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achtbeginn mit dem Wirth= allezeit die zuletzt lf nrn Stämme und Stöcke zu rechnen sin d 2235 ein und hat mit demfelben so hat der Pächter da elbe zwar ebenfalls, jedoch gegen Vergütung .
ß es bei dem Pachtnachfolger der erweislichen eventualiter durch Sach verständige zu bestimmenden blos das Dach einschließlich des Dachstuhls und Sparrwerks zerstört, obliegenden gewöhnlichen oder außergewohnlichen Abgaben und ste zu bleiben verbunden ist. In Ankaufs- und Pflanzungskosten zurückzulassen . 2 sondern auch der übrige Theil des betroffenen Gebäudes ganz oder Lasten jeder Art und ohne Ausnahme, namentlich die 8 n. Ziegeleien, Wenn der Pächter eine Ziegelei mitverpach- boch theilweise umgeworfen wird so erfolgt die Wiederherstellung auf Landes-, Provinzial, Kreis, Korporations⸗—, Sozietäts / Verbands⸗ tet und nicht besondere,‚ bestimmt abgegrenzte Gruben zur Entnahme Kosten der Regierung mit der Maßgabe, daß Pächter die dazu nöthi= Rommunal-, öffentlichen, gemeinen und Privatlasten, Abgaben der erforderlichen Erde angewiesen sind, ist er. verbunden, die Stellen, en Fuhren und Dachdeckungen, und zwar letztere einschließlich aller und Prästationen, ohne Unterschied, ob sie, oder die solche ausschrei⸗ aus welchen er dies Material entnimmt, gleich nach beendigter Aus⸗ katerialien wie zu X. a. unentgeltlich zu leisten hat, c) In den bende Rorporation, Genossenschaft, Sozietät u. s. w. vor oder nach grabung bei einer Strafe von 25 Thalern für jeden angebrochenen Fällen dagegen, wo die vorgenannten Gebäude ungeachtet der voll ⸗ dem Abschluß des Pachtverirages eingeführt, beziehungs weise konstituirt Art gefalle lass Morgen wieder zu planiren. . ñ sändigen Erfüllung der Bauverhindlichkeiten feitens des Pächters, worden, muß der Pächter aus eigenen Müteln ohne Vergütung Fi Gischereien.; Bei Benatzung der Fischerei muß der Pächter bei durch Hauptreparaturen nicht mehr erhalten werden können, behält tragen. Dahin gehören unter andern die Verpflichtungen zur Für⸗ einer Konventionalstrafe von 5 Thalern für jeden Kontraventionsfall die Regierung sich vor, den Neubau zu bewirken, in welchem Falle sorge für diejenigen der Armenpflege, sowie des Unterrichts Bedürftigen, sich insbesondere des Gebrauchs aller die Fischerei zerstörenden Werk der Pächter außer der unentgeltlichen Leistung der Fuhren und Bach welche nach Enischeidung oder Ancrkenntniß der Regierung zum Guts⸗ zeuge enthalten, die Laichzeit streng beachten und den Samenfisch beckungen in dem zu a. und b. gedachten Umfange noch ein Fünf bezirke der verpachteten Domäne gehören, ferner die Obliegenheiten, schonen. . . theil der gesammten übrigen Kosten zu tragen hat. C. 1. Ist dem welche entspringen a) in der Prꝑvinz Preußen aus der Schulordnung S. 12. ¶Bauverbindlich keiten) A. Der Pächter hat gegen die Pächter eine Ziegelei mit verpachtet, so ist er auf Verlangen Verbun¶ vom 11. Dezember 1845, Ges. Samml. pro 1846 S. 1 mit Aus⸗ Regierung in keinem Falle einen Anspruch auf Errichtung bisher nicht den, zu allen, hei A, und B. gedachten Neubauten die Mauer, schluß der S8. 44 bis 46, b in der Provinz Sachsen aus der Verord- vorhandener, oder auf irgend eine Aenderung, Erweiterung oder Ver⸗ steine für die in der nächsten Umgegend stattfindenden Verkaufspreise nung, betreffend die Beitragspflicht der Grundbesitzer zur Unterhaltung Eypropr besserung schon vorhandener Gebäude oder baulicher Anlagen, B) Alle mit einem Abzuge von Koanzig Prozent in untadeliger Guälitat der Kirchen Pfarren und Schulen vom 11. November 1844, Gesetz legung von en ⸗ zu den Pachtstücken beim Pachtbeginn gehörenden oder während der herzugeben. 2) Bei allen Neubauten, welche nach den Bestimmungen Saniml. S. 698, auch in dem Falle, wenn den verpachteten Vor- füllung von is ku Pachtzeit hinzutretenden oder zu denselben in irgend einer Beziehung . zu A. und B. ausgeführt werden, bleibt die Festsetzung der Lage, werken das Patronat zusteht, c) in der Provin Schlesien aus dem stehenden Gebäude und ont igen baulichen Anlggen und Einrichtungen ahl, des Umfangs und der Einrichtung der wiederherzustellen den Schulreglement vom 18. Mai 1801 mit der Maßgabe, daß die Ueber⸗
aller Art ohne irgend eine usnahme, ins beson dere ohne Beschrän⸗.˖ ed ud sowie die Wahl des Baumaterlals lediglich der Regierung weisung des Brennmaterials dem Fiskus verbleibt. . kung auf die im §. 440, Th. 1. Titel 21 des Allg. Landrechts ge— allein vorbehalten. Entstehen dadurch nach dem allein entscheidenden Der Pächter muß auf seine Kosten die Quittungen der Empfänger nannten, und namentlich die baulichen Wirthschafts⸗, Fabrikations, Anschlage des Baubeamten mehr Kosten, als durch eine Wieder über die gehörige Entrichtung der ihm hiernach obliegenden Lasten und Schutz Wasser und Kommunikations anlagen und Einrichtungen herstellung in der bisherigen Lage, Zahl, Größe und Einrichtung oder Abgaben alljährlich dem von der Regierung zu bestimmenden Beamten
jeder Art, mit allem Zubehör, hat der Pächter auf eigene Kosten und in dem früheren Material verursacht würden, so werden zwar nach dessen Wahl vorlegen oder behändigen. — gin ohne jeden Ersatzansprüch in guten Stand zu setzen, in solchem zu pie mehreren Fuhren und in dem Falle zu X. a. auch die mehreren §. 18. Der Pächter ist verpflichtet, auf Anweisung der Regierung Päch unterhalten und zurlickzugewähren, auch wo nöthig, neu herzustellen, Dachdeckungen vom Pächter unentgeltlich geleistet, die übrigen Mehr. die im §. 17 unter A. genannten Ubgaben auf feine Kosten in den nutzung unter den sowie die dem Fiskus dieserhalb gegen Mitinteressenten obliegenden fosten dagegen von der Regierung übernommen und vom . Fälligkeitsterminen an die Berechtigten zu entrichten. Die Beträge, Sachverständige zu ermit Verbindlichkeiten zu erfüllen. CG) Mit gleicher Verpflichtung hat der mit Sechs Prozent verzinst nnd amortisirt; letzterer Betrag ist nach von denen die Raturalabgaben, auch wenn sie in Gelde abzuführen stucke / welche nach dem Ermes Pächter die Sicherung und alle Aenderungen, Erweiterungen und den für den Pachtzins geltenden Bestimmungen zum ersten sind, nur mit den im befonderen Vertrage genannten Preisen in An⸗
bisherige Art im Interesse der Verbesserungen vorhandener, sowie die erstellung neuer Anlagen Male am 1. Dezember nach Abnahme des Baues abzuführen. satz gebracht werden dürfen, sind auf den Pachtzins ahzurechnen. sollen, muß der Pächter jederzei vorgedachter Arten zu bewirken, insoweit solche aus rechtlicher, poli⸗ 3) Kann ein nach den Bestimmungen zu A. u. B. erforderlicher Neubau §. 19. Uebernahme von Unglücksfällen) Unbeschadet der Vor⸗ Bestimmung überlassen. . . . zeilicher oder bautechnischer Rothwendigkeit erforderlich werden. D) Die burch Benußung eines in einem anderen Gebäude vorhandenen Raums ᷣschrift des 8. 307. Thl. IJ. Tit. 21 des Allg. C.-R. übernimmt der F. 8. (Benutzung Der. Pächter hat die Pachtobjekte in gemein- Wiederherstellung vön Bauanlagen braucht, sowzeit nicht die Bestim ber sweckmäßiger Einrichtung desselben. ohne Erschwerung des wirth, Pächter ohne Anfprüch auf Vergütung und Remissionen alle, auch gewohnlicher Weise den rechtlichen und ökonomischen Grundsaätzen ge⸗ mung, zu C. Platz greift, nur in demselben Material zu geschehen, aal en Gebrauches wie der Beaufsichtigung dieses Gebäudes und die ungewöhnlichen Unglücksfälle einschließlich sowohl der allgemeinen mäß in der Art zu benutzen, daß der Ertrag derselben nicht erschöpft, in welchem solche bisher vorhanden waren. Dieselbe muß auf Ver—⸗ ohne Eintrag des wirihschaftlichen Gebäudebedürfnisses nach dem Gut⸗ als der in den 85 562. 563. 576 und 577 daselbst besonders erwähn· sondern nach Möglichkeit erhöht wird; auch hat er nach Kräften alle langen der Regierung aber auch in einem anderen Material vom achten des Vauraths umgangen werden, so ist die Regierung berech. ten Kriegsschäden und der Leistungen für Kriegszwecke. Die gesetzlich der Substanz derselben drohenden Schäden, jedoch auf eigene Kosten ächter bewirkt werden, in welchem Falle Letzterem der dadurch gegen tigt, zur Vermeldung des Neubaues diese Einrichtung mit der vor— aus Staatsfonds zu gewährenden Vergütungen für Kriegsleistungen
abzuwenden. Die in oder unter den Pachtstücken befindlichen Fossi⸗ die Herstellung im bisherigen Material entstehende Mehrbetrag der bestimmten Beihülfe des Pächters zu bewirken, auch wenn dem an⸗ werden hiermit dem Pächter überwiesen. ; .
lien oder Mineralien aller Art, insbesondere Thon, Ziegelerde, Kalk⸗ Kosten ausschließlich der, Fuhren von der Regierung erstattet wird. Derweit einzurichtenden Gebäude dadurch ganz oder theilweise eine Von den im Kriege durch feindliche Behörden den Pachtsiücken stein, Torf Kohlen, darf Pächter zwar soweit thunlich als Dung. BE. In Ansehung der Dächer ist Pächter verpflichtet, außer den sonst gegen die bisherige veränderte, wirthschaftliche Bestimmung gegeben aufgelegten Geldabgaben und in Körnern bestehenden Naturallieferun⸗ mittel, dagegen bei Vermeidung von 50 Thlr. Strafe für jeden an⸗ nöthigen Ausbesserungen und Herstellungen derselben allsährlich min · sverden muß. D. Wenn bei Gelegenheit einer Separation oder aus gen' wird die Hälfte des mit Ausschluß des Eides antrags erweislich ir n. Morgen, nicht zu anderen Zwecken verwenden. Zur Be. destens den 30. Theil sämmtlicher Rohrdächer, den 30. Theil sämmt⸗ anderer Veranlassung außer dem Falle des §. 17 B. die Ehaussirung gewährten Betrags dem Pächter vergütet. Die Vergütung der Körner
titigung etwaiger Versandungen ist Fiskus irgend welche Beihülfe zu licher Lehmschindel-Dächer, den 24. Theil sämmtlicher Ziegel dächer, den ber ein sonstiger Ausbau von solchen Wegen, bei deren Unterhaltung lieferungen geschieht nach dem dier n, D e ier, g ö in =
leisten 965 verpflichtet. 25 Theil sämmtlicher Sirohdächer und den 15. Theil sämmtlicher Pachtstücke mitbetheiligt sind, zufolge Emnverständnisses oder son Stadt in demjenigen Pachtjahre,
9. A. Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtstücke mit einem Holzschindel⸗Dächer und Bretter⸗Bedachungen ohne Vergütung neu rechts verbindlichen Beschlu es der Interessenten ausgeführt werden 6 seiner Verpfändungsbefugniß unterliegenden Vieh— und Wirthschafts. decken zu lassen. Die vorstehend angegebenen Quoten ann sich ere so , den . auf 2 Hine te treffenden Prästa⸗ im Falle des Krieges den Vertrag aufzutündigen,
Inventarium bis mindestens zu dem im besonderen Vertrage angege⸗ jedesmal auf die ganze von jeder Art der Dächer vorhandene Fläche lionen der Pächter die Naturalleistungen sämmtlich, die Geldbeiträge rahenten verzichtet.
denen Werthsbetrage während, der achtzeit, jedoch ohne Anfpruch auf Soweit von dieser lun unter Zustimmung der Regierung . 36. aber nur . Hälfte ohne Fenn il nn zu tragen. Die andere Hälfte §. 20. QVersi der Gebäude gegen Feuerschäden) A. Der
Abnahme desselben'bei der Rückgewähr, besetzt zu halten. B. Er darf einen oder andern Jahre zweckmäßig nicht vollständiger Gebrauch zu der Leßteren wird von der Regierung ibernommen, jedoch vom Päch. Pächter schließt si in den Probinßen Brandenburg
Heu, Grummet, Kartoffeln oder Rüben und deren bei ihrer Verarbei⸗ machen ist, ist dieselbe in den folgenden Jahren nachzuholen. ter mit jährlich Fünf Prozent verzinst, welcher die Zinsen nach den P d die Regierungsbezirke Vote dam
lung in Spiritus Stärke oder Zuckerfabriken verbleibende und zum In Absicht der mit andern als den vorgedachten Materialien ge—= für den Pachtzin gellenden Bestimmungen mit dem 1. Dezember F Magdeburg, Merseburg und Er⸗
an, ,. Rückftände, ferner Schilf, Stroh oder Dünger / bei deckten Dächer hat Pächter dasjenige jährlich zu leisten, was zu deren nach Vollendung der Anlage beginnend abzuführen hat. die Regierungs bezrke Gum.
Vermeidung einer Strafe von, 26 Thlr. für jedes Fuder, nicht ver, Erhaltung nach dem Gutachten des Kreis-Baubegmten nöthig ist. §. 165. Feuerlöschgeräthe) Der Pächter ist verbunden, sämmt.
uren noch (den Fall einer Landeslieferung oder des Verbrauchs auf . 8 13. Der Pächter muß den nach §. 12 übernommenen Ver. liche Feuerlöschgeräthe, welche den Pachtstücken allein oder mit Anderen
Wirthschaftsreisen ausgenommen) sonst von den Pachtstüicken entfernen bindlichkeiten undufgefordert nachkommen; er darf aber Neubauten gehören, oder bezüglich derselben auf polizeiliche Anordnung heschafft Regul
und ebensowenig außerhalb der gepachteten Grundstücke, bei gleicher und neue Anlagen, wie alle den Umfang, die Bauart und Kon werden müssen, gegen den Bezug der für ihren Gebrauch bei Feuers⸗ gedrucktes E . rage ange
Strafe für jede Nacht Hordenschlag, pferchen lassen. . struktion betreffenden Älenderungen der im S. 126. gedachten 3lnlagen aßen etwa erfolgenden Prämien ohne weitere Vergütung in gutem ker untermwit d allen vo
8. 19. Baum · Inventarium) Die Bäume und Sträucher aller nur nach Maßgabe der vorgängigen Genehmigung der Regierung Stande zu erhalten, wo nöthig zu erneuern beziehungsweise neu zu bereits geneh
Art iin schließlich der dem abziehenden Pächter defektirten I§. Stämme ausführen widrigenfalls nach Wahl der Letzteren der Pächter entweder beschaffen. Wenn eine zum Fahren eingerichtete Spritze nach dem Er⸗
und Stücke werden dem Pächter nach einem vollständigen Verzeich, zur Zahlung, einer Strafe don 56 Thalern oder zur Fortnahme der mnesfen! der Regierung wegen A1bgängi keit ohne Verschulden des ;
nisse übergehen. Außerdem hat er dies Baum- Inventarium in der nicht genehmigten Anlage und Wiederherstellung des vorigen Zustandes Pächters durch eine neue zu ersetzen ist, . trägt jeder Kontrahent die Falls
Art ohne Ersatz-Anspruch zu vermehren, daß er jährlich auf jede verpflichtet ist. Hälfte der behufigen Änschaffungskosten. Von den. Kosten der Be⸗ Domänenpa
Zweihundert Thaler Pachtzins einen Pflaumen. — oder sauren Kirsch⸗ Bei Vermeidung gleicher Folgen ist der Pächter verbunden, schaffung einer zur Zeit des Pachtbeginnes noch nicht vorbandenen an den ;
baum, oder statt zweier Pflaumen ⸗ oder sauren Kirschbäume Einen darüber, was, wie und wann von den im §. 12 gedachten Anlagen Fahrspritze nebst Spritzenhaus bleibt der Pächter mit der Maßgabe d hiernach angehört, ;
* lftzß r,, . e n tts . ‚. und i, a e , und Mängein reparirt, neugebaut oder hergestellt werden befreit, daß er nur die zum Bau des Letzleren erforderlichen Fuhren n, me wa . Yo ine. — / 1 en, Birken oder andere . i ie ᷣ ᷣ i ) J (
i, Pen, ere nutz. soll, unbedingt die zinideifungen dz, eierung zu befelghr ning eh h z ln z hat der Päch- 6 die Vereinigung saͤmmtlicher npächter der Monarchie
bare Bäume, sammtiich in angemessener Höhe, nämlich von 6 uß „14. Jlusnahmen von den Bestt in nur fi. Pachtzins) Den jährlichen Pachtzin
bis e , n n rg, 6 d Reisetholtes 8 ö in . Art in A. Die Ker e ne Srl en fr nn ter in vier lig . praenumerande am ]1. y . lIsten . e i , in g ö e , . . opf⸗ un eiserholzes von i = i ) 3 ; ĩ i jed tjahr und zwar wie er ie .
z eiden und an- fiskalifschen Gebäuden, welche ohne alles Verschulden des Pächters Dezember, 1. März und 1. Juni jeden Pachtjah fahl eit. wolter kessenden Abänderungen vel bestehrn den Einrichtungen un Regulative
deren wilden Bäumen, soweit sie mit der Konservation der Bäume oder der durch ihn vertretenen Persone 0 ind lle fonstigen Zahlungen an den Fiskus auf seine verträglich ist, ist ihm nach dem im besonderen Vertrage vorgeschriebenen und sür rg. . ea , n. ,, m, 3. , 1 die Hauplkasse der verpachtenden Regierung ein Widerspruchsrecht zu. Sollte der Domänen ⸗Feuerschäden verband, Turnus gestattet. Dagegen ist ihm der Abhieb anderer als ganz ab. übernimmt die Regierung, welcher über diese Enischaͤdigung die aus. oder an jede andere Kasse zu entrichten, welche von der Regierung be⸗ welchem der Pächter angehört, wieder aufgehoben werden, so steht zestorben kr Bäume Dei elner. Strafe von Fünf Thalern für jedes Stück schließliche Dispostllon zuͤsteht, mit der Maßgabe allein, daß der Häh. summt werden sollte. Die erste Rate ist wor der Üebergahe ü be, KSwehl die Besfimmung der enigen Versicher un gs geselscha ft Lei elch 86 nach Wahl der Regierung bei Ersatz des doppelten Werthes unter. ler dazu' jedenfalls die Fuhren unentgeltlich und a) wenn die Gebäude richtigen. Wenn die Pacht zu Trinitatis, statt zu Johannis beginnen die Gebäude demnächst gegen Feuerschäden zu versichern a als 15 6 . . muß er jeken eingegangenen oder umgeschlagenen Baum nicht bei dem Domänen-⸗Feuerschäden Verbande betheiligt waren auch folltef fo ist für die Zeit von Trinitatis bis Johannis des ersten Festsezung der Summen mit welchen sie zu versichern sind, der ⸗— ö. trauch in der nächsten Pflanzzeit durch einen guten, gesunden gie Dachdeckungen einschlleßlich aller Materialien, insbesondere der Pachtjahrs fein besenderer Pachtzins zu entrichten. Der Einwand gierung allein zu. Die demgemäs zu leistenden , ; ae e resp. Stock von an gemessener Höhe erseßen und 9 das gesammte Latten oder fonfligen Holzünterlgge und unbeschadet der Bestimmung kenn pensation ist gußer deni, Falle des e ls so wenig wie die eitrage dat der Pachter sodann ohn Vergärung zi entrichten 6.4 n il rn tets vollzäglig erhalten. Wenn sich bei den von Zeit zu im §. 12 D., gleichfalls unentgeltlich zu leisten hat; beides jedoch hun Retention des Pachtzinses dem Pächter gestattet den Provinzen Schlesien. Posen, Westfalen, Hanno per i Hessen⸗ f 2 . . chluß der Pachtzeit, auf Veranlassung der Regierung stalt. zu eln em der etwa gleichzeitig auf demselben Vorwerke abgebrannten 17. (V. Pacht nebenverbindlichkeiten, Lasten und Abgaben) X Von Nassau werden saämmtliche zur Pacht . Gebäude gegen nden . achzählungen ergiebt, daß der Pächter diesen Verpflichtun - mehreren Gebäude, dessen Auswahl der Regierung zusteht; b) wenn den auf den Pachtstücken ruhenden Lasten und Abgaben trägt Fiskus nur seuersgefahr durch die Negierung zu dem ihr. angemessen erscheinenden n ni ä e , gn ift, so hat er für seden fehlenden Pflaumen aber die Gebäude bei jenem Verbande betheiligt waren und I die ihm als Patron rücksichtlich der Kirchen Pfarr ; KLüsterei. und etrage bei einer Feuerversichetungs · Zozietat 86 nach ihrer Wahl a, m ch⸗ 3 Maulbterbaum Sieben und einen halben Silber, die Brand. Entschädigungsgelder Zur Bestreitung der übrigen Kosten Schulgebäude obliegenden Karrberpllichtungen, 3 die Sitaqts gun. bei dem zu e gedachten Demqanen. Fenerfchäden erbande versichert , ,. Funf. nicht ausreichen, den nöthigen Zuschuß Ohne Eisgtzanspruch zu leisten sfeuern 3) die Reallasten an festen 12 1 n,, i 8iᷣ , ern 96 u r d den,
gro nbk nen eder Humm ober. hat. Sollten jeng Kosten von den Brand. Entschäd gun göggldeßn üher. are Bachtabschluß bestehenden in, Gelde ab zuführen del, een re ' Strauch Fünf Silbergroschen, unbeschadet scirler Verpflichtun ̃ / ntschädigungsgelde J m 15. April 1857 ter d X gedachten Bedingungen, ohne Vergütung zu ent⸗ * um iegen werden em an Berechtigte, auf welche das Ablösungsgeseß vom 15. Lr I S2 unter den zu X. 69e n. gungen,; ⸗ 1 ö , , . 24. Strafe zu erlegen. Sofern sich hei den Dan unn lie r die ir, Hublle 35 . 4 ö. Fan en Ges. 8e ne. IZ63, Anwendung findet. H die beim Abschluß des richten. G. In allen Provinzen und in allen Fällen hat der en von der elnen Sorte meht und pon der andern Serie weniger, als nggh den von den Krelb-BVaubeamten zu arbitrirenden Sätzen zu per, Bachtvertrages regulltten Geld. un resp. Naturalrenten an die Kmmtliche euer. Versicherungs beiträge zu entrichten, warn ber . ,. , sein sollen, in vertragsmäßiger e gf , und güten. B. Wenn Amts- und Vorwerts⸗Wohnhäuser, Deputanten. Rentenbank und an früher Servitutberechtigte, 5) die gewöhnlichen Ausschreiben vom Tage des eginns der Uebergabe der Pachnsn ö 6 we He he ul in Ausgleichung nach Verhältniß der oben ge. nd Tagelöhnerhäuser, Pferde Rindvieh, Schaf⸗ und Schwein entalle und außerordentlichen eg . an * en a n 39 33 v gf r, , 6 der Pachtzei 2 ; 63 z 8 Brau⸗ und Brennereigebäude, Zie eleigebäude, Mühlen Kornspeicher des Pachtvertrages bereits konstituirte Deich und, ande eliora⸗ seinersei ei ö .
Hindet sich bei der Pachtrückgewähr gegen das sonach zu erhal.⸗ und S ! , meg . ĩ nde; n die außerord iträge indeß zur Her- §. 21. Versicherung der Feldfrüchte gegen agelschäden) Der J h nd Scheunen ohne daß dem Pächter eine Verschuldung dabel zur Last tionsverbände; werde z Paͤchter dieselben mit Pächier ist verpflichtet, die auf den Pachtstücken eibauten Halm Oel.
tend und zu vermehrende Baum-Inventarium ein Plus in guten fä inzlich bi ̃ n verwendet ᷣ 4 fallt a durch Wa sserfluttzen gänglich hi⸗ auf die Fundamente, we eris enn m e, mnie. ͤ ch den für den Pacht= und Schotenfrüchte stets angemessen bei einer Hagelschäden ˖ Sozietät
gesunden Stämmen und Stöcken von angemessener Höhe vor, worau b ind ädi jährli verzinsen und die Zinsen na ö . Siurimpind in dem Maß heschadigt werden daß ij 9 . n mit 64 1. Dezember nach Vollendung auf seine Kosten gegen ,. zu versichern und daß die; ge⸗ u
der Anlage beginnend, abzuführen. B. Alle äbrigen den Pachtstücken schehen, bis zum 1. J jeden Jahres nachzuweisen, widrigenfalls er 289 *
der bestehenden Domänen⸗ beiden Verbände ist ein