1869 / 136 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2412 Wee kee. Fern, 7 Staata- Papiere. j 2413 . uni. Re. n. m, . ĩ x 11 1 8 . Di 21 , 265 625 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-A Anzeiger.

verae hie

do. 65 ö 5 8 . n . Montag den 14. Juni

9 136. Bund. oder zuletzt gehabt hat, kraft der dort geltenden Landesgesetzgebung ea, der ern de kautionspflichtigen Beamten gegenüber bei⸗

ie Kautionen der Bundesbeamten. elegt sind. ; ; Gesetz⸗ ben rn, r. 2. Juni 1869. ? . der 1. 5 . er, * 8 vorstehend erwähnten Rechte diejenigen Bestimmun end, Kir Wilhelm, von Gottes , . don , *. 2 in err, gekommen wären, wenn der Beamte seinen vöodnen im Namen des Norddeutschen , D. . 9 a er Zu⸗ dienstlichen Wohnsitz in Berlin gehabt hätte. ; mung des Bundesrathes und sa. deelch gtage . ar folg ; §. 13. Nach Beendigung des fautionspflichtigen Dienstverhält⸗ do Wie Bundesbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, nisses wird, fobald amilich festgestellt ist, daß aus demselben Vertre= ; —— r entweder vom Bundespräsidium angestellt oder nach Vor. tungen nicht mehr zu leisten find, die Kaution gegen Aushändigung . el Bundesverfassung den Anordnungen des Bundespräsidiums des quittirten Empfangscheins oder, im Falle des Verlustes desselben, 1/5. n. Dr. re Ido fißsd.- . öf zu leisten verpflichtet ist. . des gerichtlichen Amortisationsdokuments zurückgegeben. ; 114. u. kerl. Abfuhr t. e ier . Personen des Soldatenstandes findet dies Gesetz keine An⸗ Von der Beibringung des gerichtlichen Amortisationsdokuments ä ds. Aquarium dung . . Fkann nach dem Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vor— 1 rern, , ö duft oder eines dem Bunde gehörigen Magazins, oder di: An. §. 17. Diejenigen Kautionen, welche vor dem Erlasse der im 8. 3 erwähnten Verordnung von den durch letztere für kautionspflichtig

do. Hand- G. . ; 42 ie Aufbewahrung oder der Transport von, dem Bunde ge— für * ne de, i erklärten Beamten entweder dem Bunde oder für ein auf den Bund

aen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Gegenstän⸗˖ r d. . ein r do. Pferdeb.. tigen ben dem Bunde für ihr Dienstverhältniß Kaution zu übergegangenes Dienstverhältniß der Regierung eines Bundessiaates . liegt ha li k. haften vom Zeitpunkte des Erlasses jener Verordnung

89 7 . este z . 60 n fz. Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden 3 dem Bunde in dem durch die Bestimmungen dieses Gesetzes be—

ta /i. u. 13.7. . Maßgabe der verschiedenen Dienststellungen zeichneten Umfange. 6 Fredi, K . , Bunde vor dem Erlasse der im §. 3 erwähnten

. 1 V. 18 55 . ö s 4 2 9 d di 56, ; do. Nicalai. OQhligat. 1 1668. u. Mi 9 Daz. Pri amten und ̃ erd ; 165. 1.66 Privat - E. e der von ihnen zu leistenden Amtskautionen werden 15. Die dem e, , nander heb Bundespräfidium im Einvernehmen mit dem Bun⸗ k gestellten Amtskautionen solcher Beamten, welche nach

dien ̃ ̃ ions lei tweder überhaupt rlassende Verordnung bestimmt, . nhalt jener Verordnung zur Kautionsleistung entwe

. lug Cine ist durch den kautionspflichtigen Beam⸗ 6 . nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet sind, werden 16. Die Bestellung derselben durch eine andere Person zurückgegeben, beziehungsweise auf den in der Verordnung bestimmten

nin stellhn der Kaution dieselben Rechte ge⸗ äßiat. y , , Dünn, ,. zur Zeit des Erlasses der im §. 3

zulässig; sofern der m an einer durch den Beamten selbst gestellten 16. Bundes beamte, welche . j hert werden, welche ih ch . Verordnung in einem Dienstverhältnisse stehen, .

säution zugestanden haben würden. . : i : ind durch Verpfändung von auf den utionsleistung nach den bis dahin geltenden r 5. Die Amtskautionen si ch Verpf g es der Kauti stung nr /

ö e, , ; z ; den Obligationen über Schulden des Bundes oder eines entweder überhaupt nicht, ? e, ,,, nach deren Nennwerthe zu leisten. einer anderen als der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Art bedurfte,

1869.

do. Kredit. 109. 1858 do. Lott.- Anl. 1 do. do. 1864 do. Silber- Anleihe

ische Rente.. do. Labake-Obkg. do. Tabak- Act.

Tien.

8 568 r . S. D , , , ,

Fonda und Staats- Papiere.

= D., R . . Staats- Anl 1 5 11 40. Be- Ho 8

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5 5 ĩ von 1857 d ö aas. Foln ö. z . . Seha tꝝ. 1 65 von 1859 do. do. kleine] . , 1 . 1 ĩ1 5

von 1856 dale. Kiandi . ill Ein Dae. Kredit-. 5 do- F ö 3

do. 1d qo. Geri. A. 1 M- do. Gua... 11 do. Fart. Ob. R 5M). d. Lander B6. 5

Fur. Axieine 190; n . bie hr , o. z —; Nordd. Staate · Sehuiduch e. Eisenbahn- Stamm- AF tien. gente =

n, , , n n, a,, ess. Fr. Sch. 8t n 2chen-Mastr. .. Kur- n. Nenm. Sehldv. ; 9 Altona. Eieler. .. 2 eich. OQbligat ; sg Berg. Näirk...... . n orig . .

; ; . Görlitꝛ.

de. Stamm- Pr.

do. do. Sehldv. 4. Berl. Eufm. 3 ; Berlis· Hambur Berliner ...... 4 ö rl. Ptad. 1

—— = . 6 & n , , m.

23 69

zee ö 3 i ienstli Stellung ohne Gehalts- ndung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande. können, so lange sie in derfelben dienstlichen g .

96. 2 d bei denjenigen Kassen, welche zur Auf; erhöhung verbleiben, wider ihren Willen nicht dazu 3 . ae. ,, , iere erfo ion zu stellen ; z

Niederlegung der Werthpap gt nung (8. N eine Kaution z e

erden, niederzulegen. Die : er ischießlich des dazu gehörigen Talons, beziehungsweise desjenigen höhen, . 5 ande men selcher Benn er bei

die neue Zinsschein⸗Serie ausge nde Kauti ; . an dessen Inhaber 3 reren, be . eiern gr n, 2 3 icht oe en ö 6e. Die fa ichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren halts ganz oder zum Theil zur Ansam 8 der K s Die taufen f . n, erworben, * fobald der Einpfangs. 6 6 durch die im §. 3 erwähnte Präsidialverordnung be

d mit voller rech t ng ; lin aber dic r ederl zung er hellt ist übersteigenden Zeit⸗ ö 17. Die vor dem Erlasse der im . 3 erwähnten Verordnung

Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht ül ; 9 iften diefes Gefetzes nich

l autionsbesteller belassen, beziehungsweise nach gestellten Amtskautionen, welche den Vorschriften die l uf err, . ö 16 Ausreichung . 56 , werden, sobald sie durch anderweite Kautionen ersetzt sind, , ie z ;

rabfolgt. Die Einziehung der neuen Zinsscheine erfolg urch tur ge en unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei

aft. Letztere hat nicht die Verpflichtung, die Ausloosung der nieder- Urkun iere zu überwachen. ö edrucktem Bundes⸗-Insiegel. ae, Trg rng g der Wg rautton ist vor der Einführung ; Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869. es ute in das kautionspflichtige Amt zu hewirken. (L. S) Wilhelm. ö . . In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, dem Gr. v. Bismarck-Schönhausen. ö. Famten die nachträgliche, durch Ansammlung von Gehaltsabzügen bewirkende Beschaffung der Kaution ausnahmsweise zu gestatten, . die Ansammlung zu erfolgen hat, wird Gesetz, betreffend eine

i dann ; ö nahm 9 9. 3, Präsidialverordnung hestimmt. zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1868.

Ehönin Berge. . liet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflich⸗ Vom J. Juni 18639. fe , 1 ,. ĩ⸗ a . ß ing . k mn . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. e , . 1u1. 5 E66 dieser Aemter , , e,, . s. enshzicten m ist die verordnen im Namen des Norddeutschen 2 unter Zustimmung e,, Ut u. fnen Aemter vorgeschriebenen ö , des Bundesrathes und des Reichstages, . ö,. 8 ö , nm , ke nabe . . n n , 6 e ihn er Bundesbeamter gleichzeitig §. J. Die Matrikularbeiträge für ig gen Artikels 70 der gitterseh 354 ; in z s n mn n , f, nc Bundesstggte so ann schen Runde im Jahre ,,, 5 der Einnahmen des

, 4 ie e n n bestellte Kaution, soweit sie n ö n n, ö nom er id / festgestellten eee, * mit Zustimmung der gn nnd th ̃ des q Jahr 1868 (Bundesgesetzbl. S. 161 ff. itses Gesetzes entspricht, Zust arung darüber, wie Norddeutschen Bundes für 9. 5 9 e,, ge g, dil

ws Bundesstaates und nach vorgängiger Vereinbarun ; der als An . . e . i, n, n aul Löbe dohd az, dz of, Thalern festgestelt und

ziell von dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes, lemter zu . ist, zugleich für das kautionspflichtige Bundes nuf die Staaten des Vorddeutschen Bundes, wie feier gp en, ö in mgfhah gr e nen ö hen Bunde für alle von dem 1) Preußen 1906112, K . J at a g er n g serner Amtsführung zu vertretenden 1366stl7 ble; . Weintat l 6 Thlr, 7 Heckendurg. n , chaỹ el und Zinsen, fowie an gerichtlichen ö 2. 6 . 5 . Sg er m ; ichtli ̃ des Schadens. itz D) . 2 a e , ,,

ö Altenburg 26,849 * 1a Schwarzburg ! Nudolstadt 14330 Thir,

EFriedriehen ? iiJs . J T sst di kautionspflichtigen Beamten mer n,, ungen zutz zelution so isthbicdem faut sibhtgärfanbcten halt zöcd Shir, zhe Sondershausen 12800 Thlr., 16) Waldeck 11 264

15 Schr nn Sonder hau ; 18. Reuß jüngere Linie

Gold- Kronen 3 Llet b 6 R ö. ö isdꝰ 3 ; rem d. Baakn. n orgesetzte Dienstbehörde ohne Weiteres berechtigt, 2 or.... 112362 . . . inn, 66 ö. Ho der Forderung an einer innerhalb des . , nn n , Tn, 2616 erf, wn . nn , 3 ar r. i Thlr., 19) Schaumburg Lippe 6000 Thlr. . 223 r se, n, , r r n,, denen ni ür fene e,, ee dib de d, menen ons Thie, Th Samtam S883 B mperiak ... 5 17390 Rur. B ͤ . ere 6) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht zu ö 3 . . 4. . . Dollara.. 1 1216 Bankn. 7d zh rlangen 6. . . er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurück⸗ 38. 2. 33 e . . 1 . ü lber in ar n. Sort. b. fd. f. an kpr. Thlr. 29. 23. 1 Zi M her eo n dem für die Beitreibung ,, Abgaben be , . * . 8 g 86 , m e i. lle e. 36 urg' chrie fenen Herfsbren amn wein iran C fes die ver⸗ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 7 F beigedrucktem Bundes -⸗Insiegel.

Redaction und ; Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des nn, eg er hsändeten Werthpapiere in die Konkursmasse einzuliefern. Haren, e rng uni 1860. L. s) Wil helm.

Druck und Verlag der Kön an j ijonspflichti Bundes glichen Geheimen Ober Sohn, . d hen dem kautionspflichtigen 9 h ber · Hofbuchdruckerei § 12. Dem Bunde steh derne anten Borte, o der Ve⸗ n e g znh aufen

(R. v. Deck ö ⸗— in gegenüber alle Rechte zu, : dänn Wohn z hat Folgen zwei Beilagen umte innerhalb des Bundesgebiets 2 st .

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Iigd. E. Ver. G.: Uagdeb. Privat. Meininger Cred Minervi Bę.. A. AMoldauer Bank. eu- Sekotiland Vorddeutscha .. Desterr. Kredit A. B. 9mnibus- G.

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anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge

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