1869 / 159 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse abzuliefern.

15. Insoweit nach den Gesetzen des Staats- oder Rechtsgebie⸗ tes, in welchem sich abzulieferndes Vermögen (68. 1) hesindet gewisse Personen für den Fall eines daselbst eröffneten Konkurses berechtigt sind, 1) Vindikationsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf einzelne Theile desselben geltend zu machen, Y ihre abge sonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus einzelnen Theilen dessel⸗ ben zu verlangen, oder 3 auf Grund eines auf bestimmte Gegen⸗ stände dieses Vermögens beschränkten dinglichen, oder persönlichen Rechts aus diesen Gegenständen ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen, stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs in diesem Staats- oder Rechtsgebiete eröffnet wäre.

Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Kon⸗ kursgericht geltenden Rechte. t

§ę. 16. Die in 5§. 15 Ziff. JI und 2 bezeichneten Rechte können, so lange die Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch nicht erfolgt ö bei den Gerichten des Orts geltend gemacht werden, wo sich diese Vermögenstheile befinden.

Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Ort der Konkurseröffnung geltend zu machen.

Die in §. 15 Ziff. 3 bezeichneten Gläubiger haben sich in den einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen.

§. 17. Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand⸗ oder Retentions rechts in dem Besitze eines abzuliefernden Vermögensstücks befinden, sind in keinem Falle verpflichtet, vor ihrer Befriedigung das Ver⸗ imögensstück zur Konkursmasse abzuliefern.

Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzumelden, ohne gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder reten⸗ tionsweise besesfene Vermögensstück der Konkursmasse zur Verfügung un fn, rf er sich nach den Gesetzen des Orts, wo der Konkurs anhängig ist.

§. 18. Der Verkauf der in einem anderen Stagts- oder Rechts⸗ gebiete belegenen unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläubiger, welche aus der durch den Kauspreis gebildeten Masse ihre abgesonderte Befriedigung zu verlangen berechtigt sind, erfolgt am Orte der belegenen Sache nach den Vorschriften, welche gelten würden, wenn der Konkurs daselbst eröffnet wäre. Sofern nach den Kesetzen dieses Orts die bezeichneten Gläubiger ihre Rechte bei dem Konkursgericht 86 u machen hätten, tritt an Stelle des letzteren das zuständige

ericht des Orts der belegenen Sache.

Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Ver⸗ mögen befindet, im Falle der daselbst erfolgten Eröffnung des Kon— kurfes ein Spezial⸗ oder Partikular-⸗Konkurs über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile desselben zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet.

Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Paragraphen zu herücksichtigenden Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkursmasse abzuliefern.

§. 19. Ist eine bürgerliche Rechtestreitigkeit in einem Bundes⸗ staate rechtshängig geworden oder rechtskräftig entschieden, so kann die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte desselben oder eines anderen Bundesstaates geltend gemacht werden.

Zweiter wor r. Von der Kechts hülfe in Strafsachen.

§. 20. Die Gerichte eines Bundesstaates haben in Strafsachen den Gerichten der anderen Bundesstaaten auf Requisition dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten des eigenen Staates, inso— weit sich nicht aus den 85. 21 bis 33 ein Anderes ergiebt.

§. 21. Die Gerichte eines Bundesstagtes sind verpflichtet, Per⸗ sonen, welche von den Gerichten eines anderen Bundesstaates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden oder verurtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt wird, in dem Gebiete des Bundesstaates verübt wird, welchem das ersuchende Gericht angehört.

. Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte ver übt sei, an welchem das Preßerzeugniß erschienen ist.

§. 22. Die Verpflichtung zur Auslieferung (8§. 21) erstreckt sich auf die , d, der Theil nehmer, einschließlich der intellektuellen Urheber, der Gechülfen und derjenigen Begünstiger, welche die Be⸗ günstigung vor Verübung der That zugesagt haben, auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen nicht in dem Gebiete ö begangen sind, in welchem das ersuchende Gericht sich be—

et.

§. 23. Die Bestimmungen der §§. 21 und 22 finden auch dann Anwendung, wenn die Person, deren Auslieferung verlangt wird, dem Staate angehört, dessen Gericht um die Auslieferung ersucht ist.

§. 24. Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren Handlung in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichtsstand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört.

Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer an- deren strafbaren Handlung in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledigung der UÜntersuchung oder der Straf— haft , werden.

. 25. Bis zum Erlasse eines gemeinsamen Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund findet die Auslieferung auch dann 3 sta. r, wenn 1) die Handlung ein politisches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelst der Presse verübt worden ist, oder Y) sie nicht mit Strafe bedroht oder in Vetreff ihrer die Strafverfolgung oder, die Straf— vollstreckung durch Verjährung ausgeschlossen ist, oder 3) die Handlung nach den Gesetzen des Staates, welchem das ersuchende Gericht an—

gehört, mit Todesstrafe oder mit körperlicher Züchtigun : während die Anwendung dieser Strafen nach * e n ber er is welchem das ersuchte Gericht angehört, nicht zulässig it ateh

Ob einer der Fälle unter 1, oder 2. vorhanden, ist nach den 96 setzen des Bundesstaates, in dessen Gebiete der Beschuldigte oder V 3 urtheilte sich befindet, zu beurtheilen, und bei dieser Beurtheilun ö. Gan als im Gebiete dieses Staates verübt anzusehen, k

8§. 28. Die Auslieferung kann auch in den, im vorigen Par e h bezeichneten Fällen, und zwar sowohl zum Zwecke der it uchung, als auch zu dem der Strafvollstreckung , nicht . werden, wenn während des Aufenthalts in dem Staate, welchem . ersuchende Gericht angehört; dem Angeschuldigten der Beschluß obe die Verfügung, durch welche die Untersuchung gegen ihn trssen worden i, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter über di⸗ That verhört oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung Haft genommen war. n

§8. 27. Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in §. 25 Nr.! und z eine Auslieferung nicht stattfindet, so ist der Angeschuldigte in dem Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und zwar, falls nach den Gesetzen dieses Staates ein anderer Gexichtsstand nicht begründet

ist, von dem Gerichte, in dessen Bezirke er sich aufhält, wegen der ihm

ur Last gelegten Handlung zur Untersuchung zu ziehen. Es wi eh hierzu in den dul des §. 25 Nr. J noch der Antra g. zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete die Handlunz verübt wordenf vorausgesetzt.

Bei der e , eee, und der Aburtheilung ist die Handlung so anzusehen, als ob sie in dem Gebiete des Bundesstagtes, welchem daß untersuchende Gericht angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete sie verübt

worden, mit einer geringeren Strafe bedroht sein, so sind bei der Ab.

urtheilung diese Gesetze zur Anwendung zu bringen.

§. 28. Dem Ersuchen um . gegen den Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des . ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurtheils .

n dem Verhafisbefehle ist die Beschuldigung und das auf st

anzuwendende Strafgesetz genau zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That anzugeben.

. S. 29. In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüg— licher Nachbringung eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsantragck, die einstweilige Verhaftung des Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden.

F. 30. Dit Sicherheits begmten eines Bundesstaates, ins besondert . die Gendarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung ver.

dächtigen Personen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar

nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in

benachbarte Staatsgebiete zu verfolgen und daselbst festzunehmen.

Der n n mf enz ist unverzüglich an die nächste Gerichts oder

. eibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, ab— iefern.

Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheits-

beamte des anderen Bundesstaates nicht befugt. §. 31. Bei Auslieferung der Person sind zugleich die zum Be

weise der strafbaren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich

der Rechte dritter Personen, zu übergeben.

§. 32. Jeder Bundesstaat ist verpflichtet, die Durchführung von Personen und Gegenständen durch sein Staatsgebiet zum Behuf det neh ,. an einen anderen Bundesstaat zu gestatten.

sechs Wochen nicht übersteigt.

Ist die Verpflichtung zur Vollstreckung ciner Freiheitsstrafe b. . gründet, so findet die Auslieferung zum Zwecke der Bttafvoll sre tun

nicht statt.

Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechte .

kräftigen Strafurtheils beizufügen. S. 34.

werden.

ferten nach der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem dat

ersuchende Gericht angehört, verübten strafbaren Handlungen keins

Anwendung.

§. 35. Ist gegen eine Person von den Gerichten eines Bunde staates wegen einer in diesem Staate begangenen sirafbaren Handlung die Untersuchung eingeleitet, so findet sofern die Verpflichtung zu Auslieferung durch die Bestimmungen der §§. 24 bis 25 nicht ausg. Person in einem anderen Staate wegn

schlossen war, gegen diese derselben strafbaren Handlung eine Untersuchung nicht statt.

. 5. 36. Insoweit nach den Vorschriften der Landesgesetze die Re. quisikionen nin Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise da Staatsanwaltschaft gehören, finden in Änsehung der von den Bunde, staaten gegenseitig zu gewährenden Rechtshülfe die Vorschriften, welch für die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerichteten Requ, . die von der Stgatsanwaltschaft erlassennn oder an dieselbe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Verha tung, Haussuchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafvol streckung kann jedoch bei einem Gerichte nur auf Grund eines gericht. lichen Beschlusses verlangt werden und nur auf Grund eines solchen

sitionen gelten, auch auf

Beschlusses erfolgen.

rung ist eine Ausfertigung des

Zur Vollstreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte eines anderen Bundesstaates nur dann verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Straf erkannt ist; im Gebiete des Bundesstaates, in welchem sich das er. suchende Gericht befindet, verübt ist (68. 21, 22) und wenn außerdem die Strafe entweder nur in das Vermögen des Verurtheilten zu voll strecken ist oder in einer Freiheitsstrafe besteht, welche die Dauer von

Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder . Strafvollstreckung auf andere Handlungen oder h = di ⸗· jenigen, wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht erstrec

Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Ausgllit, .

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Dritter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen,

37. Die Rechtshülfe findet nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten andlung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, deren Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist.

§. 38. Ueber die Iinlchsa en der nach diesem Gesetze zu leistenden Rechlöhülfe und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben wird ausschließlich von den Gerichten des Staates, welchem das er— suchte Gericht angehört, im geordneten Instanzenzuge entschieden.

§. 39. Bei Anwendung der Civil und Stra sprozeßgesetze, welche Vorschriften zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sowie der Gesetze, welche sich auf den Konkurs über das Vermögen der Ausländer be— ziehen, ist jeder Norddeutsche als Inländer anzusehen.

Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen an Per onen welche im Auslande wohnen oder sich aufhalten, an die Staats- anwaltschaft mit derselben Wirkung, wie an diese Personen selbst, erfolgen) ist das Bundesgebiet als Ausland nicht anzusehen.

. 10. Jeder Norddeutsche ist verpflichtet, auf Anordnung des Civil, oder Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Verneh— mung als Zeuge zu erscheinen, auch wenn er einem anderen Bundes⸗ staate angehört Biese Vorschrift findet keine Anwendung auf Per—⸗ sonen, welche nach dem am Wohnsitze derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich vor Gericht zu erscheinen oder in der be— treffenden Sache Zeugniß abzulegen. ö

Gehört der Zeuge einem anderen Bundesstaate an, so ist seine Vorladung bei dem Gerichte seines Wohnsitzes zu beantragen. In piesem Falle ist der Zeuge befugt, die Zablung der Entschädigung für Zeltversäumniß und Reisckosten nach der in dem einen oder dem mnderen dieser Staaten geltenden Taxordnung zu fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen auf Verlangen vorschußweise zu leisten.

§. I. Die Injuriensachen, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, gelten in Ansehung der Gewährung der Rechts hülfe als bürgerliche Nechtsstreitigkeiten. Soweit jedoch eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften des §. 33 zur An— wendung. 2 . .

§. . Ist von dem Strafrichter auf Civilentschädigung erkannt, so böstimmt sich die Gewährung der Rechtshülfe für die Vollstreckung des Erkenntniffes nach den Vorschriften über die Vollstreckung der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Erkenntnisse.

§. 43. Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Be⸗ hörde zu bezahlen. 34 .

Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zahlungspflichtige Partei unvermögend ist, so wird die Rechts hülfe kosten, und gebührenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren Aus lagen, welche durch eine Auslieferung oder durch eine Strafvoll—⸗ streckung entstehen, der ersuchten Behörde zu erstatten.

§. 44. Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige ee, gerichtet, so hat diese das Gesuch an die zuständige Behörde abzugeben.

§. 45. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf bereits anhängige Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung: I) die Vollstreckung eines Civil. oder Straferkenntnisses, welches in einem Bundesstaake vor dem Zeitpunkte, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, im Wege des Kontumazialverfahrens ergangen ist, findet in einem andern Bundesstaate auf Grund dieses Gesetzes nicht statt; Y die Bestimmungen der §§. 13 bis 18 finden keine Anwendung, i der n , dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieses

esetz in Kraft tritt. *

fe. 46. e zwischen einzelnen Bundesstaaten über Leistung der Rechkshülfe abgeschlossenen Verträge bleiben insoweit in Kraft, als sie mit gegenwärtigem Geseßze nicht im Widerspruche stehen. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes⸗Insiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869.

(L. S) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck ⸗Schönhausen.

Das 29. Stück des Bundes⸗-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr 323 das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechts⸗

hülfe. Vom 21. Juni 1869). Berlin, den J0. Juli 1869. Feitungs-Comtoir.

Justiz⸗Ministerium.

Der Gerichts⸗Assessor Müller in Wreschen ist zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kreisgericht zu Bromberg und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts daselbst mit Anweisung seines Wohnsitzes in Polnisch-Crone ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Vedizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Kreis-Thierarzt Roempler in Schrimm ist die Kreis Thierarzt-Stelle des Kreises Schrimm übertragen worden.

Kriegs⸗Ministerium.

Die Intendantur - Referendarien Münzer und Sachs vom 8 WMmee-Corps sind, unter Versetzung zu der Intendan⸗ tur des 8. resp. 1. Armee Corps, zu Militär-⸗Intendatur⸗Assesso⸗ ren ernannt worden.

Saupt⸗Verwaltung der Staats schulden. Bekanntmachung.

Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ wirkten Verlobfung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm Aktien und Prioritäts-Obligatignen der Niederschlesisch⸗ Märtischen Eisenbahn sind die in der Anlage (a) aufgeführten

10630 Stück Stamm ⸗Aktien à 100 Thlr.,

244 Prioritäts-Obligationen Ser. J. à 190 Thlr., 487 * 2 2 Ser. II. à 50 Thlr., * 2 Ser. IV. à 100 Thlr.

gezogen worden. . ire, werden den Besitzern mit der Aufforderung ge⸗ ündigt, den Kapitalbetrag der Stammaktien zugleich mit den Zinsen für das 2. Semester d. J., vom 15. Dezember d. J. ab, den be ,, . der Prioritäts-Obligationen aber vom 3. Ja— nuar k. J. ab, gegen Quitfung und Rückgabe der Aktien und Obligationen und der dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zinscoupons über die Zinsen vom 1. Januar k. J. ab nebst Talons bei der Haupt⸗ kasse der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn hier⸗ selbst in den . Geschäftsstunden zu erheben.

Die in Rede stehenden Aktien und Obligationen werden auch bei den Stationskassen zu Breslau Frankfurt a. S. und Liegnitz eingelöst; es wird jedoch die Zeit, wäh⸗ rend welcher die Einlösung bei diesen Kassen bewirkt werden kann, von der Königlichen Direktion der Niederschlesisch⸗Märki⸗ schen Eisenbahn noch besonders bekannt gemacht werden.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinscoupons wird vom Kapitale gekürzt. .

Vom 1. Januar k. J. ab hört die Verzinsung der Aktien und Obligationen auf.

ugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber noch

rückständigen in der Anlage verzeichneten Aktien und Obliga⸗

tionen wiederholt und mit deni Bemerken aufgerufen, daß

ihre Verzinsung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung 3 hat.

Berlin, den J. Juli 1869. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.

A. Ist der heutigen Kummer dieses Blattes beigefügt.

Preußische Bank. Wochen Ueber sicht der Preußischen Bank vom 7. Juli 1869. Aktiva. ö I) Geprägtes Geld und Barren Thlr. 90, 070,000 ö Kassenanweisungen, Privatbanknoten ö. und Darlehnskassenscheine. ..... ..... J 17640 3) Wechselbestände . . ...... ...... ö S0 809,000 ö. . eic ö zo k 19,047,000 aatspapiere, verschiedene Forderungen . und Aktiva ..... e, , . 14485000 a fi va. : 6) Banknoten im Umlauf ..... Thlr. 153, 663,900 7 Depositenkapitalien = . 20 425,000 s Guthaben der Staatskassen, Institute und Privatpersonen mit Einschluß des Giroverkehrs? .. . 3 093,000

Berlin, den J. Juli 1869. . Königlich Preußisches Haupt⸗ Bank ˖ Direktorium. von Dechend Boese. Gallenkamp. von Koenen.

dersonal Veränderungen. ortepee⸗Fähnriche ꝛ4. A. Ernennungen, Fe 8 , 16 ard ort Fähnr. vom Rhein. Pion. Bat. Nr. 8, zum außer= lüafern. . 91 9 der 3. Ing. Insp. befördert. Men sch, Pr. zt. von der 7. Ing. Insp., zur 4. Ing. Insp. Hoffmann II., Sec. Lt. don der f. Ing. Insp, zur 3. Ing. Insp. Regis, Wöl ki. Ses Lts. von der 1. Ing. Insp. Tappen, Sec. Lt. von der 2. Ing. Insp / Liebheit, Sec. Tt. von der 3. Ing. Insp. zur 4. Ing. Insp. versetzt. Pfeffer v. Salomon, Major und ttatsm. Stabsoff. im 2. Leib⸗ Huf. Regt. Nr. 2, auf drei Monate vom 15. August e. ab zum Mi— fitär. Reit ⸗Institut kommandirt. Bei der Landwehr. Dens. Juli. Hillenbrandt, Vize Wachtm. vom 1. Bat. Neuwied) 3. Rhein. Landw. Regts. Nr. 27, zum See. Lt. der Reserve des Brandenburg. Train Bat. Nr. 3 befördert. Brzostowiez, Pr. Lt. vom Train des . Bats. Inowraclaw) 7. Pomm, Landw. Regts. Nr. 54, in das 2. Bat. (Beuthen) 2. Oberschles. Landw. Regts. Nr. 23 einrangirt. F. Abschledsbewilligun gen ꝛc. Bei der Landwehr; Den J. Juli. Eberhardt, Sec. Lieut. 4. D. zuletzt bei der Inf. des 1. Bats. (Münsterberg) 4. Niederschl. Landw. Regts. Nr. 5, die Er Schles. Landw. Regts. Nr. 11 a. D., zuleßt bei den

Offiziere, Befsrderungen und

laubniß zum Tragen der Unif. des 2. eriheilt Den 3. Juli. Adams, Sec. Lt.

Pionieren des 1. Bats. (Siegburg) 2. Rhein. Landw. Regts. Nr. B,

die Erlaubnif 349 *

z zum Tragen der Landw. Armee⸗Unif. ertheilt.