1869 / 163 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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stellenden Erörterungen, das deklarirte Gewicht der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt werden.

§. 48. Zollerlaß für die auf dem Transport zu Grunde gegan⸗

enen oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden aaren Wenn auf Begleitschein J. abgeferisgte Waaren erweislich auf dem Transporte durch Zufall zu Grunde gegangen sind, so tritt ein Zollerlaß ein. erner bleibt, sofern der angelegte amtliche Verschluß unverletzt befunden wird, oder amtliche Begleitung stattgefunden hat, der Ein⸗ angszoll unerhoben, wenn die Gegenstände, welche unter amtlichem zerschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt worden sind, am Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zerbrochenem Zustande ankommen. Die in verdorbenem Zustande ankommenden Gegenstände müssen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die zerbrochen ankommenden Gegenstände sind unter Aufsicht der Zollbehörde nöthi⸗ genfalls so zu zerstören, daß sie völlig unbrauchbar werden. .

§. 45. Verzögerung des Transportes.“ Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb. des Vereinsgebiets den Waarenführer verhindern, seine Reise, fortzuseßzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume

u erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll oder Steueramte inzeige davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen, oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht nehmen muß.

§. 50. Veränderte Bestimmung oder Theilung der Ladung.) Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein ertheilt worden ist, eine andere Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Begleitschein bei dem nächsten Zoll.! oder Steueramte abzugeben, wel— ches den Begleitschein mit dem erforderlichen Vermerk über den ver— änderten Bestimmungsort und Empfänger versieht.

Soll eine auf Begleitschein J. abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll- oder Hauptsteueramte oder einem zur Ausstellung von Begleitscheinen befugten Zoll oder Steueramte vorzuführen, welches auf dies fälligen Antrag neue Begleitscheine ausfertigt, nachdem die Theilung der Ladung unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist. . st .. Theilung darf sich auch auf den Inhalt einzelner Kolli er⸗

recken.

§. 51. Begleitscheine II Soll nach dem Antrage des Dekla—⸗ ranten die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Eingangs—⸗ zolles bei einem anderen dazu befugten Amte erfolgen, so geschieht dies durch Ertheilung eines Begleitscheins II., welcher die Menge und Gattung der Waaren nach den Ergebnissen der Revision, den Namen und Wohnort des Waarenempfängers, den Betrag des gestundeten Eingangszolles, wo derselbe zu entrichten, ob und welche Sicherheit

eleiste, was wegen Vorlegung des Begleitscheins zu erfüllen ist, e. den Zeitraum enthält, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung geführt werden muß.

Begleitscheine II. werden jedoch nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Thaler oder mehr beträgt.

§. 52. Ansageverfahren. Mit Genehmigung der obersten Landes⸗ . kann auf solchen Strecken, wo es im Bedürfniß des

erkehrs liegt, und amtliche Begleitung zulässig erscheint, die Ab⸗ lassung der Waaren von dem Grenzzollamte auf ein zur weiteren zollgmtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern im Wege des Ansageverfahrens erfolgen. Die Abfertigung findet in diesem Fall nach Maaßgabe der Bestimmung im s. 38 statt.

§. 53. IB. Unmittelbare Durchführ: a) von ausgangszollpflich⸗ tigen Waaren. Werden Waaren, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, zur unmittelbaren Durchfuhr deklarirt, so unterbleibt, so⸗ n, . beim Eingange speziell revidirt werden, die Begleitschein⸗

usfertigung.

Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration angegeben, daß, und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang derselben erfolgen dürfe.

§. 54. Ib) Auf kurzen Straßenstrecken.“ Auf kurzen durch das Vereinsgebiet führenden Straßen können nach Maßgabe der von der obersten Landes⸗Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen bei der Ab⸗ fertigung Erleichterungen eintreten.

§. 55. IC. Waaren⸗Ausgang. Behandlung der ausgangszoll⸗ pflichtigen Waaren.] Sollen Wagren zur Ausfuhr gelangen, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, so müssen dieselben nach den Bestimmungen im §. 22. speziell wangemeldet werden. Es erfolgt sodann spezielle Revision und die Erhebung des Ausgangszolles.

Ueber die Zollentrichtung wird Quittung ertheilt. ;

Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird auf Grund der Angaben des Waarenführers in der Guitlung zugleich bemerkt, binnen welcher Frist und auf welcher Straße die Ausfuhr erfolgen muß. .

Der Ausgang darf, sofern nicht nach §. 21 eine Ausnahme zu⸗— gestanden ist, nur über ein Grenzzollamt stattfinden, bei welchem die Quittung vorgezeigt werden muß.

§S 56. Behandlung der Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß. Waaren, bei denen es auf den Beweis der erfolgten Ausfuhr ankommt, müssen von dem Waarenführer bei demjenigen Grenzzollamte angemeldet und gestellt werden, uber welches die Aus- ihr nach Inhalt der empfangenen Bezettelungen geschehen soll. Dieses

mt bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche die Bezettelung lautet. Bei Waaren, welche unter amtlichem Verschluß zum Ausgange abgefertigt sind, beschränkt sich die Ausgangsabfertigung in der Regel auf die Prüfung und Lösung

des Verschlusses. . Ist die Gestellung der Waare bei dem Grenz ⸗Ausgangsamte unter-

blieben, so ng es von dem Ermessen der Zollbehörde ab, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei.

§ 57. ID. Waaren-⸗Ein ˖ und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anwendung finden. Bei der Waaren⸗Ein. fuhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anwendung finden, tritt das darin zur Sicherung des Zollinteresses Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungs. verfahrens. ö

§. 58. IE. Begleitschein⸗Regulativ.. Ueber das bei der Aus. fertigung und Erledigung der Begleitscheine 1. und II. zu beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen.

VII. Bestimmungen über die Waaren-⸗Einfuhr, Aus fuhr und Durchfuhr auf den Eisenbahnen.

§. 59. A. Allgemeine Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen:

1 bezüglich der für die Abfertigung und die einstweilige Niederlegung

der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Näume.] Die Eisenbahnverwaltung t auf den für die Zollabferti— gung bestimmten Stationspläßen die für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume zu stellen, beziehungs— weise die nach der Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen bau— lichen Einrichtungen zu treffen.

§. 60. 12) Gegenüber den Zollbeamten.) Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung welche mit der Kontrole des Verkehrs auf den Eisen—« bahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt sind und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nach⸗ orschungen, die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen o lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und moͤglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.

Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seite der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachibriefe und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.

Nicht minder sind die bezeichneken Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokalien, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationspläßen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.

Jeder mit der Kontrole des Eisenbahnverkehrs besonders beauf— tragte Oberbeamte muß innerhalb der von der betreffenden Zolldirektiv⸗ behörde bezeichneten Strecke der Eisenbahn in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen II. Klasse unentgeltlich befördert werden.

Ebenso hat, wo die Zollverwaltung eine Begleitung der Wagen— züge durch Zollbeamte eintreten läßt, die Beförderung der Begleitungs— beamten unentgeltlich zu erfolgen und ist denselben ein Sitzplatz auf einem Wagen nach ihrer Wahl, sofern sie von der Begleitung zurück kehren aber ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse ein zuräumen.

.S. 61. 1B. Waaren Eingang. 1) Zollamtliche Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenze überschreiten. Bei Ueber⸗ schreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswo als in den Güterwagen sich keine Gegenstände befinden, welche zollpflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Aus— nahme findet nur hinsichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisen— den befindet.

Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnperwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder pu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Auch dürfen weder in den Eisenbahnwagen, noch in den Lokomotiven und Tendern geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeig nete Räume vorhanden sein.

8. 62. Sämmtliche Frachtgüter und Effekten, deren Abfertigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen stattfinden soll, müssen in der Regel schon im Auslande in leicht und sicher verschließbare Güter⸗ wagen (Kulissenwagen, Wagen mit Schutzdecken), oder in abhebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde zu ertheilenden näheren Vor— schriften, verladen sein.

§. 63. (Generelle Deklaration. Ladungsverzeichniß Unmittel⸗ bar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Gren ollamte hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahn—⸗ Verwaltüng, dem Amte vollständige Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der einen Aus. ig n . die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter eigefügt sein.

Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Inhalt, Verpackungsart, Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben und . Amt bezeichnen, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein. .

Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter e, . nach einem und demselben Abfertigungsorte be—

immt sind.

8§8. 64. Abfertigung der weitergehenden Wagen.!) Demnãchst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt (69. 94 96).

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Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltun übernimmt durch Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Voll—⸗ macht der Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in diesen Ver⸗ eichnissen genannten Wagen u. s. w. binnen der darin bestimmten

rist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, , , n. aber ür die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften.

Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen verwendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die be— treffenden Abfertigungsstellen adressirt und nebst den vom Grenzzoll⸗ amite auszufertigenden Begleitzetteln dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die * fertigungsstellen übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben be— finden / zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Ver— letzung des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die gang gehören.

§. 65. IUmladungen und , n,, Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Zoll n oder Steueramte unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zoll— behörde näher vorzuschreibenden Bedingungen stattfinden,

An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasser⸗ straße reicht, kann gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisen bahnwagen in verschlußfähige Schiffe und umgekehrt unter den vor— bezeichneten Bedingungen vorgenommen werden.

Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Aus— ladung, ferner die Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Be— gleitzettel zu bescheinigen.

§. 6 Abfertigung am Bestimmungsorte spezielle Deklara— tion, Revision und weitere Abfertigung. Gleich nach Ankunft des Wagenzuges am Bestimmungsorte sind die Wagen und die abheb⸗

baren Behälter der , n, , vorzuführen, welche dieselbe in

Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.

Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestim⸗ menden Frist die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, nach den Be— stimmungen in den §§. 22ff. speziell zu deklariren, sofern nicht nach §. N der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird.

Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeich— nisses ohne spezielle Deklaration abgefertigt werden.

Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das La dungsverzeichniß , hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der ge⸗ ladenen Kolli. Abweichungen, welche sich bei der Revision von dem in den speziellen Deklarationen angegebenen Gewicht herausstellen, bleiben innerhalb der im §. 39 bezeichneten Grenzen straffrei.

Hinsichtlich des der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Gewichts finden die Bestimmungen im Schluß— satze des §. 47 Anwendung. .

Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung können die Ladungs— verzeichnisse auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigung überwiesen werden.

§. 67. Rücksichtlich der auf dem Transport zu Grunde gegan⸗ genen oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden Gegenstände gelten die Bestimmungen des §. 18. .

§. 68. Bei der Revision und weiteren Abfertigung kommen die Bestimmungen in den §§. 39 bis 51 zur Anwendung. .

§. 69. 2) Zollamtliche Behandlung der Güter, welche im ge⸗ wöhnlichen Landfracht⸗ oder Schiffsverkehr einem Grenz-Zollamte Behufs Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn zugeführt werden.! Die aus dem Auslande eingegangenen Wagren, für welche das im Eisenbahnverkehr zulässige erleichterte Abfertigungsverfahren in An⸗ spruch genommen wird, sind von dem Waarenführer unter Uebergabe

der Ladungspapiere dem Grenz -Zollamte vorzuführen, welches die

Waaren unter amtliche Aufsicht und Kontrole stellt. Vor der Ver— ladung in die Eisenbahnwagen hat der Bevollmächtigte der Eisen⸗ ene, ng das im S. 63 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß zu übergeben.

Die n n geschieht unter amtlicher Aufsicht und unter Ver— gleichung der einzuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniß. .

Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die Bestimmungen in den 8§. 64 bis 68. . .

F. 70. I0. Waarendurchgang.! Die zum unmittelbaren Durch; gange auf den Eisenbahnen bestimmten Güter werden mit Begleit⸗ zetteln und Ladungsverzeichnissen und unter amtlichem Verschluß 88. 63 und 69 zur Durchfuhr abgefertigt. Die Zollabfertigung beim Grenz- n n, beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und Lösung 6. erschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die Grenze.

nden die letztere eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit verzeichniß vorzunehmen. .

Für den Burchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereins. gebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleichterungen zugestanden werden. F. JI. FB. Waaren⸗Ausgang. Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur Beförderung nach dem Auslande nicht verladen werden, bevor nicht der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung befugten

oll. oder Steuerstelle entrichtet oder sichergestellt worden ist Die

üter werden, wenn der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet ist, unter Kollo oder Wagenverschluß unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt. Bei dem Grenz-Ausgangsamte findet alsdann nur die Prüfung und Lösung des Verschlusses statt.

isenbahnen bei dem e, de, ,,. so hat da ze

m Ladungs⸗

Rücksichtlich der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß kommen die Bestimmungen im §. 55 zur Anwendung.

§S. 72. Wenn die Abfertigung bei dem Grenzzollamte nach Maß- gabe der vorstehenden Bestimmungen nicht in Anspruch genommen wird, so erfolgt die Abfertigung nach den in den §§. 30 bis 51 ent- haltenen Bestimmungen.

§. 73. [E. Regulativ über die Behandlung des Eisenbahntrans- ports. Die näheren Bestimmungen über die zollamtliche Behand- lung des Güter und Effektentransports auf den Eisenbahnen werden durch ein zu erlassendes Regulativ getroffen.

VIII. Bestimm ungen über die Waaren⸗Einfuhr und

Ausfuhr seewärts.

zn 74. (4. Waaren⸗Eingang. Anmeldung bei dem Ansageposten. Wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, haben sich die Schiffsführer bei diesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung sprechenden Papiere abzugeben. Der Schiffsführer ist zugleich verpflichtet, dem Ansageposten eine von ihm unterzeichnete Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und etwaiger geheimer Behältnisse zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen.

Die Ladungspapiere werden demnächst von dem Ansageposten in Gegenwart des Schiffsführers eingesiegelt, an das betreffende Grenz- zollamt adressirt, und, falls nach dem Ermessen des Ansagepostens Begleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, anderenfalls dem Schiffsführer zur Aushändigung an das Grenzzollamt zugestellt.

§. 75. Verfahren beim Grenzzollamte generelle Deklaration (Manifest)). Soll die Ladung bei dem Grenzzollamte zur Entlöschung gelangen, so hat der Sa aher dem Amte binnen spätestens vier⸗ undzwanzig. Stunden nach der Ankunft eine generelle Deklaration (Manifest) in einfacher Ausfertigung zu übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffsführers, die Nationalität und Tragfähig- keit des Schiffes, den Hafen oder die Häfen, wo die Ladung ein- genommen ist, die Namen der Waarenempfänger, die Gattung der geladenen Waaren bei verpackten Waaren auch die Zahl und Ver⸗ packungsart der Kolli, deren Zeichen und Nummer ferner die be— sondere Bezeichnung der Kolli oder der unverpackt geladenen Waaren, welche sich außerhalb des Schiffsraumes befinden, endlich die Versiche⸗ rung, daß die Angaben richtig sind und die Unterschrift des Schiffs- führers oder seines Bevollmächtigten enthalten muß.

. S. 76. Der Schiffsführer haftet für die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen Kolli, sowie dafür, daß keine unverpackt geladene Waare in der Deklaration verschwiegen ist.

Die Gattung der geladenen Waaren hat der Schiffsführer nach bestem Wissen anzugeben. Ist ihm der Inhalt einzelner Kolli unbe⸗ kannt, so hat er dies in der generellen Deklaration zu bemerken.

§. 77. Deklaration der Eingänge zum Schiffsraum und der ge⸗ heimen Behältnisse; Zugleich mit der generellen Deklaration muß der Schiffsführer eine Deklaration über die Zugänge zum Schiffs- raum und etwaige geheime Behältnisse übergeben, sofern nicht eine solche bereits bei dem Ansageposten (§. 74) abgegeben ist.

§. 78. Schiffsprovisionsliste Es ist ferner der generellen Dekla⸗ ration eine Deklaration über die am Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffs bestimmten Mund- und anderen Vorräthe, die Effekten der Schiffsmannschaft und die Schiff sinventarienstücke Schiffsprovisionsliste) beizufügen. Das Ge— i der vorhandenen Vorräthe braucht nur annähernd angegeben zu werden.

Bei Schiffen, welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem Wiederausgange unter amtlicher Bewachung stehen, bedarf es der Abgabe einer Schiffs⸗Propisionsliste nicht.

§. 79. [Verbot des Verkehrs mit dem Lande oder mit andern Schiffen]. evor die vorläufige Revision des Schiffes (§. 80) Seitens der Zollbehörde stattgefunden hat, darf dasselbe ohne Erlaubniß der Zollbehörde weder am Ufer anlegen, noch irgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit anderen Schiffen unterhalten.

Die Zollbehörde ist befugt, das Schiff sofort nach der Ankunft durch ihre Beamten besetzen zu lassen

§. 80. Vorläufige Reviston des Schiffes] Nachdem die generelle Deklaration, sowie die Deklaration der Huch n zum Schiffsraum und die Schiffsprovisionsliste übergeben ist, erfolgt die vorläufige Re- vision des Schiffes. Zugleich findet die spezielle Revision des Pro- viants, der Schiffsvorräthe, der Utensilien und Inventarienstücke, ferner der Effekten der Schiffsmannschaft und des Reisegepäckes der Passagiere statt, sofern nicht etwa für das letztere Abfertigung unter Begleitscheinkontrole beantragt wird. .

Demnächst werden die Waarenräume des Schiffes und die etwa die Verdeck oder Kajütfracht bildenden Waaren unter amtlichen Ver- schluß gesetzt (C8. M4 bis 96), oder das Schiff bleibt unter amtlicher Bewachung. —̃ . (. .

Der Schiffsproviant wird insoweit zollfrei und außer weiterer Kontrole gelassen, als derselbe den muthmaßlichen Bedarf der Schiffs⸗ mannschaft während der Dauer des Aufenthaltes des Schiffes im Lande nicht übersteigt. Dagegen werden die diesen Bedarf übersteigen- den Mengen zur Verzollung gezogen oder auf den Antrag des Schiffs- fuͤhrers unter amtlichen Verschluß gesetzt.

§. 81. Spezielle Deklaration, Revision und weitere Abfertigung.) Binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist hat demnächst der Waarenführer oder der Waagrenempfänger die einge— gangenen Waaren dem Grenzzollamte speziell (9885. 22 ff.) zu deklariren, ofern nicht nach §5 27 der Antrag auf Vornahme der amtlichen

evision gestellt wird.. ĩ

Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung der Waaren kommen die Bestimmungen der §§. 29 und 39 bis 51 zur Anwendung.

Abweichungen von dem deklarirten Gewicht können nach den von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden näheren Anordnun -