1869 / 186 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3176

Fonds und Staats-Papiere.

TD Tag. Tiere. rũckz. 882 6 15. n. 1.11. S9 ba 14131bz Oesterr. Metalliques. 5 versehieden 5lbz 142 6 National- Anl.. . do. 8 z by 1515b2 Papier- Rente.. do. öᷣ1xbꝛ 150 b2 Silber- Rente. .. do. öᷣ9bꝛ 6 24 ba do. 250 FI. 1854. 14. I76 6

S In bꝛ Kredit. 100. 1858 pr. Stück S9 ba Lott. Anl. 1860 5 175. u. 1/1. 837ba B

S2 zbꝛ 23 do. ö 6 3 2 . i österr. Silber- Anleihe. * 64

ie . 1506. 2 Mt. SIzbz Italienische Rente... 5 11. u. 1577. 563 ba Augsburg, südd. do. do.

Labaks-Oblig. 875 ba

ihr. . .. .. 100FI. 2 Alt. 56 246 do. Tabaks-Akt. . 396 b Frankfurt a. M., 2 At.

Rumän. Eisenb 713 bz 6 siüdd. Währ.. 100RI.

56 26 G Rumänier Leipꝛig, 14 Thlr. Finn. 10 RlI-L. ... .. an,. 100 Thlr d Tage. 999 6 100 Thli 2 Mt.

a ee; . Leipꝛig, 14 Thlr. Russ. Engl. Anleihe. 6 ; 9956 do. de 1862 Petersburg 100 8... 3 Weh. Sttß bz S43b2 Egl. Stücke 1864 do. 100 8.R. 3 Mt. S843 ba

Sz bꝛ Holl. Warschau g0 8. R. S Tage. I6zbae 765b2z Engl. Anleihe. Bremen 100 T. d. S Tage.

Eisenbahn- Stamm- Aktien. I/. 1.1. u. J.

Weehsel.

AIlsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd. . Böhm. Westb. .. 5 Gal. ( Carl- .- B.) Löbau- Littau. .. Ludwigsh.-Bexb Mainz - Ldwgsh.. Mecklenburger. . Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Reichenb. Pard. Russ. Staatsb. . . Südõst. (Lomb.). Wars ch. - Bromb. Wseh. Ldi. v. St.g Warschau- Ter. do. Wien.

Amsterdam ... 250. Kurz. do. ... 250Fl. 2 Mt.

Hamburg 300 Mk. Kurz. do. 300k. 2 Mt. 11. 8trl. 3 At.

300 Fr. 2 At. Wien, österr. me 15061. 8 Tage.

943 bz G 109â1 1410 55bzꝛ G Iba 1625 B II40b2 6 73 Iba 6 volle 228 a7 *a8b 7261 6 I02 1a b l51xaza ba 1. 6136

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Bank- und Industrie - Aktien. 1868

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Div. pro Berl. Abfuhr. .. Aquarium. Br. Tivoli) Kassen- V. Hand. -G.

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1L65. u. 1ͤi1. 685. 6 do. Pferdeb ⸗. 0. er deb. .. 1/4. 54 10. . Braunschweig.. P 89 22/6. u. 22 / 12713 6 . r kredit 1/6. u. 1/12. 593ba P Spree ij I. 1. M7 h 1 ö. 5. Darmstädter ... 4 1e r do. JTettel 0. Dess. Kredit-B..

1115b2 Pr. Anl. de 1864 ; do. de 1866 5. Anl. Stiegl. . 6. do. = g. Anl. En . St. Mt u. 10 973 6 do. Holl. - 11MI u. J I015b2aG Bodenkredit. .. 1/4 u. 10 3b Nicolai - Obligat. 933 ba Russ. -Poln. Schatz. . 933 bæa do. do. kleine ; 93 bz Poln. Pfandb. III. Em. von 1864 14 u. 10 935b2 do. Liquid. von 1867 ; 93 bz do. Cert. A. à 400 FI. v. 1868 Lit. B. 4 x do. Part. Ob. 1 5090. v. 1850, 524 Türk. Anleihe 1865. von 1853 4 von 1862 von 1868 Staats Schuldscheine Pr. Anl. 1855 100 Th. Hess. Pr. Sch. à 40 Th. p Kur- u. Neum. Sehldv. Oder - Deichb. - Oblig. Berlin. Stadt- Obligat. do. do. do. do. Schldv.d. Berl. Kaufm. Berliner 6 u. Neumãrk. do. Ostpreussisehe. .. do. do. Pommersche .... do. Posensche, neue. Sächsische Schlesische ge n ,. do. Westpr., rittschfil. d do. do. II. Serie neue

1176

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Fonds und Staats- Papiere.

Frerusssige Anleihe. Staats- Anl. von 1859 V. 18564, 55

von 1857

von 1859

von 1856

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Eisenbahn-Stamm- Aktien.

Piv. pro 1868 Aachen-Mastr. . . Altona -Kieler . .. Berg. Märk.. . .. Bersin- Anhalt .. Berlin- Görlitz .. do. Stamm- Pr. Berlin- Hamburg. Brl.· Ptsd.· Mgdb. . Berlin- Stettiner. do. ö krsl. Schw. Frb. 2416 u. 12713 . w gr Brieg Neisser... Cöln- Mindener. . do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St. -Pr. Hann. Altenb. .. do. St.- Pr. Märk. Posener .. do. St. -Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.- Pr.) Magdeb. Leipz.. do. Lit. B. Münst. Hamm.. Niedschl. Märk. . Adschl. Lweigb. Nordh. Erfurter. do. St. Pr. Oberschl. A. u. C. , Ostpr. Südbahn. do. St. Pr. .. R. Oder-Ufer-B. Piece TN Ts 1865 43 161. u. 177. 9 do. St. -Pr. .. do. Pr. Anl. de 18674 12. u. 1.38. Rheinische do. 35 EI-Oblig. ... pr. Stück do. St. -Pr. .. Bayer. St. A. de 1859 43 16. u. 1112. 94 do. Lit. B. (gar.) do. Prämien-Anl.. 4 156. Rhein- Nahe Braunsch. Anl. de 8665 11. u. 1J. Starg · Posener. do. 20 Thlr.- Loose pr. Stiüek Thüringer Dess. St. - Prüm. Anl. 35 1A. do. I0 9 Hamb. Pr. A. de 185663 158. do. Lit. B. (gar.) Lübecker Präm. - Anl 1 p. Stek. 49) do. Lit. C. (gar. Manheimersta dt-Anl. 45 1/11. u. 177. 92 in r Fr) Sächs. Anl. de 18665 31/12. u. 306103 do. St. -Pr. .. Schwed. 1M Rthl. Pr. A. pr. Stück do. do.

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Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker). Beilage

3177 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-A1Anzeiger.

M 186.

Mittwoch den 11. August

1869.

Norddeutscher Bund.

Handels und Zollvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Zoll—⸗ vereins einerseits und der Schweiz andererseits.

Vom 13. Mai 1869.

Se. Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord deut- schen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder

des deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins, nämlich der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden und des Groß⸗

herzogthums Hessen für dessen südlich des Main belegene Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll! und Steuersysteme angeschlossenen Großherzogthums Luzemburg, einerseits, und der Bundesrath der schweizerischen Eidgen ossenschast, andererseits, von dem Wunsche ge⸗ leitet, die Handelsverbindungen zwischen den Angehörigen beider Theile zu verbe ern und zu erweitern, haben zu diesem Ende Unterhandlun⸗ gen eröffnen lassen und dieserhalb zu Bevollmächtigten ernannt;

Se. Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗-Finanz-RRath Friedrich Leopold Henning, Allerhoöͤchstihren Geheimen Ober -Regierungs⸗Rath Carl Joseph Benjamin Herzog;

der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen - schaft: Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, eidgenössischen Obersten, Bernhard Hammer,

welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben.

Art. 1. Die beiden vertragenden Theile geben sich die Zusiche— rung, in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechsel⸗ seitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Be— günstigung jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat, oder in der Folge zugestehen möchte, gleichmäßig auch dem anderen vertragenden Theile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.

. Die vertragenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu 9 . nicht zu gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwen⸗

ände.

Die vertragenden Theile werden jedoch während der Dauer des ,. Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und

rennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.

Art. 2. Hinsichtlich der in der Anlage A. verzeichneten Gegenstände ist man übereingekommen, daß sie bei dem Uebergange vom Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzliche Zollfreiheit genießen sollen.

Art. 3. Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Wagren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein.

In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragenden Theile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Art. 4. Zur Erleichterung im gegenseitigen Verkehr sind unter den vertragenden Theilen diejenigen beson deren Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage B. dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.

Art. 5. Zu gleichem Zwecke wird beiderseits Befreiung von Ein⸗ gangs und Ausgangsabgaben zugestanden: 1) für Waaren (mit Aus⸗ nahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß-, und Marktverkehr oder als Muster eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu be— stimm enden Frist unverkauft zurückgeführt werden; 2) Vieh,

welches aus dem einen Gebiet auf Märkte des anderen gebracht

und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 3) leere Fässer, Säcke u. s. w. welche entweder zum Einkauf von Oel, Getreide und dergl. von dem einen Gebiet in das andere mit der Bestim⸗ mung des Wiederausgangs eingebracht werden, oder nachdem Oel, Getreide u. dergl. darin ausgeführt worden, zurückkommen; H) Vieh, welches zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und von der Fütterung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird; 5) Glocken und Lettern zum Um— gießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Fehn (Kämmeln); 6) Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen,

ärben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Her— stellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute und Felle, zur

Leder und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten)

Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Ge— weben sowie Gegenstände zum Lackiren, rien und Bemalen; 7) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, Hirne nen Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und ie Benennung derselben unverändert bleibt; und zwar in den Fällen unter 5. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den übrigen Fällen, sofern die außer Zweifel ist.

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dentität der aus und wieder eingeführten Gegenstände

Art. 6. Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziebungen werden die vertragenden Theile die Zollabfertigung im wechselseiti⸗ . so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit

gt.

Art. 7. Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der

vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone),

oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Her= vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeug- nisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nach- folgenden Artikels.

Art. 8. Der im vorstehenden Artikel 7 ausgesprochene Grundsaß findet keine Anwendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Getränken erhobenen inneren) Verbrauchssteuern. Indessen ver⸗ pflichtet sich die schweizerische Eidgenossenschaft dahin, daß derartige Abgaben für deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren dermaligen Ansatz erhöht. und daf, Falls der eine oder der andere Kanton die bezüglichen Steuern für schweizerische Getränke herabsetzen würde, diese Ermäßigung in gleichem Verhältnisse auch auf die deutschen Ge⸗ tränke angewendet werden soll.

Für deutsche Weine, welche in Fässern (auch Doppelfässern) nach der Schweiz eingehen, soll, welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer jedenfalls den geringsten Betrag derjenigen Ansätze nicht übersteigen, welche für ausländische, in einfachen ässern 1 Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig erhoben werden.

Art. 9. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Art. 10. In Betreff der an Waaren oder deren Verpackung an—⸗ gebrachten Bezeichnung oder Etikettirung sollen die Angehörigen des einen Theiles in dem Gebiete des anderen Theiles denselben Schutz, wie die Angehörigen der am meisten begünstigten Nation genießen.

Art. 11. Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. September 1869 an in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. Die ver- tragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Wider- spruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.

Art. 12. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationsurkunden bis spätestens am 15. August 1869 in Berlin ausgewechselt werden.

So geschehen Berlin, den 13. Mai 1869.

Henning. B. Hammer. (L. S.) Perst. Herzog. (L. S.) (L. S.)

Die Ratifikationsurkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

Anlage A.

Von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Ueber⸗ gange von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzlich befreit: 1 Garten- und Futter- gewächse, frische; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches, darunter auch Beeren und Weintrauben; lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln; Heu, Laub, Schilf, Stroh; Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; Steine, rohe; edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Aus- schluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze; Münzgekräz; Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von Glashütten, auch Scherben von Glas und Thonwaaren von der Wachsbereitung, von Salzsiedereien die Mutterlauge, von Seifensiede⸗ reien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und ein getrocknetes; Hornspäne, Klauen Knochen, Knochenmehl; Thierflechsen; Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle, Branntweinspülig; Treber; Weinhefe, trockene oder teigartige; Oeltuchen; Kleie; Spreu; Helz— asche; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zubereitete, Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum, Zuckererde und dergl.; 2) Kunst—⸗ sachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen; 3 Musterkarten und Muster in Ab schnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind;