1869 / 134 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2382

Menschen und Thieren zu untersagen, auch der Handel mit Rindvieh und 21 . selbst von Siegen und Schweinen und der Trans- port derselben, sowie von Rauchfutter, Streumateriglien und Dünger ohne besondere Erlaubnißscheine. Das nöthige Vieh zum Fleisch konsum darf nur unter Aufsicht der Veterinär⸗-Polizeibehörden gekauft und geschlachtet werden.

§. 18. Im Seuchenorte hat das Schlach ten nur nach Anord- nung der Polizeibehörde und unter Aufsicht von Sachverständigen nach ged. des Bedarfes stattzufinden. J . .

§. 19. Im Seuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden Erkrankungsfall von Rindvieh und Wiederkäuern.

§. 20. Das Gehöfte, in welchem die Rinderpest ausgebrochen ist, wird zunächst durch Wächter abgesperrt, welche weder das Ge höfte betreten und mit dessen Einwohnern verkehren, noch, den Ein⸗ Und Austritt von Personen (außer den besonders dazu legitimirten), lebenden und todten Thieren oder Sachen aller Art dulden dürfen.

Die Ermächtigung zum Eintritt kann nur den mit der Tilgung der Seuche selbst beschäftigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichts- personen, Aerzten oder Hebeammen Behufs Ausübung ihrer Berufs

eschäfte ertheilt werden und ist für deren formelle Legitimation zu orgen. Beim Wiederaustritt hat eine Desinfektion derselben stattzu finden. Am Eingange und rund um das Gehöft sind Tafeln mit der Inschrift »Rinderpest« anzubringen. .

§. 21. Für den ganzen Srt, welchem das infizirte Gehöfte an= . tritt eine relative Ortssperre ein, welche in Folgendem

esteht:

Die Einwohner dürfen unter einander verkehren, aber den Ort ohne besondere Genehmigung welche in der Regel nur solchen Per- sonen ertheilt werden soll, die keinen Verkehr mit Rindvieh haben nicht verlassen.

Alles Vieh muß im Stalle behalten, Hunde und Katzen eingesperrt werden. Frei umherlaufende Schweine und Federvieh werden ein

efangen und geschlachtet, Hunde und Katzen getödtet und verscharrt. Fuhren dürfen nur mit Pferden gemacht werden.

Für alles Vieh, Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die Ein-, Aus und Durchfuhr zu verbieten.

An allen Ein und Ausgängen des Ortes sind Tafeln mit der Aufschrift »Rinderpest« aufzustellen, und Wächter, welche die Beobach—= tung vorstehender Verbote zu überwachen haben.

§. 22. Für jeden Ort, wenigstens für jeden irgend größeren Ort ist für die Dauer der Seuche ein Ortskom missar (welchem nach Befinden noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu bestellen, an welchen dann die im §. 19 vorgeschriebenen Anzeigen zu richten sind und welcher die Ausführung der nöthigen Maßregeln zu über- wachen hat.

Wenn einmal der Ausbruch der Seuche an einem Orte konstatirt ist, so ist die fernere Konstatirung neuer Krankheitsfälle (8. 13) den Ortskommissaren zu überlassen.

§. 23. Ergrelft die Krankheit einen größeren Theil der Gehöfte des Ortes, dann kann durch die höheren Behörden die absolute Ortssperre verfügt werden.

Der Ort wird dann vollständig durch Wachen lin diesem Falle militärische) cernirt und gegen jede Art des Verkehrs mit Aus⸗ nahme legitimirter Personen und unumgänglicher Bedürfnisse für die rn, unter besonders anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln gesperrt.

Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebenfalls auf das Unvermeidliche zu reduziren. Gottesdienst, Schule und andere Ver— sammlungen (vergl. §. 17) können nicht abgehalten werden, die Schän⸗ ken und Gasthöfe werden geschlossen.

Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu ver⸗ legen. Liegt der Ort an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst halten, selbst wenn der Ort ein Stationsort wäre; es sei denn, daß der Bahnhof so gelegen ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt und der Verkehr der Eisenbahnstation mit anderen Orten ohne Berührung des Seuchenortes unterhalten werden kann.

§. 24. Je nach der Größe der Bauart des von der Seuche be— e Ortes kann die relative und die absolute Ortssperre auch auf einzelne Ortstheile beschränkt werden, sowie andererseits einzelne Häuser und Gehöfte benachbarter Orte nöthigenfalls mit in die Sperre einzuschließen sind.

S. 25. In Residenz. und Handelsstädten und sonstigen Städten mit lebhaftem Verkehr bleibt stets die Sperre auf einzelne Grund⸗ stücke, beziehungsweise Ortstheile beschränkt. Relative und absolute Sperre des Ortes kommen nicht in Anwendung. Dagegen ist auf schleunige Tilgung der Seuche durch schnelle Tödtung des gesammten Viehstandes der zunächst ergriffenen Gehöfte und schleunige Desinfek= tion Bedacht zu nehmen.

. FS.. 26.. Alies an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdäch- tige Vieh ist sofort zu tödten. Wird dadurch der Viehbestand eines Gehöftes bis auf einen verhältnißmäßig kleinen Rest absorbirt, so ist auch letzterer zu tödten.

Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer Tilgung der Seuche gesundes Vieh ohne daß die obige Voraussetzung eingetreten ist, getödtet und diese Maßregel auf nachweislich noch nicht infizirte Gehöfte ausgedehnt werden fvergl. namentlich 5 25.

§. 27. Die getödteten Thiere sind zu verscharren. Zu diesem Be— hufe sind 6 Plätze, möglichst entfernt von Wegen und Gehöf— ten, an solchen Stellen zu benützen, wohin kein Rindvieh zu kommen pflegt. So weit möglich sind wüste und gar nicht oder wenig ange— 33. Stellen zu wählen. Die Gruben sind 6 bis 8 Fuß tief zu

achen.

§. 28. Tödten und Verscharren erfolgt so weit möglich durch die Einwohner des infizirten Gehöftes oder 6 eg solche d, , n. dem Orte, welche selbst kein Vieh haben und nicht mit Vieh in Be— rührung kommen.

Personen aus anderen Orten, auch außerhalb des Ortes wohnen Abdecker dürfen nicht dazu verwendet werden. e

§. 29. Die Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen hat der Oriskommissar unter Zuziehung des bestellten Thierarzte⸗ unter Berücksichtigung der d,, jeder Verschleppungsgefahr ju bestimmen. Ausiwurfsstoffe, welche das Thier während des Tranßz. ports entleert, sind zu beseitigen und zu vergraben.

Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen Schleifen oder Schlitten, ohne daß einzelne Theile die Erde berühren, nach der Grube transportirt werden. Die Transportmittel sind, p lange noch weitere Transporte in Aussicht stehen, sorgfältig separirt aufzubewahren, dann aber zu vernichten.

§8. 30. Das Abledern der Kadaver ist streng zu untersagen. Vor dem Verscharren muß von den dazu bestellten Personen die Haut an mehreren Stellen . und unbrauchbar gemacht werden. All etwaige Abfälle, Blut und mit Blut getränkte Erde sind mit in die Grube zu werfen. Soweit möglich sind die Kadaver vor dem Zu. werfen der Grube mit Kalk zu beschütten.

Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenschichten von Steinen

oder Reisig, wenn möglich, anzubringen. Die Grube ist bis zur Auf— n, Sperre, mindestens aber drei Wochen hindurch mit Wachen u besetzen. ; 8. 31. Ist ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vich gestanden hat, durch Tödtung des Viehbestandes entleert, so ist der etwa zurückbleibende Dünger mit Desinfektionsflüssigkeit zu übergießen, der Stall nach luftdichtem Verschluß aller Oeffnungen stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die Stallthüre zu schließen und zu versiegeln. Alle Stallutensilien und was sonst bei den Thieren gebraucht worden ist, verbleiben im Stalle und sind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder hineinzubringen. .

Die Wiedereröffnung des Stalles darf nicht vor Eintritt der eigentlichen Desinfektion stattfinden (vergl. 598. 40 f ;

§. 32. Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts- und Ortssperre erleiden dann die im Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modifikationen, wenn die Seuche zu einer Zeit auftritt, wo Feld. arbeiten und Weidegang im Gange sind. Diese Modifikationen sind von der vorgesetzten Behörde besonders festzustellen. Es sind dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten.

§. 33. Die Gehsftsperre (6§. 15 und 20) kann auch dann nicht umgangen oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin zu streben, daß sobald als möglich zu völliger Reinerklärung des Gehöfte gelangt werde. (Vergl. S8§. 25 und 26.)

Unaufschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hülfe oder durch die eigenen Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vot. sichtsmaßregeln zu beschaffen.

§. 34. Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so tritt dann an deren Stelle die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in §8. 21 und 23 ff. angeordneten Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die durch die Feldmark führenden Wege werden abgegraben. Für längs der Grenze hinführende Wege 24 2. Betreten und der Transport von Vieh, Rauchfutter u. s. w. verboten.

Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Ge—⸗ höfte y. können ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten.

Rindviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von beziehungsweise verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu halten. .

§. 35. Für die Umgebung des Seuchenortes (§5. 17) ist nöthigen. falls der Weidegang ebenfalls zu untersagen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren sind die nöthigen Beschränkungen des freien Ver⸗ kehrs und Vorsichtsmaßregeln für die Feldbestellung anzuordnen.

§. 36. Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der noth⸗ wendigsten Bedürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter 2c. unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen.

Dritter Abschnitt. Maßregeln nach dem Erlöschen der Seuche.

§. 37. Die Seuche gilt in einem Gehöfte oder Orte für er— loschen, wenn entweder alles Rindvieh gefallen oder ü ist h Ein . letzten Krankheits⸗ oder Todesfalle drei Wochen ver—

richen sind.

§. 38. Mit der Desinfektion ist nach Maßgabe der Umstände ser . 6j beginnen, sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Vieh ent— eert ist.

§. 39. Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und nur unter sachverständiger Aufsicht geschehen.

—— 40. Die Hir uffn beginnt mit Oeffnnng der nach §. 31 mit Lhlor durchräucherten und verschlossenen Ställe und deren mehr— tägiger Lüftung.

„Aller Dünger wird herausgeschafft und an Orten, wo in den nächsten drei Monaten kein Rindvieh hinkommen kann, tief vergraben oder verbrannt.

Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen . und dann frisch mit Kalk beworfen und abgeputzt. Holziverk wird ebenfalls ab, gefegt, mit heißer scharfer Lauge gewaschen, nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung überpinselt.

Erd, Sand. und Tennen⸗ (Lehmschlag.) Fußböden werden auf⸗ gerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. Pflaster⸗Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und wie der Dünger behandelt. Die Steine können gereinigt, mit Ehlorkalklösung behandelt und, Wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, wieder benutzt werden. Fußböden von Holz werden nach Maßgabe ihrer Beschaffen ; heit entweder verbrannt oder in entsprechender Weise desinfizirt, Müssen die Fußböden aufgerissen werden, so ist die Erde ebenfalls

und dann Tage lang durchliftet,

4 6 den Transporte von Dünger und Erde ist wie nach S§. 2

2383

raben und zu behandeln. Feste undurchlässige Vierter Abschnitt. Cement oder in Cement gesetztem Pflaster wer⸗ Desinfektion der Eifenvapnmn at n; 4 ; ö 47. Der in §. 6 des Gesetbzes vom 7. Apri ausgespro- liche Holzwerk (Krippen, Naufen, Gefäße und son— gen 2. 54 r zu Desinfektion der stige Utensilien, Stricke vo moglich auch die Scheidewände) wird ver Viehtransportwagen kann auch unbeschadet der Verantwortlichkeit der brannt Ciseng gag n, NJunächst gefetzlich verpflichteten Verwaltung, durch Verständigung meh auchebehälter und Stallschleusen werden analog hehgndelt wie terer Verwaltungen unter einander über bestinimte Stationen, an die Siallfußböden oder, wenn sie gemauert sind, wie das Mauerwerk. denen die Desinfektion vorzunehmen ist, genügt werden. Jedenfalls

Zum Schluß wird der Stall nochmals mit Chlor durchräuchert find' die Verwallungen dafür haftbar, daß der Transport dẽr mmi er. ten Wagen bis zu dieser Station unter Aufsicht und strenger Ver meidung der Berührung mit Vieh erfolge und vor erfolgter Desinfek ˖ tion keine Wiederbenutzung der Wagen stattfinde. ;

§. 43. Wo die Ausladestation nicht zu fern von der Einfuhr⸗ grenze liegt, ist es zulässig, die Wagen unter Aufsicht leer ohne vor⸗ gängige Desinfektion wieder über die Grenze zurückgehen zu lassen.

t ö ** §. 49. Die Wagen können auch, wenn. der Versender dies 4 und TW zu verfahren, Die, Trang origeräthe können siatt des. Ver. drücklich wünscht, demselben an geeigneten Stationen zu eigener Wr, nnen guch einer sorgfältigen Desinfektion, wie sie für Holzwerk forgung der Besinfeltion, deren richtige Ausführung aber dann die

. ELisenbahnverwaltung zu überwachen hat, zur Verfügung gestellt vorg ich Dl Kleidungsstückt der mit den kranken und todten e . erwaltung z chen hat,

inigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen . a aben die nöthigen Anord⸗ Hr n, D , e, d de . . . n, i, n, , , nner . r hel is unden stehen zu lassen infizxi den ist, und eben so jede h inf n ü , mien 3 a er e: 3 hefe Wen ch 36 , ü, n ls. desinftzirt und des- t 12 bis tunden lang mi or infizirt ä ̃ bar bezeichnet werde. ö ö. e leer gh an en cr und dann 14 Tage zu lüften. mne gt g e l Se erh, Wagen hat stets nach Beseitigung g Cc h wer und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder des Strohes und Düngers mit einer gründlichen Reinigung von schwacher hlorfellts c s g a hg nd wich gefeltet, nochmals mit Fußboden“ und Wänden mittelst Wasser und stumpfer Bcefen zu be⸗ äuchert un ag . * innen. ; ,, selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körver s Wo die Einrichtungen dazu vorhanden sind kann die . gründlich zu , . tter, welches nach der Art seiner Lagerung Desinfektien durch heiße n, n,, 8 6 heiße d a,,. uf, verdächtig erscheint, ist sogleich bei 2 eren 9 Fall ist, empfiehlt sich Ausspülen und Aus- inne er Desinfektion kurch Verbrennung zu vernichten. spritzen mit kaltem, im Winter warmem Wasser und sodann sorg⸗ §. 44. Auch der Mist von den Düngeistätten ist ö Pferde, fältiges Auspinseln entweder mit gbierta ir bug 3 . här fortzuschäffen und auf dem Felde sogleich wenn der Frost Gemijche von Carbolsäurg und . m we f ke, , eher, e e e dae de e o lange le mer . ö darf kein dieses Feld betreten . 52. Die Rampen sind ebenso zu reinigen, iwie die Wagen §. 45. Selbst nach vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder 55. Der entleerte Dünger sammt Streumaterial ist zu sam Ortes und Befeitigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf meln und sofort mittelst Chlorkalk oder Eisenvitriol zu desinfiziren. von Vieh erst nach n. von ,,, . . Frist §. 54. ö , ,,, Personen auszuführen, ̃ n betrage gen indvie i. , * e nere n ober pesiverdächtigem Vieh ö . Verbr., be ne Desinfektion der Eisenbahnwa . . benußt worden sind, enen, nicht vor Ablauf von mindestens zwei hörig ausgeführt werde, ist durch die Behörde eine Aufsicht un itzt werden. 5 trole zu üben. . mont wer äh von Viehmärkten ist nicht 6 y n, den 26. Mai 1869. gon echs Wawen nachdem ,, . K mit Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. seuchefret erklärt ist, zu gestatten. Dasselbe gilt vom Gr v. Bismarck ⸗Schsnhausen.

Rindvieh. nn —— Oeffentlicher Anzeiger.

ie v

slast

§. 41. Bel der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen oder zus anderen infizirten Gehöften oder solche Personen verwendet werden, welche selbst kein Vieh haben; diese Personen müssen bis zu Beendigun der Reinigung im Gehöfte bleiben. Zu den Fuhren sind

u hespanne anzuwenden.

Christian Friedrich Wilhelm Spiegelberg aus Cratzig, 11) den Drechs⸗;

, , n. . untersuchungs. Sachen. ler Gustav Schünemann aus Wangerin, 12) den Bauersohn Carl

ö ĩ ̃ z ir Auswanderung, auf Grund ̃ äher bezeichneten Bäckergesellen Lüdtke aus Piepenhagen, wegen unbefugter : ee e gde, , d , , , .

; 561 8 Strafgeseßbu ö ermin zum münd ; Augu st Er. pen Diebsg nls n e , , n t ausgeführt werden 18zimmer des unterzeichneten Gerichts auf den 12. Aug = schlossen worden. Seine Verhaftung hat nich ausge ö sii z rtags 9 Uhr, angesetzt, zu welchem die vorgedachten Personen knnen. Es wird ersucht, den zc. Reinicke im Betretungsfa 5 J . Vorm 9 w geben Irverden, zur festgeseßten Stunde

. ö : t der Aufforderung vorgela 6. ;

nehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden . . der searsbnlich oder durch gesetzlich zulässige Vertreter zu erscheinen Haldern an die nter ichn Gr r he. 6 Ter rn, e. . . ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle den 7. Juni 1869. Königliche Hreig gerichis Hirn g o unde die zu bret Bäonoch! so zeing dem Richter anzuzeigen, daß sie

, : 3 Jahr, Geburts. zu bringen oder doch nod ö . Nutz suchungd richter Wessel. Besch ei bung Allter Termin herbeigeschafft werden können. Bei ihrem A

(ße 5 aare dunkelblond, Augen noch zum Termin . .

a , e mere, s, 3 26 Kinn länglich Mund bleiben wird mit der Unterfuchung und Entscheidung in Contumaciam 1

ängli si i ̃ Labes, den N. April 1869. ge. Gesichts bildung länglich, Gesichtsfarbe i ff nr gut, verfahren , 2 e

alt schlank, Sprache deutsch, besondere Kennzei Handels⸗Regist er.

6ni S ichts zu Berlin. Handels-⸗Register des Königl. Stadtgerich zu Unter Nr. 4991 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand-

lung, Firma: anns Hanfstaengl, . und als deren Inhaber e. , re Hanfstaengl vermerkt steht, ist zu⸗ i erfügung eingetragen; . . . 6 K. Feen dem Firmenrechte durch Kauf auf den Kunstmaler Carl August Teich zu Dresden und den Kunsthändler Gerich Otto Ludwig Walter zu Berlin über⸗ gegangen und die nunmehr unter der Firma Hanns Hanf⸗ staengl bestehende Fan ele geselschaft unter Nr. 2599 des Ge— ellschaftsregisters eingetragen. ö 6 1 Billig zu Berlin für die vorgedachte m . ertheilte Prokura ist hierdurch zurückgenommen und unter Nr. im Prokurenregister gelöscht. ö . Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Hanns Hanfstaengl 3 (jetziges Geschäftslokal: Friedrichstraße Nr. 17 H. am 18. Mam oh errichteten offenen Sandelsgesellschaft 28 I) der Kunstmaler Carl Augüst Teich zu Dres den, Berlin 2 der Kunsthändler Gerich Otto Ludwig Walter zu .

. . [ * Ernst

ckbrief. Gegen den Buchbinder Heinrich Peter von rf . A* 28 Jahre; Größe: 5 Schuh , . lockig; Stirn: hoch; Augen: blau; Nase; gerade; Mun . r. Zahlen: Cat, Bark: Schnurrbart; Kinn: spik; Gesicht, 1am ö sichtsfarbe: blaß, kränklich; Statur: schwächlich ist wien 2 Haftbefehl erkannt. Alle betreffenden Behörden werden 3 J e. auf den 2c. Ernst zu fahnden, denselben ,, 3 haften und in das hiesige ustizgefängniß abzuliefern. k M

den J. Juni 1865. Der Unterfuchungsrichter Dr. Pfeiffer.

i ĩ ĩ Groth aus unterm 22. Mai er. hinter den Böttcher meister ae erlassene Steckbrief ist durch Verhaftung des 2c. Groth er ö den 9. Juni 1869 i en, den 9. . Greifen bag e ge en Kreisgericht. J. Abtheilung.

Edictal. Cita tion. Auf die Anklgge der KznigleStgatsan ls. schaft zu Naugard ist gegen 1) den Arbeits man

n Carl Schulz aus Hof

orst, 3) den Kutscher acher Hermann Kamrath aus Herst, ; ka ,, Porath aus Zeitlißz, den aue hne en, Dummann aus Strameh i ö 3 Fan lh r gar , . ö ; ) iel Zu S Labes, 7 d r 4 , n, Knecht Carl Radtke aus Neuschönwalde,

; 10 den 9 den Schmiedegesellen Wilhelm Schumann aus Elaushagen / 10 *.