. .
u und geben ein Bild von den Ursachen und der Abhülfe desselben. Nach der bezüglichen Zusammenstellung wurden zu landwirth. fler fu den , .
2 Thlr.) ge⸗ währt; aus der durch Finanz Ministerial⸗ Erlaß vom X. Dezember 1867 zu Darlehnen zu Chausseebauten und zu Darlehen an kleine ländliche Grundbesitzer bestimmten Summe haben kleinere Grundbesitzer 925,91 Thaler (im Regierungs- bezirk Gumbinnen 436,29 Thaler und Königsberg 488,762 Thaler) erhalten, deren Zahl sich auf 15,458 belief, von den durch das Gesetz vom 23. Dezember 1867 ö Abhülfe des Noth= 228,000 Thalern sind
dem Regierungsbezirke Gumbinnen 1,026,495 Thaler und Königsberg 16,142,731 Thaler zu Gute gekommen; ohne Sicher⸗ heitsstellung sind Darlehen im Regierungsbezirk Gumbinnen in Höhe von 146,000 Thaler, im Regierungsbezirk Königsberg ler gegeben worden, aus dem durch das Gesetz
vom 3. März 1868 bereit gestellten Jonds von 3Millionen Thalern sind verwendet worden: zu Saatvorschüssen im Regierungsbezirk Gumbinnen 1,533,666 Thaler, im , , , Königs⸗ egierungsbezirk
schaftlichen nen 217, 36 Thlr. ; Hear en, 60,566 Thlr. und Königsberg 156,
standes flüssig gemachten Fonds von 2,
von 253,000 Tha
herg 1,171,070 Thlr., zu andern Ausgaben im R ing Gumbinnen 83,706 Thlr., im Regierungsbezirk Kön . Il, (C44 Thlr.; Saatvorschüsse haben 144,956 Personen (68,56
im Regierungsbezirk Gumbinnen und 56,396 im Regierungs- e erhalten; an Besitzer von mehr als 2000
bezirk 3 wurden im Regierungsbezirk Gumbinnen 26,391 Thlr. und im Regierungsbezirk Königsberg 97,928 Thlr. gewährt;
der Betrag der von den Kreisen als Selbstschuldner übernomme⸗
nen Darlehne belief sich für den Regierungsbezirk Gumbinnen
auf 1995509 Thlr. und für den Regierungsbezirk Königs⸗ berg auf 134,941 Thlr.; die Kreis⸗ Kommissionen hatten für Staatszwecke im Regierungsbezirk Gumbinnen 209,269 Thlr. und im Regierungsbezirk Königsberg 2,063,708 Thlr. liquidirt; von der Provinzigl-Kommission sind zu Staatszwecken im Regie⸗
rungsbezirk Gumbinnen 1,706,009 Thlr. und im Regierungsbezirk Königsberg 1514,900 Thlr. beansprucht worden; der Gesammtbe⸗ trag aller auf Grund der Gesetze vom 23. Dez. 1857 und vom 3. März 1868 erfolgten Bewilligungen belief sich für den Reg. Bez. Gumbinnen auf 26424868 Thlr. und für den Reg.Bez. Königs⸗ berg auf 2,344,846 Thlr.
Einen geringeren Umfang nehmen in dem Berichte die übri⸗ gen Provinzen ein. In der Provinz Posen hat die Landwirthschaft ganz außerordentliche Fortschritte gemacht. Der Aufschwung in derselben datirt zunächst von der Aufhebung des gc m fen durch das Gesetz vom 8. April 1823 und der weiteren Regu— lirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, der Auf⸗ hebung der Gemeinheiten und Servituten, der Ablösung der Reallasten und dergleichen durch die Ablösungs⸗ und Gemein heitstheilungs-Ordnüng vom 7. Juni 1821 und 2. März 1856. Gleichzeitig wurde seitens der Königlichen Staats⸗Regierung durch umfassende Meliorationen, namentlich durch die Entwässerung von Bruchländereien, von denen die große Obra-Melioration allein ein Areal von über 125,000 Morgen umfaßt, der wei⸗ teren Entwickelung der Landwirthschaft Vorschub geleistet. Leider aber stellte sich der intenslven Bewirthschaftung des Bodens in dem Mangel an den hierzu erforderlichen Kapitalien ein Hinderniß entgegen, welches auch jetzt noch nicht vollständig gehoben ist. Der Bericht sagt in Betreff der Maßregeln, welche für die Hebung des Kredits getroffen wurden: »Die Königliche Staatsregierung war bestrebt, durch die Errich⸗ tung eines landschaftlichen Kreditvereins, zunächst für die adeligen Güter, nach dem Muster der in anderen Provin⸗ zen bereits bestehenden derartigen Institute (Kabinets-Ordre vom 15. Dezember 1821), den Kredit für den Grundbesitz zu erleichtern. Ein neuer landschaftlicher Kreditverein mit er— weiterter Befugniß wurde durch den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Mai 1857 gegründet und unter dem 5. November 1866 reformirt. Diese Maßnahme in Verbindung mit der Errichtung einer Filiale der Königlichen Bank in der Stadt Posen , und einer Privat-Zettelbank der »Provin—⸗ zial⸗ Aktienbank des Großherzogthums Posen «* (18657), haben auf die Entwickelung der Landwirthschaft den günstigsten Einfluß ausgeübt, Gleichzeitig hat die allmälige Konsolidirung der posener erhältnisse dazu beigetragen, daß zahlreiche wohl habende Landwirthe aus anderen Gegenden sich dort ankauften und neben dem mitgebrachten Kapitale auch die Erfahrungen und Fortschritte ihrer Heimathsländer dorthin verpflanzten. Der sich allmälig hebende Wohlstand machte die Befriedigung vielfältigerer Bedürfnisse nothwendig, und dies gab wieder den Impuls zu einer weiteren Entwickelung der landwirthschaft. lichen und industriellen Thätigkeit. dem die Bevölkerung des Regierungsbezirks sich seit der Reokkupation beinahe ver⸗ doppelt hat — von 575,341 im Jahre 1815 auf 993,369 im
lichen Produktion doch eine erhebliche Aus Spiritus, Vieh und anderen Produkten.“ In Betreff der Provinz Brandenburg h gen günstigen merkantilen Verhältn auptstadt Deutschlands in der die ungünstigen Bodenver ch fast über die ganze Provinz erstrecken, korr die Provinz Schleien beklagt d welche eine nachtheilige schaft ausübe. . en⸗Cassel nahm die Entwickelung wirthschaft ihren ruhigen Fortgang. Die ländliche zen genommen als zufriedenstelle
chaft im dem dort
fuhr von Getreid,
hoben, daß die dorti der volkreichsten theilhaftester We altnisse,
Der Bericht über Stockung des Verkehrs, die Landwirt
In Hes
Wirkung auf
nisse werden im Gan gesunde bezeichnet. In Schleswi
g-Holstein war die Landwirths Allgemeinen eine ei
nfache und extensive und hielt an zur Geltung gekommenen Bewirthschaftungssysteme fe
Die Entwickelung des deutschen Münzwesens in
Zeitraum von 1750 bis 1857. (S. die Bes. Beilage zu Nr. 135 d. Bl.)
In dem Münzgebiete des 24 Grundlage des Münzwesens die Mü chen vom 25. August 1837 und vo die Konvention von 1837 wurde der 24 und die strenge Einhaltung desselben ver figer Beibehaltung grober Münze s Feingehalte von „, Silber zu M Scheidemünzen nach
Guldenfußes bildeten die nzkonventionen von Mün= März 1845. Durh Guldenfuß anerkannt einbart unter vorlaäͤu— es Kronenthalers zu 2 Fl. 42 Kr. An ollten Gulden und halbe Gulden aus Kupfer geprägt, die Silber, einem 27⸗Guldenfuße werden. Die Konvention von 1845 verordnete stücken und die allmähliche Ei Die Thätigkeit, welche Staaten durch Ausprägung von Zwei und halben Gulden behufs Beschaffu standes an grober Silbermünz war bildeten die Kronenthaler alben⸗ und Viertel⸗ onventionsmaͤßig erfolgten, thaler erleichterten Einziehun noch immer einen sehr erheblichen The eschah zur Verminderung der Scheide iches, vielmehr wurde der bisherige stand älterer und neuerer Scheidem nz prägungen nur noch vermehrt. deutschland der erst vor Kurzem hältnisse, in deren weiterem Ausb griffen war, und zudem eines ve größeren Bestandes des 14. Thalerfußes, einen größeren Platz einnahmen; schen Münzschatzes wurde zudem groben Silbermünzen gebildet. Ferner wurde dur der Münzmark überein reich Preußen geltende festgesetzt.
ausgebracht die Prägung nziehung der seitdem die süddeutschen Guldenstücken, Gulden eines konventions⸗ e entwickelt haben, auch nach der Ein— Kronenthaler und nach der durch den Goldgehalt der Kronen— prägung dieser letzteren il der Circulation, auch münzen nichts Wesent— unverhältnißmäßige Be— en durch fortgesetzte Aus— Indessen erfreute sich Süd—⸗ gemeinsam geordneten Ver⸗ qu und Befestigung es be— erhältnißmäßig vielleicht noch an groben Silbermünzen, als die Staaten lation Papiergeld oder Gold ein guter Theil des süddeut— von den neu ausgeprägten
von Zwei⸗Gulden Kronenthaler.
mäßigen Be ist bekannt. iehung der
g und Um
in deren Circu
ch die münchener Konvention die Größe stimmend mit dem Gewichte der im König= n (cölnischen) Mark auf 232855 Gramm
Nachdem in solcher Weise Süddeut Geldverhältnisse sich konsolidirt hatte, dürfniß heraus, mit den norddeuts engere Verbindung zu treten, die preußische Mark, bereits knüpfungen zu gemeins zwischen achtzehn deutschen Staaten 1838 die allgemeine Münzkonvention 3 später noch mehrere Staaten angeschlo Dessau und Anhalt-⸗Bernburg Detmold und Lippe⸗Schaumbur
schland in Bezug auf stellte sich bald das Be— chen Zollvereinsstaaten in und da die gemeinschaftliche Basis, vorher gelegt war, weitere An— en zu finden. Dresden am 30. Juli u Stande (welcher sich ssen haben, so Anhalt— 1841, Oldenburg 1846, Lippe⸗ Wenn durch sie auch
amem Münzwes So kam
g 1847).
. eipzig —ᷣ o 2 Theile.
Gründliche Nachricht vom deutschen Münzwesen. einer chursaͤchsischen Münzgeschichte. Ueber den gegenwärtigen Zu— abgedr. in Rau: Archiv der ß der Geschichte des edr. in Pölitz Jahrbücher. 1811, 2. H Hoffmann: Zeichen Der Münzvertrag
abgedr. im Archiv für preußische ö e n
otzsch; Versuch Chemnitz 1779. stand des Münzwesens in Beutschland, politischen Oekonomie. teutschen Münzwesens mann: Die Lehre vo der Zeit im deutschen Münzwesen. Berlin 1811. vom 24 Januar 1857. kunde, Bd. V
Hermann: 1835, J. Band. Berlin, 1838.
Jahre 1867 — ermöglicht die Steigerung der landwirthschaft⸗
3
ich ei llgemeine Münzeinigung ins Leben trat, so cht ch 36 f. in allen Theilen Deutschlands Geltung
insmünze als eine Annäherung zwischen dem genen erf er gihißen zu begrüßen. Sodann aber wird den Münzausgleichung der einzelnen Theile Norddeutsch— ; 6. Stande gebracht, indem für die Staaten mit Thaler— nüdenrechnung der 14Thalerfuß, also der preußische Münzfuß, og. die Mark feinen Silbers zu 14 Thalern ausgebracht ; pern dem Werthverhältnisse des Thalers zu 13 Gulden jtd 4ä-Guldenfuße, als Landesmünzfuß angeordnet wird. 1 iel terung des gegenseitigen Verkehrs unter den kontra—⸗ unden Staaten ward eine, den beiden genannten Münzfußen * hende gemeinschaftliche Hauptsilbermünze, unter dem , ‚ereinsmünze« geprägt, von welcher 7 Stück eine 6 fein Silber enthalten. Dieselbe hat sonach den n von 2 Thalern im 14. Thalerfuße oder 33 Gulden aer Guldenfüße. Das Mischungsverhältniß der Vereins⸗ n ?mist auf neun Zehntel Silber und ein Zehntel Kupfer um wie bei den . des 24 Guldenfußes. In mn der Silberscheidemünze endlich enthält diese Münzkonven⸗ n 30. Juli 1838 (mit der besonderen protokollarischen na n unft Über die Ausmünzungen nach dem 14 Thalerfuße e bemselben! Datum) die aus dem preußischen Münzgesetze ö 36. September 1821 entnommenen Verordnungen, wonach ig halben und ganzen Silbergroschen die cölnische Mark In Silber nur zu 16 Thalern (anstatt 14 Thaler in den grö— ; en Sorten) ausgebracht wurde und Niemand gehalten war, 2 Zahlung, welche den . der kleinsten groben Münze er⸗ icht, eidemünze anzunehmen. . in, rr. des Eg ef , kam aber in der Eintheilung fr Rünzen keine vollständige Einheit zu Stande indem der Fhaler nicht überall in 30 Silbergroschen zu 12 Pfennigen, ndern in einigen Ländern — Hannover und Braunschweig in 4 gute Groschen zu 12 Pfennigen eingetheilt wird. luch in den Namen ist keine vollkommene Uebereinstimmung sörhanden; denn die Silbergroschen heißen im Königreich Sach— n und in Sachsen⸗Altenburg Neugroschen in Sachsen⸗Gotha hroschen, welche überdies in diesen drei Staaten nicht wie in gen anderen Ländern des 14 Thalerfußes in 12, sondern in 10 Pfennige eingetheilt . . , , . ver⸗ im Grenzverkehre manche Störungen. 1 ö 6 30 1838 erfreute sich das deutsche 1 zebiet eines fest normirten und solide geregelten — s Vormacht der Zollvereinsstaaten brachte im , ö sischn ihm und Oefterreich abgeschlossenen , und Zoll—⸗ hertrages 19. Februar 1853 (Artikel 19 Preußen die 9 Münzberhandlungen von en 55 e nr, denen der j ünzvertrag vom 24. Januar J . 36 lun rea bildeten sich folgende drei Münz⸗
aus: , Staaten mit dem 30⸗Thalerfuße (an
J
LEtelle des bisherigen 14⸗-Thalerfußes) — zu 30 Thalern aus
inen Silbers, unter der Benennung Thaler,. n. ven ein Münzen! dieser beiden Münzfuße und mit der Theilung des Thalers in 30 Groschen.
Y Die süddeutschen Staaten mit dem 52 M½, Guldenfuße
3ber ; 1 lden an Stelle des bisherigen 24 - Guldenfußes) zu 52“/ Guld ö dem Pfunde . Silbers, unter der Benennung »süd deutsche Währung« für die Münzen dieser beiden Muͤnzfuße und mit der Theilung des Guldens in 60 Kreuzer. a
3) Das Kaiserihum Oesterreich und das . . liechtenstein mit dem 45⸗Guldenfuße zu 45 Gulden au g e Pfunde feinen Silbers, unter der Benennung n, ,, t Wäͤhrung« und mit der Theilung des Guldens in 100 Neu lteuzer à 10 Zehntel⸗Kreuzer. . .
. rd r fi een, Münzgewichte in den , Staaten ist das Zollpfund von 5900 Gramm erklärt 2 2 fu diesem Zwecke eine n ff ia, in Tausendthe mit weiterer zehntheiliger ufung erhalten.
Die . eig neuen Münzpfundes wird, le g. zes wiener Münzvertrages (Separat -⸗Artikel, von. ,,, 1 fätte in Berlin besorgt, welche an eine jede wien gert e ö mitvertragenden Reglerungen ein vergoldetes in BVerlin febst dem Atteste der Uebereinstimmung mit etz 1 zufbewahrten Rormalpfunde, gegen Erstattung der geln zungskosten liefert, auch derselben auf Verlangen , mit möglichster Genauigkeit angefertigten Den ole , m, h us dem Pfunde nebst hunt, uͤbersendet. ir de ⸗ J. laß eine Münzstätte es wünschenswerth finden soll f ö. hi malgewichtstücke von anderer Seite revidiren zu . . lieses in Berlin zu geschehen. Hiernach er , an Urgewicht des neuen deutschen Münzpfundes in Ber uni .
Als ein Fortschritt gegen die früheren Münzverträg ils von größter Bedeutung für die Fortbildung des 6 ten deutschen Münzwesens ist die ausdrückliche Betonung der
Währungsfrage zu verzeichnen. Die Vestimmung des edlen k 3 Werthmaßstab bilden soll, ist der wich⸗ tigste Theil einer Münzordnung, und die Entschließung, durch welche die reine . in Deutschland und Oesterreich vertragsmäßig und dauernd fe n .
die eigentliche That der vertragenden Regierungen bei Abschluß des wiener Münzvertrages.
stgestellt und gesichert wird, ist
Die dresdener allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli
1838 hatte zwar die Münzfuße der vertragenden Staaten in ö. rachel und überhaupt unzweifelhaft die Silberwäh⸗ . als Grundlage des gemeinschaftlichen Münzwesens zur ill a n en und über den Umlauf derselben, ins- besondere in dem Verhältniß zu der Silberwährung, hatte sie aber keinerlei Bestimmung getroffen. Es verblieb daher nicht nur bei der Ausprägung der Dukaten und der ver⸗ schiedenen Landesgeldmünzen ohne alle Beschränkung und ohne den Versuch einer Annäherung oder Ausgleichung, sondern es wurde auch angenommen, daß jede Regierung nach wie vor das Verhältniß bestimmen könne, in welchem die eigenen oder fremden Goldmünzen neben den Silbermünzen des eigentlichen Landesmünzfußes umlaufen und statt derselben wenigstens bei ihren Kassen angenommen werden sollten. In Preußen be— stand auch nach Abschluß der allgemeinen Münzkonvention der im Jahre 1831 ohne Vorbehalt des Widerrufs für die Frie⸗
weigenden Voraussetzung. Ueber die Ausprägung der
drichsd' or bestimmte Preis fort und die Beschränkung, die man
sich in Folge dieser Bestimmung in Bezug auf die Ausprägung
neuer Friedrichsd'or selbst auferlegt hatte, wurde als eine un⸗ ber, r überhaupt weder betrachtet, noch auch jederzeit ein—⸗
gehalten.
1867 kam man nun zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des Handels mit dem Auslande
über die Ausprägung einer Vereinshandelsmünze in Gold, unter der r. »Krone« und „halbe Krone«, überein,
und zwar: a) die Krone zu * des Pfundes feinen Goldes, b) . halbe Krone zu Mg des Pfundes feinen Goldes.
Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Ver- kehr wird lediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nach⸗ frage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt uͤnd zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden. Der Silberwerth der Vereinsgold= münzen wird von jedem Staate auf die Dauer von höchstens sechs zu sechs Monaten im Voraus festgesetzt.
In dem Falle, daß einer der vertragenden Staaten zur Er- leichterung der Rechnung eine ideelle Theilung der Kronen ein⸗ führen sollte, hat diese Theilung zunächst in 10 Theile unter der Benennung »Kronzehntel« stattzufinden. Die Art der wei teren Theilung des Kronzehntels bleibt der betreffenden Regie—⸗
überlassen. rung ee , die Krone sich dem metrischen System anschließt und eine feste Basis für die Werthmessung abgiebt, indem man genau weiß und nach einem einfachen Verhältniß berechnen kann, wie viel Gold dem Gewichte nach in einer bestimmten Anzahl von Goldkronen enthalten ist, hat in der 9 diese Bestimmung sich nicht als zweckmäßig bewiesen. Die Golt kronen sind eine wenig beliebte ünze, und zwar hauptsächlich um deswillen, weil sie mit den Goldmünzen keines Welthandels⸗ volkes harmoniren. Sie sind auf Handelstagen und volks⸗ wirthschaftlichen ,, vielfach verurtheilt, und wer⸗ im Verkehr selten angetroffen. . ( . un, * en in ge n Vereinsgoldmünzen bestehen auch zwei gemeinschaftliche Hauptsilbermünzen fur die drei deutschen Münz⸗Staatengruppen unter der Benennung Ver⸗ einsthaler«, nämlich: a) der einfache Vereinsthaler — Thaler in Thalerwährung — 1/ Gulden in süddeutscher Währung — 11 Gulden in österreichischer Währung,; b) der doppelte Vereinsthaler — 2 Thaler in Thalerwährung — 3 Gulden in süddeutscher Währung — 3 Gulden in österreichischer Währung.
Der Feingehalt der edlen Metalle wird beim Münzwesen in Tausendtheilen ausgedrückt. Das Mischungsverhältniß der Vereinssilbermünzen und der Vereinsgoldmünzen ist auf 900 Tausendtheile edles eg. . oder Gold) und 100 Tausend⸗
usatz (Kupfer) festgesetzt. ö
. . 6 kleinen Verkehr bleibt jedem der ver⸗ tragenden Staaken vorbehalten, Münztheilstücke nach einem leichteren, als dem Landesmünzfuße in einem dem letzteren entsprechenden Nennwerthe als Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen, doch darf die e keinem leichteren Münzfuße als zu 34M Thaler in I halerwã . rung, 60 Gulden in süddeutscher Währung und 3 Gulden in öͤsterreichischer Währung geprägt werden. Bei 2 der Kupferscheidemünze ist das Nennwerthsverhältniß von 1
Thalern in Thalerwäͤhrung, 196 Gulden süddeutscher , n und 168 Gulden österreichischer Währung für 1 Zollcentner