1869 / 163 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der e, Zeit ist. ferner gestattet: h) beim Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen; e) beim

Eingange und Ausgange, der seewärts erfolgt, oder von Ebbe

und Fluth abhängig ist; F bei Waaren, welche mit den gewöhnlichen ahrposten versendei werden, sowie bei Waaren, wesche Reisende mit ch führen, mit Ausschluß der zum Handel bestimmten Waaren.

Rücksichtlich der Zeit, innerhalb deren Zollabfertigungen an der Grenze vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen des §. 133.

§. 22. Dellaration generelle und geg Deklaration Beim Eingange ist die Ladung zu deklariren. Die Deklarationen sind ent- weder generelle oder spezielle. 6

Die generelle Deklaration (Cadungsverzeichniß, Manifest), welche bei der Einfuhr auf Eisenbahnen und seeiwärts abzugeben ist, muß enthalten: die Zahl der Wagen, gus denen der Transport besteht, bei Schiffen den Namen oder die Nummer des Schiffsgefäßes; den Namen und Wohnort der Waarenempfänger; die Zahl der Kelli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die allgemeine Bezeichnung der Gattung der geladenen Waaren; beim Eingange auf den Eisenbahnen außerdem deren Bruttogewicht.

Sie Ire. ferner mit der Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben und der Unterschrift des Deklaranten versehen sein.

In der speziellen Deklaration, deren es in der Regel zur weiteren Abfertigung der eingegangenen Wgaren, sowie heim Eingange auf anderen als den oben bezeichneten Verkehrswegen bedarf, ist außer⸗ dem anzugeben: die Menge und Gattung der Waaren bei ver⸗ packten Wagren für jedes Kollo nach den Benennungen und Maß. stäben des Tarifs, sowie welche Abfertigungsweise begehrt wird.

Sind in einem Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschie⸗ denen Zollsätzen unterliegen, so muß in der , . Deklaration die einer jeden Waarengattung nach dem Nettogewicht angegeben werden.

Die Deklarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt und deutlich geschrieben sein. Auch dürfen sie weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. Deklarationen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden

Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Deklarations—⸗ pflicht enthalten die Abschnitte VI. bis VIII.

§. 23. Die Deklaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle desselben kann auch der Waarenempfänger die Gattung und Menge der Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, speziell (8. 22) deklariren.

Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger ist berechtigt, bei dem Grenzzollamte oder einem Amte im Innern, an welches die Waaren im Ansageverfahren (§. . abgelassen sind, eine bereits ab⸗ gegebene Deklaration, so lange die spezielle Revision noch nicht begon nen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen.

In gleicher Weise konnen die Angaben des Ladungsverzeichnisses IS. 6G) in Betreff der Gattung und des Gewichts der Waaren ver— vollständigt oder berichtigt werden.

Die Berichtigung einer Deklaration über die mit Begleitschein J. 58 35) abgefertigken Waaren am Bestimmungsort ist nur in der im

„A6 angegebenen Einschränkung zulässig.

§. 24. Die Deklaration hat alle Theile der Ladung, mithin, wenn r gn mn, mit zollfreien Gegenständen zusammen ge⸗ laden sind auch die letzteren zu umfassen. .

Die Detlarationen über Waaren, welche in den freien Verkehr treten sollen, brauchen nur in einfacher Ausfertigung abgegeben zu werden. Sind die Waaren zur Weiterversendung unter Begleitschein⸗ kontrole bestimmt, so kann 6 jede Waarenpost, über die ein beson⸗ derer Begleitschein auszustellen ist, eine zweifache Ausfertigung der Deklaration verlangt werden.

Bei 2 von denen der Eingangszoll weniger als 3 Thlr. beträgt, genügt die mündliche Angabe. ;

erden statt ein er Deklaration mehrere Theildeklarationen über⸗ . so hat der Deklarant eine besondere schriftliche Versicherung eizufügen, daß die ganze Ladung richtig deklarirt sei.

Rüͤcksichtlich der Deklarationen der Reisenden kommen die Be⸗ stimmungen im * W zur Anwendung.

S§. 25. Die Ausfertigung der Deklaration kann durch den Waaren⸗ führer, beziehungsweise Waarenempfänger selbst oder durch einen Be—⸗ vollmächtigten erfolgen.

Ist der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich kein Kommissionär (Zollabrechner) am Orte, so geschieht auf den An⸗ trag des Waarenführers die Ausfertigung der Deklaration durch das Zollamt auf Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige. Ebenso kann der Waarenführer die Ausfertigung von dem Zollamte verlangen, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über 10 Thaler beträgt.

Die vom Zollamte ausgefertigte Deklaration hat der Deklarant mit seiner Unterschrift oder seinem gewöhnlichen Handzeichen zu ver— sehen, dessen Richtigkeit von einem zweiten Beamten oder einem Zeu⸗ gen zu bescheinigen ist.

§ß. 25. Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch in dem Falle, wenn dieselbe von einem Dritten in seinem Auf⸗ trage oder vom Zollamte gefertigt worden ist. Ebenso haftet der Waarenführer oder der Waarenempfänger für die Richtigkeit der etwa von ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration.

Insoweit eine Berichtigung erfolgt ist, wird die ursprüngliche Deklaration als beseitigt angesehen.

§. 27. Werden die Deklarationen nicht rechtzeitig (89. 39, 63, 66, 75 und 8!) abgegeben, se werden die Waaren auf Kosten und Fe— fahr der Betheiligten unter amtlichen Gewahrsam oder amtliche Be— wachung genommen.

Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung sprechende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung der

54 vorgeschriebenen Deklaration unzureichend sind, oder über deren Rich. tigkeit er Zweifel hegt, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug he. kannt, um die Deklargtion zu fertigen oder fertigen zu lassen, und erfolgt auch nicht die Deklaration Seitens des Wgarenempfängers, so hat der Waarenführer, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapier oder besonders schrist lich oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer Stande sei, eine zu. verlässige Deklaration abzugeben und hiermit den Antrag auf Vor. nahme der amtlichen Revision zu verbinden. Es schreitet sodann di Zollbehörde zur speziellen Revision (6. 28), deren Befund der Waaren. führer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer und der Em— pfänger müssen in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehör deklarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertl. gung vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Koslen unter amtlicher Bewachung und Verschluß gehalten wird. S. B.,. Revision allgemeine und spezielle Revision.! Die NRe— vision Seitens der Zollbehörde ist entweder eine allgemeine oder eine spezielle. Die erstere geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungt. art und Gewicht der Kolli ohne deren Eröffnung. Bei der speziellen Revision findet außerdem die Eröffnung der Kolli statt, um die Gat— tung und Menge der in denselben enthaltenen Waaren zu ermitteln. S. 29. Bruttogewicht Tara Nettogewicht. Bei der spe— . Revision wird entweder nur das Bruttogewicht oder auch 6 ettogewicht der Waaren ermittelt. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpach— tem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf.

. as Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebum wird Tara genannt. st die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrum nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fäsfer sind so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.

Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Um— schließungen (Flaschen Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.z werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebenso wenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile welche der Wagre beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser ein. ,. Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von

avarie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheilt das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Ge— wicht des Wassers 2c. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf en nach der mn vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.

Welche Gegenstände nach dem Brutto. und welche nach dem Nettogewicht zu verzollen sind, bestimmt der Vereins-Zolltarif.

Es bleiht der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Ge—

genständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die karifmäßige Tgra gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Ver— wiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihrt Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselhe ist, wird die Tara nach dem Vereins-Zolltarif berechnet und der Zoll. pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befust, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereins Zolltarif ange— nommenen Tarasätzen bemerkbar wird. S. . 30. Probeweise Revision Liegen spezielle Deklarationen über die Waaren (8. 2) vor, so kann die Feststellung des zu entrich. tenden Zolles oder die weitere Abfertigung auf Grund probeweiser Revisionen erfolgen sofern sich bei den elben vollkommene Ueberein stimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt.

n dem Falle des §. 27 ist eine probeweise Revision ausgeschlossen F. 3I. , , des Zollpflichtigen, Der Zollpflichtige hat die Waaren in solchem Zustande darzulegen, daß die . die Revision, wie erforderlich, vornehmen können; auch muß er die dazu nöthigen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Geng, und Kosten verrichten oder verrichten lassen.

ie Ab oder Ausladung darf erst erfolgen, nachdem das Zoll=

oder Steueramt die Anweisung dazu ertheilt hat. §. 32. ige n der Waaren, welche in den freien Verkehr

treten sollen Sollen die Wagren in den freien Verkehr treten, so erfolgt spezielle Revision (§5§. 28 30). Bei der Abfertigung an der Grenze oder bei einem Amte im Innern, auf welches die Waaren im Ansageverfahren (6, 33) abgelassen sind, bilden stets, soweit nicht für havarirte Güter (8. 29) eine Ausnahme nachgelassen ist, die er⸗ mittelte Menge und Beschäffenheit der Waare die Grundlage per Verzollung. Rücksichtlich der unter Begleitscheinkontrole abgefertigten Waaren kommen die Bestimmungen im §. 47 zur Anwendung, Wünscht der Deklarantz daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von der speziellen Revision befteit bleibe, so kann dem Antrage gegen Entrichtung des hächsten Zollsatzes im Tarif entsprochen werden, insofern nicht besonderer Verdacht vorhanden ist daß eine Umgehung des Stück zolles oder die Uebertretung anderer Landesgesetze beabsichtigt werde / z B. die Einbringung falscher Münzen u. s. w. in welchem Fall die tevision und, nach dem Befunde, die Beschlagnahme der betreffenden Gegenstände eintreten muß. § 33. Behandlung der Waaren, welche an der Grenze auf ein

Amt im Innern abgelassen oder durchgeführt werden sollen . verfahren Begleitschein Verfahren, Ladungsverzeichniß. Sollen die

bewa 1 mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.

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aaren unverzollt von dem Grenzzollamte auf ein zur weiteren zoll⸗ Deklaration r gg werden, sofern amtliche Begleitung eintritt amtlichen Abfertigung befugtes. Amt im Innern, oder zur unmittel⸗ oder ein sichernder Verschluß angelegt werden kann. baren Durchfuhr abgelassen werden, so geschieht dies entweder im Auf den Antrag der Betheiligten kann die Abfertigung auch AUnfageverfahren (95. , 53 und 83), bei weichem die grenzzollamt⸗ solcher Waaren quf Begleitschein J. erfolgen, welche nach der De—⸗ sich Abfertigung Deklaration und Revision an das Ämt im klaration zollfrei sind. . . . Junern verlegt, beziehungsweise der Wiederausgang der eingeführten 8. 42. Liegt keine vollständige spezielle Deklaration 8. 22.) vor / Waaren lediglich durch amtliche Begleitung kontrolirt wird, oder es so sind in der Regel die Waaren bei dem Grenzzollamte der speziellen fett die Abfertigung auf Ladungsverzeichniß oder Begleitschein ein. Revision zu unterwerfen. Es kann jedoch, im Fall die Deklaration Die Begleitscheine bestehen in Begleitscheinen Nr. J. oder Nr. II. Die nur insofern mangelhaft ist, daß die Gattung der Waaren nur allge⸗ Fegleitscheine Nr. L und die denselben gleichgestellten amtlichen Be⸗ mein nach ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung tielungen, sowie die Ladun sverzeichnisse haben den Zweck, den rich⸗ bezeichnet worden oder die Angabe des Nettogewichts bei den in einem igen Eingang der über die Grenze eingeführten Wgaren am inländi⸗ Kollo zusammenverpackten verschieden tarisirten Waaren fehlt, hier schen Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu über hinweggesehen werden und die Abfertigung auf Begleitschein I. schern. Begleitscheine Nr. II. dienen dazu, die Erhebung des durch ohne vorherige spezielle Revision erfolgen, wenn ein sichernder Ver— zielle Repision ermittelten Zollbetrages einem anderen Amte gegen schluß angelegt werden kann oder Begleitung von der Behörde ange— Sicherheits leißung zu überweisen. ö ordnet wird. . .

§. 34. Behandlung ausgehender ausgangszollpflichtiger Waaren] §. 43. [Amtlicher Verschluß In der Regel tritt Kolloverschluß Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren ge⸗ ein. Es kann indeß statt desselben nach dem Ermessen des Abfer⸗ schleht die Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Er⸗ tigungsamtes der Verschluß des Wagens oder des Schiffsgefäßes ein⸗ hebung des Zolles nach der Wahl des Waarenführers entweder beim treten (9858. 94 bis 96). Hrenzzollamte am Ausgangspunkte, oder bei einer dazu befugten Hebe⸗ Bel speziell revidirten Waaren kann von der Anlegung eines stele im Innern mit Vorbehalt der Reviston beim Grenzzollamte. amtlichen Verschlusses, wenn die Betheiligten dieselbe nicht selbst bean · ür den Eisenbahn, und Seeverkehr gelten besondere Vorschriften tragen, abgesehen werden, sofern eine Vertauschung der Waare nach F§. l und 88). deren Beschaffenheit auf dem Transporte nicht zu besorgen ist.

§. 35. Verschiedenheit des Abfertigungsverfahrens je nach der §. 44. Verpflichtungen des Begleitschein Extrahenten.] Derjenige, Art des Einganges und Ausganges.] Die näheren Bestimmungen auf dessen Verlangen ein Begleitschein J. ausgestellt wird Extrahent sber das bei der Waaren Ein Aus und Durchfuhr zu beobachtende des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichnung desselben die Verfahren richten sich darnach, ob der Eins und Ausgang auf Land⸗ Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waaren in unver— straßen, Flüssen und Kanälen, oder auf Eisenbahnen oder seewärts änderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und stattfindet. an dem angegebenen Orte zur Reviston und weiteren Abfertigung I. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr zu stellen, ingleichen die Verbindlichkeit, für den Betrag des Ein⸗

z e . gangszolles von diesen Waaren und wenn die Art derselben durch und Durchfuhr auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen. spezlelle Revision nicht festgestellt worden, beziehungsweise wenn es §. 36. A. Waareneingang. Verhalten beim Eingang über die sich um Gegenstände handelt, welche nach der Deklaration zollfrei sind, Grenze,. Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß für den Betrag des Zolles nach dem höchsten Erhebungssatz des Tarifs zuf der Zollstraße ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zu haften. —ĩ ! . und ohne daß die Ladung eine Veränderung erleidet, fortgesetzt werden. Der Waagrenführer hat die Waaren unverändert ihrer Bestim⸗ §. 37. Anmeldung bei dem Grenzzollamte oder den Ansage⸗ mung in, m, dem Amte, von welchem die Schlußabferti- posten. Bei dem Grenzzollamte hat der Wgarenführer seine sämmt. gung zu ewirken ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, lichen, die Ladung betreffenden Papiere zu übergeben. auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß unverletzt zu g. 38. Wo zwischen der Grenze und dem Grenzzollamte ein erhalten,. . . Ansageposten errichtet ist, hat der Wagenführer seine Papiere über die §. 45. (Sicherstellung des Zolles Für den Eingangszoll muß adung bei letzterem abzugeben. Die Papiere werden in Gegenwart entweder durch Pfandlegung oder durch einen sicheren Bürgen, der des Waarenführers eingestegelt, an das Grenzzollamt adrefsirt und sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechts einem Grenzaufseher überliefert, welcher das Fuhrwerk oder Schiffs. behelfen entsagt, Sicherheit bestellt werden. . gefäß zum Grenzzollamte begleitet. Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waarengattung S. 39. Verfahren, wenn die Wagren an der Grenze in den freien ermittelt ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangs zolles, sonst Verkehr treten sollen. Sollen die Waaren an der Grenze in den aber auf den höchsten Zollsatz gerichtet werden. . ! srelen Verkehr treten, so sind dieselben unmittelbar nach der Ankunst Das Aofertigungs amt ist befugt, bekannte sichere Waaren⸗ dem Grenzzollamte nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 22 ff. führer, sowohl In als Ausländer, von der Sicherheitsbestellung zu speziell zu deklariren, sofern nicht, nach §. 7 der Antrag auf Vornahme entbinden. ? . der' amtlichen Revision gestellt wird. Es findet demnächst spezielle Re⸗ 8. 46. Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des Begleit ˖ vision (568. 28 bis 30) und gegebenen Falles Erhebung des Eingangs— schein Extrahenten. Die im Begleiischein l. übernommenen Vrrpflicg. zolles (9. 37) statt. tungen erlöschen nur dann wenn durch das darin bestimmte Amt be— eder den entrichteten Eingangszoll wird von der Zollbehörde eine scheinigt, wird, daß diesen Obliegenheiten völlig genügt sei, worauf so= Quittung ertheilt. dann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder Vurgschaft erfolgt. Der Deklarant haftet für die Nichtigkeit der Deklaration sowohl Auf den Antrag des Waaxrendisponenten kann der Begleitschein von hinsichtlich der Zahl und Art der Kolli, als hinsichtlich der Menge dem Empfangsamte auch einem anderen dazu befugten Amte zur Er⸗ und der Gattunn der Waaren. Es sollen indeß Abweichungen von ledigung überwiesen werden. 2 dem deklarirten Gewicht, welche bei, der Revision sich herausstellen, Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied zehn Prozent des de⸗ des Nettogewichts der Waaren können von dem Waarenführer oder klarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder der in einem Kollo zusam⸗ dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, so. lang; eine spezielle mengepackten, verschieden tarifirten Waaren oder einer zusammen ab⸗ Revision noch nicht stattgefunden ha ergänzt oder berichtigt werden. gefertigten gleichnamigen Waarenpost nicht übersteigt. . Rücksichtlich der Haftung für die berichtigte in, so wie a , n, . . n , , , , Die . * der Folgen einer Berichtigung gelten die Bestimmungen fjnnen bei dem Eingangsamte niedergelegt werden, wenn der Ort das im S. 25 366 . ö . vollständige i, n n, IF§. 97) hat, oder sich eine beschränkte Nieder⸗ §. 4. Zollpflichtiges Gewicht! Tas beim Ein gange . lage (§5. 105) daselbst befindet. . - und im Begleitschein angegebene Gem c der 2 ö. in der Bas Abfertigungsverfahren wird durch das für die betreffende Regel der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu runde gelegt, Niederlage erlassene Regulativ (8 106) bestimmt. ; . unbeschadet der näheren Unter suchung welche wegen etwa vorgekoin· §. 41. Verfahren, wenn die Waaren pon der Grenze auf ein mener Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zoll Amt im Innern oder zur Durchfuhr abgelassen werden sollen defraudation einzuleiten ist wenn sich bei der am Bestim mana aher Begleitschein 1] Sollen die n,, , . 29 3m n, . ü, n, ,,. Abweichungen von dem beim n ießlschen zollanstlichen Abfertigung überwiesen werden, Einggnge ermittellen Geiwich ergeben. . . r nn ,, ., Elen , ,, , ist die Ladung speziell Es wird indeß von dem Min deren dicht welches ich 33 den unter zu deklariren. Bei einer und derselben Post gleichartiger Waaren amtlichem Verschluß oder unter Begleitung abgelassenen Waaren am braucht das Gewicht in der Deklaration nur summarisch angegeben Bestimmungserte gegen das beim Eingange ermittelte Gewicht her⸗ zu werden. ausstellt, kein Eingangszoll erhoben vielmehr bildet dg vorgefundene Die Revision Seitens des Abfertigungsamtes ist eine allgemeine, Gewicht die Grundlage der Verzollung 2 ne, Abfertigung, so. insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder fern der amtliche Verschluß unverletzt befunden . und anzunehmen die Betheiligten selbst die spezielle Nevision. begntragen. Es ist, daß das Meindergemwicht Lediglich urch natürlich Einflüsse herbei= ritt sodann in der Regel amtlicher Verschluß der Waare geführt worden sei, namen tlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, und die Ertheilung eines Begleitscheins J. ein welcher ein daß ein Theil der Wants heimlich entfernt worden . Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maaßgabe der Unter den gleichen Vęraus gungen wird auch Don der Eibe ung vorhandenen Deklaration oder des Revisionsbefundes, die Zahl der des Eingangszolles ür das Mindergewicht abgesehen, welches sich Kolli und deren Bezeichnung, die Art des angelegten amtlichen Ver⸗ etwa bei den zum urchggnge abgefertigten Wagren beim r, r schlusses, den Ramen und Wohnort der Wagrenemp fänger, das Er Amte gegen das im Vegleiischein angegebene inn, beraus stellt ledigungsamt, sowie den Zeitraum enthalten muf, innerhalb dessen ; Ist beim Eingangsamte nur eine probemeise Ferwicgung erfolgt der Beweis der erreichten Bestimmung zu führen it. §. 41) so gilt rücsichtlich der nicht verwogenen Kolli das detlarirte Die Fesistellung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen Gewicht als das ermittelte. . . ö des Bedürfnisses durch Probeverwiegungen erfolgen, wenn sich bei den Hat beim Eingangsamte ir , keine Verwwiegung stattge⸗ tinzcinen zur! Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweichungen er— funden (8. 41) so bie das am Pestimmungs orte festgestellt Gewicht geben, welche zwei Prozent des deklgrirten Gewichts überschreiten. die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung. sa fern der Bei eingehenden Schiffs⸗ oder Wagenladungen, bei welchen die Verschluß unverleht, befunden und nicht durch Umstänz; der Verdacht Nevision ohne vorherige lusladung nicht ausführbar ist, soll der begründet wird. daß eine heimliche Entfernung von Waagren stattge⸗ Vegleitschein ohne vorgängige Reviston auf Grund der abgegebenen ! funden habe. In diesem Falle kann, nach dem Ergebniß der anzu— 3573 *