1869 / 178 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Nach dem Gesetz von 1849 bestimmt der Richter⸗Kommissar sogleich bei Bekanntmachung der Konkurseröffnung (in der „London⸗Gazettec) zwei öffentliche Sitzungen, von denen die erste speziell zur Wahl der Verwalter bestimmt ist, die zweite als Präklustvtermin für den Schuldner gilt, sich feierlich dem Ge⸗ richt zu stellen; beide dienen zugleich zur Prüfung der For⸗ derungen. Das Gesetz von 1861 überträgt der ersten Gläu— bigerversammlung auch die Beschlußfassung nach Mehrheit der Forderungen, ob und welcher Unterhalt dem Schuldner bis zum letzten Verhör gereicht werden soll. Dieses Verhör last examination), welches die Prüfung zur Aufgabe hat, ob der Schuldner gegen fernere Ansprüche der Gläubiger geseß— lichen Schutz verdiene, erfolgt in einem in der Regel nicht über 690 Tage nach der ersten Gläubigerversammlung hinaus anzuberaumenden Termine. .

Die Feststellung der Passivmasse geht in ziemlich regelloser Weise vor sich. Die Gläubiger können ihre Forde— rungen beim Gericht oder in der Gläubigerversammlung oder bein Massenverwalter anbringen, wobei denn in der Regel die Richtigkeit eidlich zu versichern ist. Es besteht aber keine Nöthi— gung zur Anmeldung. Die sogenannte Attraktivrraft des Kon— kurses ist dem englischen Recht unbekannt. Die Gläubiger kön⸗ nen, wenn sie sich nicht an die Konkursmasse halten wollen, unbeschränkt gegen die Gemeinschuldner vorgehen.

Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt, na⸗ mentlich mit Hülfe jener eidlichen Versicherung, nach freiem Er⸗ messen des Kommissars ohne ein eigentliches kontradiktorisches Verfahren. Es giebt keinen contracictor; die Gläubiger kön⸗ nen nur die Streichung einer zugelassenen Forderung (ex- punge the proof) wegen Unrichtigkeit derselben beantragen. Ein abgewiesener Gläubiger hat nur die, Appellation und Oberappellation. Das ganze Verfahren ist mehr durch die Praxis, als durch das Gesetz gebildet und bleibt in seinem Hetéil vielfach dem richterlichen Ermessen überlassen. Abson⸗ derungsberechtigte Gläubiger nehmen am Konkurse nicht Theil. Vorrechte bestehen nur in ganz geringer Zahl. Die Krone (Fiskus) hat ein solches nur wegen eines einjährigen Steuer⸗ rückstandes; es folgen die friendly Societies und Saving banks (Unterstützungsvereine und Sparkassen), Lohnrückstände der Dienstbolen und Handlungsgehülfen aus den letzten 3 Mo— naten, von höchstens 30 Pfd. St., Handwerker und Arbeiter wegen ihres 46 Sh. nicht übersteigenden Werk- oder Arbeits. lohnes und Lehrlinge wegen der Entschädigung für gezahltes Lehrgeld. Frau und Kinder haben kein Vorrecht.

Die bevorrechteten Gläubiger erhalten Befriedigung aus den vorhandenen Zahlmitteln, sobald ihre Ansprüche feststehen. Auch Vertheilumgen an die übrigen Konkursgläubiger fin— den statt, wenn die realisirte Masse einen hinlänglichen Baar— bestand gewährt und die Gläubiger bereits genügende Gelegen heit zur Geltendmachung ihrer AÄnsprüche gehabt haben. Nach dem Gesetz von 1861 bestimmt nicht mehr der Richter, sondern der Mehrheitsbeschluß der Gläubiger den Zeitpunkt der Verthei— lungen. Für Gläubiger, welche zu entfernt wohnen, als daß sie im Laufe des gewöhnlichen Verkehrs ihre Anmeldung oder Beweisführung hätten beschaffen können, werden die nöthigen Mittel zurückgelegt. Auf andere claims, die bei der Schluß⸗ vertheilung nicht geprüft sind, wird keine Rücksicht genommen.

Ein Problem für die englische Gesetzgebung ist der Zwangs- vergleich gewesen. Erst im Jahre 1826 ist das Institut nach schottischem Vorbild aufgenommen. Das Gesetz von 1849 unterschied: I) den Stundungs⸗ und Nachlaßvertrag nach der Konkurseröffnung (composition after bank rußptey), 2) die außer— gewöhnliche Auseinandersetzung (arrangement by deed) und 5) die Auseinandersetzung unter Aufsicht und Kontrolle des Gerichts. Im Jahre 1861 ließ man die dritte Art wegfallen und veränderte die Bedingungen der beiden ersten Arten. Bei dem Akkord im Kon kurse genügt danach eine Mehrheit von z der anwesenden Gläubiger nach Zahl und Betrag. Es ist nicht mehr nothwendig, daß zwei Gläubigerversammlungen hintereinander den Vergleich annehmen, sondern jede Gläubiger— versammlung, zu welcher 10 Tage vorher in der »London Ga— zette« eingeladen ist, kann den Vergleich annehmen. Stets aber kann das Gericht die immer erforderliche Bestätigung ver— sagen, wenn es den Vergleich nicht billig und vortheilhaft für Alle findet. Sind aber diese Bedingungen erfüllt, so ist der Vergleich für alle Gläubiger bindend. Letzteres tritt auch beim

außergerichtlichen Akkord ein, sofern die Mehrzahl aller

Gläubiger, welche mindestens 10 Pfd. zu fordern haben, sofern ihre Forderungen zusammen 3 der ganzen Schuldenmasse be⸗

tragen, den Vergleich annimmt. Bei dieser maßlosen Erleich⸗

terung waren zahlreiche Betrügereien unvermeidlich. Auch die

1) Nach einem Amendement des Unterhauses zu der neuen Bill können neben dem trustee auch »inspectors« (Verwaltungsrath) gewählt werden, welche eine allgemeine Aufsicht über ersteren zu üben haben.

Akte von 1868 aber beseitigt nur einzelne Uebelstände, indem sie namentlich drei Zwecke verfolgt: die Fernhaltung erdichteter Forde. rungen durch Anordnung einer genauen, eidlich bekräftigten Liste aller Passiva, die Ausschließung der anderweit gesicherten Gläu— biger vom Mitstimmen, endlich Erleichterung der Untersuchung vorgekommener Malversationen. Die öffentliche Meinung nimmt auch dieses Gesetz nur als eine Abschlagszahlung hin. Ein neues verwickeltes System des Zwangsvergleichs pro— jektirt die Bill von 1867. Es giebt danach drei Arten des arrange— ment by deed, zwei nach der adjudication ot bankruptex, die dritte und hauptsächliche ohne solche.

Die englischen Konkursgesetze enthalten auch manche Straf— bestimmung. Eine Reihe von Handlungen ist mit 3 Jahren Gefängniß bedroht. Außerdem darf das Gericht dem leicht— sinnigen Bankeruttirer eine Strafe von 1 Jahr Gefängniß zuerkennen.

In dem nordamerikanischen Konkursgesetz ist das Vorbild des englischen Rechts deutlich erkennbar. Die gericht— liche Bearbeitung der Konkurse erfolgt bei den Distriktsgerichten oder den Kreisgerichten, an welche letztere von der Entscheidun der Distriktsgerichte appellirt werden kann. Die Konkurseröff— nung geschieht auf Antrag oder von, Amtswegen. Der sich

Vei der ersten Gläubigerversammlung werden ein oder mehrere Verwalter (assigneesJ gewählt, auf welche das Eigenthum der Masse übergeht. Alle Ansprüche, welche zum Konkurse angemeldet werden, sind eidlich zu bekräftigen. Ueber— dies kann fortwährend der Gemeinschuldner und dessen Ehefrau auf eigenen Antrag oder auf den des Verwalters eidlich gehört werden. Alle zweifelhaften Ansprüche sind der Untersuchung und Prüfung des Richters anheimgestellt. Die Ansprüche sind der Priorität nach wie folgt eingetheilt: I) Gerichtskosten, 2 alle Forderungen der Vereinigten Staaten, Bundessteuern und ⸗Taxen, nach Maßgabe der Gesetze derselben, 3) Forderun⸗ gen des Staats, in welchem der Konkurs schwebt, Steuern und Taxen unter den Gesetzen desselben; 4 Salärs der Cemmik, Lohn an Arbeiter, Dienstboten aus den letzten 6 Monaten, so— weit dieselben unter 50 Doll. betragen, 5) alle übrigen Forderungen pro rata. Drei Monate nach Zulassung des Ban⸗ kerottgesuchs oder auch schon vorher hat das Gericht eine allgemeine Zusammenkunft der Gläubiger anzuordnen, bei welcher die Sachlage vom Verwalter vorgetragen wird und die Mehrheit der Gläubiger, sofern die Anwesenden wenigstens die Hälfte der Forderungen darstellen, andernfalls der Verwalter eine Vertheilung an die anwesenden oder wegen ihrer Abwesenheit entschuldigten Gläubiger anordnen könnte. Nach Ablauf von weiteren drei Monaten oder auch schon vorher wird eine neue Versammlung berufen, und es erfolgt alsdann die Schlußver— theilung. event. sind noch weitere Versammlungen zu berufen, bis der Fall erledigt ist. Nach 6 Monaten wird der sich ban— kerott Erklärende, als von jeder weiteren Verbindlichkeit ent— bunden, vom Gericht für ehrenvoll entlassen erklärt, sofern die Prüfung seines Verhaltens dieses Zeugniß rechtfertigt. Mit Stimmenmehrheit, welche jedoch drei Viertheile aller Forderun— gen repräsentiren muß, kann jede Gläubigerversammlung eine außergerichtlich Regulirung durch gewählte trustees beschließen. Das Gericht hat den Beschluß, welcher alle Gläubiger bindet, wenn derselbe für alle Theile vortheilhaft erscheint, zu bestäti⸗ gen. Die gewählten trustees treten dann ganz an Stelle des oder der assignees. Auch nach einem solchen Verfahren kann der Schuldner für ehrenvoll entlassen erklärt werden,

. Das Gesetz schließt mit Strafbestimmungen gegen betrüg⸗ liche Bankerotteure (Gefängniß bis 3 Jahre mit oder ohne Zwangsarbeit) und pflichtvergessene Beamte.

So wenig das englische und nordamerikanische Verfahren sich im Ganzen und Großen zur Uebertragung nach Deutsch⸗ land eignet, so sind ihm doch manche Vorzüge gewiß nicht ab⸗ zusprechen. Vor Allem ist dies eine Elastizität, zu welcher man in Deutschland nur zögernd den Weg betreten hat. Man würdigte in England und Nordamerika richtig die Wahr—

anzugeben.

nehmung ihrer Interessen geeignet sind. Das Gericht tritt dagegen in die Stellung einer oberaufsehenden und recht⸗ sprechenden Behörde zurück, deren letztere Thätigkeit sich gerade hier in einfachen Formen bewegt. Sehr zur Vereinfachung dient auch das gemäßigte System der Vorrechte, welches gleichzeitig dem Kredit und der Handelsmoral beachtenswerthe Dienste leistet. Anderes freilich, so die mißbräuchliche Anwen⸗ dung des Eides, die Häufung von sogen. acts of bankrupte),

das fast ganz inquisitorische Prüfungsverfahren, das komplizirte Akkordsystem in England), verdient entschiedene Mißbilligung; Wie dem aber auch sei, jedenfalls ruht in dem Schoße de englischen und nordamerikanischen Konkursrechts, wie in dem Boden eines neu entdeckten Landes, eine Reihe fruchtbaren

mindestens beachtenswerther Keime, eine Fülle von gesetgeberi⸗ schen Gedanken. .

für bankerott Erklärende hat seine Aktiva und Passtva genau

heit, daß Niemand besser als die Gläubiger selbst zur Wahr.

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Königlich Preußischer

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Anzeiger.

W 178.

Berlin, Montag den 2. August Abends

1869.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Geheimen Legations-Rath König, vortragenden Rath im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und dem Geheimen Regierungs⸗ und Bau⸗Rath Schmid zu Marien⸗ werder den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Wasserbau⸗Inspektor Rose zu Frankfurt a. O. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Konsul Israsl zu Stralsund, dem bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes zu Barce— lona, Kaufmann Vollmar zu Cöln, und dem Senator Ahlmann zu Apenrade den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; den Schul ⸗Rektoren Knauth zu Mühlhausen, Regie⸗ rungsbezirk Erfurt, Häckel und Helbig zu Breslau, den Adler der vierten Klasse des Königlichen Hausordens von Hohenzollern; den Schullehrern und Organisten Marschalk zu Güttland im Landkreise Danzig und Völkel zu Klein— Kniegnitz im Kreise Nimptsch, dem Schullehrer Schulz zu Lubs— dorf ini Kreise Deutsch-⸗Crone, dem emeritirten Schullehrer Kraus zu Kriftel im Landkreise Wiesbaden, den pen⸗ sionirten Steuer ⸗Aufsehern Gansen zu Berncastel und Müller zu Lingelbach im Kreise Ziegenhain, sowie dem Bauer⸗Auszügler und Kirchenvorsteher Nit sche zu Oppersdorf im Kreise Neisse das Allgemeine Ehrenzeichen und endlich dem Sergeanten Mercier im 8. Brandenburgischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 64 (Prinz Friedrich Karl von Preußen) und dem Bootsmannsmaat zweiter Klasse Frenz von Sr. Majestät Brigg Musquito« die Rettungs⸗Medaille am Bande; und

Den Legations⸗Sekretären von Radowitz, Graf zu Lim⸗ burg⸗Stirum, Graf Blücher von Wahlstatt, Fürst zu Lynar und Graf von Dönhoff den Charakter als Lega— tions⸗Rath zu verleihen; R

Den Staatsanwaltsgehülfen Seyffarth in Zielenzig zum Staatsanwalt in Calbe 4. S., so wie

Den Regierungs⸗Assessor Düesberg zum Landrathe des Kreises Wiedenbrück zu ernennen; und .

Dem Kreisgerichts Sekretär Braun in Meseritz bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei ⸗Rath

zu verleihen.

Norddeutscher Bund.

Dem Schiffsrheder H. W. Baake ist Namens des Nord⸗= deutschen Bundes das Exequatur als Konsul des Freistaates

Uruguay für Memel ertheilt worden.

Das 51. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus-

gegeben wird, enthält unter . Nr. 7467. Das Statut für die Genossenschaft zur Reguli⸗ rung der kleinen Elster in den Kreisen Luckau und Liebenwerda. Vom 21. Juni 1869, unter Nr. Ti68. Das Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen zweiter Emission über eine

ÄUnleihe der Stadt Burg, Regierungsbezirks Magdeburg, zum

Betrage von 80, 000 Thälern. Vom 21. Juni 1869, unter

Nr. 7469. Den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Juni 1869, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde⸗Chaussee von Ellrich, im Kreise Nordhausen, Regierungsbezirk Erfurt, bis zur vormaligen Landesgrenze zum w an die von der Gräflich Stol⸗ bergschen Rentkammer in Wernigerode vom Jägerfleck bei Rolhesütte Amts Hohnstein, Provinz Hannover, über Sülz⸗ hain in der Richtung auf Ellrich zu erbauende Chaussee, unter

Nr. 7470. Das Statut für den Verband zur Regulirung des Ressener Mühlenfließes unterhalb Syckadel, Kreises Lübben. Vom 26. Juni 1869, unter

Nr. 7471. Den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Juli 1869, betreffend die Uebertragung der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1857 dem Aktienverein für die Peterswaldau⸗ Steinkunzendorfer Chaussee im Regierungsbezirke Breslau ver⸗ liehenen Rechte auf die Dominien und Gemeinden Steinkunzen⸗ dorf und Peterswaldau, und unter

Nr. 7472. Den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Juli 1869, betreffend die landesherrliche Genehmigung zur Anlage des von der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft auszuführenden, im preußischen Staatsgebiete belegenen Theiles einer Eisenbahn von Aachen über Gemmenich und Bleiberg nach Welkenrädt, der Grenzstation der belgischen Staatsbahn bei Herbesthal.

Berlin, den 2. August 1869.

GesetzSammlungs ˖ Debits Com toir.

del, Gewerbe und öffentliche rbeiten.

Dem bisherigen Berg Inspektor von Gellhorn zu Erfurt ist unter Verleihung des Tharakters als Bergmeister die Verwaltung des Bergreviers Neustadt⸗Eberswalde übertragen

worden.

Ministerium für Sa

Bekanntmachung.

Das Studienjahr auf der Königlichen Bau ⸗Akademie zu Berlin beginnt am 4. Oktober a. C.

Die Meldungen zur Aufnahme in diese Anstalt müssen unter Beifügung der Nachweise, welche über die Befähigung zur Aufnahme nach den §§.7 bis 9 der Vorschriften für die Königliche Bau-Akademie vom 3. September 1868 gefordert werden, bis spätestens zum 2. Oktober é. schriftlich bei dem unterzeichneten Direktor erfolgen.

Die Vorschriften sind in dem Bureau der Bau- Akademie käuflich zu haben. .

Berlin, den 1. August 1869. . Der Geheime Ober-⸗Bau⸗-Rath und Direktor der Königlichen Bau · Akademie.

Grund.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Die Universität wird zur dankbaren Erinnerung an ihren erhabenen Stifter, König Friedrich Wilhelm III, am 3. August er., Mittags 12 Uhr, in ihrem großen Hörsaale eine Gedächtnißfeier begehen. Die Eingeladenen werden hierdurch ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen. Die

erren Studlrenden haben den Zutritt auf Vorzeigung ihrer rkennungskarten.

Berlin, den 31. Juli 1869.

Der Rektor der Universität. Kummer.

Angekommen: Se. Excellenz der General Lieutenant, Kommandant von Berlin und Chef der Landgendarmerie,

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