1869 / 158 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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KEinla cdumæꝶ

zur Aktien -Zeichnung für die Begründung einer

Bier- Brausrei

Kommandit⸗Gesellschaft auf Aktien KE. MHichnclis & Com zu Halle a. S. * 9

Grund⸗Kapital 300,000 Thaler in 1500 Aktien a 200 Thlr.

Die Bier⸗Brauereien zählen bekanntlich zu den Fabrikationszwei bel . . 16zweigen und Handelsgeschä ĩ Ei ; glmni d tische Wirren lähmend einwirken, leidet das Brau i , , ,,,, ,, : ; : geschäft darunter nicht, denn B gen, Gelptrisen und pej. und gehört zu den unentbehrlichsten Lebensbedürfnissen; di il ,,, , n g,, del die Bier⸗Konsumtion steigt mit der wa : im mier getrunlen a w n . . oft den letzten 25 Jahren die Spekulation sich dieses d, , e. ul.. 3 f. dennoch . daß kärcher nie in n , ,. lle rm rn gr mn, 1 zu großen . , Halle a. S. um fo mehr rentiren, als die no a 3 . „abgeschlossen ist. Es wird aber eine Bier⸗ 1 . ae , . nis seln! thwendigen Vorbedingungen: ausreichendes Kapital, günstige Bell fee un e nen vägt man hierzu noch, daß eine neubegründete Bier- Brauerei die neuesten E in di . . e ue Bra rfa ; , rn, ortheil arbeiten, wie die älteren, deren Besitzer trotzdem ir alle zu wohlhabenden gien

Die Gründer der Gesellschaft haben sich bereits mit den renommirtesten Fachmännern in Verbindung gesetzt, welche die Vorarbeit eiten:

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a . ö. Pläne, Vermessungen 2c erledigt haben auch ist bereits ein Grundstück acquirirt, welches sich hinsichtlich seiner Größe, seines Terrains und sein tr

Lage zann , . . Brauerei eignet. gleichzeitig die Anlage ein i f . j badet ge .. , . ö J , . auf dem Grundstück der Brauerei ins Auge gefaßt, . ien lauten über hlr, auf wel ̃ des ,,, in 6 Raten von ie 15 ab . err nn one. ö Nagdebut et an ö einer jeden Rate ist durch den Staats⸗Anzeiger, die Berliner Börsen ⸗Zeitung, Berliner B j em ü ̃ . ( w. Range er, s e, , n gr. JI zeichnungen, sowie die erste Einzahlung von 19 pCt. werden von den unterzeichneten Mitgliedern des Gründungs⸗Komite's und

von den unten verzeichneten Firmen entgegen geno i i werden zur Zeichnung gegen Beponirung 93 zh emen. 2n bem Attienkapital ah öh Thi) sind noch lzowo0 Thir, zu zeichnen im

bestimmt. der 15., 16., 17. und 19. Juli CR.

Bei Ueberzei i i j gen bann, e, tritt eine Reduktion nach dem bekannten Modus ein, Statuten können

Halle a. S., 24. Juni 1869.

durch welche ein nicht

bei den Zeichnungsstellen entgegen

Das Gründungs- RKomite:

W. RNandel, Kaufmann und E. Michaelis, Rentie * ; . *

Provinzial ˖ Direktor der Norddeutschen , , , zu Berlin. in Torgau. Grebin, Bahnh a ln e nn, ö ren, . Helm, Zimmermeister. Hermann Hartmann, Hotelbesitzer. . C. gur er, . ö

G. Behr irma: ü ; hrend, Firma: A. Münnich K Comp. in Chemnitz, Maschinenfabrik (Spezialität für Brauereien)

und Besitzer der Chemnitzer Bergschlößchen⸗B ö. ung dg ehr n ehen r r, mrehrer Ferdinand 3 K Wwe, F nttgher, Tmtmann el, General⸗Agent der ren fi eh eg Ber fcherim dtn. Get hschaf zu Berlin Eduard Becker, Kaufmann, G F. Böhme, Gasthofs. und Ziegeleibesiter in Delitzsch General⸗Agent der »Idunac und Provinzial-⸗Di ; 3 a e ni ö der Norddeutschen Grund ⸗Kredit ⸗Bank zu Berlin

In:

Aschersleben: Herr Kaufmann C. A. Li . 3. * 24 1 t. * Sire r fei ö , , 8. Gan f Naumburg a. S.: Herr Vorsitzender des landwirthschaftlichen Vereins an n r. Kaufmann 3 Friedrich. Fereins und Versteher Des landwirthschaft n . ö e, ,, arl Kreikemeyer zr. hen Vereins, Sektion II. für Kreditwesen rr. Delitzsch: ; 86 , H. Gottschalt Jr. Neuhgldensleben: Faun lian: , . . eise ben. 3 Ziegelei Besitzer FJ. Böhine. Nordhausen?! , HPektonom 8 ort cn ge, Erfurt: . mann Sr. wr. Simon. Bscher sieben: Sekt m Htto Münchhoff. Gardelegen: aufmann Bernh. Böttger. Sher urn: . . . Meyer. Genthin? ö . 8 e . 8 ! 3 & Cier't. ö. Kaufmann H. m . mer äs en⸗ . . . asserode b. Wernigerode: 34 dil e Wilh. Marsch⸗ J ,,, 3 dn, . ; hausen. j Stendal: 11 eiligenstadt: Herr Auktions Kommissar Fr. Fuldner. Torgau; . ,, 5 Kaufmann J. J. Kersten = Wanzleben: ö . * n . w en enn; nnen zes ne, grun ( Kaufmann F. C. Rink. Vitz & ö Liebenwerda: Maurermeiste A. , Wittenberg: ö k ö. ahn. * deburg:; * Kaufmann Otto Arnold Wolmirstedt: Dire , G gehe 8 6 . Fr. Jahn. . ö Kaufmann H. * enbruch. . Kaufmann F. on, ruh. g: »Getreidehändler F. Beyer. gligꝛnruc: ; n , , ? Kaufmann Ad. Heerwagen.

Die übrigen 90 pCt. kann der Ausschtz

Das Abonnement betrgt L Thlr. sür das pierteljahr. ionspreis sür den Naum einer

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Königlich Preußischer

Aue Pot ⸗Anstalten des In- und

Auslandes nehmen —— an, sür gerlin die Expedition des õnigl. preußischen Staats Anzeigers Behren⸗Straße Nr. La, Eche der Wilhelmasstraße.

Anzeiger.

—— —— ——

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Ober⸗Hof⸗Kammer⸗Rath von Wallen berg hierselbst den Charakter als Geheimer Hof ⸗Kammer⸗Rath und den Rang eines Kathes dritter Klasse beizulegen, sowie dem Hof⸗Kammer⸗ Rath Grafen zu Dohna hierselbst den Charakter als Geheimer

Hof ⸗Kammer⸗Rath zu verleihen.

Berlin, 9. Juli.

Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl von Preußen ist heute von Schloß Glineke näͤch Sonnenburg zum Besuche der Lazarethe abgereist und kehrt heute Abend wieder

dahin zurück.

Berlin, 9. Juli. Se. Hoheit der Herzog Wilhelm von Mecklenburg—⸗ Schwerin ist nach Holstein und Mecklenburg abgereist.

Norddeutscher Bund.

Se. Majestät der König haben im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes den Kanzler beim früheren preußischen Gene⸗ ral⸗Konsulat in Bukarest, Walter Georg Alfred Annecke, zum Konsul des Rorddeutschen Bundes in Shanghai zu er—

nennen geruht. Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger⸗ licher und staatsbürgerlicher Beziehung.

Vom 3. Juli 1869 Wir Wilhelm,

von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Artikel. Alle noch bestehenden, aus der Verschieden⸗ heit des religiösen . . gerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde⸗ ünd Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom

religiösen Bekenntniß unabhängig sein.. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Bundes⸗Insiegel. . Gegeben Schloß Dabeksberg, den 3. Juli 1869. L. S) Wilhelm. Gr. v. Bismarck ⸗Schönhausen.

Uebereinkunft zwischen dem

wegen gegenseitigen Schutzes der und Werken der Kunst. Vom 12. Mai 1869.

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord⸗

deutschen Bundes und Seine Majestät der König von Italien gleich Einverständniß

solche Maßregeln zu treffen welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vor- haben den Abschluß einer Ueber⸗

einkunft zu diesem Zwecke beschloffen und zu Ihren Bevollmächtigten

mäßig von dem Wunsche beseelt, im gemeinsamen

zugsweise geeignet erschienen sind /

ernannt, nämlich; . J Seine Majestät der König von Preußen.

den Herrn Alexander

legenheiten, und . Seine Majestät der König von Italten;

den Herrn Eduard Grafen von Launaw—

Majestät dem Könige von

Bunde, ; welche nach Austausch ihrer in guter un Vollmachten, über nachstehende Artitel ü Art. 1. Die Urheber von Büchern,

bereingekommen sind:

Werken der Zeichenkunst, stichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus

Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bür⸗

Norddeutschen Bunde und Italien Rechte an literarischen Erzeugnissen

Maximilian von Phälipsbern, Allerhöchstihren Direktor im Ministerium der auswärtigen Ange

Allerhöchstihren außer- bevollmächtigten Minister bei Seiner

ordentlichen Gesandten und Preußen und bei dem Norddeutschen d gehöriger Form befundenen

Broschüren oder anderen Schriften, von musikalischen Kompositionen und Arrangements, von

der Malerei, der Bildhauerei, des Kupfer

dem Gebiete der Literatur oder Kunst sollen in jedem der beiden Länder gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich einge⸗ räumt sind, oder eingeräumt werden,. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke be⸗ gangen wäre, welche zum ersten Mal in dem Lande selbst veröffent⸗ licht worden sind.

Es follen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Ver⸗ öffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind und sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinausdauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist.

Art. 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem anderen Lande erschienen sind, zu veröffent- lichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Uebersetzungen zöywischen den Zeilen oder am Rande versehen sind.

Urt. Z. Der Genuß des im Artikel 1 festgestellten Rechts ist dadurch bedingt, daß in dem Ursprungslande die zum Schutz des Eigenthums an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich vorgeschrie benen Förmlichkeiten erfüllt sind. 6

Für die Bücher, Karten Kupferstiche, Stiche anderer Art, Litho⸗ graphien oder musikalischen Werke, welche zum ersten Male in dem einen der beiden Länder veröffentlicht sind, soll die Ausübung des Eigenthumsrechts in dem andern Lande außerdem dadurch bedingt sein, daß in diesem letzteren die Förmlichkeit der Eintragung vorgän · gig auf folgende Weise erfüllt ist:

Wenn das Werk zum ersten Male im Gebiete des Norddeutschen Bundes erschienen ist; so muß es zu Florenz auf dem Ministerium Des Ackerbaues, der Gewerbe und des Handels eingetragen sein.

Wenn das Werk zum ersten Male in Italien erschienen ist, so

muß es zu Berlin auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten

eingetragen sein. . . Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betheilig-⸗ . ten erfolgen. Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten —ĩ

Ministerien oder an die Gesandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden, .

Die Anmeldung muß hei Werken welche nach Eintritt der Wirk samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft erscheinen, binnen drei Mo⸗ naten nach dem Erscheinen, bei vorher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirkfamkeit der gegenwärtigen

Uebereinkunft eingereicht werden. . Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die dreimonatliche

Frist erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung beginnen, es sei denh, daß der Autor die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung porzu⸗ behalten, nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 6 zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden soll. . .

Die Förmlichkeit der Eintragung welche letztere in besondere, zu diesem Zwecke geführte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der anderen Seite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr

eben. ; Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempelabgabe. ⸗‚

Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der ganzen Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glauben haben, und das ausschließliche Recht des Eigenthums und der Ver⸗ vielfältigung so lange beweisen, als nicht irgend ein Anderer ein besser begründetes Recht vor Gericht erstritten haben wird. .

gert. 4. Die Bestimmungen des Artikels! sollen gleiche An= wendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder muffkalischer Werke finden welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft, zum ersten Male in einem der beiden Jänder veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden. ö. Art. 5. Den Originalwerken werden die in einem der beiden

——

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