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gen bis zu 20 Prozent von dem deklarirten Gewicht der einzelnen Kolli oder r , g, abgefertigten gleichnamigen Waarenpost raffrei gelassen werden. . ; ⸗ ft 89 , . Strandgüter Für beschädigte Güter, welche aus den an den Küsten von Zollvereinsstaaten gestrandeten Schiffen geborgen sind und im Wege öffentlichen Ausgebotes zum Verkauf ge⸗ langen, ist auf den Antrag der Betheiligten ein Eingangszoll von zehn Prozent des Bruttoerkrages des Auktionserlöses zu erheben, wenn fowohl die Behörde, welche die Auktion abhält, als die Zollbehörde die stattgehabte Beschädigung der Waare bescheinigt.
§. 83. Ansageverfahren. Auf den Antrag des Schiffsführers können die Schiffe von dem Grenzzollamte im Ansageverfahren nach dem Be— stimmungsorte abgelassen werden. Zu diesem Ende hat der Schiffs⸗ führer sogleich nach seinem Eintreffen, Falls es nicht bereits bei einem Ansageposten geschehen ist, dem Grenzzollamte sämmtliche über seine Ladung sprechenden Papiere zu übergeben.
Das Schiff wird in der Regel mit zwei Beamten besetzt, welche dasselbe zu beaufsichtigen und nach dem Bestimmungsorte zu begleiten haben. Die Ladungspapiere werden amtlich abgestempelt, versiegelt und mit einem über das Schiff ausgefertigten Ansagezettel den Begleitungs— beamten zur Ablieferung an das Amt am Bestimmungsorte übergeben.
§. 81. Umladung in Leichterschiffe Die Ablassung im Ansage— verfahren kann auch stattfinden, nachdem ein Theil der , bei
dem Grenzzollamte entlöscht oder die Ladung ganz oder theilweise in
Leichterschiffe übergeladen worden ist. Es muß jedoch, wenn das Schiff seine Ladung ganz an Leichterfahrzeuge abgegeben hat und im Eingangshafen zurückbleibt, der Schiffsführer für die Berichtigung des Deklarationspunktes am Bestimmungsorle 8. 86) persönlich oder durch einen Bevollmächtigten Sorge tragen. Die zollamtliche Abfertigung der beim Grenzeingangsamte entlöschten Waaren erfolgt nach Maß— gabe der Bestimmungen in den §8. 39 bis 51.
§. 85. Verpflichtungen des Schiffsführers auf der Fahrt zum Bestimmungsorte.) Die Schiffsführer müssen ihre Fahrt zum Be— stimmungsorte unverweilt und ohne weiteren Aufenthalt, als durch natürliche Hindernisse unvermeidlich wird, fortsetzen, auch während derselben die Ladung unberührt lassen. Die Schiffe dürfen ohne Ex— laubniß der Zollbehörde auf der Fahrt weder am Ufer anlegen, noch mit dem Ufer oder mit anderen Schiffen Verkehr treiben. ͤ
. 86. JAbfertigung am Bestimmungsorte.! Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung am Bestimmungs—⸗
orte gelten die Bestimmungen der §§5. 75 bis 81. .
Sollen die Waaren unverzollt auf einer Eisenbahn weiter ver—⸗ sendet werden, so kann die Abfertigung mittelst Ladungsverzeichnisses nach Maßgabe der Bestimmungen in dem 8. 69 erfolgen.
8. 87. Soll die Ladung des Schiffes von dem Grenzzollamte unter Begleitscheinkontrolle abgelassen werden, so kommen die Vor— schriften der 8§. 41 bis 51 zur Anwendung.
§.
g. 88. IB. Waaren⸗-Ausgang.) Ueber die zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter, welche ausgangszollpflichtig sind oder deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, hat der Schiffsführer der Zoll n oder Steuer— stelle am Orte der Einladung eine Ausgangsdeklaration zu übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffsführers, die Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, die Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern der Kolli, die Gattung der Waaren, die Namen der Versender und den Bestimmungsort, sowie die Bezeichnung der über die geladenen Waaren ertheilten amtlichen Bezettelungen enthalten muß.
Einer Anmeldung der zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter des 56 Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, bedarf es nicht.
Die Verladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Ausgangszoll⸗ pflichtige Gegenstände müssen vor der Verladung vorschriftsmäßig an— gemeldet und verzollt sein. ö
§8. 89. IC. Lösch⸗ und Ladeplätze. Die Löschung, sowie die Ein⸗ nahme von Ladungen darf nur an den von der Zollbehörde dazu be⸗ stimmten Stellen erfolgen.
§. 90. D. Hafen⸗Regulative. Die näheren Bestimmungen über das beim Eingange und Ausgange seewärts zu beobachtende Verfah⸗ ren enthalten die unter Berücksichtigung der ortlichen Verhältnisse zu erlassenden Hafenregulative.
IX. Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten.
§. 91. Die mittelst der Posten eingehenden zollpflichtigen Waa⸗ ren müssen mit einer Inhaltserklärung in deutscher oder französischer Sprache versehen sein; den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses auch Inhalts- erklärungen in anderen Sprachen zuzulassen. Die Waaren werden von der Zollstelle an der Grenze entweder schließlich abgefertigt oder an eine andere Zoll⸗ oder Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Be— handlung beziehungsweise zur Ausgangsabfertigung abgelassen.
Die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Verbleib im Vereinsgebiet bestimmten Postgükern erfolgt im Wohnorte des Em— pfängers, oder, wenn keine Zoll- oder Steuerstelle daselbst vorhanden ist, bei einer geeignet gelegenen Hebestelle, deren Wahl der Postbehörde überlagssen bleibt.
Bei den durchgehenden Poststücken findet seitens des Grenzaus— gangsamtes eine Vergleichung mit den Inhaltserklärungen und, wenn es für nöthig erachtet wird, den Postkarten oder den Begleitbriefen statt. Nach dem Ermessen der Zollbehörde kann die Durchführung der Poststücke durch das Vereinsgebiet auch unter Gesammtverschluß oder statt dessen unter amtlicher Begleitung erfolgen,
Sollen Gegenstände mit der Post nach dem Auslande versendet werden, welche einem Ausgangszolle unterliegen, so muß dieser vor— her entrichtet werden.
Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Posten sind in einem besondern Regulativ enthalten.
X. Behandlung der Reisenden. §. 92.
pflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Fragen der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie
nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen
Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind.«
Eine Anmeldung bei dem Ansageposten (8. 38) bedarf es nicht. Der fte, ,,. kann, wenn er es für nöthig erachtet, die Reisenden bis zum Grenzzollamte begleiten lassen. .
Die Effekten der Reisenden werden in der Negel sogleich beim Grenz⸗Eingangsamte schließlich abgefertigt. Beim Ausgange sind die⸗ 66 nur aus besonderen Verdachtsgründen einer Revision unter— worfen.
XI. Behandlung der einem Werthzolle unterliegenden Gegen stände.
§. 93. Die in dem Vereinszolltarif festgesetzten Werthzölle sollen nach dem Werthe am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstandes, mit i ,. der bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforderlichen Transport-, Versicherungs- und Kommissionskosten, berechnet werden.
Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schrift— lich zu deklariren. .
Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so soll sie berechtigt sein, die Waaren zu behalten, gegen Zah— lung des deklarirten Werthes mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselben eingeführt hat.
Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn Tage erfolgen, und es müssen die eiwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstattet werden. ;
Wenn die Zollbehörde das Vorkaufsrecht ausüben will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschätzung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniß steht der Zollbehörde zu, wenn sie es nicht für an⸗ gemessen erachket, sofort von dem Vorkaufsrechte Gebrauch zu machen.
Wenn die Schätzung durch Sachverständige ergiebt, daß der Werth
der Waare den bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hun dert übersteigt, so soll der Zoll nach dem in der Deklaration angege— benen Betrage erhoben werden. Wenn der Werth den deklarirten um fünf, vom Hundert über— steigt, so kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach dem durch die Sachverständigen ermittel⸗ ten Werth erheben. . (
Dieser Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth um zehn vom Hundert höher ist, als der deklarirte.
Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn der durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den deklarirten Werth um fünf vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben von der Zollbehörde zu tragen.
Im Falle einer Abschätzung der Wagre wird der eine der beiden sachverständigen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der andere von dem Vorstande der Lokal⸗Zollbehörde ernannt. Bei einer Meinungs— verschiedenheit oder, wenn der Deklarant es verlangt, schon bei der Niedersetzung des Schiedsgerichts, wird ein Obmann von den Sach— verständigen gewählt oder, sofern sich die letzteren über die Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, von dem Vorsitzenden des Civilgerichts erster Instanz ernannt.
Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Nieder⸗ setzung des Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden.
XII. Waarenverschluß. .
§. 94. Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch Kunstschlösser, Bleie oder Siegel.
Das abfertigende Amt hat zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche Art desselben angewendet und welche Zahl von Schlössern, Bleien u. s. w. erg werden soll. jenige, welcher die Abfertigung begehrt, die Vorrichtungen treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß anzubringen.
§. 956. Das erforderliche Material an Blei, Lack, Licht und Ver—⸗ sicherungsschnur, sowie die fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollverwaltung, vorbehaltlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser gegen diejenigen, welche die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung trifft. Eisen— , haben in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu
aften.
Das übrige zu der Verschlußvorrichtung nöthige Material muß von den Betheiligten besorgt werden.
§. 966. Bei eingetretener Verletzung des Waarenvperschlusses kann in Folge der im Begleitschein u. s. w. von den Extrahenten über⸗ nommenen Verpflichtung für die Waaren, je nachdem ihre Gattung ermittelt ist oder nicht, die Entrichtung des tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden.
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Inhaber der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- oder Steueramte auf genaue Untersuchung des Thathe— standes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhgndlungen aushändigen und giebt sie an dasjenige Amnt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Der Zollbehörde bleibt die Entscheidung überlassen, ob nach den ob— waltenden Umständen von den oben angegebenen Folgen der Ver— schlußverletzung abgesehen werden kann.
XIII. Von den Niederlagen unverzollter Waaren.
§. 97. A. Oeffentliche Niederlagen,. Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des inneren Verkehrs werden in
Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zoll. den wichtigeren Handelsplätzen des Vereinsgebiets, sowie bei den
Es kann verlangen, daß der⸗
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Hauptzollämtern an der Grenze, wo ein Bedürfniß dazu sich zeigt, unter amtlicher Aufsicht stehende öffentliche er fiene, in welchen Waaren bis zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt ge⸗ lagert werden können.
Die öffentlichen Niederlagen sind entweder; allgemeine Nieder- lagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen) (6§. 98 bis 104, oder beschränkte Niederlagen (5. 105), oder free Niederlagen Freiläger §. 107).
An Orten, wo keine dem Staate gehsrigen Gebäude, welche als 8 benutzt werden können, oder dergleichen Gebäude nicht in dem nöthigen Umfange vorhanden sind, ist es Sache der Kaufmann⸗ , . . ,., nt . Anlage oder deren Er— weite nschen, den erforderlichen sicheren Raum zu des n 9 . ö .
5. . 11 gemeine Niederlagen. Niederlagsrecht — Lager— frist. Das Niederlagerecht wird der Negel nach , . solche * bewilligt, auf denen noch ein Zollanspruch haftet und welche nicht durch die besonderen Niederlage⸗Regulative (§. 106) von der Lagerung ausgeschlossen sind.
Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
. 99. agergeld Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe für jede Niederlage nach dem örtlichen Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedoch, sofern die Niederlagen für Rechnung des Staates verwaltet werden, die folgenden Sätze nicht überschreiten: für das Lagern monatlich a) von trockenen Waaren vom Centner i ⸗gs Thlr. (3 Kreuzer), b) von flüssigen Waaren vom Eentner „n Thaler (45 Kreuzer).
190. [Haftung der lagernden Waaren] Die in der Nieder—⸗ 2 . Waare haftet unbedingt für den darauf ruhen— en Zoll.
Wird die Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger oder einer dritten Person verlangt, so ist diesem Ver— . nur unter den im §. 14 enthaltenen Beschränkungen zu will⸗ ahren.
§. 101. [(Gestattung der Umpackung.) Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, 6 3 Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren Behufs der Theilung, Sor— tirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Nieder lage zu vereinbarenden Behandlung umzupacken, sofern geeignete Raͤumlichkeiten dazu vorhanden sind. .
Zur Ergänzung, Auffüllung 2c. der lagernden Waaren können Waaren aus dem freien Verkehr in der Niederlage eingebracht wer— den. Dieselben nehmen damit die Eigenschaft fremder unverzollter waren er. [ Verpslicht .
ö erpflichtungen der Niederlageverwaltung rücksichtli der lagernden Waaren.] Die Niederlageverwaltung . . ö. wirthschaftliche Erhaltung der Niederlageräume in Dach und Fach, für sicheren Verschluß derselben, für Aufrechthaltung der Ruhe und Ord⸗ nung unter den in der Niederlage beschäftigten Personen, so wie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und dem dazu gehörigen umschlossenen Raum sorgen und haftet für Beschädi⸗ in gen der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden
nterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage auf genommen und die amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.
Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben treffen, hat die Niederlageverwaltung nicht zu vertreten.
8. 193. [Abmeldung von der Niederlage. Die Verzollung oder weitere Abfertigung der von den Niederlagen abgemeldeten Waaren erfolgt nach Maßgabe der bei der Einlagerung festgestellten Menge und Beschaffenheit derselben.
In Fällen, in welchen das Gewicht der Waaren während der Lagerung durch Umpacken (§. 101) oder durch zufällige Ereignisse eine Verminderung erfahren hat, oder in denen anzunehmen ist, daß eine bei der Abmeldung wahrgenommene Gewichtsverminderung lediglich durch Eintrocknen, Ein zehren, Verstauben, Verdunsten, oder gewöhn⸗ liche Lekkage entstanden ist, bildet das Auslagerungsgewicht der Waaren die Grundlage der Abfertigung, sofern nicht von den Betheiligten die Verzollung oder Abfertigung nach dem Einlagerungsgewicht verlangt wird. Liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist stets das Einlagerungsgewicht der Verzollung zu Grunde zu legen.
. Das Gewicht der etwa von den Waaren entnommenen Proben wird besonders zur Verzollung gezogen.
Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauch— bar gewordenen Waaren wird, nachdem dieselben unter amtlicher Auf- sicht vernichtet worden sind, ein Zoll nicht erhoben.
F. 1094. Verfahren mit Waaren: a) deren Eigenthümer unbekannt sind.! Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt ind, ein Jahr in der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung derselben zu zwei verschiedenen Malen mit einem Zwischen« raum von mindestens vier Wochen durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich hierauf binnen sechs Monaten nach der letzten n, ,, , Niemand meldet, die Niederlageverwal⸗ tung berechtigt sein, die Güter öffentlich meistbietend zu Verkaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der n, . und Verkaufs⸗ kosten, der Abgaben, sowie der etwa auf die Erhaltung der Waaren verwandten Kosten und des Lagergeldes sechs Monate hindurch auf— bewahrt und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Niemand in nspruch genommen wird, der Staatskasse anheim.
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde in der Art geschehen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird. .
b) welche binnen fünf Jahren aus der Niederlage nicht abgeholt
werden. Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist / 6 als fünf Jahre gelagert, so ist derselbe, sofern nicht auf seinen Antrag ausnähmsweife eine längere Lagerung bewilligt ist, aufzufordern, die Güter binnen einer Frist, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, von der Niederlage ju nehmen Genügt er dieser , / 3 6 fntiigen Verkauf der Waaren
; na ug der Eise gt er ez , . a, , .
105. eschränkte Niederlagen Bei den Aemtern an sol⸗ chen Orten, welche nicht im Genuß des e en, n. sind, 33 wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt und geeignete Räume vorhanden sind. Waaren unverzollt mit der Maßgabe niedergelegt werden, daß die . in der Regel nicht über fechs Monate dauern darf. Nach Ablauf derselben treten die im §. 104 enthaltenen Bestimmungen ein.
Wegen des Lagergeldes, der Gestattung von Umpackungen und 1 , , . Bahnen der run entstandenen Minder⸗
ie Bestimmungen für allgemei ᷣ den id 13 . ee. in , n n n,,
ö . 13) Regulative für die Niederlagen Die näheren Be— dingungen für die Benutzung der einzelnen Niederlagen, 82 die speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben gelangen⸗ den und aus ihnen zu entnehmenden Waaren enthalten die zu er- ase ee n . *
W107. 14) Freie Niederlagen] In den wichtigeren Seeplätzen des Vereinsgebiets können örtlich mit dem ß. an r e stehende freie Niederlage ⸗Anstalten (Freiläger) errichtet werden.
Derartige Niederlagen werden mit den Maßgaben, welche die für die einzelnen Niederlagen zu . . Regulative enthalten, zoll- gesetzlich als Ausland behandelt. ie zur Ein- und Ausladung, so⸗ wie zur Lagerung bestimmten Räume sind durch sichernde Umschließung von dem umgebenden Gebiete abzuschließen.
S. 1098. IB. Privatläger] Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privaträumen unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die Waaren zum Absaß im Vereinsgebiete bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhen den, aber kreditirten Eingangszolles niedergelegt Privat⸗-Kreditläger), so darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über sechs Monate und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht über das Kalender- jahr ö. ö . e wre.
ind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt i n den e g, . mn auf diese Läger, wenn sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den §8§. 101 und 102 Anwendung; rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift des 8 98. Dagegen haftet der Inhaber eines Privat -Transitlagers, welches sich nicht unter amtlichem Mit- verschluß befindet, unbedingt für die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Privatlager verabfolgten Waaren nach Maßgabe des bei der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er nicht die Ent- richtung der Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art nachweist.
Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat⸗Transitläger während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die Entrichtung von Gebühren zu fordern.
§. 109. Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegen- stände und unter welchen Bedingungen Privatläger zu bewilligen sind, wird der Bundesrath des Zollvereins treffen.
. 58. 110. [C. Fortlaufende Konten.! Zur Erleichterung des Ver- triebes ausländischer Waaren nach dem Auslande konnen an Groß handlungen unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in ein fort laufendes Konto mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Wieder- ausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß.
Die Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen sind, und die Verpflichtungen der Konteninhaber werden durch ein besonderes Regulativ bestimmt.
XIV. Verkehrserleichterungen und Befreiungen.
§. 111. I) Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet.. Bei Versendungen der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete ist dem Ausgangs-Zollamte oder einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Innern eine Deklaration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren mit ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung und deren Be— stimmungsort anzugeben ist. Einer Angabe des Nettogewichts der in einem Kollo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren be⸗ darf es nicht. .
Es tritt sodann die Revision und, der Regel nach, der amtliche Verschluß der Waaren ein. Dem A bfertigungsamte bleibt es über= lassen auch andere Maßregeln zur Sicherung gegen eine Vertauschung der Waaren zu treffen. Bei Versendung von Wein können Proben entnommen werden, welche verschlossen der Sendung beizufügen sind.
Der Absender erhält demnächst die hiernach bescheinigte Deklara— tion zurück, auf welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wieder⸗ eingangsamte verstattete Frist bemerkt wird.
Hat die Ausgangsabfertigung bereits bei einem Amte im Innern stattgefunden, so bedarf es bei dem Grenzausgangsamte nur der diet ẽ n ihn 2 3 fe
Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflichtigen Waaren kann Sicherstellung des Ausgangszolles rn , 621 ]
Bei dem Wiedereingangsamte werden die Gegenstände auf den Grund der zu übergebenden Deklaration revidirt und nach richtigem Befund ohne Zollerhebung abgelassen. Sind die Waaren unter Kollo= beziehungsweise Wagen ⸗ oder Schiffsverschluß abgefertigt, so beschränkt sich die Revision beim Wiedereingangsamte in der Regel auf die Prüfung und Lösung des angelegten Verschlusses. Auf den Antrag des Waarenführers können auch die Waaren von dem Grenzzollamte