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Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwalt . meldet und den = Besitz der Zinscoupons ban n . igung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar- e r der Betrag der angemeldeten d „orgekommenen Zins ö ; — enen Zinscoupons gegen Quittung it dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscou- pons bis zum Schlusse des Jahres 18.. N,. . 6 . Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons -Serie er 6 t bei der Kreis - Kommunalkasse zu Guben gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-Serxie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons Serie an den In- end Schuld verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge—⸗ Zur Sicherheit der hierdurch eingega d i e. 6 . ö. 1 gegangenen Verpflichtungen haftet essen zu Urkund haben wir diese Ausferti unt: eli hd h se Ausfertigung unter unserer Guben, den .. ten
Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Frankfurt. — * ter Zinscoupon te Serie 9. zu der Kreisobligation des Gubener Kreises ittr.,ä ... Nr. ..... über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über...... Thaler Enhe e nn. Der Inhaber dieses 3 n . gegen dessen Rückgabe und späterhi = benannten Kreisobligation für das ar un 0 . Ie shhen bei . . er Kreis ⸗Kommu Guben, den .. ten ; i n. ö (Stempel.)
Die ständische Kommission für den Chausseebau . im Gubener Kreise.
6 ist ungültig,
; eldbetrag nicht innerhalb
vier . nach der Fälligkeit, vom
Schluß des betreffenden Kalenderjahres
an gerechnet, erhoben wird.
Provinz Brandenburg.
Dieser wenn dessen
Regierungsbezirk Frankfurt.
zur Kreisobli it. ; ber n igation de ubener Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfä ü nn, Gubener Kreises n, mn Littr. 2. . über Thaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zinscoupons für di 3 — Kreis Kommunalkasse . Fuß kt. , Guben, den . ten
. . p Die ständische Kommission fe den Chausseebau im Gubener Kreise.
9ter Zinscoupon.
10ter Zinscoupon.
und unter
Das 39 Stück der Gesetz-sammlung, w ; gegeben wird, enthält unter — ng, welches Heute aus
Nr. 7414 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den
(Stadt). Cudowa
Inhaber lautender Kreisobligationen des Gubener Kreises bi zum Betrage von 9600 Thalern. Vom 12. April fed
Nr. 7415 das Statut für den Wubiser Entwässerungs band (Königsberger Kreises der Neumark , n m, Berlin, den 36. Mal 1853. eumark). Vom 26. April 1869.
GesetzSammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
Ministers vom beim Ministerium
miekollegium zugestellt
den demgemäß hierdurch aufgefordert gabe des Mottos und . dei zuverlangen.
Ministerium für die landwirthschaftlichen
Mit dem 1. Juni e. werden für die Dauer der diesjähri
saison in den Orten: Bad Landeck, Bad r Reinerz Postexpeditionen in Wirksamkeit treten. Von demselbhe Zeitpunkte ab werden diese Orte und die Badeorte Cudowa un alzbrunn folgende Postverbindungen erhalten: I) Landeck. eine täglich zweimalige Personenpost zwischen Frankenstein und ad Landeck aus Frankenstein 9 Uhr 56. Min. Vormitiagz und 4 Uhr 45 Min. Nachmittags, aus Landeck 5 Uhr 15 Min. ii und 1 Uhr 30 Min. Vormittags. Beförderungszeit 5 Stunden Anschluß in Frankenstein an die Eisenbahnzüge von und nach Liegnitz (Breslau, Waldenburg), b) eine tägliche Personenpost wischen Bad Landeck und Reichenstein: aus Bad Landet Uhr,. 20 Min. Abends, aus Reichenstein 3 Uhr 40 Min Nachmittags. Beförderungszeit 2 Stunden 40 Min. Anschluj in . an die 2. Personenpost nach Neisse und an die 1. Personenpost von Neisse. e) eine tägliche Personenpost — 2 Glatz und Bad Landeck: aus Glatz 6 35 Min. früh zug bed nn. d zühre iG win. Abend z. Weföt derungen unden 25 Min. Llnschiuß in Glatz an die Posten aus und ka Frankenstein Mittelwalde, Rein erz. Langenau: eine täg⸗· lich zweimalige Botenpost zwischen Habelschwerdt und Langenau.
. w 5 Uhr 20 Min. früh und 4 Uhr 15 Min.
f.
Cudowa: und
nenpost zwischen Cudowa und Glatz: Abends, aus Glatz? Uhr 5 Min. gi
ö. Eisenbahnzüge von und
1
. Angelegenheiten.
ek anntmachung.
Nachdem zufolge des Preisausschreibens des unterzeichneten
n, 12. August 1865 fünf Konkurrenzschriften
er die Traberkrankheit der Schafe bis zum 1. Juli 1868 nist eingegangen waren, sind dieselben d
dem Preisrichteramte beauftragten Königlichen 6
. It worden. Dasselbe hat in sei Si vom ö d. J. sich dahin . ,, aß keine der eingegangenen Preisschriften zu prämiiren
sei, auch ein nochmali befürwortet ö . des Preises nicht
Die Verfasser der eingegangenen Konkurrenzschriften wer—
die letzteren unter An— Empfänger bald zurück.
Berlin, den 25. Mai 1869. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
36M Se. Königliche Hoheit bei Sr. 9 rc cn
QOber⸗Hof⸗ und Hausmarschalls pfingen den Polizei⸗Präsidenten von Wurmb
höchstsich hierauf von d Ndi Vortrag i en em General -Adiutanten von Tresckow
Deu tschen für Handel und Verkehr traten heute zu einer Sitzung zusammen.
Norddeutschen Bundes füuͤr Eisenbahnen, graphen, sowie für Rechnungswesen hielten gestern eine Sitzung ab.
Ri eht amt liches. Berlin, 26. Mai. Se. Majestä empfingen gestern Vormitfag auf Schloß Wirt od .
he den Prinzen Adalbert, Höchstwel ajestät zurückmeldete, nahmen n , n .
Grafen Pückler entgegen, em— und ließen Aller⸗
KBreußen.
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Zollvereins für Zoll⸗ und . sowie
— Die vereinigten Ausschüfse des Bundesrathes des Post und Tele⸗
Im Auftrage: Schuhmann.
des Norddeutschen Bunde
— Im Verlaufe der 6 Sitzung des Reichstages wurde der §. 20 (jetzt §. 16
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angenommen, eine zu demselben von dem Abg. v, Dörnberg benz gte Aenderung dagegen, bei namentlicher Abstimmung, mit 110 gegen 73 Stimmen abgelehnt. An Stelle des §. 18 wurde, nach dem Antrage der Abgg. Runge und Stephani, solgende Fassung genehmigt: :
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver—
ahren, sowohl in der ersten als in der Rekursinstanz bleiben den landesgefeßen vorbehalten. Es sind, jedoch folgende Grundsätze einzu⸗ alten: 1) In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung zurch einè kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Unter⸗ uchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach- berständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. ?) Bildet die' kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent⸗ scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Ein⸗ wendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne Weite⸗ res die Den e e n ertheilen will und der Antragsteller innerhalb j4 Tagen nach Empfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter din n gen ertheilenden Bescheides der Behörde auf, münd— liche Verhandlung anträgt. 3) Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets ihre Entscheidung in öffenilicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhsrung der Parteien. 4 Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller, so wie diejenigen Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 3 ;
Eine längere Debatte erhob sich bei 8. 26 Früher 8. 29, die ärztliche Praxis betreffend, an welcher sich der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Deibrück und die Abgg. v. Luck, Nunge, v. Hennig, Pr. Löwe und Miquél betheiligten. Mit den vom
ba. v. Guck beantragten Aenderungen wurde der §. 26 nach den Beschlüssen der zweiten Berathung angenommen. §. 27, früher §. Z), wurde mit ciner redaktionellen Aenderung des Abg. Runge genehmigt. Im S§. 29, früher §. 32: Schauspielunter⸗ nehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der polizei⸗ lichen Erlaubniß 2c. wurde auf Antrag des Abg. Runge das Wort »polizeilich« gestrichen und darauf die Berathung vertagt. Schluß der Sitzung 4 Uhr. . .
— Die heutige (16) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 114 Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren anwesend; Der Präsident des Bundes kanzler⸗Amtes, Wirkl Geheimer Rath Delbrück, der Königl. sächsische Ministerial-Direktor im Ministerium des Innern, Weinlig, der Regierungs-Präsident Graf zu Eulenburg, sowie der Geheime Regierungs⸗Rath Michaelis.
Der Präsident theilte mit, daß vom Bundeskanzler Grafen v. Bismarck-Schönhausen ein Verzeichniß der im Jahre 1867 in Betrieb gewesenen Brennereien des Norddeutschen Bundes über⸗ sandt sei. Dasselbe soll gedruckt werden.
Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Dritte Beralhung über den Entwurf einer Gewerbe Ordnung auf Grund der Zusammenstellung der in zweiter Berathung über denselben gefaßten Beschlüsse des Reichstags. .
Das Haus nahm den 8. 33 (jetzt 30 mit folgenden An⸗ trägen an? 1I) der Abgg. Runge u, Gen,, im ersten Alineg das Wort: polizeilich zu streichen, 2 des Abg. Miquéèl, das letzte Alinea wie folgt zu fassen. .
Es können jedoch die Bundesregierungen, so weit die Landes⸗ gesetze nicht entgegenstehen, die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein und den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus auch von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig machen. .
cg 34 (jetzt 31) erhielt nach dem Antrage des Abg. Frieden⸗
thal die folgende Fassung: ; §. ö Ti n. können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Geneh⸗ migung erforderlich ist, ingleichem, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind. 9 .
§. 31a. Die Ertheilung von Tanz Turn⸗ und Schwimmunter⸗ richt als Gewerbe darf Denjenigen untersagt werden, welche wegen Vergehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit bestraft sind. Den Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, der Kleinhandel mit altem Metallgeräth oder Metallbruch Trödel, oder mit Garnabfällen oder Dräumen ven Seide, Wolle, Vaumwolle oder Leinen, ferner das Geschäft eines Pfand⸗— leihers kann Demjenigen untersagt werden, welcher wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das Eigenthum bestraft worden ist. Das Geschaäͤft eines Gesindevermiethers kann demjenigen untersagt werden, welcher wegen aus Gewinnsucht begangener Verbrechen oder Vergehen gegen das Eigenthum oder wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die Sittlichkeit bestraft worden ist. Personen, welche ein in diesem Paragraphen bezeichnetes Ge⸗ werbe begonnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zu⸗ ständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen. .
Sötzlre Das Gewerbe der' Feldmesser, Aukftiongtoren derisnigen, welche den Feingehält edler Melalle oder die Beschaffenheit Menge oder richtige Verpackung von Wagaren irgend einer Art feststellen, der Güberbestatiger, Schaffner, Wager. Messer, Bracker, Schauer, Stauer u. f. w. darf zwar frei betrieben werden, es blei— ben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats oder Kommu⸗
nal · Behörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß das Gewerbe der Mark- scheider nur von denjenigen . betrieben werden darf, welche als folche geprüft und konzessionirt sind, und, so lange kein Bundes= gesetz darüber erlassen ist, daß diejenigen, welche das Lootsengewerbe betreiben wollen, einer besonderen Genehmigung bedürfen. ;
§. 31 c. Der Regelung durch die Ortspolizei unterliegt die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Trans⸗ portmittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten.
Nach dem Antrage des Abg. Wagener Neustettin), wel⸗ chen der Bevollmächtigte des Bundesrathes, Regierungspräsi⸗ dent Graf zu Eulenburg befürwortete, wurde §. 41 (jetzt §. 37) folgendermaßen gefaßt:
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder an⸗ schlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizei⸗Behörde, und hat den über diese Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen.
Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maß- gabe des §. 51 versagt werden.
Das Haus beschloß nach dem Antrage des Abg. Becker (Dortmund):
Der Reichstag wolle beschließen: in § 43 a) im 3. Alinea nach eingestellt⸗ die Worte einzufügen: »ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu haben; b) als 4. und 3. Alinea hinzuzusetzen: »Für die im §. 13 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung so lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurserklärung entstandenen Ungewißheit über das Eigenthum an einer Anlage oder in Folge höherer Gewalt der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Nachtheile für den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage stattfinden kann. Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe, wie für die Genehmigung neuer Anlagen.
Zu §. HJ wurde nach einer langen Debatte ein den Hausir⸗ handel mit Druckschriften auch solchen Personen, welche das
21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, freigebender Antrag
des Abg. Duncker mit 98 gegen 87 Stimmen abgelehnt,
(Schluß des Blattes.)
Stettin, 25. Mai. (St. 3) Se. Königliche Hoheit der Kronprinz, welcher gestern Abend erst nach 7 Uhr von der Inspektion in's Palais zurückkehrte, begab sich später nach dem Offizier⸗Kasino in der Artillerie ⸗Kaserne und verweilte dort bis gegen 11 Uhr. Heute Vormittag wurde die Inspektion fortgesetzt und wird Se. Königliche Hoheit die Fahrt nach Swine⸗ münde heute Nachmittag auf dem Regierungsdampfer Oder ⸗
machen.
Anhalt. Dessau, 24. Mai. (Köth. Ztg. Der auf heute berufene Landtag versammelte sich Nachmittags 3 Uhr im Landtagslokale und hat seine Berathungen in den Abthei⸗ lungen wieder aufgenommen.
Hessen. Darmstadt, 25. Mai. (Darmst. Stg.) Die Kammer erklärte in ihrer heutigen Sitzung die Ergebnisse der Verwaltung der Staatsschuld in den Jahren 1863— 65 für gerechtfertigt und stellte an die Großherzogliche Regierung das einstimmige Ersuchen: I) die Verwaltung der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse zu veranlässen, hinsichtlich aller Depositen, welche 20 Jahre oder länger hinterlegt sind, ohne daß ihre Er⸗ ledigung in Anregung gekommen ist, die Deponenten oder wenn die Hinterlegung von einer Behörde ausgegangen ist, diese resp. das Ministerium, in dessen Ressort diese Behörde gehört, aufzufordern, das Depositum zu erledigen und im Fall die Vermuthung begründet ist, daß das deponirte Objekt herrenlos eworden sei, das Großh. Finanz-Ministerium zur Wahrung des iskalischen Interesses davon in Kenntniß zu setzen, auch Y den Ständen vom Erfolg demnächst Kenntniß zu geben. Auf diese Weise wird, wie der Bericht berechnet, eine Summe von 120,000 Fl. dem Fiskus zufallen.
Baden. Karlsruhe, 24. Mai. Der Prinz und die Prinzessin Wilhelm sind mit den Prinzlichen Kindern heute Rachmittag nach längerer Abwesenheit hier eingetroffen und wurden von JJ. KK. Hoheiten dem Großherzog und der Großherzogin am Bahnhof empfangen.
Württemberg. Stuttgart, 24. Mai. (St. Anz.) Die Herzogin Helena von Württemberg ist mit ihrer Tochter, der Herzogin Mathilde, gestern Nachmittag von hier wieder abgereist.
— Der Herzog Philipp von Württemberg und dessen Gemahlin, die Herzogin Maria Theresia, geborene Erz- herzogin von Desterreich, sind zum Besuche der Königlichen Familie heute Vormittag hier angekommen und im Königlichen Residenzschlosse abgestiegen.
Oesterreich⸗Ungarn. ist mit der Erzherzogin Marie in Schönbrunn angekommen.
Wien, 25. Mai. Die Kaiserin Valerie gestern von Gödoͤlls
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