2860
unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden.
Wird bei dem Transport vön Waagren, welche unter Zollkontrole Een. zwischenliegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs⸗ und dem Wiedereingangsamte zur Revision gestellt und der richtige Ausgang, beziehungsweise der Wiedereingang auf der die Sendung begleitenden Bezettelung bescheinigt werden. .
Nach örtlichem Bedürfniß können von der obersten Landes ⸗ Finanz- behörde für den Verkehr aus dem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete Erleichterungen zugestanden werden.
112. 12) Meß- und Marktverkehr. Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte kann die zollfreie Rückbrin gung der unverkauft gebliebenen, aus dem freien Verkehr des Zoll— vereins stammenden Waaren verstattet werden. ;
Nicht minder wird den fremden Handel- und Gewerbtreibenden, welche vereinsländische Messen und Märkte besuchen, von ihren un⸗ verkauften Waaren Erlaß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhr
ewährt.
p h 113. 13) Retourwaaren ! Vereinsländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche, außer dem Meß⸗ und Marktverkehr, auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf/ zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande gesandt sind und von dort zurückkommen, können vom ,, frei ge⸗ lassen werden, sofern kein Zweifel dawider besteht, daß dieselben Waa⸗ ren wieder eingehen, welche ausgegangen sind.
§. 114. Die Freilassung vom Eingangszolle kann auch erfolgen, wenn Gegenstände aus dem Auslande zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauche eingehen, und demnächst wieder aus geführt werden. ;
I1I5. 14) Veredelungsverkehr.] Gegenstände, welche zur Ver— arbeikung, zur Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der Be⸗ stimmung zur Wiederausfuhr eingehen, können vom Eingangszolle befreit werden. . ĩ
In besonderen Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Auslande gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen. ̃
§. 116. 15) Grenzverkehr.! In Bezug auf den kleinen Grenz⸗ verkehr können nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses besondere Er⸗ leichterungen angeordnet werden. . .
117. 6) Strandgüter. Inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen verunglücken, bleiben, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen ist, frei vom Eingangszolle
§. 118. 17 Bedingungen der vorstehenden Erleichterungen — anderweite Zollerlasse aus Billigkeiisrücksichten.] Die allgemeinen Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den 88. 111 bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, werden von dem Bundesrathe des Zollvereins vorgeschrieben werden. .
Ser Bundesrath wird ferner darüber Bestimmung treffen, ob und Unter welchen Bedingungen auch in anderen als den oben er— wähnten Fällen für die aus dem freien Verkehr des. Zollvereins nach dem Auslande gesandten Gegenstände beim ,, oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wiederausgange aus Billigkeitsrücksichten ein Zollerlaß gewährt werden darf.
XV. Kontrolen im Grenzbezirke.
§. 119. Transportkontrole. Innerhalb des Grenzbezirks unter⸗ liegen, nach Maßgabe der von der obersten Landes ⸗Finanzbehörde zu e dern Anordnungen, solche Waaren, bei welchen es nach den ört⸗ lichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder Aus—⸗ fuhr nothwendig erscheint. einer Transportkontrole. Zu diesem Zweck hat Jeder, welcher Wagaren dieser Art im Grenzbezirke trans— portirt, sich durch eine amtliche Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweifen, daß er zum Transporte der gehörig bezeichneten 2. in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen
efugt sei. .
Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Trans portausweises. Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich diefe Transporte durch die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legiti⸗ miren.
§. 120. Allgemeine Befreiung von der Legitimationsschein Pflichtigkeit Von, der Verpflichtung zur Legitimation im Grenz— bezirke sind allgemein befreit: a) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines inländischen Landguts für den Verkehr innerhalb des Gutsbezirks. Wird das Landgut von der Grenzlinie durchschnitten, so sind nach der Oertlichkeit besondere Aufsichtsmaßregeln vorzuschrei⸗ ben; b) der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk; c) Gegen— slände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet werden, vor⸗ behaltlich der auch über solche Transporte , sofern dieselben die im Eingange des §. 119 gedachten Waaren zum Gegenstande haben, auf Verlangen der Zollbeamten zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zollfreien Abstammung der letzteren; d) der Gütertransport mit den Posten. Die Postanstalten ini Grenzbezirte dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet und ihnen bekannt gemacht wird, entweder all— gemein oder von gewissen Personen Päckereien zur Beförderung land= einwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende schrift⸗ liche Erlaubniß des betreffenden Zollamts annehmen, welche dann das Poststück zum Bestimmungsorte begleitet.
§. 121. 1Waarentransport auf Gewässern.!! An den Ufern der Gewässer im Grenzbezirke und auf den in diesen Gewässern gelegenen Inseln dürfen zollfreie Gegenstände im verpacften Zustande oder zoll⸗ pflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß nur an solchen Stellen aus⸗ und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen (8. 17) be⸗ stimmt und als solche bezeichnet sind.
Für Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, bleib es der obersten Landes- Finanzbehörde überlassen, nach dem örtlichen Bedürfniß eine Entfernung zu bestimmen, bis auf welche beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich dem Ufer nur nähern dürfen. Unverdeckte Nachen, welche zollfreie Gegenstände ge— laden haben, unterliegen dieser Beschränkung nicht.
123. Beschränkung des Transports in Bezug auf die Zeit.) Der Transport der der J unterliegenden Waaren im Grenzbezirke ist nur innerhalb der im 8. 21 bezeichneten Tageszeit gestattet, sofern nicht der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen stattfindet oder in besonderen Fällen von dem zuständigen Haupt- oder Nebenzollamte vor dem Beginne des Transportes eine Ausnahme nachgelassen ist.
§. 123. Ausstellung des Transportausweises.! Der zum Trans. port erforderliche Ausweis wird ausgestellt: a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenzzollamte, bei welchem die An⸗ meldung und Abfertigung geschieht; b) beim Uebergange aus dem Binnenkande in den Grenzbezirk von denjenigen Aemtern und Expe⸗ ditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie, welche zur Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind; é) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll- oder Expeditionsstelle; c) auch können Ortsbehörden oder andere dazu geeignete Personen zuͤr Ausstellung von Versendungsscheinen ausnahmsweise ermächtigt werden.
§. 124. Kontrole der Gewerbetreibenden ] Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern gehört, dürfen im Grenz« bezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum Zwecke des Zoͤllschutzes erforderlichen, von der obersten Landes⸗Finanzbehörde an⸗ zuordnenden Beschränkungen betrieben werden.
Auf Material- und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure, sowie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll fich der Regel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten Landes-Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, welche dort keinen Gegen— stand des Schleichhandels bilden Ausnghmen zugelassen werden.
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird, ist auch der Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirke den nach den örtlichen Verhältnissen von der obersten Landes Finanzbehörde vorzuschreibenden Kontrolen unterworfen. Ins⸗ befondere hat Jeder, welcher mit Wagren einen Handel treibt, auf die sich die angeordnete spezielle Kontrole erstreckt, ein Buch zu führen worin rücksichtlich der unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim Empfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung stattgefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten sein muß.
XVI. Kontrolen im Binnenlande.
§. 125. Ueber den Grenzbezirk hinaus sind im Innern des Ver— einsgebietes nach Maßgabe der von der obersten Landes⸗Finanzbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu treffenden Anordnungen nur solche Waaren, welche einen Gegenstand des Schleichhandels bilden, und nur insoweit einer Kontrole unterworfen, daß I) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Bezettelungen bis zum Vestimmungsorte begleitet sein müssen, und 2) von den Han— deltreibenden, welche der gleichen Wgaren unmittelbar aus dem Aus⸗ lande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen und darin der Tag und der Ort der Verzollung jedesmal beim Em⸗ pfang der Waare anzumerken ist.
XVII. Haussuchungen und körperliche Visitationen.
§. 126. Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Je— mand im Grenzbezirke sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer solchen Uebertretung durch Bergung ver— botener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können zur Ermitte⸗ lung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren, auch Haus⸗
suchungen von Zollbeamten unter Leitung eines Ober ˖ Controleurs
oder eines anderen Beamten gleichen oder höheren Nanges vorgenom— men werden. Haussuchungen dürfen jedoch nur unter Beachtung der nach den Landesgeseßen für Haussuchungen im Allgemeinen vorge— schriebenen Förmlichkeiten stattfinden. Der Beobachtung dieser Förm⸗ lichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That betroffene, von den Zoll⸗ beamten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u, s. w. einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den verfolgenden Zollbeamten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geöffnet, und es dürfen letztere in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden.
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die Revistonen bei den auf den Grund des §. 124 dieses Gesetzes unter Kontrole stehenden Gewerbtreibenden nicht begriffen.
Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Ver⸗ folgung einer Uebertretung der Zollgesetze können nur von den zur Untersuͤchung solcher Uebertretungen kompetenten Behörden angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen werden. ⸗
§. 127. Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht er⸗ regt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der Zollbeamten, sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können der körper, lichen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch, wenn sie die Visstation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen geschehen lassen, deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstrafflle kompetente Behörde geführt werden.
Fortsetzung folgt. ; Zweite Beilage
2861
Zweite Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger.
AM 163.
Donnerstag den 15. Juli
1869.
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Bekanntmachung. Es ist zweifelhaft, ob der hier wegen Diebstahls inhaftirte angebliche Fleischergesell Johann Behnke aus Neuhoff bei Flatow derjen 6. ist, wofür er sich ausgiebt. Unter Mittheilung seines nachstehenden Signalements ersuchen alle Gerichts- und Polizeibehör— den, sowie Jeden, dem das signalisirte Individuum bekannt wäre, wir hiermit ergebenst, uns entweder direkt schriftlich oder durch Vermitte⸗ lung der nächsten Polizeibehörde über den richtigen Namen und die persönlichen Verhältnisse desselben schleunigst Auskunft zu geben.
Schubin, den 9. Juli 1869. Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.
Signalement. 1) Familiennamen Behnke, 27 Vornamen Johann, 3) Geburtsort Neuhoff bei Flatow, 4) Religion katholisch, 5) Alter 30 Jahr, geb. den 29. September 1839, 6) Größe 5 Fuß 3 Zoll 3 Strich, 7 Haare blond, 8) Stirn niedrig, 9 Augenbrauen blond, 10 Augen blau, 11 u. 12) Nase und Mund gewöhnlich, 13) Bart: Schnurr! und Kinnbart blond, 14 Zähne vollständig, 15) Kinn oval, 16). , , , länglich, 17) Gesichtsfarbe gesund, 18 Gestalt mittel, 19) Sprache deutsch und polnisch, 20) besondere Kennzeichen: stottert etwas, an der linken Wade Krampfadern, an der rechten Wade nach außen eine Narbe, angeblich von einem Hundebiß, am rechten Arm oberhalb des Ellenbogens eine längliche braune Narbe; Bekleidung: 1 leinenes Hemde, 1 schwarze Tuchweste mit Zeugknöpfen, graue geflickte Buckstinhosen, 1 schwarzer Tuchrock, Paar lange Stiefeln, 1 graue Buckskinmütze, 1 wollenes Shawltuch.
Steckbrief. Gegen den Schuhmachergesellen Adam Hahn aus Tann ist die gerichtliche Haft wegen Verdachts eines 36 ihm am 13. Mai d. 6. in Darmstadt begangenen Diebstahls beschlossen worden. Seine Festnahme hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ,, Adam Hahn im Betretungsfalle fest— i n und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und
eldern an das unterzeichnete Amtsgericht abzuliefern. Beschrei⸗ bung. Alter: ungefähr 20 Jahre, Geburtsort: Tann (Dorf im Amtsgerichtsbezirke Hersfeld), Größe: mittlere, Haare; schwarz, Bart: schwarz, Gesichtsfarbe: bräunlich, Kleidung: ein alter schmutziger grauer Rock, dunkelblaue Hosen, schwarze Weste, weißliche Jacke, die 2c. Hahn über die Weste trägt, schwarze Tuchkappe, geherzte Stiefel.
Hersfeld, am 13. Juli 1869.
Königlich Preußisches Amtsgericht. Abtheilung J.
Steckbriefs-Erledigung. Der unterm 14. Mai d. N hinter den Arbeiter Gottlieb Hoedrich aus Heidewilxzen erlassene Steck⸗ brief ist erledigt. Alt Landsberg, den 8. Juli 1869.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Handels⸗Register.
Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist unter Nr. 5ö31 der Fabrikant (Steinnußknopffabrik) Wilhelm Theodor Carl Brandt zu Berlin, Ort der Niederlassung: Berlin (jetziges Geschäftslokal: Ka— stanien / Allee Nr. 32), Firma: Carl Brandt jun., zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
i Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist unter Nr. 2
der Kaufmann (Händler mit Petroleum und Agenturgeschäft) Ro— bert Adolf Louis Mens zu Berlin, Ort der Niederlassung: Berlin (jetziges Geschäftslokal: Dresdener straße Nr. 15, eng, Robert Mens, zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
Unter Nr. 2493 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige Handlung, Firma: Doharr K Teichelmann und als deren Inhaber die Kaufleute Carl Doharr und Friedrich Carl Albert Teichelmann vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Der Kaufmann Carl Doharr ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Friedrich Carl Albert Teichel- mann zu Berlin setzt das Handelsgeschäft unter unveränder⸗ ter Firma fort. Die Firma ist nach Nr. 5633 des Firmen registers übertragen. Unter Nr. 5633 des irmenregisters ist heut der Kaufmann Frie⸗ drich Carl Albert Teichelmann zu Berlin als Inhaber der Hand—
lung, Firma: . Doharr K Teichelmann r (jeßiges Geschäftslokal: Spandauerbrücke Nr. Ca) eingetragen. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Kalisch Schonert (Handel mit Holz; jetziges Geschäftslokal: Marienstraße Nr. 19
3683
. Juli 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind die Kauf
I) Richard Julius Ferdinand Kalisch in Lie 2) Karl Franz Ludwig Schonert ag rr Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts
unter Nr. 2645 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Pfeiffer C Geber
(Kommissions⸗ und Ezportgeschäft, jetziges Geschäftslokal: Breitestraße
Nr. 9) am 1. Juli 1869 errichtet die Kaufleute: 3 ; chteten offenen Handelsgesellschaft sind
I) Philipp Wilhelm Christian ĩ 2) Carl Hinrich gibs . . beide zu Berlin. Dies ist in das Gesellschafts⸗Register des unterzeichneten Gerichts
unter Nr. 2646 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
Unter Nr. 4741 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand- J. Brilles,
lung, Firma:
und als deren Inhaber der Kaufmann Jacob Brilles verm t ist zufolge heutiger Verfügung ,, ; erkt steht,
Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte nach dem am März 1859 erfolgten Tode des geen , ne auf den Kaufmann Hirsch Brilles und dessen Ehefrau Eidel, geborne Rittler zu Bromberg und demnächst mit dem Firmenrechte durch Kauf. auf die Kaufleute Ignatz Zbicki und Carl August Hermann Fermont, beide zu Berlin übergegangen und die nunmehr unter der Firma: J. Brilles bestehende Handels- . unter Nr. 2647 des Gesellschaftsregisters ein- en: Die Gesellschafter der bie ih e der Firma: Brilles jetziges Geschäftslokal: Alte Jakobsstraße Nr. 86)
am 1. April 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft Kaufleute ffenen Handelsgeselischaft sind die
1 Warft Izbicki, 2 Tarl August Hermann Fermont, beide zu Berlin.
Dies ist in das Gesellschaftsrgisters des unterzeichneten Gerichts
unter Nr. 2647 eingetragen.
Berlin, den 13. Juli 1869. Königl. Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.
— 0
Königliches Kreisgericht zu Frankfurt a. O. In unser Firmenregister ist unter Nr. 541
als Firmeninhaber: Kaufmann Friedrich Louis Gustav Arlaud zu
Frankfurt 4. O.,
als Ort der Niederlassung: Frankfurt a. O., als Firma: Gustav Arlaud, zufolge Verfügung vom 13. Juli 1869 am 13. Juli 1869 eingetragen.
In unser Firmenregister ist Rr. 243 die Firma Wilhelm Grabow
und als deren Inhaber der Kaufmann Wilhelm Grabow zu Eremmen heute eingetragen worden.
Spandau, den 5. Juli 18639. Königliches Keeisgericht. J. Abtheilung.
In das Genossenschaftsregister des Kreisgerichts Kaukehmen ist
laut Verfügung vom 30. Juni folgende Eintragung bewirkt:
Col 1 Rr. 1. ö Fol. 2. Kreditgesellschaft des Kreises Niederung; eingetragene Ge— nossenschaft. Col. 3. Kaukehmen. Col. 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Der Gesellschaftsvertrag ist am 26. Juni 1869 geschlossen. Die Genossenschaft hat sofort begonnen und i ein Zeit ˖ punkt für ihre Dauer nicht bestimmt. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Bankgeschäfts Behüfs gegenseitiger Beschaffung der in Gewerbe und Wirth⸗ schaft der Mitglieder nöthigen Geldmittel auf gegenseitigen Kredit. Zu Vorsiandsmitgliedern sind gewählt:
—
a der Rechtsanwalt George Kuwert in Kaukehmen als
2 b) der Gerbereibesitzer Robert Friesel daselbst als Kassirer, erdinand Deckmann daselbst
e) der Postverwalter Johann als Controleur.
Die Zeihnungen für den Verein geschehen dadurch, daß der Firma die Namensunterschriften der Vorsteher beigefügt wer- den, doch ist die Unterschrift für den Verein rechtsverbindlich, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihre Namen unter die Firma gesetzt haben.
Die Bekanntmachungen und Erlasse in Vereinsangelegen