1869 / 159 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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400 Thlr.; Nr. 2500. 4162 zu 100 Thlr., Nr. 1414. 1922. 3929 zu 50 Thlr.; g) 1. Januar 1869 à 37 pCt. Nr. 345. 355. 544 zu 500 Thlr., Nr. 531. 742 zu 50 Thlr., Nr. 459. 662. 664 zu 25 Thlr., à 4 pCt. Nr. 290. 370. 2428 zu 500 Thlr., Nr. 1545 zu 200 Thlr., Nr. 857. 1029. 3056. 3862. 4093 zu 100 Thlr., Nr. 1054 zu 50 Thlr. hierdurch auf, dieselben bei unserer Rentenbank⸗Kasse hierselbst oder bei der Kreiskasse in Heiligenstadt zur Zahlung des Betrages zu präsentiren.

Magdeburg, den 11. Mai 1869.

Königliche Direktion der Rentenbank für die Provinz Sachsen.

Bekanntmachung. In dem am 10. d. Mts. zur Ausloosung von Rentenbriefen der Provinz Sachsen für das laufende Halbjahr 1. April bis ult. September 1869 in Gemäßheit des Renten⸗ bank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 abgehaltenen Termine sind folgende Rentenbriefe ausgeloost worden: 1) Lit. A. à 1000 Thlr. 51 Stück,

nämlich Nr. 405. 412. 516. 552. 655. 1253. 1286. 1319. 1345. 1550. 179. 1935. 2176. 2197. 2253. 2362. 2702. 2619. 8h. ig. 655.

4177. 4184. 4187. 4317. 4597. 4728. 4800. 4834. 4926. 5146. 5223. 5287. 5314. 5441. 5557. 5581. 5607. 5813. 6296. 6368. 6370. 6458. 6531. 6795. 6879. 6962. 2) Lit. B. à 500 Thlr. 13 Stück, nämlich Rr. 111. 482. 485. 625. 774. 982. 1052. 1544. 1713. 1724. 1734. 1849. 1905. 3) Lit. C. à 100 Thlr 66 Stück, näm⸗ lich Nr. 163. 281. 699. 793. 1162. 1378. 1430. 1785. 1901. 1993. 2110. Dog. 2347). 2365. B87. 27091. 2743. 2893. 2992. 39002. 3351. 3632. 3634. 3798. 3856. 4063. 4142. 4210. 4394. 4538. 4772. 4824. 4840. 5134. 5349. 5432. 5485. 5578. 5652. 5719. 5970. 5975. 6076. 6088. 7239. 7524. 7624. 7633. 7650. 7660. 7680. 78313. 7855. 8137. 8247. 8267. 8352. 8361. 8494. 8569. 8591. 8858. 8860. 9051. 9277. 9466. 4) Lit. D. à 25 Thlr. 50 Stück, nämlich Nr. 67. 693. 791. 901. 1193. 1329. 1441. 1713. 1810. 1822. 2088. 2114. 2255. 2416. 2420. 2599. 2705. 2923. 3204. 3274. 3315. 3503. 4072. 4119. 4184. 4410. 4485. 4663. 4766. 4828. 5547. 5609. 5726. 5884. 5934. 5972. 6266. 6289. 6290. 6328. 6405. 6498. 6589. 6669. 6786. 6831. 7561. 7805. 8024. 8027. 5) Lit. E. 2 10 Thlr. 7 Stück, nämlich Nr 12624 bis 125630. Die Zahlung der Beträge derselben erfolgt vom 20. September 13869 ab durch die Kasse der unterzeichneten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 hierselbst, in den Vormittagsstuͤnden von 9 bis 12, gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Rentenbriefe in coursfähigem Zustande und Quittungs—⸗ leistung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formulare. Auswärts wohnenden Inhabern der vorstehend aufgeführten, ausge⸗ loosten Rentenbriefe ist auch bis auf Weiteres gestatket, dieselben mit der Post an unsere Rentenbank⸗Kasse einzusenden und die Uebersen— dung der Valuta auf gleichem Wege, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers, unter Beifügung einer in nachstehender Form aus— gestellten Quittung zu beantragen: w Die Valuta der nachstehend verzeichneten ausgeloosten Renten— briefe, nämlich:

3924. 3987. 4058. 4083.

ö ö J Thlr. Kapital. 2 ete mit zusammen 1 Thalern

von der Königlichen Rentenbank-⸗Kasse in Magdeburg baar und richtig empfangen zu haben, bescheinigt durch diese Quittung.

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N. N.

Mit dem 30. September 1869 hört die weitere Verzinsung der gedachten Rentenbriefe auf; daher müssen mit diesen die dazu ge— hörigen Zinscoupons Ser. III. Nr. 7 bis 16 unentgeltlich abgeliefert werden, widrigenfalls für die fehlenden Coupons der Betrag derselben vom Kapitale zurückbehalten wird. Die Inhaber der ausgeloosten Rentenbhriefe fordern wir hierdurch auf vom 20. September 1869 ab die Zahlung unter den vorerwähnten Modalitäten rechtzeitig in Empfang zu nehmen. Zugleich werden die Inhaber folgender bereits in früheren Terminen ausgeloosten Rentenbriefe Littr. A. bis D., welche bisher noch nicht realisirt sind, nämlich: a) pro 1. Oktober 1863 Litr. C. Nr. 759. b) pro 1. April 1865 Litr. D. Nr. 2545. c) pro 1. April 1866 Litr. C. Nr. 6520. q) pro 1. April 1867 Litr. G. Nr. S646, Litr. D. Nr. 7590. 7613. e) pro 1. Oktober 1867 Litr. A. Nr. 4335. 5133. Litr. B. Nr. 1156, Litr. C. Nr. 914. 1150. 1329. 3752. 4739. 4921. 63388. 6949. Litr. D. Nr. 1035. 1284. 1356. 1959. 2274. 3970. 4123.

8065. f) pro 1. April 1888 Hitr. A. Nr. 281. 1878. 4771. 54979. 7151, Titr. G. Rr. 1157. i565. 4573. 56581. 66063 6220. 6721. 7970. S572. 8962. Titr. D. Nr. 12. IJ335 1374. 1750. 1764. 3197. 3402. 4299. 4886. 5182. 62565. 7646.

gro z. Oktober 1868: Litr. A. Nr. 75. 2146. 4175. Litr. B. Nr. 477. 7X. 1335. 1799. Litr. C. Nr. 33. 786. 890. 2081. 2141. 2367. 2381. 4229. 4262. 6387. 6892 7473. 8322. Litr. D. Nr. S56. 2261. 3384. 3459. 4281. 4838. 5631. 5652. 6089. 6665. 6682. 6807. 68160. 6918. 7332. 7412. h) pro 1. April 1869: Litr. A. Nr. 1562. 24773. 4912. 5338. 5440. 5768. 5971. Litr. B. Nr. 55. itr. G. Nr. 257. 737.

1968. 2443. 3137. 3540. 4216. 4464. 4506. 4584. 4812. 4832. 5g 6267. 6572. 6816. 7213. 7269. 7462. 7806. S599. S901. 9388. Litr. P) Nr. 2014. 2773. 3717. 4061. 4081. 4942. 5392. 5694. 5951. 7033. 7357 7354. 7556. 7799 hierdurch erinnert, dieselben unserer Kasse zur Ich. lung des Betrages zu präsentiren. Eine gleiche Erinnerung er. geht an diejenigen, welche noch Rentenbriefe der Provin Sachsen Litr. E. à 10 Thlr. unter den Nummern 1 biz einschließlich 12,623 inne haben, da diese in früheren Terminen bereits sämmtlich ausgeloost worden sind Ferner wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach uns gemachter Anzeige a) der Pfarre zu Trebitz bei Pretzsch am 15. No= vember v. J. mittelst nächtlichen Einbruchs der Rentenbrief der Pro.

vinz Sachsen Litr D. Nr. 61tz à 25 Thlr. entwendet worden und? b) unter den zum Nachlasse der verstorbenen verwittweten Frau Maos

v. Linsingen, Christiane Henriette, geb. Reinicke, gehörigen Werth. papieren der Rentenbrief der Provinz Sachsen Litr. A. Nr. 431

1000 Thlr. in nicht zu ermittelnder Weise abhanden gekom.

men ist. Mit Bezug auf §. 57 ad 3 des Rentenbank-Gesetzes vom 2. März 1859 fordern wir diejenigen, welche rechtmäßige Inhaber dieser Rentenbriefe zu sein behaupten, hierdurch auf, sich unverzüglich bei uns zu melden. Magdeburg, den 11. Mai 1869.

Königliche Direktion der Rentenbank für die Provinz Sachsen.

2432 Betanntm achung Die Einlösung der mit den 4⸗ und Hprozentigen Obligationen des Saganer Kreises, d. d. Sagan, den 18. Oktober 1866, resp. 15. Juni 1869 ausgegebenen, resp. noch auszugebenden Zinscouponz erfolgt außer:

bei der hiesigen Kreis⸗Kommunalkasse und

bei dem Bankhause H. M. Fließbachs Wwe. in Glogau,

bei der Firma Fr. Alf. Nau sig in Berlin, Neue Prome— nade Nr. 6, und durch den Schlesischen Bankverein in Breslau. Sagan, den 5. Juli 1869. Der Vorsitzende der kreisständischen Chausseebau⸗Kommission. Königliche Landrath. Freiherr von Zedlitz.

22631 lie ret n Born sfi a für Brauntkohlenverwerthung, Thonwaaren und Ofen— fabrikation zu Berlin.

Nachdem die, von der am 12. April d. J. stattgehabten außer ordentlichen Generalversammlung gefaßten Beschlüsse die Genehmigung des Herrn Ministers für Handel ꝛc. gefunden haben, werden die Aktionäre obengenannten Vereins hiermit aufgefordert, die zweite Ein⸗ ahlung mit 15 pCt. in der statutenmäßigen Frist unter Hinweis der im §. 7 festgesetzten Nachtheile bei der Kasse des Vereins zu leisten.

Berlin, den 24. Juni 1869.

Aktien⸗Verein »Borussia⸗« für Braunkohlenverwerthung, . und Ofenfabrikation zu Berlin. Rau, vollz. Direktor.

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Verschiedene Bekanntmachungen.

In Folge Versetzung des Kreisthierarztes Rauch zu Berleburg in den kreisthierärztlichen Bezirk Waldbroel⸗Gummersbach kommt die

Kreisthierarzt⸗Stelle für die Kreise Siegen und Wittgenstein im Lauft dieses Monats zur Erledigung. Bewerbungen um diese Stelle sind

unter , , elle entsprechenden Zeugnisse und eines curricun vitae binnen 6 Wochen an uns zu richten. Arnsberg, den 3. Juli 1869. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. .

2442 Wilhelmsbahn. Im Monat Juni betrugen die Einnahmen und zwar: . 18539 186 Thlr. Thlr. h aus dem Personen⸗ und Gepäck⸗Verkehr .. 12,812 11,109 2) aus dem Güter⸗ und Vieh⸗Transport .... 72.228 72703 3) ad exnunnhuaridina 7044 10446 Summa J gaoödl f Vimeßd ro Monat Juni 1869 weniger.... 3 ie Minder ⸗Einnahme bis ult. Mai beträgt. . .. 35.767 Mithin vro 1869 überhaupt weniger. . . . . . . . . .. FDM

Ratibor, den 8. Juli 1869. Königliche Direktion der Wilhelmsbahn.

2369

——

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bestimmungen des Statuts bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß wir den Justitiar der Bank

. . Herrn Dr. jur. Oscar Binseel zum Stellvertreter des unterzeichneten Generaldirektors, und an' Stelle des bisherigen technischen Direktors Herrn Raph. Heyden

zum technischen Direktor ernannt haben. Berlin, den 1. Juli 1869.

Herrn Dr. Wilhelm Gallus

Der General -Direktor.

Norddeutsche Lebensversicherungs-Bank auf Gegenseitigkeit.

Martin.

6 159.

Pas Abonnement betragt Thlr. sir das irrte lsahr. znsertionsprtis sür den Naum cim

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Königlich Preußischer

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Preusischen Staats - Anjei gers: Behren⸗ Straße Nr. La,

Car der Wilhelmstraße.

Berlin, Sonnabend

den 10. Juli Abends 1869.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem emeritirten Schullehrer und Küster Ort, jetzt zu ritzlar, und dem pensionirten Kreis-Kassendiener und Exekutor ühn zu Leobschütz das Allgemeine Ehrenzeichen, so wie dem ndlungsgehülfen Ernst Gatow zu Colberg die Rettungs⸗ edaille am Bande; und . Dem Stadtgerichts⸗ Sekretär Dittel hierselbst bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Norddeutscher Bun d.

Dem Herrn W. Colvin Brown ist Namens des Nord⸗ deutschen Bundes das Exequatur als Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika für Geestemünde und diejenigen Gebiets⸗ theile der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, welche näher an seinem Wohnsttz Geestemünde als an einem andern Sitze eines Konsulats der Vereinigten Staaten belegen sind, ertheilt worden.

Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshulfe. J.

Vom 21. Juni 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen ꝛe., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Erster Abschnitt. Von der Rechts hülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

§. 1. Die Gerichte des Bundesgebietes haben sich in bürgerlichen Rechttstreitigkeiten gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Es macht keinen Unterschied, ob das ersuchende und das ersuchte Gericht demselben Bundesstaate, oder ob sie verschiedenen Bundesstaaten angehören.

Das ersuchte Gericht darf die Rechtshülfe selbst dann nicht ver— weigern, wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält.

8. 2. Bie Rechtshülfe wird auf Requisition von Gericht zu Ge.

h fehlte soweit nicht in den 88. 3 bis 6 ein Anderes be⸗ immt ist.

§. 3. Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Prozeßhandlung vorzunehmen ist, diese zum Geschäftskreise besonderer Beamten (Gerichtsvollzieher, Gerichtsvögte u. s. w.) gehört oder von der betheiligten Partei bei dem Gerichte unmittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst oder die bei ihm bestehende Staats anwaltschaft einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der Pro- zeßhandlung zu beauftragen oder, soweit es erforderlich ist, die Sache . . oder einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu

ergeben.

. 4. Durch die Vorschriften des §. 3 wird nicht ausgeschlossen, daß die betheiligte Partei unmittelbar einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der Prozeßhandlung beauftragt oder die Sache bei dem Gerichte betreibt. .

§. 5. Wird in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreite eine Prozeßhandlung erforderlich, welche nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte nicht von den Gerichten verfügt, sondern im Auftrage der Parteien durch besondere Beamte bewirkt

wird, dagegen nach dem Rechte des Orts, wo die Handlung vorzu⸗ nehmen ist, zu dem Geschäftskreise der Gerichte gehört, so hat das zu.

ständige Gericht dieses Orts auf den von der Partei unter Vorlegung

der zuzustellenden oder der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten

Antrag die Prozeßhandlung anzuordnen. S. 6. Nequisitionen ünd Parteianträge, welche durch Vermitte⸗ lung der Staatsanwaltschaft an die Gerichte gelangen, sind in der-

selben Wesse zu erledigen, als wenn sie unmittelbar von dem Prozeß.

gerichte eingesendet oder von der Partei gestellt wären.

§. 7. Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangs.

vollstreckung (Exekution) erfolgt nach den am Orte der Vollstreckung geltenden Vorschriften. 3

§. 8. Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechts- hülfe (6 375, die Art und Weise der Vollstreckung oder das bei der.

selben zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das Gericht des Voll-

streckungsorts zu entscheiden.

Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen 13 eines Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden.

Alle anderen Einwendungen der Entscheidung des Prozeßgericht

§. 9. Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen er⸗ hoben, über welche in Gemäßheit des §. 8 das Prozeßgericht zu ent- scheiden hat, so kann das erstere, wenn ihm die Einwendungen erheb⸗= lich und in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Voll⸗ streckung vorläufig einstellen. .

Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des Prozeßgerichts eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Vollstreckung fortgesetzt wird.

§. 10. Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangs- vollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, erlassenen Erkenntnisse in einem Rechtsgebiete vollstreckt werden, in welchem die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, so hat das zuständige Gericht die Zwangsvollstreckung auf Antrag der Partei

gegen die Vollstreckung unterliegen

anzuordnen. Zu diesem Zwecke ist eine mit dem ia, . Zeug nisfe der Vossstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses vorzulegen.

8 11. Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung durch Einlegung eines Rechtsmittels 6 werden kann, so ist in dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit (6 10 zu bemerken, lche Rechtsmittel die Vollstreckung hemmen, und binnen welcher rist dieselben , . en sind. Wird dem * ,,, glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel, durch welches die ry mn gehemmt wird, binnen

der gesetlichen Frist eingelegt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung einzustellen 2 solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgerichte

ohne Beobachtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird 2 wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der Nothfrist und spätestens binnen vierzehn Tagen seit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Prozeßgerichts geltenden Vor— schriften wiederholt wird. . . .

Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses Paragraphen die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, so kann die betreibende Partei die Fortsetzung der Vollstreckung nur dann verlangen, wenn sie ein die Fortsetzung anordnendes oder das e,. Rechtsmitte! verwerfendes Erkenntniß des Prozeßgerichts. beibringt.

3 Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn für das Prozeßgericht dasselbe Prozeßrecht gilt, wie für das Vollstreckungsgericht.

§. 12. Sollen in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangs- vollsireckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, die in einem anderen Bundesstaate oder in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangs vollstreckung von den Gerichten geleitet wird, erlassenen Erkenntnisse oder sonstigen richterlichen rn nge, vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen gerichtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Zu diesem Zwecke ist der Behörde eine von dem Prozeßgerichte mit dem Zeug. nisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Verfügung vorzulegen. ; 3

Die Bollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt. den 13. Das in einem Bundesstaate eröffnete Konkursverfahren (Falllment, Debitverfahren, konkursmäßige Einleitung u. s. w) äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen seine Wir— kung in dem gesammten Bundesgebiete. Dies gilt ins besondere von den Beschränkungen, welche die Verfügungs⸗ und Verwaltungsrechte des * en genrs erleiden, und von dem Uebergange dieser Rechte auf die Gläͤubigerschaft.

§. 14. Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertreters ist das in einem anderen Staats oder Rechtsgebiete befindliche Vermögen des Gemeinschuldners von den Gerichten des

Orts, wo sich dasselbe befindet, nach Maßgabe der daselbst für den 319