1869 / 124 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Preußen. Berlin, 31. Mai. Se. Majestät der König machten, wie uns aus Schloß Babelsberg gemeldet wird, am Sonnabend Morgen eine Spazierfahrt, empfingen Ihre Königlichen Hoheiten den Kronprinzen und die Kron⸗ prinzessin und nahmen darauf die Vorträge der beiden Kabinette

Norddeutschen Bundes

Die heutige (49) Sitzung des Reichstages des *. . wurde um 115 Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren anwesend: der Präsident des Bundes- kanzler⸗Amtes, Wirkl Geheime Rath Delbrück, der Königlich sächsische Ministerial Direktor Weinlig, der Kommissarius des Bundesrathes, Geh. Ober ⸗Finanz⸗Rath Scheele.

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und des Ministers von Schleinitz entgegen.

Ihre Majestät die Königin steht, wie uns aus Baden-Baden vom heutigen Tage berichtet wird, im Begriff, die unterbrochene Kur wieder aufzunehmen, da Allerhöchstihr Befinden es jetzt gestattet.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des

Die erste Nummer der Tagesordnung betraf: Zweite Be— rathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Besteuerung des Branntweins, und die dazu eingegangenen Petitionen.

§. 3 der Vorlage lautet:

An Branntwein⸗Materialsteuer (8. 1. b.) wird entrichtet: a) für jeden Eimer zu 60 preußischen Quart eingestampfte Weintreber, Kern- Uu s]9 1 obst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art Deutschen Zollvereins für Zoll- und Steuerwesen, sowie fünf Silbergroschen, b) für jeden Eimer Trauben. oder Obstwein, für Handel und Verkehr traten heute zu einer Sitzung zu. Weinhefen, Wachholderbeeren und Steinobst zehn Silbergroschen, sammen. 9 bei anderen nicht mehligen Stoffen, sowie bei Verarbeitung von . efenwasser, Glattwasser und anderen Brauereirückständen wird die Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes teuer durch die oberste Landes-Finanzbehörde unter Beachtung der hielt heute eine Plenarsitzung ab. etwa vom Bundesrath festzustellenden Grundsätze und der in §. 22 ö am Schlusse vorgeschriebenen Beschränkungen nach der Ausbeute und nach dem Steuersatze von Einem Silbergroschen und sechs Pfennigen für 50 Prozent Alkohol (8§. 4) festgesetzt.

Nach dem Antrage der Abgg. v. Hennig u. Gen. wurden die Steuersätze: fünf Silbergroschen, zehn Silbergroschen, ein Silbergroschen und sechs Pfennige, gestrichen, und dafür gesetzt: vier Silbergroschen, acht Silbergroschen, ein Silbergroschen und

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Die Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Civilprozeß⸗Ordnung für das Gebiet des Norddeutschen Bundes hat im Mai in 14 ordentlichen Plenarsitzungen die Lehre vom ordentlichen Verfahren vor Handelsgerichten und unter den außerordentlichen Prozedurarten den Exeku tiv- Prozeß erledigt, die Berathungen über das Verfahren mit

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bedingtem Zahlungsbefehl begonnen und die Fassung einer Anzahl neuer Paragraphen des Entwurfs festgestellt.

In der Sitzung des Reichstages des Norddeut⸗— schen Bundes am Sonnabend, den 29. Mai, sprachen, nach— dem S§. 1 des Gesetzentwurfs über Besteuerung des Brannt— weins fast einstimmig angenommen war, die Abgeordneten Graf Bethusy⸗Huc, Graf Schulenburg⸗Beetzendorf, Graf Solms⸗ Laubach, Grumbrecht, Stumm, v. Wedemeyer, zu §. 2. Absatz L dieses Paragraphen lautet in der Regierungsvorlage:

Die Maischbottichsteuer wird nur bei der Bereitung des Brannt⸗ weins aus ganz oder theilweise mehligen Stoffen, aus Melasse, Rüben oder Rübensaft und zwar mit vier Silhergroschen für jede 20 preußi⸗ sche Quart des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Ein⸗ maischung erhoben. .

Das Haus verwarf in namentlicher Abstimmung mit 205 egen 15 Stimmen diesen Paragraphen und trat darauf dem ntrage der Abgg. v. Hennig u. Gen. bei, statt: vier Silber⸗

g roschen, zu setzen: drei Silbergroschen.

. 2 des 5§. 2 lautet:

Von Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. Mai, diese Tage mit eingeschlossen, im Betriebe sind, und an einem Tage nicht über 900 Quart, in einem Monate nicht über 144400 Quart einmaischen, sollen jedoch nur drei Silbergroschen vier Pfennige für 20 Quart Maischraum erhoben werden.

Der Abgeordnete v. Hennig beantragte:

anstatt der Worte: in einem Monate nicht über 14,400 Quart einmaischen, zu setzen: in der bezeichneten Betriebsperiode nicht über 120000 Quart einmaischen, und die Worte: drei Silbergroschen vier Dre ng. zu streichen und dafür zu setzen: zwei Silbergroschen sechs

ennige.

Der . Frhr. v. Hoverbeck beantragte:

in dem Antrage des Abg. v. Hennig statt: 120,000 Quart, zu sagen: 178 200 Quart. ö

Nachdem der Präsident des Bundeskanzler-⸗Amtes Delbrück

§. 4 der Vorlage lautet:

An Branntwein -Fabrikatsteuer (95. 1 c.) wird nach den näheren Bestimmungen der §§. 30 un ff. entrichtet: von jedem preußischen Quart zu 50 pCt. Alkohol (Weingeist) nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normaltemperatur und zwar bis zum 15. August 1871 einschließlich Ein Silbergroschen acht Pfennige, vom 16. August 1871 ab Ein Silbergroschen sieben Pfennige und vom 16. August 1872 ab Ein Silbergroschen sechs Pfennige.

Es sprachen hierzu die Abgg. von Hennig, Friedenthal, Miquél, Freiherr zur Rabenau, Freiherr von Hoverbeck, von Blankenburg, Günther, so wie der Kommissgrius des Bundesrathes, Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Scheele. Das Haus nahm den §. 4 mit dem folgenden Antrage des Abg. von Hennig an: zum Schluß zu sagen: Ein Silbergroschen drei Pfennige, vom 16. August 1871 ab Ein Silbergroschen zwei und ein viertel Pfennig und vom 16. August 1872 ab Ein Silbergroschen ein und ein halber Pfennig.

8. 5 der Vorlage lautet: Bei der Ausfuhr von Branntwein nach denjenigen Staaten und Gebietstheilen, mit welchen ein freier Verkehr mit Branntwein nicht stattfindet, wird eine Rückvergütung der Steuer von Einem Silber- groschen vier Pfennigen von jedem preußischen Quart zu 50 Prozent Alkohol (Weingeist) nach Tralles bei Normaltemperatur gewährt. Der Bundesrath ist ermächtigt, die Erstattung der Steuer von dem zu technischen Zwecken verwendeten Branntwein in bisherigem Umfange zu genehmigen. Der Abg. v. Hennig beantragte, die Worte zu streichen Einem Silbergroschen vier Pfennigen, und dafür zu setzen:

elf Pfennigen. Der Abg. Frhr. zur Rabenau beantragte, statt: elf Pfen⸗

nige, zu setzen: zwölf Pfennige. Das Haus beschloß nach langer Debatte dem letztgenannten Antrage gemäß.

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Die folgenden Paragraphen gaben meist zu keiner Dis⸗ kussion Anlaß.

12 wurbe mit dem folgenden Antrag der Abgg. v. Hennig und Gen. angenommen: Die Worte: einmal im Monat, und: ausnahmsweise, zu streichen.

Dem s§. 31 trat das Haus mit dem folgenden Antrage der Abgg. v. Hennig und Genossen bei:

Es kann jedoch auch innerhalb des Betriebsjahres mit Genehmi— gung der Steuerbehörde ein Uebergang von der Fabrikatsteuer zur Maischsteuer oder von der letzteren zur ersten stattfinden.

Zu §. 35 wurde ein Antrag des Abg. Wiedenthal ange⸗ nommen, zu §8§. 37, 52, 60, 61 Anträge der Abgg. v. Hennig und Genossen, zu §. 65 ein Amendement des Abg. v. Bernuth. Auf den Antrag des Abg. Freiherrn zur Rabenau nahm das Haus §. 66 nach Absatz 1 folgende Bestimmung auf:

Auch ist dieselbe ermächtigt, soweit nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniß von Erleichterungen bezüglich der in diesem Gesetze er— theilten Betriebsvorschriften sich ergiebt, solche Erleichterungen für die vom Bundesrathe zu bemessende Uebergangsperiode anzuordnen.

Schließlich genehmigte das Haus die folgende vom Abgeord— neten zur Rabenau beantragte Resolution: den Bundeskanzler zu ersuchen, über die Verhältnißzahlen der zur Zeit geseßlichen Landesmaße zu den Maßen der Maß und Gewichts- ordnung vom 17. August 1868, soweit sie hier einschlagen, besondere Tabellen zugleich mit dem Geseße veröffentlichen zu lassen.

(Schluß des Blattes.)

erklärt hatte: Durch die vorhin erfolgte Abstimmung ist die von den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Erhöhung der Steuer abgelehnt. Die verbündeten Regierungen sind nach wie vor der Ueberzeugung, daß ohne eine Ausgleichung der Ein⸗ nahmen und Ausgaben durch die Erhöhung der Steuer die im Gesetz vorgesehene und von Ihnen bewilligte Einführung der fakultativen Fabrikatsteuer nicht möglich sein wird. Da indessen die dritte Berathung des Gegenstandes noch bevorsteht, liegt für die verbündeten Regierungen nach der jetzt erfolgten Abstim⸗ mung noch kein Grund vor, auf die weitere Berathung des Gesetzentwurfs zu verzichten, nahm das Haus §. 2 Absatz 2 mit den dazu gestellten Amendements an. Absatz 3 des §. 2 fand keinen Widerspruch. Er lautet: Nebengefäße, welche wie Hefengefäße Maischreservoirs u. s. w. nicht zur . des für die abzubrennende Maische dienen⸗ den Gährungsraumes bestimmt sind, können von der Steuerbehörde steuerfrei bewilligt werden. ; ö Endlich wurde die folgende Resolution des Abg. v. Kar— dorff zu 8 2 genehmigt: Den Bundeskanzler aufzufordern, mit dem vom Ober-Steuer— Inspektor Gläser erfundenen kubizirten Maischmesser genaue und ein— gehende Versuche pornehmen und feststellen zu lassen, inwieweit der— selbe geeignet ist, als Grundlage für die supplementare Kontrolle der Fa⸗ brikatsteuer und für die Erhebung der Maischraumsteuer zu dienen und event. über dessen Einführung dem Reichstage eine Vorlage zu machen. Schluß der Sitzung 45, Uhr.

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