Werden in den nach S§. 18 vorzulegenden Nachweisungen die für das betreffende Jahr zu entrichtenden Abgaben gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachgewiesen, so kommen Lie im zwei. ten . dritten Satze des §. 13 enthaltenen Strafvorschriften zur An— wendung.
8. 20. . Von der im §. 17 angeordneten Abgabe sind befreit Aktien und Antheilscheine der ausschließlich auf wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke gerichteten Gesellschaften, sofern statutgemäß den Gesellschaftern an Zinsen und Dividenden höchstens 5 pCt. und im Falle der Auf. lösung der Gesellschaft oder der Einziehung der Aktien und Antheil— scheine nicht mehr als der Nominalwerth der letzteren gewährt wird.
§. 21. Von der Umschreibung der im §. 18 bezeichneten Effekten in den Büchern und Registern der Gesellschaften 2, sowie von den auf die Effekten selbst gesetzten Uebertragungsvermerken Indossamen⸗ ten, Cessionen 2c. darf in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes feine Stempelabgabe erhoben werden. Ingleichen unterliegen die nach den Vorschriften in den §8§. 1 bis 14 der Bundes- Stempel abgabe unterworfenen Gegenstände, soweit nicht besonders auf die Landesgesetze verwiesen ist (88. 2 und 6), in den einzelnen Staaten des Bundes nc ,, . en den ö
23. in viesen Geseße angéordneten aben fließen zur Bundeskasse. Die wegen Zuwiderhandlungen . die . dieses Gesetzes entrichteten Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
8. 23. In Betreff der Stempelmaterialien, des Strafverfahrens, der Verjährung u. s. w. kommen die Vorschriften in den §§. 17 bis 20 im ersten Satze des §. 21 und in den §§. 22 und 23 des Bun— desgesetzes, hetreffend die Wechselstempelsteuer, gleichmäßig auch hin. sichtlich der Gegenstände dieses Gesetzes zur Anwendung.
.S. 24. Dieses Gesetz tritt mit dem (1. Juli 1869) in Kraft. Rücksichtlich der vor diesem Tage ausgestellten in den §§. 1 bis 11 F fen Schriften bewendet es bei den bisherigen landesgesetzlichen
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Albert Wohlgemuth zu Berlin vermerkt steht, ist zufolge heutiger Ver- fügung eingetragen — Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte durch Kauf auf den Buchhändler Franz August Max Herbig zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe unter der Firma J. A. Wohl— gemuth's Verlagsbuchhandlung Max Herbig fortführt. Ver— gleiche Nr. 5574 des Firmenregisters. Unter Nr. 5574 des Firmenregisters ist heut der Buchhändler Franz August Max Herbig zu Berlin als Inhaber der Handlung,
Firma: 3 J. A. Wohlgemuth's Verlagsbuchhandlung Max Herbig
(jetziges Geschäftslokal: Neustädtische Kirchstr. Nr. 5), eingetragen.
. Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist unter Nr. 5h der Kaufmann Clemens Julius Franz Bittlinger zu Berlin, Ort der Niederlassung Berlin (jetziges Geschäftslokal: Lausitzer Straße Nr. 15) Firma: Berliner Weizenstärke⸗Fabrik F. Bittlinger, zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
Unter Nr. 1765 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Handlung, Firma: L. Haupt,
und als deren Inhaber der Vieh ⸗Kommissienshändler Ernst Louis Haupt vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Der Vieh⸗Kommissionshändler Carl August Zink zu Berlin ö. in das Handelsgeschäft des Vieh-Kommessionshändlers rnst Louis Haupt als Handelsgesellschafter eingetreten und die unter der Firma: L. Haupt nunmehr bestehende Handels- gesellschaft unter Nr. 2579 des Gesellschaftsregisters eingetragen. Die Gesellschafter der ,. unter der Firma: L. Haupt (jetziges Geschäftslokal: Landsberger Platz Nr. Y am 9. Mai 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind die Vieb—= Kommissionshändler I) Ernst Louis Haupt, 2) Carl August Zink, beide zu Berlin. . Zur Vertretung der Gesellschaft sind beide Gesellschafter nur in Gemeinschaft befugt. (. Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2579 eingetragen.
Unter Nr. 2150 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige Handelsgeseuschast, Oi; sellschaftsregisters, selbst hiesig
Neumann K Co.,
und als deren Gesellschafter die Kaufleute: 1 3 . 2 Max Altmann, .
ĩ n, ist zufolge heutiger Verfügung vermerkt. .
cin elan e ste hen ne Te gf in die Gesellschaft eingetreten, die Ge⸗ selischaft nunmehr eine Kommanditgesellschaft ist und die Kaufleute
I Ismar Neumann,
2 Max Altmann . die pee erlich haftenden Gesellschafter sind.
Der Kaufmann Christian Schmidt zu Berlin hat für seine hier⸗ selbst unter der Firma: .
5529 des Firmenregisters eingetragene Handlung elehende m , e Christoph Anton Schmidt zu Berlin, geboren am 7. August 1813 Prokura ertheilt. . Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1407 des Pr
Die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder der Spar⸗ und Vorschuß⸗ kasse zu Woldenberg, Kommandite des Landsberger Kreditvereins, ein⸗ getragene Genossenschaft, sind nach dem Ausscheiden des Kaufmanns Franz Meinicke 1) der Bürgermeister Menger zu Woldenberg, 2 der Kämmerer Alexander Damitz daselbst, 3) der Maurermeister C. Bosold daselbst. ? Um den Verein zu verpflichten, müssen die Willenserklärungen derselben von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Zur Erhebung von Wechselprotesten, Führung von Prozessen gegen Schuldner der Genossenschaft und zur Ausstellung von Prozeßvoll—⸗ machten genügt die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes. Einge— tragen zufolge Verfügung vom 11. Mai 1869. Friedeberg i. N., den 11. Mai 1869. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. In das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ist zufolge Verf um 6. 8. Mai dieses Jahres am heutigen Tage eingetragen: r. 30. Firma: Gebrüder Gottfried. Sitz der Gesellschaft: Luckenwalde. Die Gesellschafter sind: h Der Tuchfabrikant Friedrich Wilhelm Gottfried und 2) der Tuchfahrikant Ernst Reinhold Johannes Gottfried, beide zu Luckenwalde. Die Gesellschaft hat am 8. September 1868 begonnen. Jüterbog, den 8s. Mai 1869. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist unter
Nr. I4l die Firma
Carl Steinchen zu Sorau und als deren Inhaber der Kaufmann Carl Wilhelm August Stein chen daselbst zufolge Verfügung vom 10. Mai 1869 am selbigen Tage eingetragen worden. Sorau, den 10. Mai 1869.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
In unser Handels-Firmenregister ist sub Nr. 61 dato eingetragen worden:
der Kaufmann Herrmann Adam in Sensburg als Inhaber der daselbst unter der Firma Herrmann Adam bestehenden Handelsniederlassung.
Sensburg, den 3. Mai 1869.
Königliches Kreisgericht.
folg. Nerfügung vom 13. April 1869 ist in das hier geführt
2 — * .
e Funden Da d elsohn in Berent ein Händeibgeschäalt utter = — Taspary betreibt. ka en 13. April 1869. ; Berent, de nh licht Kreisgerichts · Deputation. . , ie e e ne e fc , Rirneéenregister eingetragen, daß die verchebᷣ 22 Eas. — in Berent, ein Handelsgeschäft unter der Girma J. B. Las
pary betreibt. ; r ing 13. April 1869. ; . den gen Kreisgerichts⸗Deputation.
; r. 30 unseres Firmenregisters eingetragene Firma 3 ö V4 durch Aufgabe des Geschäfts erloschen und deshalb zũfol e Verfügung i. heute gelöscht.
ü Mai — , . 5 Kreisgericht. J. Abtheilung. Bei Nr. 7 unseres Firmenregisters ist zufolge Verfügung vom heutigen Tage folgender
Vermerk eingetragen. . Clara geb. Helm,
ö — 6 8 5 26 old D vittwete Frau Kaufmann Leupold , am 3. Dezember 1863 erfolgten Ableben ihres bisherige Geschäft unter
kurenregisters eingetragen 8 s Testamentserbin das bi— ge , , llleineigenthümerin übernommen. «*
den 12. Mai 1869
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen die unten näher bezeichnete verehelichte Fuhrherr Michaelis, Hulda, geb. Gundermann, ist 9 git Akten M. 209. 69 C. II. die gerichtliche Haft wegen Unterschlagung beschlossen worden. Ihre Festnahme hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, die ꝛc. Michaelis im Betretungsfalle fest⸗ zunehmen und mit allen bei ihr sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 12. Mai 1869 Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Be— schreihun g. Die 2c. Michaelis ist 39 Jahr alt, in Besnick ge— boren, 5 Fuß groß, hat schwarze Haare, dunkelbraune Augen, schwarze — ö,. . Nase, gewöhnlichen Mund,
l dung, rothe Gesichtsfarbe, desekte Zäl ĩ Gestalt und spricht die deutsche Sprache. i. 3
„Oeffentliche Bekanntmachung. Am 4. April 1869 ist i Müncheberg der ganz unbemittelte lane Ea An i er ite Beauregard bei Wriezen, welcher sich einige Zeit vorher dafelbst in den ärmlichsten Verhältnissen gezeigt hatte, im Besitze einer Geld— summe von 90 Thlr; und zahlreicher, zum Theil ganz neuer Sachen verhaftet worden. Nachdem er über den Erwerb des Geldes und der Sachen erwiesenermaßen unwahre Angaben gemacht hatte, hat er be⸗
hauptet, zu Ostern 1869 auf der Landstraße zwischen Wittenberge und
Lenzen eine lederne Geldkatze, 160 harte Thaler enthaltend, gefunden zu haben. Von einem solchen Verlust ist indessen h dem zei nn, Kreise nichts bekannt geworden und ist zu vermuthen, daß Fischer durch ein Verbrechen in den Besitz des Geldes und vielleicht auch der Sachen, von welchen die Kleidungsstücke ihm viel zu kurz sind, ge— langt ist. Der ꝛe. 56 er ist 5 Fuß 9 Zoll groß, hat blonde Haare und Augenbrauen, freie Stirn, blaue Augen, spitze Nase, gewöhnlichen Mund, einen schwachen blonden Schnurbart, gute Zähne, ovale Ge— sichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe und eine schlanke Gestalt. — Nach seiner Angabe ist er im Februar und März d. J. im Regierungs. bezirk Potsdam meist geschäftslos umhergezogen. Ich ersuche um gefällige Mittheilung, ob von dem Verluste einer beträchtlichen Geld— summe oder von einem Verbrechen, durch welches der Fischer Geld und Sachen erworben hahen könnte, etwas bekannt geworden ist. — Frankfurt a. O,, den II. Mai 1869. Der Staatsanwalt.
r mee
Handels⸗Register.
Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 2818 des Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand—
lung, Firma: Justus a ustus Albert Wohlgemut und als deren Inhaber der Buchhändler ilbric Wilhelm Justus
, /// 866 M e mee, . m nan dunn ? 86 6m. 6 83 k 5 36 w/ // 83 ä w , w / w . 2 — ? 3 38 8
K .
Berl ches Gris icht, Abtheilung fur Civilsacen.
— 1
ialiches Kreisgericht zu Frankfurt a. O. a n Gesellschaftsregisters ist die am 1. April
; zgesellschaft gs errichleie offene Sanz 3e fa Burin,
ü alde zufolge Verfügung vom . ; i er n i sind als Gesellschafter vermerkt:
Sfenfabrikant Gustay Durin, h ö. 8 Wilhelm Durin, beide zu Fürstenwalde wohnhaft.
a. O.
Königliches Kreisgericht zu Frantfurt a. eum ann
bei Nr. 325, wo
In unser Firmenregister ist ben or en Flle
Fabi ili ürstenwalde als Inhaber Fabian Philipp zu Fürste ger i Verfügung vom
: lge 2 igtragen thios fl daß eine Zweignie
1869 vermerkt worden,
errichtet ist. ᷓ i ᷓ F kfurt a. O. Königliches Kreisgericht zu Fran 2 A401 des Firmenregisters eingetragene Die unter Nr. 401 de J n .
—
Mai 1869 am II. Mai
12. Mai 1869 am 12. Mai derlassung in Müncheberg
abrikant Julius Wilhelm
der bestegden rm als
ü Mai 1869. ꝛ . . 1g lin c Kreisgericht. 1. Abtheilung.
register ist unter Nr. 64 eingetragen:
ser Firmen 1 In unser F Clara, geb. Helm,«
„Frau Kaufmann Leupold, Bezeichnung der Jirma;
Albert Leupold, er Niederlassung: Ort der N ss ůtow⸗ lge Verfügung vom heutigen Tage. ae m den J. Mai 18639.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
An Stelle des Kreisrichters Bock werden i lch tz, pee die Führung des Handelsregisters, vom 2 r. . n laufende Jahr von dem Kreigrichter Zachariae be
Pasewalk, den H. Mai 6 än
Königliche Kreisgerichts⸗⸗ Deputation. .
Der Kaufmann Alexander Lippmann zu u . r. . zu Labischin unter der Firma A. Lippmann . n en , und unter Nr. 4 des Gesellschaftsregisters ginge rage , , sowie für die zu Labischin unter der Firma Alt zan der rr e stehende und unter Nr. 9 des Firmenregisters einge J
— Firmeninhaber Kaufmann und Ofenf
Durln zu Fürstenwalde — 1869 am II. Mai 1869.
ist gelöscht zufolge Verfügung vom II. Mai
ĩ ischi Prokuristen be⸗ ei S Abraham Lippmann zu Labischin zum Pro finn Dien n eg. Verfügung vom 8. Mar 1869 am 10. dessel
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