1869 / 169 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Dies wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die neue Zusammenstellung der Bedingungen, unter welchen Knaben Aufnahnie in dem Königlichen Kadettencorps finden können, als besondere Beilage (a dem Armee Verordnungsblatt beigefügt, auch für Militärbehörden, Truppentheile und Institute * dem Preise von 1 Sgr. 3 Pf. in der Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn hierfelbst, Kochstr. Nr. 69, käuflich zu haben sind.

Berlin, den 1. Juli 1899).

Kriegs ⸗Ministerium. ü In Vertretung: v. Vodbielski.

A.

Bestimmungen für die Aufnahme von Knaben in das Königlich preußische Kadetten ⸗Corps. Angaben über die allgemeine Organisation des Kadetten Corps.

§. 1. Das Kadetten Corps hat den Zweck, den Söhnen von Offizieren unter den weiterhin angegebenen Bedingungen die Mittel, sowie den Söhnen aller Klassen von Staatsangehörigen die Gelegenheit ur Erziehung und Ausbildung, und zwar mit vorherrschender Rück⸗ . auf den Kriegsdienst, zu gewähren. Sein Hauptzweck ist, dem nach, eine Pflanzschule für das Offizier ⸗Corps des Heeres zu sein.

Das Corps besteht gegenwärtig aus zwei, der Forniation und den pädagogischen Einrichtungen nach verschiedenen, dem jedesmaligen Alter der Zöglinge entsprechend organisirten Abtheilungen:

A. Aus den 6 Voranstalten Kadettenhäusern) zu Culm, Pots— dam, Wahlstatt, Bensberg, Ploen und Oranienstein mit den Lehr= klassen Sexta, Quinta, Quarta, Terti a, für Zöglinge in dem Alter von 10—15 Jahren.

B. Aus der Centralanstalt, dem Kadettenhause zu Berlin, mit Lehrklassen Sekunda und Prima, einer Ober ⸗Prima und Selekta, in welchen beiden letzteren die unmittelbare Berufsbildung beginnt, für Zöglinge zwischen 15 und 18 Jahren. . .

Die Klassen von Sexta bis Prima korrespondiren im Allgemei⸗ nen mit den entsprechenden Klassen einer Realschule 1. Ordnung .

§. 2. Eintheilung der Zöglinge in Königliche Kadetten und Pensionäre. Das Kadetten⸗Corps enthält etatsmäßige »Königliche« Stellen und gewährt auch außerdem »Pensionären« Aufnahme..

Die Zöglinge beider Kategorien empfangen Unterhalt, Bekleidung, Erziehung und Unterricht inkl., der Lehrmittel. Sie werden nach Beendigung der betreffenden Unterrichtskurse, je nach dem Grade ihrer erworbenen Kenntnisse und ihrer Führung, Sr. Majestät dem Könige ur Einstellung in das Heer, entweder als Offiziere, als Portepee—⸗ an eh, oder als Gemeine in Vorschlag gebracht. .

1) Zur Aufnahme der etatsmäßigen Kadetten sind Stellen mit , Erziehungsbeitrage zu 30, 60 und 100 Thlr. be—

immt.

2 Als Pensionäre können so viele Zöglinge aufgenommen werden, als die Räumlichkeiten nach erfolgter Aufnahme der etats mäßigen Kadetten zulassen. Die jährliche Pension beträgt 260 Thaler; kann jedoch für die Söhne solcher Offiziere, welche eine Anwartschaft auf etatsmäßige Stellen nicht haben, unter Umständen von 260 Thaler auf 150 Thaler ermäßigt werden.

Ausländer können nur dann, wenn ihre Aufnahme ohne Beein— trächtigung der Inländer **) möglich ist, auf Grund einer besonderen Allerhöchsten Genehmigung und gegen Zahlung einer jährlichen Pen⸗ sion von 360 Thalern aufgenommen werden.

Besondere Bestimmungen.

l. Königliche Kadetten. §. 3. Bestimmungen über die Anwart— schaft zur Aufnahme in etatsmäßige Stellen. Auf die Wohlthat der Aufnahme in etatsmäßige Stellen haben, die Erfüllung der im nach—= e gt §. 7 enthaltenden Bedingungen vorausgesetzt, eine An wartschaft:

A. Im Bereiche des Offizierstandes. 1) Die Söhne vor dem Feinde gebliebener oder durch eine unmittelbar im Dienst er— littene Beschädigung invalide gewordener Offiziere des stehenden Heeres (Landarmee und Marine), der Gendarmerie des Beurlaubtenstandes, . Soͤhne aktiver Offiziere des stehenden Heeres (Landarmee und

arine), sowie der Gendarmerie; 3) die Söhne penstonirter gut ge⸗ dienter Offiziere des stehenden Heeres (Landarmee und Marine), der Gendarmerie und des Beurlaubtenstandes; 4) die Söhne gut gedienter ohne Pensionsberechtigung verstorbener Offiziere des stehenden Heeres (Landarmee und Marinej, der Gendarmerie und des Beurlaubten⸗ standes in dem Falle, daß die Väter einem Feldzuge beigewohnt haben; 5) die Söhne nur mit dem Offizier⸗Charakter beliehener, nicht patentirter Offiziere, wenn letztere eine Dienstzeit von 25 Jahren im stehenden Heere erreicht haben.

Demnächst, insofern Stellen offen sind: .

B. Im Bereiche des Unteroffizier standes: 1) Die Söhne solcher Unteroffiziere des stehenden Heeres (LCandarmeer und Marine)

) Anmerkung. Die aus dem Kadettenhause zu Berlin nach mindestens einjährigem Aufenthalte in demselben entlassenen jungen Leute sind zum Dienste als einjährig Freiwillige, ohne weiteres Exa⸗ men berechligt. (Ersatzinstruktion fuͤr den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. S. 1854 sub 2 3

**) Anmerkung. Als Inländer im Sinne der Bestimmung des §. 2 sind nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 24. Oktober 1867 zu betrachten; Die Söhne der Unterthanen sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen, letztere

für die Dauer des Bestehens der Militärkonvention vom 7. April—

Für die Aufnahme einer Anzahl junger Badener in das König— lich preußische Kadetten -Corps ist bis auf Weiteres lediglich die Kon— vention vom 6. März 1868 maßgebend.

und des Beurlaubtenstandes, welche entweder vor dem Feinde geblie ben, oder in Folge von Verwundungen, welche sie im Dienste erlitten haben, auf Grund des §. 13 des Gesetzes vom 6. Juli 18655 eine Ver. stümmelungszulage beziehen ); 2) die Söhne von Unteroffizieren welche mindestens 25 Jahre im stehenden Heere (Zandarmee und Marine) gut dient haben. .

. Im Bereiche des Civilstandes; die Söhne derjenigen Preußen, welche sich durch besondere, mit persönlicher Gefahr verbun. dene Einzelhandlungen Verdienste um den Staat erworben haben.

§. 4. Die Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, mit welchen Preußen besondere Militärkonventionen abgeschlossen hat, nämlich: der Großherzogthümer Mecklenburg Schwerin, Mecklenburg -⸗Strelitz Sachsen Weimar und Oldenburg, der Herzogthümer Sachsen⸗ Meiningen, Sachsen Coburg Gotha, Sachsen ⸗Altenburg und Anhalt, der Fürsten. thümer Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sondershausen, Wal. deck, Reuß älterer und jüngerer Linie, Lippe und Schaumburg Lippe, sowie der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, werden für die Dauer des Bestehens dieser Konventionen bezüglich der An. wartschaft auf Aufnahme ihrer Söhne in etatsmäßige Stellen des Kadetten ⸗Corps, den preußischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Den Söhnen der Unterthanen des n n, Braunschweig wird nach Maßgabe der §§. 2 und 3 dieser Bestimmungen Anwart— schaft auf eine verhältnißmäßige Zahl etatsmäßiger Stellen und auf Stellen mit einer ermäßigten Pension von jährlich 150 Thlrn. im Kadetten⸗Corps verliehen.

§. 5. Für alle aufzunehmenden Zöglinge besteht die Bedingung, daß sie einer legitimen Ehe entsprossen sind, und für die Söhne der Offiziere des stehenden Heeres (Landarmee und Marine), der Gendar— merie und des Pensionsstandes außerdem die Bedingung, daß diese Ehe schon während der aktiven Dienstzeit der Väter bestanden hat; bei den Offizieren des Beurlaubtenstandes und den Unteroffizieren aber, daß die Söhne zu derjenigen Zeit bereiis geboren waren, als die Väter ihre Anwartschaft auf die Aufnahme erworben haben.

Das Dienstverhältniß in den Invalidenhäusern und Invaliden— Compagnien, welches als Versorgung betrachtet wird, kommt bei Fest. stellung der Anwartschaft nicht in Anrechnung. .

Bei Verleihung der Anwartschaft auf etatsmäßige Stellen wird das Einkommen der Eltern, resp. das Vermögen der Kinder in Be— tracht gezogen.

8§8. 6. Anmeldung zur Aufnahme in das Kadetten Corps.

a) Anmeldetermin. Die Anmeldung zu den etatsmäßigen Stellen . deten Cory erfolgt zwischen dem 8. und 9. Lebensjahre der

naben.

Da der Andrang zu diesen Stellen groß, der jährliche Abgang aus ihnen aber verhältnißmäßig nur gering zu sein pflegt, so ist es rathsam, den bezeichneten Termin genau einzuhalten, weil in dem entgegengesetzten Falle, bei sonst gleichen Verhältnissen, zu spät ange— meldete allen zur vorgeschriebenen Zeit notirten Expektanten nachstehen

und dadurch in den Fall kommen können, ganz unberücksichtigt bleiben

zu müssen.

b) Behörde, bei welcher die Anmeldung stattfindet. Alle An. meldungen von Knaben, deren Aufnahme in das Kadetten Corps . wird, sind an das Kommando des Kadetten - Corps zu

erlin zu richten.

Dieselben erfolgen mittelst einfachen portopflichtigen Anschreibens unter Beifügung des Taufzeugnisses (stempelfrei) und eines Nationals nach Anlage A, deren Rubriken zur Vermeidung von Rückfragen und sonstigen Weiterungen mit der größten Genauigkeit auszufüllen sind. ö h richtige Angaben haben die Nichtberücksichtigung des Antrages zur Folge.

ie einzureichenden Nationale müssen von kompetenter Seite attestirt und von denjenigen amtlichen Zeugnissen begleitet sein, welche die Anwartschaft auf a e me, begründen. Da nach den, aus diesen Papieren ersichtlichen Einnahmen der Eltern resp, den Vermögen der Kinder der Erziehungsbeitrag festgesetzt, ermäßigt oder erhöht wird, so ist es erforderlich, daß Veränderungen, welche in den angegebenen Ein-

künften nach Einsendung des Nationales eintreten, von der Zeit ab,

wo der angemeldete Knabe 9 Jahre alt wird, bis zu dessen Eintritt

in die Armee sofort dem Kommando des Kadetten Corps mitgetheilt

werden. Die Unterlassung dieser Mittheilungen kann unter Umständen den Verlust der Antwartschaft auf a ngen Stellen bewirken. Befinden sich gleichzeitig mehrere Brüxzer in etatsmäßigen Stellen oder in Pensionärstellen mit 150 Thlrn. jährlichem Erziehungsbeitrage, so kann für jeden folgenden Sohn die Herabsetzung auf einen Er⸗ ziehungsbeitrag niederer Stufe beantragt werden, falls der Antrag—=

steller besondere Gründe für Gewährüng dieser Wohlthat geltend .

machen kann. . . e) Kommission zur Prüfung der Anmeldungen. Zur Prüfung

und Feststellung der Anwartschaft, so wie zur Vertheilung der einzu⸗ ö berufenden angemeldeten Expektanten in die einzelnen Zahlungskate⸗- gorien ist die »Kommission zur Aufnahme von Knaben in das Ka— J

detten · Corps 5 Ihr Vorsitzen ta und Bildungswesens.

itglieder sind: 1) ein Delegirter des Kriegs- Ministeriums und .

2) ein Delegirter des Kultus ⸗Ministeriums, 3) der Commandeur ded

Kadetten Corps (zugleich ausführendes Mitglied der Kommission, ö

4) der Commandeur des Berliner Kadettenhauses.

*) Anmerkung: §. 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865, betreffend

die Versorgung der Invaliden, lautet im Auszuge? Invaliden erhalten ohne Unterschied der Eharge, eine Pensionszulage, wenn sie erblindet sind, einen der beiden Arme, Hände oder Füße verloren haben, oder an gänzlicher Lähmung eines der bezeichneten Glieder leiden.

er ist der jedesmalige General ⸗Inspecteur des Mili— .

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§8. 7. (Aufnahme) Die Aufnahme von Knaben in die einzel⸗ nen Kategorien der etatsmäßigen Stellen des Kadetten. Corps, sowie die etwaige Versetzung aus einer Zahlungskategorie in eine andere, er- folgt, auf Grund der Votschläge der Aufnahme ⸗Kommission, durch Riß hc ste Entscheidung. .

Die Einberufung der Expektanten in die neu zu besetzenden Stellen geschieht durch den Commandeur des Kadetten Corps in der Regel alljähr⸗ lich nur einmal, und zwar zum Beginn des Kursus zu Anfang des Mo— nats Mai, aus der 53 n,. notirten Knaben, deren Aufnahme in die etatsmäßigen Stellen erhöchsten Orts genehmigt worden, nach Maßgabe der entstehenden Vakanzen, wobei der Grad der An⸗ wartschaft entscheidend wird

Die aufzunehmenden Zöglinge müssen bei der Aufnahme das zehnte Lebensjahr vollendet und das fünfzehnte noch nicht überschritten haben, auch die zur Aufnahme erforderliche körperliche und geistige . sowie die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung besitzen.

. die bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre wegen Mangels an vakanten Stellen nicht einberufen werden konnten, werden von der Liste gestrichen.

II. Pensionäre. §. 8. Anmeldung. Die Anmeldung derjenigen Knaben, welche nur als Pensionäre aufgenommen werden können, erfolgt ebenfalls bei dem Kommando des Kadetten Corps zu Berlin.

Da auch die Aufnahme von Knaben als Penstonäre nur zwischen dem vollendeten zehnten und fünfzehnten Lebensjahre zulässig ist, und ihre Zahl durch die vorhandenen Räumlichkeiten bedingt wird, 3. . Anmeldung erst von dem vollendeten neunten Lebensjahre ab erfolgen.

Dem die Anmeldung betreffenden Anschreiben an das Kommando des Kadetten Corps ist für jeden Knaben ein Nationale nach Anlage B. deren Rubriken mit Genauigkeit auszufüllen sind, und das Taufzeugniß sstempelfrei) beizulegen.

Diejenigen Offiziere des stehenden Heeres (gandarmee und Marine), sowie der Gendarmerie, welchen nach dem Schlußsaße des §. 5. die Anwartschaft auf eine etatsmäßige Stelle nicht hat verliehen werden können, die jedoch die Aufnahme eines Sohnes in eine Pensionärstelle wünschen und eine Ermäßigung der Pension von 260 auf 159 Thaler beantragen, müssen Behufs Prüfung ihrer Einnahmen dem Anschreiben für jeden angemeldeten Knaben, statt des hier bezeichneten, ein Natio⸗ nale nach dem Schema der Anlage A. beifügen, und solches von ihrer zuständigen Behörde attestiren lassen.

Auch sind von ihnen alle nach erfolgter Anmeldung in ihren oder den Vermögensverhältnissen der Knaben eingetretenen inn Temmen dem Commandeur des Kadeiten Corps anzuzeigen (ef. §. 6b).

§. 9. (Aufnahme.) Zur Aufnahme in die Pensionärstellen des Kadetten⸗Corps können alle legitimen Söhne der Staatsangehörigen sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes und, für die Dauer der am 7. April 1867 mit dem Groößherzogthum Hessen abgeschlossenen Militärkonvention, auch die Söhne derjenigen Angehörigen dieses Staates, welche nicht zum Norddeutschen Bunde gehören, gelangen.

Die Einberufung der dazu notirten Expektanten in die vakanten Stellen erfolgt durch den Commandeur des Kadetten Corps im Namen der Aufnahmekommission, und zwar der Regel nach alljährlich zum Beginn des Kursus, Anfang des Monats Mai.

Die Vertheilung der Pensionäre auf die verschiedenen Institute bleibt dem Commandeur des Kadetten⸗Corps vorbehalten, wobei im Allgemeinen die Rücksicht auf die Lage des Wohnortes der Eltern maßgebend ist.

§. 10. (Hospitanten) Zur Theilnahme an dem wissenschaftlichen Unterrichte der verschiedenen Provinzial-⸗Kadettenhäuser können, soweit dies die Räumlichkeiten gestatten, auch Hospitanten zugelassen werden, insofern dieselben das 10. Jahr erreicht, das 14. noch nicht überschrit⸗ ten haben und ein jährliches Schulgeld von 20 Thalern entrichten.

Die Söhne der Offiziere, Erzieher, Lehrer und Beamten des be—⸗ treffenden Instituts sind von der Erlegung des Schulgeldes befreit.

Ueber die Annahme von Hospitanten entscheidet der Commandeur des Kadetten⸗Corps.

Allgemeine Bestimmungen. S. 11. Beim Eintreffen der ,, , im Kadetten ⸗Corps werden dieselben zuerst ärzt⸗ lich untersucht.

Wenn . bei dieser Untersuchung ergiebt, daß die Knaben mit solchen körperlichen Fehlern behaftet sind, die später ihren Eintritt in die Armee verhindern würden, so werden sie ihren Angehörigen auf deren Kosten zurückgesandt.

§. 12. (Wissenschaftliche Anforderungen.) Nachdem die körperliche Befähigung zum Eintritt festgestellt ist, folgt die Prüfung der wissen schaftlichen Reife. Die in dieser Beziehung gestellten Anforderungen weist der Lehrplan des Kadetten⸗Corps speziell nach, welchen das Kom⸗ mando desselben, bei Benachrichtigung von der erfolgten Notirung in der Expektantenliste mittheilt.

Knaben, die den an sie gestellten Anforderungen bei der Eintritts prüfung nicht genügen, werden ihren Angehsrigen, und zwar gleich falls auf deren Kosten, unverzüglich zuruͤckgeschickt. Dieselben haben sich also vor der Absendung der einberufenen Expektanten zu versichern, ob diese die verlangte wissenschaftliche Ausbildung besitzen.

§. 13. Reisevergütung. Den für etatsmäßige Stellen einberufe . nen Expektanten wird eine Reisevergütigung gewährt. Die Ein⸗ ber, enthält darüber das Nähere. .

§. 14. Mitzubringende Atteste. Die zur Aufnahme in das Kadettencorps einberufenen Knaben haben bei ihrer Ankunft in dem betreffenden Kadettenhause dem Commandeur desselben die Zeugnisse über den Erfolg ihres früheren Unterrichts, den Impfschein und ein von einem oberen Militärarzte oder Kreisphysikus ausgestelltes ärzt— liches Attest vorzulegen, welches dem Arzt der Anstalt als Anhalt r. J Untersuchung der körperlichen Tüchtigkeit des Aufzunehmenden ient.

. , . der Erziehungsbeiträge und Pensionen 20. Die Erziehungsbeiträge und Pensionen von den in das Kadetten Corps aufgenommenen Knaben werden in halbjährigen Raten zum 1. Mai und 1. November jedes Jahres praenumerando und portofrei an die Kasse des Kadettenhauses in Berlin eingesandt; für alle diejenigen Zöglinge jedoch, deren Väter ein Einkommen aus preußischen e, ,, . beziehen, wird die Abführung dieser Beträge an die vorgenannte Kasse durch die Königliche General - Militärkasse für Rechnung des betreffenden Einzahlers bewirkt. Nur die Erlegung der ersten Rate eines Erziehungsbeitrages oder einer Pension, berechnet vom Monat der Aufnahme inkl. bis zum nächsten Zahlungstermine, geschieht unmittelbar an die Kasse der Anstalt, in welche der Knabe aufgenommen wird. ö

Für die Hospitanten ist das Schulgeld ebenfalls in halbjährigen Raten praenumerando, jedoch jedes Mal an die betreffende Instituts⸗ kasse selbst, einzuzahlen.

Die Zahlungen der Erziehungsbeiträge, Pensionen und Schul⸗ gelder erfolgen unter allen Umständen für den vollen Monat, vom Tage des Eintritts bis zum definitiven Ausscheiden eines Zöglings oder Hospitanten ohne Rücksicht auf vorherige Beurlaubungen oder Versäumnisse. Die nicht pünktliche Einzahlung der Geldbeikräge hat die sofortige Entlassung des betreffenden Zöglings zur Folge.

Berlin, den 26. Juni 1869.

Kriegs⸗Ministerium. von Roon.

Verfügung vom 8. Juli 1869 betreffend die Errichtung einer . Unteroffizierschule in Weißenfels.

Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets— Ordre vom 27. März e. a. die Errichtung einer vierten Unteroffizier⸗ schule und zwar in Weißenfels zu befehlen, auch gleichzeitig zu be— stimmen geruht, daß die Formation beregter Unteroffizierschule im Herbst diefes Jahres stattzufinden hat.

Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.

Berlin, den 8. Juli 1869.

Kriegs. Ministerium. Allgemeines Kriegs ⸗Departement. v. Podbielski. v. Karczews ki.

Berlin, 22. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der von des Großherzogs von Oldenburg König— liche Hoheit ihnen verliehenen Insignien des Haus- und Ver- dienst⸗Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen, und zwar: des Ehren⸗Großkreuzes: dem Ober⸗Präsidenten der Provinz Hannover, Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode und dem Hofmarschall Grafen von Perponcher, sowie des Ehren-Comthurkreuzes: dem Wirklichen Legations— Rath von Keudell.

; Bekanntmachung.

Während der diesjährigen Badesaison werden zwischen Anna berg in Sach sen und Carlsbad, sowie zwischen Schwarzen berg in Sachsen und Carlsbad je zwei tägliche Eilposten unter— halten, welche gegenwärtig wie folgt abgefertigt werden.

A. Zwischen Annaberg in Sachsen und Carlsbad. I Aus Annaberg Bahnhof lüber Weipert) 1230 Uhr Nachts nach Ankunft des um ga Uhr Abends aus Chemnitz abgehenden Zuges, gllbgang aus Berlin 12 Uhr Mittags über Riesa, aus Dresden Altstadt 6s Uhr Abends über Flöha), aus Carlsbad (über Weipert) 6is Uyr früh zum Anschluß an den Zug 223 Uhr Nachm. nach Chemnitz, lnkunft in Dresden-⸗Altstadt 71s Uhr Abends); Y aus Annaberg Bahnhof füber Oberwiesenthal) 1130 Uhr Vormittags nach Ankunft des um S8is Uhr 3 von Chemnitz abgehenden Zuges, (Abgang aus Berlin 7 Uhr Abends über Riesa, aus Dres den-Altstadt 530 Uhr früh über Flöha), aus Carlsbad (über Oberwiesenthah 7 Uhr Abends zum Anschluß an den Zug 4 Uhr früh nach Chemnitz. (Ankunft in Dresden -⸗Altstadt Soo Uhr früh über Flöha, in Berlin 33 Uhr Nachm. über Riesa.)

B. Zwischen Schwar enberg in Sachsen und Carls bad. JI Aus Schwarzenberg 11 Uhr Vormittags im Anschlusse an den um 7as Uhr früh von Werdau abgehenden Zug (Ab⸗ ang aus Berlin 1060 Uhr Abends über Leipzig, aus Magde—

urg 630 Uhr Abends, aus Leipzig 440 Uhr ih, aus Carls⸗ bad 780 Uhr Abends zum Anschluß an den Zug 330 Uhr früh nach Werdau (Ankunft in Leipzig 819 Uhr früh, in Magdeburg 3zas Uhr Nachmittags in Berlin 12413 Uhr Mittags; 2 ausSchwar⸗ zenberg 12 96 Nachts nach Ankunft des um Ss Uhr Abends aus Werdau abgehenden Zuges, (Abgang aus Berlin 1 Uhr Nachm. über geipzig, aus Magdeburg 118 Uhr Ra mittags, aus Leipzig 620 Uhr Abends); aus Carlsbad 9 Ühr Vormittags zum Anschluß an den Zug 51s Uhr Nachmittags nach Werdau, (Ankunft in Leipzig 930 Uhr Abends, in Magdeburg 140 Uhr früh, in Berlin 7as Uhr früh über Leipzig und Bitterfeld.)

Außerdem werden in Schwarzenberg Rachmittags gegen 3 Uhr nach Ankunft des um 12 Uhr Mittags von Werdau abgehen den Zuges, (Abgang aus Magdeburg has Uhr früh, aus Leipzig dio Uhr Vormittags; Separat-SEilwagen nach Carlsbad abgefer— tigt, sofern zu einer solchen Fahrt vier, acht oder je vier Plätze mehr gelöst werden. Die Beförderung erfolgt willen 1

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