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Königliche Niederschlesisch ⸗Märkische Eisenbahn. Es soll die Lieferung von U 200 Klaftern ö. Kloben holz un 200 Klaftern Reisig im Wege der Submission vergeben werden.
Termin hierzu ist auf:
Sonnabend, den 7. August d. J, Vormittags 113 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Koppenstr. Nr. 88 89 hierselbst, anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und ver iegelt mit der Aufschrift:
»Submission auf Lieferung von Holz, resp. Reisig⸗ eingereicht sein müssen.
Die Submissions. Bedingungen liegen in den Wochentagen Vor⸗ n, im vorbezeichneten Lokale zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschriften der Bedingungen, gegen Erstattung der Kosten, in Empfang genommen werden.
Berlin, den 16. Juli 1869. .
Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
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Verloosung, Amortisation, n. u. s. w. von öffentlichen Papieren.
. Auftündigung Schlesischer Pfand briefe.
en Inhabern Schlesischer Pfandbriefe machen wir bekannt, daß die Verzeichnisse derjenigen Pfandbriefe, welche in dem nächsten Zins⸗ termin Weihnachten 1869 von der Landschaft eingelöset werden sollen und also schon jetzt eingeliefert werden müssen, bei den schlesischen Landschafts-Kassen und bei den Börsen zu Breslau und Berlin ausgehängt, auch mit den drei schlesischen Regierungs- Amts- blättern ausgereicht worden sind. Wir fordern die Inhaber auf, ge⸗ dachte Pfandbriefe nebst denjenigen Zinscoupons, welche auf einen späteren als den vorbezeichneten Fälligkeitstermin lauten, unverzüglich an uns oder an eine der Fürstenthumslandschaften einzuliefern und dagegen die für sie auszufertigenden Einziehungsrekognitionen in Empfang zu nehmen, gegen deren Rückgabe im Falligkeitstermine die Valuta verausfolgt werden wird. Gegen die säumigen Inhaber wird nach Vorschrift der Regulative vom 7. Dezember 1848, 11. Mai 1849, 22. November 1858 und 22. November 1867 (Ges. Samml. 1849. S. 77. 182, 1858. S. 584. u. 1867. S. 1876) verfahren werden.
Breslau, am 15. Juli 1865. Schlesische General⸗Landschaftsdirektion.
2597 Crefeld Kreis Kempener Industrie ⸗Eisenbahn⸗
Gesellsch aft. Gemäß des §. 16 des Gesellschafts⸗Statuts werden die Herren Aktionäre hiermit ersucht, eine zweite Rate von 20 pCt. oder Zwan⸗ zig Thaler pre Aktie auf die für den Grunderwerb gezeichneten Aktien bis zum 25. Augu st d. J. bei Herren Gebr. Molenaar in Crefeld einzahlen zu wollen.
Erefeld, den 20. Juli 1869. Die Direktion.
Cöln⸗Mindener Eisenbahn— ö Gesellschaft.
eite Einzahlung auf die Stamm⸗
Aktien Lit. HK.
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 22. April (. werden die Inhaber der unterm 1. Oktober 1868 ausgefertigten Quittungsbogen über 40 Prozent Einzahlung auf die Stamm -⸗Aktien Lit. B. unserer Gesellschaft hierdurch wiederholt aufgefordert, die
zweite Einzahlungs-⸗Rate
von 26 Prozent
— pro Aktie — Thlr. 40
nach Abzug von 5 Prozent Zinsen für die erste
Einzahlung von 89 Thalern pro 1. Oktober 1868 bis 30. Juni d. J. — 3 - mit Thlr. 37 nebst fuͤnf Prozent Zinsen von obigen 40 Thalern pro 1. Juli e. bis zum Tage der Einzahlung und unter Beifügung der verwirkten
Konventionalstrafe von zehn Prozent der zweiten Rate
bis zum 1. Oktober d. J. inclusive
zu leisten und zwar in Berlin bei dem Bankhause S. Bleichröder, in Sem m nt bei der Norddeutschen Bank,
in Frank furt a. M. bei der Fili ; und In du st ci, er Filiale der Bank für Handel
in Cöln bei unserer Hauptkasse.
Die Inhaber von Quittungsbogen, welche diese zweite Rate Zinsen und Konventionalstrafe nicht ; nebst
spaͤtestens am 1. Oktober c.
einzahlen, müssen nach §. 11 unserer Statuten vom 18. Dezember 1843 gewaͤrtig sein, daß sie der ersten Einzahlung A 40 Prozent und der durch dieselbe gegebenen Anspruͤche auf den Empfang der gezeichneten Stamm-Aktien Lit. B. zu Gunsten unserer Gesellschaft verlustig
gehen.
Bei der Einzahlung sind die Quittungsbogen nebst einem nach den Rummern derselben geordneten, auch den Namen und Wohnort des Besitzers angebenden Verzeichnisse einer der oben bezeichneten Empfangsstellen vorzulegen, welche auf den Quittungsbogen über die geleistete zweite Ratenzahlung in unserem Namen quittiren wird.
Auswärtige haben die Gelder und Quittungsbogen an die Em— pfangsstellen portofrei einzusenden. Die Zurücksendung der Quittungs-⸗ bogen erfolgt portopflichtig und unter Angabe des vollen Einzahlungs. werthes, onen eine andere Werthdeklaration nicht ausdrücklich begehrt sein sollte. 9
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Töln, den 22. Juli 1869. Direktion.
er = e mne.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Bekanntmachung der Pommerschen . , , , , , Wir sind von den Herren Gutsbesitzern wiederholt ersucht, uns der Vermittelung beim Verkaufe von Gütern zu unterziehen und sind uns Güter der verschiedensten Art und Preise, in der Provinz Pom⸗ mern und den anliegenden Landestheilen, zum Verkaufe überwiesen. Indem wir uns hereit erklären, diese Vermittelung zu über- nehmen, erfuchen wir die Herren Kapitalisten, weiche sich an⸗ kaufen wollen, uns ihre Anträge zukommen zu lassen, und werden wir ihnen alsdann spezielle Auskunft ertheilen. Es steht den Herren Käufern der Justitiarius unserer Gesellschaft, so wie ein erfahrener Landwirth zur Seite. Coeslin, den 7 Juli 1899. . Pommersche Hypotheken⸗Aktien⸗Bauk. Die Haupt⸗Direktion.
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2554]. Oberschlesische Eisen bahn.
Die Herren Aktionäre werden hierdurch zu der . am 7. August d. J., Nachmittags 3 Uhr,; im großen Konferenzsaale der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf dem hiesigen Bahnhofe stattfindenden ordentlichen Generalversamm⸗ lung eingeladen.
Zur Berathung und Beschlußfassung kommen:
I. Die im §. 10 al. 1 des mit der Königlichen Staatsregierung am 17. September 1856 geschlossenen Betriebsüberlassungs Vertrages bezeichneten ordentlichen Gegenstände der Generalver ammlung.
II. n g 1a Gesellschaftsvorstände an die Generalversammlung, zu heschließen:
die Gesellschafts vorstände zu ermächtigen, die von der außer⸗ ordentlichen Generalversammlung vom 5. Februar 1868 für den Bau der Eisenbahn von Posen über Gnesen und Ino— wraelaw nach Thorn beschlossene, aber noch nicht begebene Anleihe von 13/000, 000 Thlr., so wie die von der außerordent lichen Generalversammlung vom 6. Februar 1869 für den Bau von Breslau über Glatz bis zur Landesgrenze bei Mit- telwalde und von Cosel über Neisse nach Frankenstein nebst Abzweigungen beschlossene weitere Anleihe von 13395, 900 Thlr. in jeder ihnen zweckmäßig scheinenden Weise, jedoch mit Aus⸗ nahme von Stammaktien, insbesondere auch in der Art zu beschaffen, daß sie dadurch in den Stand gesetzt werden, die nach den angeführten Generalversammlungs ⸗Beschlüssen zu emittirenden Qbligationen nach ihrem Erimessen ganz oder theilweise für Rechnung der Gesellschaft zurückzubehalten, be⸗ ziehungsweise zu übernehmen, auch zu diesem Zwecke die er⸗ forderlichen Statutabänderungen mit der Staatsregierung für die Gesellschaft verbindlich und endgültig zu vereinbaren.
Diejenigen Herren Aktionäre, welche dieser Generalversammlung
beiwohnen wollen, haben in Gemäßheit des §. 29 des Statuts späte⸗ stens am 6. Au gust d. J. im Dircktorialbureau auf dem Central= bahnhofe hierselbst ihre Aktien zur Abstempelung vorzuzeigen, oder deren am dritten Orte erfolgte Niederlegung glaubhaft nachzuweisen und zugleich ein unterschriebenes Verzeichniß der Nummern derselben in zwei Exemplaren zu übergeben, von denen das Eine mit dem Ver= merke der zustehenden Stimmen und dem Siegel der Königlichen Direktion der Sberschlesischen Eisenbahn versehen zurückgegeben und als Legitimation zur Theilnahme an der Versammlung dient. ormulare zu den Nummerverzeichnissen können in dem genann⸗ ten Bureau in Empfang , . werden. Breslau, den 17. Juli 1869. Der Vorsitzende
des Verwaltungsraths der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. gez. Becker.
Pas Abonnement beträgt 1 Thlr. für das vierteljahr.
gnsertionapreis für den Naum einer Pruchzeile z Sgr.
D
Königlich Preußischer
Alle post-Anstallen des An- und Auslandes nehmen , an, für gerlin die Expedition des nigl. preußischen Staats Anzeigers: Behren⸗Strase Nr. La, Ecke der Wilhelmstraße.
M 171.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Bie von dem Kuratorium der rheinischen Ritterakademie zu Bedburg getroffene Wahl des Kammerherrn und Landraths 4. D. Freiherrn Raitz von Frentz auf Garrath zum Ober ˖ Direktor genannter Ritterakademie zu bestätigen; e
Den Rittergutsbesitzer, Regierungs⸗Assessor Archibald August von Gramätzki zum Landrathe des Landkreises Danzig zu ernennen; und
Dem früheren HauptamtsRendanten, Steuer⸗Einnehmer Müller zu Rinteln den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu
verleihen.
Allerhöchster Erlaß vom 7. Juli 1869, betreffend die Ver⸗ leihung des Expropriationsrechts für die Zweigbahn von dem bei Reunkirchen belegenen Bahnhöfe der Saarbrücker Eisenbahn nach den Wilhelm-⸗Schächten der fiskalischen Steinkohlengrube König ⸗Wellesweiler. —
Indem Ich auf Ihren Bericht vom 2. Juli d. J. die Herstellung einer Zweigbahn von dem bei Neunkirchen belegenen Bahnhofe der Saarbrücker Eisenbahn nach den Wilhelm ⸗ Schächten der fis kalischen Steinkohlengrube König Wellesweiler hierdurch genehmige, bestimme Ich zugleich, daß das in Meinem Erlasse vom 28. November 1847 GesetzSamml. für 1848 S. 13) für die Hauptbahn verliehene Recht zur propriation und a vorübergehenden Benutzung fremder in säcke auch auf die Anlage dieser Zweigbahn Anwendung fin⸗ den soll. .
Schloß Babelsberg, den 7. Juli 1869. Wilhelm.
Für den Handels ⸗Minister: v. Selchow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Allerhöchster Erlaß vom 14. Juli 1869, betreffend die Er⸗ ß e, n mn zu Husum / im Regierungsbezirk Schleswig. Ben mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichfs vom 10. d. M. Mir vorgelegten Tarif zur Erhebung der Hafenabgaben zu Husum, im Kreise Husum / Regierungsbezirk Schleswig, sende Ich Ihnen, von Mir vollzogen, hierneben (a. zur weiteren Veranlassung mit der Be⸗ , zurlick, daß derselbe mit dem 1I. August d. J. in Kraft treten soll. Plesr Erlaß ist mit dem Tarif durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. Bad Ems, den 14. Juli 1869. Wilhelm. ch ür den Finanz⸗ ür den Minister für Handel, Gewerbe ö 2 . ö und öffentliche Arbeiten: Gr. zu Eulenburg. v. Selchow.
An die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
a.
Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafen⸗ 3 86 ö im Kreise Husum, Regierungsbezirks Schleswig, vom 1. August 1869 an zu erheben sind.
Vom 14. Juli 1869.
Es wird entrichtet:
A. Ha engeld von a n n, ,,
J. von drel Lasten Tragfähigkeit un er, wenn sie beladen sind: beim Eingange 1 Silbergroschen, beim usgange 1 Silber roschen für jedes Fahrzeug. ö. ö i . ö 2 der vorstehend unter J. bezeichneten Art bleiben von der Äbgabe befreit, wenn sie beballgstet der leer, sind;
IJ. von mehr als drei Lasten bis zu einschließlich vierzig Lasten Tragfähigkeit: ) wenn sie beladen sind: beim Eingang 2 Silber groschen, beim Ausgange 3 Silbergroschen; B wenn sie Ballast führen oder leer sind: beim Eingange 1 Silbergroschen, beim Ausgange 1 Silbergroschen für jede Last Tragfähigkeit; —
7) alle Looisenfahrzeuge / soweit sie nun ihrem
Berlin, Sonnabend den 24. Juli Abends
Il. von mehr als vierzig Lasten Tragfähigkeit: ) wenn sie be laden find: beim Eingange 4 Silbergroschen, beim Ausgange 4 Silber⸗ groschen, b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: beim Eingange 3 Silbergroschen, beim Ausgange 2 Silbergroschen, für jede Last der Tragfähigkeit.
Ausnahmen. I) Schiffe von mehr als vierzig Lasten Trag- fähigkeit, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen des Norddeutschen Bundes ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter IIö. a. und b. festgesetzten Abgabe. Y Schiffe, deren Ladung a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Centnern nicht übersteigt, oder b) ausschließlich in Dachpfannen,
Cement, Bruch Cement, Granit, Gyps⸗/ Kalk ⸗ , Mauer-, Ziegelsteinen aller Art, Kreide / Thon oder Pfeifen Sand, Brennholz, Torf Steinkohlen, Koks, Stroh, Dachrath, Dünger, frischen
Deichbau besteht, haben das
für Ballasischiffe zu entrichten.
laufen.
so ist fü
Nacherlegung ch in den
lfte der Abgabe na de Fahrzeuge nachzuerlegen.
noch auf der
sfte f. = *
nach der geballastet ausgehende Schiffe und die
ü es für beladen ausgehende Schiffe zusammen
i n, , — e, welche im Verkehr mit den benach⸗ d Halligen den Husumer Hafen regel kann nach Wahl anstatt der
ine jährliche Abfindung
Anleitung des Finanz-
behörde festzusetzen bleibt,
. . .
ür den Eingang al t: 1) alle Fa rzeuge, ö eng nun i ; um Fracht zu suchen
und den Hafen ohne Ladung wi alle 6
welche wegen Seeschadens 2
Sturmes oder widriger welche,
nur um Erkundigungen
zu nehmen, in den H
Ladung gelöscht eingenommen und
ganz oder theilweise veräußert zu haben, Wieder.
3) Fahrzeuge von vierzig Lasten oder weniger Tragfähigkeit, auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Norddeutschen Bundes gebiets in den Husumer Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den 2 Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende
Beiladung zu loͤschen oder einzunehmen; 4) Fahrzeuge, welche
zur Hülfsieistung bei gestrandeten in Noth befind-
lichen Schiffen aus. oder eingehen, wenn sie nicht zum
Löschen oder tern verwendet werden;
Befreiungen.
einzuziehe
Hafen einl ohne
oder Ladung
— debe r — oder durch Leichter be
ichter˖ euge, wenn zu ; . ee ben s ssrn . Hafenabgabe entrichtet; &) Schiffsg e fäße, welche Staatseigenthum und, — 2 für — ae . ; i erem Falle nur auf Vorzeigung J
befördern, jedoch in eß ö ö g Röte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehoren / a. ieee alle kleinen Fahrzeuge bis zu Einer gast Tragfähigkeit; Y. Jahrzeuge bis zu einschließ ich drei Lasten r i e bei ihren hrten nach und von den im oder auf der Rhede liegenden chiffen; 10) Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrund oder von der Küste gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang;
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