. 2301 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
Sonnabend den 5. Juni
2300
Fonda und Staa ta- EaEiere.
Derr ric rs sỹö. n. iI. B. ba Gesterr. Metalliques. 5 verachieden 5b National- Anl.. J
Papier- Rente.. Silber- Rente. 250 Fl. 1854. Kredit. 100. 1858
Lott. - Anl. 1860
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1869.
Ist das betreffende Grundstück im Hypothekenbuche aufgeführt, so muß die Abschreibung desselben ! 2 —— k zwangsweisen Enteignung auf Requisition des Kreis-Landrathes.
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Kurt. 2 At. RKurt. 2 Mt. 3 Alt. 2 Alt.
Gesetz, betreffend die Errichtung von Marksteinen. Vom 7. April 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c, ver⸗
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Eisenbahn-Stamm- Aktien. Alsenzb. v. St. 8. — ia. — 5h gõbꝛ 6 29. Böhm. Westh... 5 do. Gal. (Carl- L. B.) do. G3 Ib S5 y bu g Ludwigsh. - Bexb do. Mainz Lid wgsh.. do. 1335] 73 eth
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Fonds und Staats-Eapiere.
Fre. Mę- Staats · Anl. von 1859 5 V. 1854, 55 4
von 1857
von 1859
von 1856
von 1864
do. von 1857
do. v. 1868 Lit. B.
do. v. 1850, 52
do. von 1853
do. von 1862
do. von 1868 Staats · Schuldseheine Pr. Anl. 1855 à 100 Th. Hess. Pr. Sch. à 0 Thl Cur- a. Neum. Sebldv. 3 O der- Deichb- Obligat Berlin. Ztadt-Obligat. 5 do. do. * do. do. 31 Schldv. d. Berl. Kaufm. h Berliner Kur- u.
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do. do. Cert. A. à 40
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Einn. 10 Rl. L. .. Neapol. Pr. A.... Russ. Engl. Anleihe ⸗ de 1862 Egl. Stic ke 186
Engl. Anleihe. Pr. · Anl. de 1864
Bodenkredit ... do. gat Russ. - Poln. Schatz.. do. Kleine boln. Pfandb. III. Em. Liquid.
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Eisenbahn- Stamm- Aktien.
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Badische Anl. de 1866 do. Pr. Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig. ...
Bayer. Si A. de 1859 do. Primien-Anl. .
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Hamb. Pr- A. de 1866
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Berichtigung: Der gestrige Cours der Hannover-Alten-
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchdruckere
(R. . Decker.
Folgen zwei Beilage
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huadratfuß die obere festgesetzte Entschädigung gezahlt.
28118 Lzelung der Grundsteuer vom 21. Mai 1861 (GesetzSamml. S. 258)
sten nd §.5.
ordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: . Ari. J. Das Gesetz vom 7. Oktober 1865, betreffend die Errich⸗ tung und Erhaltung von Marksteinen behufs der zur Legung eines trigonometrischen Netzes über die sechs östlichen Provinzen der Mon- archie zu bestimmenden trigonometrischen Punkte rn, ,. S. joss), wird in der folgenden Fassung auf den übrigen Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebietes ausgedehnt. §5, 1. Die Eigenthümer, beziehungsweise die Pächter oder sonstigen zußnießer von Grundstücken sind verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten bei allen trigonometrischen Vermessungen, sowie bei allen pateren zur Ausführung der Landesvermessung erforderlichen 59 Detailvermessungen auf den betreffenden Grundstücken zu gestatten. Die zur Festlegung der trigonometrischen Punkte durch Errichtun pon Marksteinen nach der Bestimmung der Trigonometer . ichn Bodenflächen, sowie das zur Sicherstellung der Marksteine nöthige Umgebungs terrain, sind dem Staate eigenthümlich zu überlassen. Gebäude, Hoflagen und Hausgärten werden von den vorstehenden 2 2. betroffen. n Ermangelung einer gütlichen Einigung zwischen den Interessen n erfolgt die Einweisung in den Besitz der hiernach dem = . ,,,. 9. kö des er,. Eigenthümers n orläufiger Feststellung der Entschädigun, . * K ; j ; ,, . 2. Die Vergütung des den Grundstücken bei Ausführung der m J§. I bezeichneten . etwa zugefügten = . dens . , . . , , Bestimmungen. er Anspruch auf jede derartige Entschädigung erlischt binnen Jahresfrist nach der angeblichen ,, z .
5. 3. In Ermangelung einer gütlichen Einigung über den Kauf- reis wird für die Ueberlassung des Eigenthums der Bodenflächen zur Errichtung der Marksteine mit Einschluß des zu deren Sicherstellung rforderlichen Umgebungsterrains bis zu 20 Quadratfuß Flächeninhalt ne Entschädigung gewährt von Linem Thaler bei der Kulturart der Gärten und der ersten bis fünften Ackerklasse zwanzig Silbergroschen bei der sechsten bis achten Ackerklasse, zehn Silbergroschen bei jeder anderen Kulturart.
. Für die durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden hesetze vom 24. Dezember 1866 (GesetzSamml. S. 555, 875, 876) nit der Monarchie vereinigten Landestheile wird bis zur Erhebung et in, denselben nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861 (GesetzSamml. s. BVzs3) neu zu veranlagenden Grundsteuer Ackerland von guter und sittlerer Ertragsfähigkeit dem Boden erster bis fünfter Klasse, Acker and von einer die mittlere Ertragsfähigkeit nicht erreichenden Be— sfhaffenheit dem Boden sechster bis achter Klasse entsprechend gerechnet.
Ist die in Anspruch genommene Bodenfläche größer als 20
uadratfuß, so wird für jede größere Fläche innerhalb weiterer 20
Die Bestimmung der Kulturart der Bodenfläche erfolgt na Maßgabe der darüber im §. 5 der Anweisung für das , ,, 9 rmittelung des Reinertrages der Liegenschaften behufs anderweiter
. — 4 . . der Ertragsfähigkeit des (cke es dagegen auf Grund diesfälliger besonderer Fest d n,, 34 — w
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch den Kreis- Land-
Den Entschädigungsberechtigten, welche eine höhere Entschädi⸗ lung beanspruchen, steht gegen die Festsetzung des Kreis ⸗Landrathes . einer sechswöchentlichen Präklusivfrist der Rechtsweg zu. Die ef der Entschädigung erfolgt in einem solchen Falle nach den gemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
44 Uebersteigt die Entschädigungssumme den Betrag von Thalern nicht, so wird dieselbe den Entschädigungsberechtigten zur lien Disposition ausgehändigt.
Die Legitimation des die Entschädigung (8. 3) in Anspruch Im enden Interessenten ist, wenn der Besitztitel für denselben im Hypo⸗ fen , nicht berichtigt sein sollte, für geführt zu erachten, wenn derselbe eine auf die Erwerbung des Eigenthums von den betreffenden Jztundstücke lautende öffentliche Urkunde vorzulegen im Stande ist, oder 6. ihm von der zuständigen Gemeindebehörde bescheinigt wird, daß das Grundstück besitze und daß ein anderer Eigenthümer desselben icht bekannt fei, b) nach Benachrichtigung der aus dem Hypotheken⸗ . etwa ersichtlichen Eigenthumsprätendenten Seitens der mit der kaung der trigonometrischen Arbeiten beauftragten Behörde, oder bei ̃ regulirtem Hypothekenbuche nach einmaligem öffentlichen Auf⸗ . durch das Regierungs Amtsblatt von keinem Anderen binnen . Frist von acht Wochen Ansprüche auf die Entschädigung bei der achten Behörde erhoben werden. Bei Gewährung einer höheren
chädigungssumme tritt letztere rücksichtlich aller Eigenthums⸗, utzungs! oder sonstigen Realansprüche, insbesondere der Real= wren, an die Stelle des betreffenden Grundstücks. Von dem Zeitpunkte ibrer Uebergabe resp. ihrer Ueber
S. 6. Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die Erhalt d rk⸗ steine in ordnungsmäßigem Stande — — 4 w oder Verrückung derselben dem Kreis⸗Landrathe Anzeige
Vorsãtzliche Beschädigungen der Marksteine unterliegen der Be⸗ strafung nach §. 282 des St * ; ? He, 3 88 ö rafgesetzuches vom 14. April 1851 (Gesetz
rt. II. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen An⸗ ordnungen erlassen die Minister d . i — 2 — ster der Finanzen, des Krieges und des
Gegeben Berlin, den 7. April 1869. 6 6. Wilhelm. Gr. v. Bismarck ⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplißz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Allerhöchste Urkunde, betreffend die Konzessionirung der Halle⸗ Casseler Eisenbahn, 6 en , gl e ge 2. . ; om 24. Mai Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem der Magdeburg⸗Cöthen⸗-Halle ⸗Leipziger Eisenbahn ⸗Gesell⸗ schaft gestattet worden ist, die Halle Casseler Eisenbahn, statt über Groß ⸗Almerode, über Witzenhausen und von da durch das vormals hannoversche Staatsgebiet über Münden nach Cassel zu führen, wollen Wir, dem an Uns gestellten Antrage entsprechend, der gedachten Gesell⸗ schaft die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn auf vormals hannoverschen Gebiet ertheilen, ihr auch gleichzeitig innerhalb dieses Gebiets das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Be . 6 3 4 — w Grundstücke nach Maß⸗ abe der in der Provinz Hannover bestehenden lichen Vorschri 9 er . ) , ie gegenwärtige Urkunde ist durch di — cee , ü s ch die Geseßz⸗ Sammlung zu undlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift i gedrucktem Königlichen Insie 2 e m. ] . Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869. (L. S) Wilhelm. Graf von Itzenplitz.
Die Feier des hundertjährigen Bestehens des Königlichen Ober ⸗Bergamts zu Breslau.“)
Die Jubelfeier des Königlichen Ober- Bergamts zu Breslau am 5. Juni d. J. bildet einen Abschnitt in der Geschichte der schlesischen Montanindustrie, der zum dankbaren Rülcblick auf den Begründer des schlesischen Bergbaues, König Friedrich II., auffordert. Als Schlesien der Krone Preußen zufiel, befand sich die Montan- industrie dort noch in den Anfängen, nur 25 Bergwerke im Ganzen waren im Betriebe, 5 Kupfer ⸗ und Arsenik⸗ werke, 19 Steinkohlengruben und 1 Galmeigräberei. Die Kohle wurde von den Grundbesitzern beansprucht, ihr Bau lag deshalb darnieder, und wo eine Gewinnung überhaupt stattfand, beschränkte sie sich auf das Ausgehende der Flötze. König Friedrich II. rief die Kohlenindustrie dadurch ins Leben, daß er am 15. April 1756 die Kohle für Regal erklärte und der Zehentpflicht unterwarf. Unterm 5. Juni 1769 erließ der König eine revidirte Bergordnung für das Herzogthum Schlesien, welche die Unzuträglichkeiten und Unbe⸗ stimmtheit der bestehenden Berggesetze beseitigte und die Grundlage zur gedeihlichen Entwickelung des schlesischen Bergbaus bildete. In den Motiven erklärte der König, »daß Wir allerhöchst selbst ver⸗ sichert sind, daß in diesen Provinzen noch viele nützliche Mineralien verborgen liegen, deren Entdeckung, Betreibung und Zugutmachung dem Lande einen wesentlichen Vortheil verschaffen wird.“ Dieser r, verdankt auch das Königliche Ober-Bergamt für Schlesien seine Begründung. Es erhielt seinen Sitz in Reichen stein, verzog von dort im Jahre 1778 nach Reichenbach, wurde aber schon im folgenden Jahre nach Breslau verlegt. Im Jahre 1819 siedelte das Ober- Bergamt nach Brieg über, kehrte aber I850 nach Breslau zurück. In dem dritten Direktor dieser Behörde, dem Berghauptmann Frhrn. von Reden (1778-182, hatte König Friedrich den Mann gefunden, der geeignet war, seine Pläne rück sichtlich der schlesischen Montanindustrie zu verwirklichen. Im Jahre 1780 betrug der gesammte Geldwerth der zum Verkauf fertig gestellten Bergwerks und Hüttenprodutte Schlesiens nur 330 000 Thaler, im Jahre 18066 aber schon 1931,35 Thaler. Fügen wir hinzu, daß dieser Geldwerth im Jahre 1867 all. mählich bis auf 313253, 146 Tblr. gestiegen ist, und daß sich die Zahl der in der schlesischen Montanindustrie beschäftigten Arbeiter vom Jahre 1780 bis 1867 von 1035 auf 58, 123 vermehrt hat, so bedarf es keiner weiteren Daten über den Aufschwung, welchen das Berg- und Hüttenwesen Schlesiens seit 100 Jahren genommen hat.
) Nach der im Auftrage des Handels ⸗Ministers von dem Berg- hauptmann A. Serlo verfaßten Festschrift Beitrag zur Geschichte des
Hang an den Staat ab werden Grundstücke von allen darauf haf⸗ en, auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen frei.
schlesischen Bergbaus in den leßten 100 Jahren«. Breslau und Ber lin, Ernst und Korn. 1869.
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