1869 / 169 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1293. 1332. 1344. 1686. 1698. 2499. 868. 6075. 6219. 6287. 6796. S272. 27 Achtzehn Stück über 409 Thlr. jede, S68. 1928. 2157. 2158. 216 21864. 225. 2842. 3181. 3557. 3745. 4040. 5151. 5292. 559]. 610i. S664. J659. 3) Fünfzehn Stück über 300 Thlr. j ede, 1980. 2755. 287. 36021. 3077. 3669. 4199. 4639. 5060. 5732. 6832. S553 8850. 8517. 9027. 4) Reunzehn Stück über 209 Thlr. jede, 1586. 1885. 259. 3081. 3148. 3428. 4166. 4775. 5005. Fi(8 6585. 72953. 7627. 7J809. 7857. S174. S624. S993. 9996. 5 Reun und zwanzig Stück über 100 Thlr. je de, 60. 145. 210. 360. 1269. 1714. 235I. 2619. 2985. 3318. 3415. 3673. 3771. 4222. 6325. 1536 45306. 5265. 6325. 6339. 6446. S455. 6583. 7086. 744. Söö55, S257. 8361. S566. 6 F Einhundert Stück über 50. Thäar. sede, 7. 3i7. 363. 512. S569. 1252. 1354. 1463. 2039. 2266. 2284.

47 3390. 2720 2765. 2914. 2986. 2991. 2993. 3009. 3212. 3431. 3677. 39508. 3937. 3949. 4049. 4169. 1670. 4674. 4715. 5027. 5939. 5I29. 5I35. 5215. 54538. 5576. 5624. 5634. 5661. 5861. 5983. 6459. 5474. 5479. 6196. 6578. 6967. 6980. 6993. 7015. 7018. II42. 7166. 7188. 7245. 7343. 75595. 7365. 7496. 7513. 7518. 7599. 7669. 7571. 7750. 7531. 75327. 7937. 7951. 7953. 8187. S888, 8242. S364. S403.

Sit. 85238. S563. S573. 8601. 8687. S692. S719. 8745. 8761. S784. 68. S918. 8971. 9010. 9012. 9018. 9036. 9041. 9069. göo77. 5691. 9144. Dieselben werden den Besitzern mit der

Aufforderung gekündigt; die darin verschriebenen Kapitalbe⸗ träge vom 1. Januar 1879 ab in Empfang zu nehmen und zwar nach ihrer Wahl: a) bei der Rentenbankkasse hierselbst in den Vor— mittagsstunden von 9 12 Uhr sofort gegen Aushändigung der Schuld- verschreibungen in coursmäßigem Zustanden oder b) bei der Königlichen Steuerkasse in Paderborn innerhalb 10 Tagen nach der Einreichung der Schuldverschreibungen in coursfähigem Zustande gegen Rückgabe der von jener Kasse einstweilen darüber ausgefertigten Empfangsbescheini⸗ i In beiden Fällen muß über die erhaltene Kapital⸗Valuta eine efondere Quittung ertheilt werden, wozu die Formulare bei den genann⸗ ten Kassen zu erhalten sind. Mit dem 31. Dezember 1869 hört die Ver⸗ zinsung der obenbezeichneten Schuldverschreibungen auf und müssen daher die Zins Coupons Ser. 1X. Nr. 2 4 nebst Talon zurückgegeben wer⸗ den, widrigenfalls der Geldbetrag vom Kapitale gekürzt wird, Nach⸗ stehende Schuldverschreibungen der Paderborner Tilgungskasse sind durch die früheren Verloosungen gekündigt, bis jetzt aber nicht reali⸗ firt: J. Aus dem Verloosungstermine vom 17 November 1864, Nr. 2606 X 306 Thlr. Nr. 5622. 8422 à 100 Thlr. II. Aus dem Ver; soosungstermine vom 8. Mai 1866 Nr. Sb a. 409 Thlr. Nr. 7033 2300 Eil Nr. 590 à 100 Thlr. Nr. 7234 à 50 Thlr. III. Aus dem Verloosungstermine vom 15. November 1866. Nr. 790 4 56 Thlr. Nr. 8872 à 300 Thlr. Nr. N93 à 200 Thlr. Nr. 306. 7732 X 100 Thlr. IV. Aus dem Verloosungstermine vom 3. Mai 1557. Nr. 775. 5694. 6291 à 500 Thlr. Nr. 3129 à 400 Thlr. Nr. 1866 2 160 Thlr. Nr. 3006. 8077 à 50 Thlr. Die Inhaber dieser nicht mehr verzinslichen Schuldverschreibungen werden zur Ver⸗ meidung weiterer Zinsverluste an die Erhebung ihrer Kapitalien er⸗ innert. Münster, den 14. Mai 1869. Königliche Direktion der Rentenbank. Rasch.

ier, Bekanntmachung.

Von den auf Grund des Privilegiums vom 12. März 1864 (Ges. Sammlung pro 1864 pag. 159. seq.) ausgegebenen Insterburger Stadt⸗Obligationen im Gesammtbetrage von 1600900 Thlr., sind heute 39 Stück 750 Thlr. Littr. C. Nr. 863 bis 885 incl. und 90oo bis 915 incl. im Werthe von 1950 Thlr. nach §. 12 des Privilegiums ver nichtet worden.

Insterburg, den 15. Juli 1869. Der Magistrat.

6 ( Ge, emäß unserer Ankündigung vom 5. Januar er. sind am Isten d. Mis. in unserm Stadt⸗Haupt-⸗Kassenlokal die Demminer Stadt obligationen

Lit. A. Nr. 57, Lit. B. Nr. 113 und 114, .

Lit. G. Nr. 1613. 1014. 1015. 1016. 1017. 1018. 1019. 1020. 1021.

1022. 1023. 1024. 1025. 1026 und 1027 amortisirt worden. Demmin, den 16. Juli 1869.

Der Magistrat.

6s! Landstaͤndische Bank in Bautzen. Einziehung der Zehn⸗Thaler⸗Noten vom Jahre 181. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. Juni 1869, wonach die laut Bekanntmachung vom 19. Januar 1860 emittirten Noten der Landständischen Bank in Appoints zu 5 Thaler mit dem 31. Dezember 1869 präkludirt werden, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das unterzeichnete Direktorium beschlossen hat, nunmehr auch die laut Bekanntmachung vom 28. Juni 1861 emittirten, durch den Verkehr meistentheils beschädigten Noten in Apoints zu . Zehn Thalern einzuziehen, resp“. gegen die neuen, in der Bekanntmachung vom 15. April 1869 beschriebenen Noten à 10 Thlr. umzutauschen. In Folge dessen werden auf Grund §. 41 der Bankstatuten vom JJ 35 Vugnñ 1857 die Inhaber der vorgedachten Zehn⸗Thaler⸗Noten vom Jahre 1861 ersucht, bis züm 21. Januar 82 dieselben zum Umtausch in ö. arne der Allgemeinen Deutschen Credit⸗ 6p in Dresden bei Herren M. Schie Nachfolgern und bei Herren Eduard Rocksch Nachfolgern, in Bautzen bei der Kasse der Bank,

welche letztere auch deren Einlösung gegen baares Geld erg eit be⸗ wirken wird, zu präsentiren, unter der Verwarnung, daß die bis zum 31. Januar 1870 nicht eingelösten , . Zehn ˖ Thaler . Noten von Jahre 1861 für ungültig werden erklärt werden. Bauten, am 15. Juli 1869. Das Birektorium der Landständischen Bank des Königl. Sächs. Markgrafthums Oberlausitz. von Loeben. J. Schilling.

Verschiedene Bekanntmachungen.

2575 Sächsische Hypotheken versicherungs-Gesellschaft zu Dresden betreffend.

Nachdem in der am 24. Juni d. J. abgehaltenen Generalversamm⸗ lung der Sächsischen Hypothekenversicherungs Gesellschaft beschlossen worden ist, 5proz. verloosbare Pfandbriefe auszugeben und die Thä— tigkeit der Gesellschaft auf andere Versicherungsbranchen auszudehnen, fo beabsichtige ich, zunächst bei der Königlich sächsischen Staatsregse. rung zu beantragen, daß die zu Ausführung dieser Beschlüsse ersor. derliche Genehmigung versagt werde und habe die Gründe dazu in einem Cirkular an die Herren Aktionäre dargelegt, :

Da mir nun die Letzteren nur zu einem kleinen Theile bekannt sind und die Mittheilung eines Verzeichnisses der Aktionäre von dem d. Z. Verwaltungsrath und Direktorium der Sächsischen Hypotheken⸗ versicherungs. Gesellschaft mir verweigert worden ist, so ersuche ich durch Gegenwärtiges Diejenigen, welche von dem gedachten Cirkulare Ein⸗ sichk zu nehmen wünschen, Behufs Zustellung desselben sich persönlich oder brieflich an mich zu wenden.

Dresden, den 13. Juli 1869.

Otto Seebe.

25541 Oberschlesische Eisenbahn. Die Herren Aktionäre werden hierdurch zu der

am 7. August d. J. Nachmittags 3 Uhr, im großen Konferenzsaale der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf dem‘ hiesigen Bahnhofe stattfindenden ordentlichen Generalversamm⸗ lung eingeladen.

Zur Berathung und Beschlußfassung kommen, . IJ. Die im §. 10 al. I des mit der Königlichen Staatsregierung am

J7. September 1856 geschlossenen Betriebsüberlassungs⸗Vertrages bezeichneten ordentlichen Gegenstände der Generalversammlung. II. Antrag der Gesellschaftsporstände an die Generalversammlung, zu beschließen: . . die Gefellschaftsvorstände zu ermächtigen, die von der außer ordentlichen Generalversammlung vom 5. Februar 1868 für den Bau der Eisenbahn von Posen über Gnesen und Ino⸗ wraclaw nach Thorn beschlossene, aber noch nicht begebene Anleihe von 13,000 000 Thlr., so wie die von der außerordent. lichen Generalbersammlung vom 6. Februar 1869 für en Bau von Breslau über Glatz bis zur Landesgrenze bei Mit⸗ telwalde und von Cosel über Neisse nach Frankenstein nebst Abzweigungen beschlossene weitere Anleihe von I3/ 395/900 Ihlt. in feder ihnen zweckmäßig scheinenden Weise, jedoch mit Aus⸗ nahme von Stammaktien, insbesondere auch in der Art zu beschaffen, daß sie dadurch in den Stand gesetzt werden, die nach den angeführten Generalversammlungs ⸗Beschlüssen zu emsttirenden Obligationen nach ihrem Ermessen ganz oder theilweise für Rechnung der Gesellschaft zurückzubehalten be⸗ ziehungsweise zu übernehmen, auch zu diesem Zwecke die er— forderlichen Statutabänderungen mit der Staatsregierung fur die Gesellschaft verbindlich und endgültig zu vereinbaren.

Diejenigen Herren Aktionäre, welche dieser Generalversammlung

beiwohnen wollen, haben in Gemäßheit des §. 29 des Statuts späte⸗ stens am 6. August d. J. im Direktorialbureau auf dem bahnhofe hierselbst ihre Aktien zur Abstempelung vorzuzeigen, oder

beren' am dritten Orte erfolgte Niederlegung glaubhaft rg gn

in zwei' Exemplaren zu übergeben, von denen das Eine mit dem Ver. merke der zuflehenden Stinimen und dem Siegel der Königlichen ;

und zugleich ein unterschriebenes Verzeichniß der Nummern

Direktion der Gberschlesischen Eisenbahn versehen zurückgegeben und als Legitimation zur Theilnahme an der Versammlung dient.

Formulare zu den Nummerverzeichnissen können in dem genann⸗ .

ten Bureau in Empfang genommen werden. Breslau, den 17. Juli 1869. Der Vorsitzende . des Verwaltungsraths der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. gez. Becker.

Bekanntmachung.

g lehr zwischen Wien, Rarchegg und unggrischen tionen einerseits und Stationen des

1

burg bestehende Spezialtarif vom 20. April er. ist au

ie rn DReTtz, Mehl, Oel küchen und Seisaamen ausgedehnt.

Hannover, den 20. Juli 1869. . Königliche Eisenbahn⸗-Direktion.

Central

Der für den Tranggert von Hetreide und Hülsenfrüchten aller Art im . e

Norddeutschen - Eifenbahnverbandes andererseits via D zen hach Midi

Das Abonnement beträgt A Thlr. sür das viertel ahr. Znfertions preis für den Naum einer

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Anzeiger.

M 169.

Berlin, Donnerstag den 22. Juli Abends

1869.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Großherzoglich badischen Kammerherrn Freiherrn von Edelsheim und dem Großherzoglich oldenhurgischen Ober ⸗Kammerrath und Vermessungs Direktor Freiherrn von Schrenck zu Oldenburg den Rothen Adler ⸗Orden zweiter Klasse zu verleihen.

Berlin, 22. Juli.

Ihre Majestät die Königin haben sich heute früh über Wittenberg und Naumburg nach Coblenz begeben.

eme m. care.

Norddeutscher Bund.

Se. Majestät der König haben im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes Allergnädigst geruht: den Telegraphen⸗Direk- tions⸗Sekretär Schröder und den Telegraphen⸗Ingenieur Heyse in Stettin, den Telegraphen-Direktions⸗Sekretär Rettmann

in Königsberg i. Pr. und den Telegraphen⸗Sekretär, Baumeister

Wohlfarth in Dresden, zu Telegraphen⸗Direktions-⸗Räthen zu ernennen, sowie dem Geheimen expedirenden Sekretär Brade und dem Geheimen exrpedirenden Sekretär und Kalkulator Harryers von der General Direktion der Telegraphen des

Rorddeutschen Bundes, den Charakter als Rechnungs- Räthe zu

verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1869 betreffend die Ver⸗

leihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung

einer Gemeindechaussee von Ellrich im Kreise Nordhausen, Regierungs-

bezirk Erfurt, bis zür vormaligen Landesgrenze zum Anschluß an die

von der Gräflich Stolbergschen Rentkammier in Wernigerode von

Jägerfleck bei Rothesütte, Ants . Provinz Hannover, über Sülzhain in der Richtung auf Ellrich.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeindechaussee von Ellrich im Kreise Nordhausen, Regierungs⸗ bezirk Erfurt, bis zür vormaligen Landesgrenze zum Anschluß an die

von der Gräflich Stolbergschen Rentkammer in Wernigerode vom

Jägerfleck bei Rothesütte, Amts ohnstein, Provinz Hannover, über Sülzhain in der Richtung auf Ellrich zu erbauende Chaussee geneh⸗ migt habe, verleihe Ich hierdurch der Stadtgemeinde Ellrich das Ex⸗ propriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhal⸗ tungsmaterialien, nach Maßgabe der für die Staatschausscen bestehen den' Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der Gräflich Stolbergschen Rentkammer zu Wernigerode und der Stadtgemeinde Ellrich, einer jeden für die von ihr zu unterhaltende Straßenstrecke, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf der Ehauffee von Ellrich bis zum Jägerfleck bei Rothesütte bei der im Amte Hohnstein zu errichtenden Hebestelle nach den vollen Sätzen des für die Staatschausseen in der Provinz Hannover jedesmal geltenden Chausseegeld Tarifs hierdurch verleihen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseß Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 21. Juni 1869.

Wilhelm. Für den Handels-⸗Minister: Freiherr von der Heydt. von Selchow. An den Finanz ⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Kriegs ⸗Ministerium.

Verfügung vom 36 1869 betreffend die Ueberweisung zur Ersatzo ; Reserve 1. Klasse.

Es bestehen wie zu unserer Kenntniß gekommen weifel

darüber, in welchem Konkurrenzjahre die in 8 3 der üilitär -

Ersaß -Instruktion fr den Norddeutschen Bund bezeichneten Kategorien

Militärpflichtiger der 1. Klasse der Ersaß Reserve überwiesen werden

dürfen. ö. Zur Beseitigung beregter Zweifel verweisen wir auf die §§. 2

ad 3, 43 ad 10, 36 ad 2 ünd 35 ad 4 l. c, wonach einzig und allein

die an letzangezogener Stelle bezeichneten Militärpflichtigen, welche an einem der im §. 19 der Insiruktion für Militär-Aerzte angegebenen unheilbaren Fehler leiden und in Folge dessen nicht vollkommen dienstbrauchbar sind, ohne Rücksicht darauf, in welchem Konkur⸗ renzjahre sie stehen, vom Militärdienst für gewöhnliche Friedens⸗ zeiten entbunden, mithin auch schon im ersten resp. zweiten Konkurrenzjahr der J. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen werden dürfen. Alle anderen nach Maßgabe Eingangs gedachter Bestimmung für die 1. Klasse der Ersatz⸗Reserve geeigneten Militärpflichtigen dürfen dagegen erst im dritten Koönkurrenzjahre vom Militärdienst im Frieden entbunden, resp. der Erfatz⸗Reserve, bez. der 1. Klasse derselben über-

wiesen werden.

Militärpflichtigen, welche nach Vorstehendem vorzeitig der 1. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen worden sind, werden daher, falls sie nicht ctwa inzwischen das 3. Konkurrenzjahr bereits überschritten haben, die ihnen behändigten Ersatz⸗Reserveicheine J. abzunehmen und erstere so zu behandeln sein, als ob sie auf ein Jahr zurückgestellt worden sind.

Den Ersatzbehörden ist hierbei billige Rücksichtnahme auf solche Militärpflichtige gestattet, die nach Behändigung des qu. Scheines und im guten Glauben, ihren militärischen Verpflichtungen für den Frie⸗ den nachgekommen zu sein, ihren Aufenthalt außerhalb des Bundes- gebietes genommen haben.

Berlin, den 12. Juli 1869.

Der Kriegs ⸗Minister. Im Auftrage: v. Podbielski.

Verfügung vom 28. Juni 1869 betreffend die freie Ausübung der ärztlichen Praxis Seitens der außerhalb ihres Heimathsstaates stationirten Militär-⸗Aerzte der Bundes ⸗Armee.

Nach einer Mittheilung des Herrn Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 14. Mai d. J. ist in der Sitzung des Bundesrathes vom 23. April d. J. das unter den Bundesregierungen erzielte Einver- ständniß dahin konstatirt worden, daß den außerhalb ihres Heimaths— staates stationirten Militär -⸗Aerzten der Bundes ⸗Armee die freie Aus- Übung der ärztlichen Praxis insoweit gestattet sein soll, als sie die Qualffikation und Berechtigung dazu in ihrem heimathlichen Staate erworben haben.

Vorausgesetzt wird dabei, daß die betreffenden Aerzte den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften rücksichtlich der Aus⸗ übung der ärztlichen Praxis unterworfen, sowie zur Entrichtung der gesezlichen Steuern und Abgaben von dem Einkommen aus ihrer tivilärztlichen Praxis verpflichtet sind und den Nachweis der im Hei—⸗ . erlangten Qualifikation und Berechtigung zu erbringen haben.

Diese Befugniß soll auch den ihrer allgemeinen Militärpflicht durch einjährigen freiwilligen Dienst genügenden Aerzten zustehen, weil nur solche Aerzte in die Norddeutsche Armee als einjährig frei- willige Aerzte eintreten können, welche die vollständige Qualifikation zur aͤrztlichen Praxis erlangt haben.

Eine Ausnahme in der letztgedachten Beziehung bilden die Eleven der militärärztlichen Bildungsanstalten welche bei ihrer Einstellun in die Armee als Unterärzte in der Regel die Staatsprüfung no nicht absolvirt haben.

Berlin, den 28. Juni 1869.

Kriegs Ministerium. v. Podbielski.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Bitter.

In Vertretung:

Verfügung vom 1. Juli 18689 betreffen? die Emanixung neuer Bestimmungen für die Aufnahme von Knaben in das Königlich preußische Kadetten ˖ Corps.

Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 11. Februar d. J. haben Se. Majestät der König Allergnädigst geruht, die bisher gültigen Be— stimmungen für die Aufnahme von Knaben in das Kadetten = Corps aufzuheben und zugleich das Kriegs-Ministerium zu beauftragen, nach , Grundsätzen die betreffenden Bestimmungen neu zu ema .

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