1869 / 185 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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5 ung, sei es für die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, = k 466 Gebiete der Eidgenossenschaft zum . der dem Norddeutschen Bunde angehörigen Eigenthümer literarischer und kuͤnstlerischer Werke die Bestimmungen des Artikel 1 und der nachfolgenden Artikel 15 bis 30 in Anwendung . .

Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Artikel 31 verabre 9 Gewährleistungen, verstanden, daß diese e e . erseßzt di. können durch gesetzliche Vorschriften, welche die zuständi 6 Behörden der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den inheimischen in Bezug auf das literarische oder künstlerische Eigenthum beschließen mögen. ; 2 ; 15. Die im Artikel 6 vorgesehene Eintragung derjenigen im erb ien! des Norddeutschen Bundes veröffentlichten erke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten wollen, hat innerhalb der in besagtem Artikel angesetzten Fristen bei dem eid⸗ genössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen.

Art. 16. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, musikalischen Kompositionen oder Arrangements, Zeichnun en, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen an= 1. gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste, welche zum ersten Male in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlicht werden, genießen in der Schweiz zum Schutze ihrer Eigenthumsrechte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeich-

te.

2 Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welche im Gebiete des Norddeutschen Bundes zum ersten Male veröffentlicht oder aufgeführt werden, genießen in der M er, in Bezug auf die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den näm—⸗ lichen Schutz, welcher in letzterem Lande den Verfassern oder Ton- setzern der am meisten begünstigten Nation bezüglich der Darstellung oder Aufführung ihrer Werke gewährt ist oder künftighin gewährt werden wird. ̃ ö

Art. 18. Das in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vorgehenden Artikel erworbene Eigenthumsrecht an den im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Ur—= heber während seiner ganzen Lebenszeit und insofern er vor dem Ab⸗ laufe des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffent- lichung an, stirbt, so 3 8 für den Rest dieser Zeit noch fort zu

en seiner Rechtsnachfolger. .

6 die Le ge e nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während sechs

ahre, vom Tode des Urhebers an, das ausschließliche Recht zur Ver sffentlichung des Werkes. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist dreißig Jahre nach diesem Todesfalle. Die Dauer des Eigenthumsrechts auf Uebersetzungen hingegen ist auf fünf Jahre ge— mäß dem, was im Artikel 6 festgesetzt ist, eschränkt.

Art. 19. Jede Vervielfältigung eines im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegen— wärtigen Uebereinkunft veranstaltet wird, soll als Nachdruck bestraft . t. 20. Wer wissentlich nachgedruckte Gegenstände auf schweize⸗ rischem Gebiete verkauft, zum Verkauf auslegt oder einführt, ist mit den gegen Nachdruck angedrohten Strafen zu belegen.

9 21. Der Nachdrucker ist mit einer Buße von wenigstens Einhundert Franken bis auf höchstens zweitausend Franken und der Verkäufer mit einer Buße von wenigstens fünfundzwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu belegen; sie sind außerdem verbunden, dem Eigenthümer für den ihm verursachten Nachtheil Ersatz u leisten. 2 ; i, gegen den Nachdrucker, als gen den Einbringer und den Verkäufer ist auf Wegnahme der Nachdruckausgabe (Art. 19 zu erkennen. In allen Fällen können die Gerichte auf Verlangen der Civilpartei verfügen, daß derselben die nachgebildeten Gegenstände, auf Abschlag des ihr ,. Schadenersatzes, zugestellt werden,

Art. 22. In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös aus den weggenommenen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszuhändigen; der Rest seiner Entschädigung ist im gewöhnlichen Rechtswege zu verfolgen.

Art. 23. Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft Verfügung der zuständigen Behörde mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte Bezeichnung oder Beschreibung der Er zeugnisse vornehmen lassen, welche nach seiner Behauptung in Zuwider—- handlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft zu seinem Schaden nachgemacht sind. ; .

Die Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigenthümers, im Falle unbefugter Uebersetzung zugleich auf den Vorweis der die Ein tragung des Originals bestätigenden Bescheinigung, zu erlassen. Er— forderlichen Falls 1 die Verfügung die Bezeichnung eines Sach— verständigen zu enthalten. —ᷣ .

ten, nil Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter von dem Kläger eine . , . die zu erlegen ist, bevor zur Beschlagnahme geschritten wird.

9 6 der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Gegenstände ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme bestätigenden Bescheinigung zuzustellen. Alles bei Vermeidung der Nichtigkeit und der Entschädigungspflicht.

Art. 24. Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird die Beschreibung oder Beschlagnahme von Rechtswegen hinfällig, unbeschadet der Entschädigung, welche eiwa verlangt werden kann.

Art. 25. Die Verfolgung vor den schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Uebereinkunft bezeichneten Vergehen findet nur auf Antrag des beschädigten Theiles oder seiner Rechisnachfolger statt.

Art 26. Die Klagen auf Nachbildung literarischer oder künst.⸗ lerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks an-

Die Civilklagen sind summarisch zu verhandeln. Art. 27. Die durch n, Uebereinkunft festgesetzten Stra icht gehäuft werden. . ie a erbse Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen darf keine härtere Strase erkannt werden, als diejenige, welche auf die am schwersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhängen

sein würde. i ;

28. Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von 6 zu bestimmenden Orten und die ganze oder auszugsweise Einrückung desselben in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen an— ordnen, und zwar alles auf Kosten des Verurtheilten.

Art. 29. Die im Artikel 21 bestimmten Strafen können bei Rückfällen verdoppelt werden. Ein Rückfall ist vorhanden, wenn gegen den Angeklagten in den fünf vorangegangenen Jahren ein Ur— theil wegen eines gleichartigen Vergehens gefällt worden ist.

Art. 30. Beim Vorhandensein mildernder Umstände können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum ermäßigen.

IIl. Allgemeine Bestimm ungen.

Art. 31. Die vertragschließenden Theile haben sich dahin ver- ständigt, die gegenwärtige Uebereinkunft einer Revision zu unterwerfen, wenn eine neue Gesetzgebung über die darin behandelten Gegenstände im einen oder anderen Lande oder in beiden Ländern eine solche Re⸗ vision wünschenswerth machen sollte, es ist jedoch verstanden, daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft für beide Länder ver bindlich bleiben werden, bis sie im gemeinsamen Einverständniß ab- geändert sind. . . an.

n die gegenwärtig im Gebiet des Norddeutschen Bundes dem Est . und künstlerischen Eigenthums gewährten Ga⸗ rantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft Aende. rungen erleiden sollten, so würde die schweizerische Regierung befugt sein, die Bestimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes erlassenen Vorschriften zu erseßen. ö . . 9 i.

rt. 32. Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt zu gleicher Zei und * die nämliche Dauer in Kraft, wie der am 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde nebst den übrigen Staaten des Zollvereins und der Schweiz abgeschlossene Handelsvertrgg. Sie soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations⸗Urkunden an

ubringen, in welchem die unbefugte Nachbildung oder Feilhaltung r, en. hat.

demselben Orte und zu derselben Zeit, wie die Ratifikations Urkunden

enes Vertrages ausgetauscht werden. 36 8 , Berlin, den 13. Mai 1869. Henning. B. Hammer, (L. S.) Oberst. Herzog. (L. S.) (L. S.)

Die Ratifikations Urkunden der vorstehenden Uebereinkunft sind zu Berlin ausgewechselt worden

Auf Grund des Bundesgesetzs vom 16. Mai d. J. (Bundes- Gesè lt Nr. 31) wird wegen Einführung von Freimarken zur 6 kirung telegraphischer Depeschen Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: . i,

om 1. August d. J. ab kann die Frankirung aller telegra

phisg n , ug 7 einer Bundes⸗Telegraphenstation auf. gegeben werden, gleichviel ob dieselben nach Telegraphenstationen des norddeutschen Telegraphengebiets oder nach Stationen des Telegraphen vereins (Oesterreich und ken eth, Bayern, Württemberg, Baden und Niederland) oder nach ,. des Auslandes bestimmt sind, mit ˖

imarken bewirkt werden. g. Ki ‚— rankirung durch Marken sind außer den Gebühren für die . 1 auch die sonstigen von dem Aufgeber u entrichtenden fixirten . el z. B. für Weiterbeförderung per durch Freimarken zu berichtigen. : i ,,, g Freimarken ist dagegen vorläufig nicht zulässig bei allen Depeschen, welche bei Eisenbahn ⸗Telegraphenstationen en werden. «* 1 vi Telegraphen ⸗Freimarken enthalten auf blau und weiß guillochirtem Grunde innerhalb eines mit einem Perlstabe eingefaßten Kreises die Umschtift: »Norddeutsche Bundes- LTelegraphie. Die außerhalb des Peristabes liegenden vier Ecken sind mit einem durch einen Ring gesteckten Pfeil ausgefüllt. Unterhalb des so gebildeten Quadrats befindet sich auf einem schmalen blauen Streifen mit weißer Schrift die Bezeichnung Groschen. Die Werthzahlen sind innerhalb des obengenannten Kreises mit schwarzer Farbe hergestellt, Solche Marken sind vorläufig zu den Werthbeträgen von Hit 24, 4, 5, 8, 10 und 30 Silbergroschen 6 worden. Die Marken zu 3, 2, 4, 5. 8 und 10 Sgr. sind gegen Erlegung des Werthbetrages vom 1. August d. J. ab bei jeder Bundes ⸗Telegraphenstation zu erhalten. Die Marken zu 17 Sgr. sollen vorläufig nur bei den Bundes. Tele graphenstationen im Bezirk der Telegraphendirektion Berlin, die Mar- ken zu 30 Sgr. nur bei den größeren Bundes ⸗Telegraphenstationen rkauft werden. * f Das Frankiren der telegraphischen Depeschen mittelst Frei marken geschieht in der Art, daß auf der Depesche selbst oder auf dem zum Niederschreiben der Depesche benutzten Formular und zwar in der oberen Ecke rechts oder an der rechten Seite eine oder so viele Marken, als zur Deckung der tarifmäßigen Gebühren erforderlich sind, 2 werden. Es ,, ,, * . Marken von den bern selbst auf den Depeschen befesti ; * , Fan ,,,, sind verpflichtet, bei der Auf⸗

eimarken frankirten Depeschen genau zu prüfen, ob nr, , in, ist, Mn h. ob der Werth der verwendeten Tele⸗

raphen - Freimarken dem tarifmäßigen Gebührenbetrage entspricht. Cann sich die Frankatur bei dieser Prüfe als ungenügend, so muß der fe g. 21 gleich 94 Aufgabe der Depesche eingezogen wer olches n aus Absenders der Depesche nicht z bekannt, daß die nachträgliche Ein- ziehung des fehlenden Betrages gesichert erscheint, »so bleibt die De— . event. bis nach erfolgter etrages unbefördert. ĩ ; 97 von dem Aufgeber ein höherer Betrag in Freimarken ver— wendet worden, als die tarifmäßigen Gebühren erfordern, so wird demselben der Mehrbetrag gegen Quittun baar erstatiet. 5) Damit einmal verwendete Marken nicht wiederholt benutzt werden können, werden dieselben mittelst eines Tintenstrichs entwerthet. Depeschen, auf denen sich bei der Auflieferun welche irgend ein Merkmal der Entwerthung an sich nicht eher abtelegraphirt, als bis der Aufgeber über di der Marken gehört worden ist. 6) Da durch die Einführung von Telegrap en⸗Freimarken den Aufgebern telegraphischer Depeschen das Mittel geboten ist, die aufzu- 6 zu frankiren, so wird

den. J

ebenden Depe

as bisher gestattet gewesene Verfahren, wonach von denjenigen Auf⸗

gebern, welche den

zur d,, . für Depeschenbeförderung angenomnien en / au

Berlin, den 10. Jul 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

werden dur

Inst ruktion für die Normal ⸗Eichungs⸗Kommisston des Nord⸗=

1 Die NormalEichungs⸗Kommission wird gebildet: Direktor, welchem den Geschäfte nöthigen ständigen forderliche Bureaupersonal beigegeben werden, geordnete Mitglied menden Anlässen mit

1 döcch den

u gemeinsamer em mr Die Zahl der

dürfniß bestimmt. rektors vom Bundeskanzler jedesmal auf fünf Jahre ernannt. ihr Amt als Ehrenamt, Berlin ihren Wohnsitz haben, im Falle der Zu⸗ ammenberufung der Plenarversammlung Diäten und Reise⸗

Sie versehen e nicht in

kosten.

§. 2. Der Beschlußnahme der Plenarversammlung unter⸗ liegen alle von der Normal. Eichungẽs.Kommission anzuordnen⸗ den oder vorzubereitenden

tung, insbesondere: Abänderungen und Ergänzungen der

Eichordnung und

über das gesammte Eichungswesen oder zu ertheilenden Instruktionen; Erlaß gemeinsamer aüf das Maß⸗

ben lichen polizeilichen

tigung der Urmaße und der Kopien wissenschaftlichen Prinzipien. 33. Plenarversammlung wird nach dem Bedürfniß der vorliegenden Geschäfte durch Angabe der Berathungsgegenstände berufen, doch ist mindestens eine Generalversammlung jährlich einzuberufen, falls der Direkt tor nicht in besonderen Fällen durch die Majorität der schrift⸗ lich einzuholenden Voten hiervon ihre Beschlüsse durch Stinimenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Direktor wird im Vorsitz in Behinderungsfällen durch das älteste anwesende Mitglied vertreten. Bei Gegenständen von minderer Wichtigkeit kann auf Ver⸗ Direktors und auf Grund der von ihm mitzu⸗ theilenden Vorlagen auch schriftliches Votiren stattfinden. Es ist jedoch in solchen Fällen, zwei Mitgliedern verlangt wird, die Beschluß⸗ bis zur nächsten Zusammenkunft , Die Zusammensetzung des Plenums der

Die

anlassung des

wenn dies von fassun

Kommission wird Kenntniß gebracht.

4. Die Vorbereitung und die Ausführung der Be—⸗

schlüffe der Plenarversammlung, so wie die Wahrnehmun . 4 r 41 1 aller der letzleren im 9 Dr. Stüve in Berlin; der Eichamts- Direktor,

Normal Eichungs · CKommissson erfolgt,

nicht Ausnahmen

zu vollziehen. einem

bringt, vertreten.

er,

licht zugelassen sind, unter alleiniger Veraniwori—

lichkeit des Direktors. Derselbe hat die Ausfertigungen der Nor⸗

mal Eichungs. Kommission unter der Bezeichnung: Normal · Eichungẽ· Kommission des Norddeutschen Bundes

Im Falle dauernder Behinderung wird der Direktor von der in Berlin wohnhaften bei Kommission, welches er dem Bundes anzler⸗Amt in Vorschlag

31

rbar und der Station die Person des

achzahlung des fehlenden Gebühren-

Marken befinden, 37 werden e Beschaffenheit

vom 1. August d. J. ab Telegraphen häufiger benutzten, Vorauszahlungen

ören.

In Vertretung: Delbrück.

deutschen Bundes.

ie zur Besorgung der laufen—⸗ Hülfsbeamten, so wie das er⸗ 7 durch bei⸗ welche bei besonderen, näher zu bestim⸗· dem Direktor und unter dessen Vorsitz Berathung zusammentreten. (Plenarver⸗

beigeordneten Mitglieder

wird nach dem Be⸗ Dieselben werden auf .

Vorschlag des Di⸗

erhalten jedoch, soweit

Maßregeln von allgemeiner Bedeu—

der Taxen, die den Eichungsbehörden einzelne Theile dessel— etwaige Vorschläge zum und Gewichtswesen bezüg⸗ Feststellung der bei Anfer.

derselben zu beobachtenden

Vorschriften, die

den Direktor unter genereller

entbunden wird. Sie faßt

Bei

eine fachliche Beschlußfassung durch

ormal-⸗Eichungs⸗˖

vom Bundeskanzler ⸗Amt zur öffentlichen

§. 2 nicht vorbehaltenen Geschäfte der soweit im Nachfolgenden

Gewichtsordnung den einzelnen ist, hat sie, sich an die zuständigen Regierungsbehörden zu wenden, eventue beim Bundeskanzler die erforderlichen Anträge zu stellen.

mission des NRorddeutschen Bundes Jahre ernannt: Der Königlich preußische Geheime Regierungs⸗ Rath, Herr Dr. Karmarsch in sächsische Geheime Regierungs- Rath, Herr Dr. Dresden; . G. Karsten, der Justirbeamte, ur

63

Geschäfte oder ganze nne, n,, technischer Natur den in Berlin wohnhaften beigeordneten Mitgliedern zu agen, welche alsdann ihrer Unterschrift den Zusatz: ⸗Im Auftrage⸗ gef en haben, und für die solchergestalt wahrgenommenen Geschäfte die nächste Verantwortung tragen, alsdann auch innerhalb des Etats der Normal Eichungs Kommission eine an⸗ gemessene Remuneration erhalten.

. Su einer Abwesenheit von über 14 Tagen bedarf der Direktor der Genehmigung des Bundeskanzler Amts.

S. 65. An ständigen Hülfsbeamten werden dem Direktor beigegeben: zwei im Eichungswesen erfahrene Techniker und nach Bedarf Assistenten für mathematische oder physikalische Untersuchungen. Ein expedirender Sekretär und Raltuiator, der zugleich die Führung der Kassengeschäfte zu besorgen hat, ein Bote und das nöthige Kanzleipersonal 3 etatsmäßig.

in disziplinarischer Hin

Dem Direktor stehen cht ihnen gegen⸗ einer Oberbehörde gebührenden 8

über die dem Chef nisse zu. Der Direktor kann ihnen Urlaub bis zur Dauer von 14 Tagen ertheilen, für einen längeren Urlaub bedarf es der Genehmigung des Hundes tanz ler. ng

. 6. Dem mit der Führung der . betrauten expedirenden Sekretär liegt die gesammte assen⸗ und Rech- nungsführung, so wie unter Assistenz eines der technischen Hülfe⸗ beamten die Inventar und Magazinverwaltung ob!

Er empfängt die Einnahmen und leistet die Ausgaben auf schriftliche Anweisung des Direktors. Von dem Letzteren sind auch die Quittungen, durch welche die Kasse der Normal— Eichungs⸗Kommission ihre Etatsfonds von der Generalkasse des Norddeutschen Bundes erhebt, zu bescheinigen.

Der Hirektor hat in angemessenen Intervallen die Kasse und die Materialvorräthe zu revidiren und die aufgenomme- nen, von ihm und dem mit der Führung der Kassengeschäfte betrauten expedirenden Sekretär und Kalkulator zu unterzeich⸗ 1 Revisionsprotokolle dem Bundeskanzler ⸗Amte ein- zureichen.

Er hat alljährlich einen Voranschlag der im nächsten Jahre zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu entwerfen, und

zur Feststellung dem Bundeskanzler⸗Amte bis spätestens zum

l. November des vorletzten Kalenderjahres vor dem Beginn des Etatsjahres einzureichen.

Die von dem expedirenden Sekretär und Kalkulator auf⸗ zustellende und vom Direktor zu attestirende Jahresrechnung, welcher zugleich eine Uebersicht der Materiasworräthe unter Nachweisung des Ab und Zuganges beizufügen ist, ist spä⸗ testens vier Monate nach Ablauf des Rechnungs jahres dem Bundeskanzler ⸗Amte zur Abnahme vorzulegen.

. JT. Die Normal Eichungs⸗Kommission hat sich mit den in den einzelnen Bundesstaaten oder für mehrere derselben . meinschaftlich bestehenden oberen Eichungsbehörden in direkte

Geschäftsbeziehung zu setzen und ist im Bereich derjenigen Ge⸗ , . welche nach der Maß⸗ und Gewichtsordnung zur

ompetenz der Normal. Eichungs⸗Kommission gehören befuãgt,

dieselben mit Anweisung zu versehen. Die an die einzelnen Eichungsstellen zu erlassenden Anweisungen ergehen durch Ver- mittlung der genannten Landesbehörden.

Bei Gegenständen, deren g mn nach der Maß⸗ und undesregierungen überlassen wo eine Einwirkung darauf ihr dienlich erscheint

Berlin, den 21. Juli 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Delb rück.

Zu beigeordneten Mitgliedern der Normal · Eichungs · Kom⸗ sind für die nächsten fünf

Hannover; der Königlich

. h zu ie err Herr Repsold zu Ham⸗ Regierungs ˖ Assessor, H

err Duske

der Professor an der Universität

der Königlich preußische

in Berlin und der Mechanikus der Normal Eichungs Kom⸗

ien des Norddeutschen Bundes, Herr Th. Baumann in erlin. t

eordneten Mitglieder der

Kunst und Wissenschaft. Breslau, 9. August. Die , meldet: Professor

Schönborn, Direktor des hiesigen Magdalenen. Gymnasiums, in Bad Landed gestorben. ! 9 siums, ist gestern

Jena, 7. August. Das Prorektorat der hiesigen Universität ist

Auch ist er befugt, einzelne der laufenden

396*

heute für die Dauer des Wintersemesters 1869 70 auf Den und Ober Appellationsgerichts Rath 5 ( f Professor

r. v. Hahn übergegangen.