1869 / 186 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Hausgeräthe und Effekten, getragene Kleidungsstücke und äsche, gebrauchte Fabritgerättzschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch, auf eingeholte Erlaub⸗ niß, neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Aus⸗ stattungsgegenstände von Angehörigen der Staaten des einen Theils sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des anderen Theils niederlassen; 5 gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, getragene Kleidungsstücke und Waͤsche, welche erweislich als Erbschafts⸗ gut eingehen, auf eingeholte Erlaubniß; 6) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Hausgeräthe, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, owie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Aus

dung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungs—= ö und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneien

rt, welche den genannten Personen vorausgehen oder nach- folgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche; 7) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen oder Waarentransport dienen und nur deshalb ein⸗ ehen; die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen ge—⸗ e . Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige In- ventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange am Bord hatten; Wagen der Reisenden auf eingeholte Erlaubniß, auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Be—⸗ sitzer dienen, sofern sie nur erweislich schon seiher im Gebrauche der= selben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; ferner, unter Vorbehalt schützender Maßregeln gegen Mißbrauch, Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise⸗ und Frachtwagens gehören oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen.

Anlage B.

Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs. & L. Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs und Aus—Q gangsabgaben befreit: Getreide in Garben oder in Aehren, die Roherzeug⸗ nisse der Wälder, Holz. Kohlen und Pottasche, Sämereien, Stangen, Rebstecken, Thiere und Werkzeuge j der Art, die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von zwei Stunden auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Län— dern zur Verhütung von Defraudation allfällig bestehenden Kontrolen. on allen Eingangs. und Ausgangsabgaben werden ferner be— freit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der Beförderung zu den Wohn und Wirthschafts⸗ gebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.

§. 2. Von Eingangs. und Ausgangsabgaben bleiben befreit: I) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden; 2) Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oel- samen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände, e, ger, Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. ' aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, ge⸗ mablen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebier zurückgebracht werden 3) Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenz⸗ Verkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßi⸗ gen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus- und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen; 4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Aus- schluß von Gegenständen der Verzehrung.

§. 3. Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden §. 2. die erforderlichen Kontrolmaßregeln beider⸗ seitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, daß die— selben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zwecke vereinbare Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefördert werden soll, als daß M) die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr, beziehungsweise Ausfuhr an einer Grenzzollstelle Behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur esthaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr, beziehungs⸗ weise Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden; und daß 7 die Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr inner⸗

* 236 bestimmten, von der Grenzzollstelle angesetzten Frist att finde.

Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen.

Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, soweit nöthig, später eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.

(Schluß ⸗Protokoll folgt.)

Statistische Nachrichten.

Seitens der Stettiner stadtischen Deputation für Statistit ist kürzlich im Verlage von Th. von der Nahmer und Fr. Nagel in Stettin ein ⸗Bericht über das Resultat der Voltszählung vom 3. Dezember 1367 für die Erfenntniß der wirthschaftlichen und sozialen Zustän de von Stettin erschienen, dem wir nachstehende Mittheilungen entnehmen:

Die faktische Bevölkerung Stettins betrug nach der Zählung am 3. Dezember 1867 73 660 Personen ; davon wurden ermittelt: a) in den Ewilbezirken 69 385, b) in den Veilitär-ählbezirken 298, e) auf dem Wasser innerhalb der Grenzen des Kommunalbezirks 1288. Die ungewöhnlich große Zahl der auf dem Wasser gez hlten Personen kommt auf Rechnung des außerordentlich regen Herbstgeschäftes. Die ad a und b erwähnten 72,372 Personen bewohnten 2084 Grundstücke, von denen 37 mit 44 Häusern unter Militärverwaltung standen. Es wohnten also durchschnittlich 35 Personen auf je einem Grundstücke. Nach der Zählung von 1864 wohnten in Berlin 48, in. Königs. berg 22 auf je einem Grundstück, so daß also Stettin in dem Ver— hältniß der Grundstücke zu der Bevölkerung gerade die Mitte zwischen den genannten beiden Städten hält, Von 6856 unter obigen 73.37 Personen ist das Hausstandsverhältniß ermittelt worden; für die übrigen 2916, welche in 28 Militärhäusern wohnen, fehlt es an An— gaben. Jene 69,456 Personen bilden, die Aftermiether nicht als selbst. ständige Haushaltungen gerechnet, 14 840 Haushaltungen es verteilen sich diese letzteren auf 2056 Grundstücke, so daß auf jedem Grundstück durch. schnittlich? Varthieen wohnen. In Berlin kamen 1864 durchschnittlich bo, in Königsberg 4- 5 Hausstände auf je ein Grundstück. Unter den ange⸗ führten Grundstücken befanden sich 71, auf welchen mehr als 190 Personen wohnten und darunter 1 mit mehr als 700, 1 mit mehr als 50M 2 mit mehr als 400 2 mit mehr als 300 und 5 mit mehr als 200 Bewohnern. Grundstücke mit nur einer Haushaltung giebt es noch 247, also etwa ein Achtel der Gesammtzahl; dieselben liegen zum überwiegenden Theil in den Vorstädten. Dagegen steigt die Zahl der Haushaltungen bei nicht wenig Grundstücken Über 30, bei den vorgenannten 5 über 40, sogar bis 80 und 82. Zieht man in Be— tracht, ob die Wohnungen in direkter oder indirekter Verbindung mit der Straße stehen, und rechnet man alle diejenigen, die auch nur ein Fenster nach der Straße haben, als in Vorderhäusern gelegene, so wohnten von den in Grundstücken gezählten 72,372 Personen 52 956 oder 73,17 pCt. in Vorder und 19,416 oder 26, 83 pCt. in Hofgebäuden. In Berlin wohnten 1864 71,93 pCt. in Vorder“, 28, 0s pCt. in Hof gebäuden, in Königsberg 92.82 pCt. in jenen, 3s pCt. in diesen. Stettin steht somit in der Bebauung der Höfe Berlin sehr nahe. Was die Vertheilung der Einwohner nach der e nir der Woh⸗ nungen resp. nach dem Uebereinanderwohnen betrifft, so wohnten: im Keller 3750, im Parterre 20,247, eine Treppe hoch 19,187, zwei Treppen hoch 13,875, drei Treppen 9933, vier Treppen 5121, höher als vier Treppen 259 Personen. Die prozentweise Vertheilung stellt sich in Stettin nach dem Zustande vom 3 Dezember 1867 und in 337 und Königsberg nach dem Zustande vom 3. Dezember 1864 wie folgt:

e n nen in Stettin Berlin Königsberg

a) im Keller H 18 947 300 b) im Parterre u. Entresol 27, 9s 22.46 49, 12 c) 1 Treppe hoch 23,96 30 00 d) 2 Treppen hoch 14 / 20 e) 3Z Treppen hoch 13,72 z 3, 46 f 4 u. mehr Treppen hoch 7144 5 37 0. 22

Hiernach bleibt Stettin in Benutzung der Keller zu Wohnungen hinter Berlin zurück, steht aber in Benutzung der Fäbeng gg, benen.

Von den bewohnten Grundstücken sind bei 2065 die Ouartiere er— mittelt; dieselben erreichten die Zahl 15,930; von diesen waren 15,349 benutzt und 58l, also das je 27sie unbenutzt; 13,225 waren mit Küchen versehen, 2705 nicht; von den benutzten 15,349 dienten 5364 nur zu Gewerbsgelegenheiten, 14815 entweder ausschließlich oder doch mit zu Wohnungen. .

Durch Aftervermiethung und gemeinschaftliche Benutzung desselben Raumes erklärt es sich, daß die 15,5649 räumlich verschiedenen Gelegen⸗ beiten 15,551 Vermiethungs ⸗Objekte ergaben. Davon waren: P24 das Ganze oder Theile ven unheizbaren Räumen, 254 Theile eines heizbaren Zimmers, welches von mehreren Partbieen benutzt wurde, S965 Gelegenheiten mit je 1 heizbaren Zimmer, 2597 mit je 2, 1484 mit je 3, 738 mit je 4, 430 mit je 5, 252 mit je 6, 159 mit je 7, 102 mit je 8, 79 mit je 9 oder 10 und 67 mit je mehr als 10 heiz ˖ baren Zimmern. Gelegenheiten von mehr als einem heizbaren Zim. mer waren demnach nur 5998 in Benutzung, also etwa 38 pCt. Das Wohnungs- und Geschäftslokal⸗Bedürfniß wurde zu 62 pCt. durch Gelegenheiten befriedigt, welche entweder nur eins oder gar fein heiz⸗ bares Zimmer hatten. Nach den Zählungsresultaten von 1864 mach⸗ ten die einzimmerigen Gelegenheiten in Königsberg 63, in Berlin nur 50 pEt. der Gesammtzahl von Gelegenheiten aus.

Aus vorstehenden Zahlen berechnet, ergiebt sich die Zahl der vor— handenen heizbaren Zimmer auf 28,599. Somit kämen auf jedes Grundstück durchschnittlich rund 14 heizbare Zimmer, auf jede Haus— haltung durchschnittlich 2. In Berlin kamen 1864 auf jedes Grund— stück cirea 20, auf jede Haushaltung, wie in Stettin, 2 heizbare Zim⸗ mer. Rechnet man zu obigen 28.699 Zimmern die angegebenen 13,225 Küchen, so erhält man 41,924 zu erwärmende Räume, die, wenn sie mit Wasser aus der städtischen Leitung versehen würden, an Wasserzins 41,924 Thlr. jährlich entrichten müßten. Der Gesammt— Meiethswerth aller Wohnungen beziffert sich auf 1.537, 297 Thlr.

Ueber die Art des Zusammenlebens sind Angaben bei 69,456 Personen vorbanden; sie feblen bei 2916. Von den ersteren gehören (S633 gewöhnlichen, d. h. wirthschaftlich abgeson · derten selbständigen Haushaltungen, 823 aber den sogenann ·

*). Die Königliche Polizei Direktion hat als Resultat der Zählung die Zahl 735714 verkündet; dabei ist jedoch nicht berücksichtigt, daß in . Grundstücken doppelt einmal durch die Militär⸗, das andere Mal durch die Civilbehörde gezählt worden ist, wodurch die Differenz

entstanden.

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ten Extra: Haukhaltungen an. Es sind dies die Insassen, 6 9a und r , des Gerichtsgefängnisses, der Custodic, des 5. Armen, Kranken, städtischen Waisenhauses, der Taub stummen ˖ Anstalt 2c. Jene 685633 bildeten 14833 gewöhnliche Haus- haltungen, so daß die durchschnittliche Stärke der letzteren 4,63 Per- sonen betrug. Was das Geschlecht der Haushaltungsverstände betrifft, o hatten 12,098 Haushaltungen einen männlichen, 2735 einen weib- ich Vorstand, fast die je fünfte Haushaltung war also in letzterem

alle. ; 5 Die Zahl der Fremden, welche sich bei der Zählung in Haus— haltungen, zu denen sie nicht gehören, vorübergehend aufhielten, betrug 663 und die Zahl von Haushaltungsmitgliedern, welche sich während der Zählung vorübergehend an anderen Orten befanden, 855. Hiernach beläuft sich der wirthschaftliche Bestand jener 14833 Haushaltungen nicht auf 68 633, sondern auf 68,825 Perfonen. Von dieser Anzahl gehörten 53934 oder 78,39 pCt. zur Familie

der betreffenden Haushaltungsvorstände, 4517 oder 6,8s pCt. waren Dienstboten, 2619 oder 8,s1 pCt. fungirten als Gehülfen und Lehrlinge und nächtigten zugleich im Haushalte ihrer Brodherren, 6339 oder gam pt, waren Chambregarnisten, Schlafleute, einguartirte Veilitärs, und endlich 1396 oder 2,os pCt. standen in sonstigen Beziehungen m Haushaliungsvorstande Gesellschafterinnen', Erzieherinnen, erwandte. Von 14833 Haushaltungen hielten nur 3136, also 21s pCt., Diensiboten, beinahe also nur die je fünfte; in Berlin bildeten die Haushaltungen mit Dienstboten nach der 1864er Zählung gleichfalls 21,53, in Königsberg aber 28,69 pCt. Es kamen innerhalb der Dienstboten haltenden Familien in Stettin auf je eine Familie LA in Berlin 1548, in Königsberg 1,54, oder in den beiden erstgenannten Städten auf je zwei Haushaltungen 3 Dienstboten, in der letzteren auf je 5 Haushaltungen 8 Dienstboten. Chambre⸗

arnisten und Schlafleute befanden sich in Stettin in 3477 Hautbaltungen, also in 234 Ct, der Gesammtsabl oder in der je vierten Haushaltung. In Bersin waren es 1869 21,9, in Königs⸗ berg 35,9 vCt. Auf jede der Chambregarnisten und Schlafleute hal tenden Familien kamen in Stettin fast je 2 derselben; in Berlin kamen 1867 auf je zwei Haushaltungen deren 3, in Königsberg auf je einen Hausstand 2. Daß das Mobiliar gegen Feuersgefahr versichert war, ist von 5118 Hausbaltungen b kannt geworden; von den übrigen 916 97 Haushaltungen fehlt es entweder an Angaben oder und dies ist woh! überwiegend der Fall es ist nicht versichert.

Was das verschiedene Lebensalter der Bewohner und das Ver⸗ bältniß der Sterblichkeit anlangt, so befanden sich innerhalb der von der Civil⸗Zählungstommission gezählten Bevölkerung 7125 Personen in dem Alter von weniger als 5 Jahren, 12256 von mehr als 5 und weniger als 14 Jahren nd 50939 von mehr als 14 Jahren. Die Zahl der während des Jahres 1867 Ge⸗ storbenen (exkl. der Todigeborenen) betrug 1711; lebend ge⸗ wesen waren im Jahre 1867 75,425; es starb mithin der je 44ste. Bemerkt zu werden verdient, daß nur drei Viertel der lebend gebornen Kinder das erste Jahr erreicht haben ein Resultat, das nicht diefem Jahr allein eigenihümlich, fondern als Regel für Stettin beobachtet worden ist —, daß dagegen das schulpflichtige Alter sich gegen die vor- hergehenden, wie gegen die nachfolgenden A tersstufen sehr günstig ab- hebt. Nimmt man an, daß der selbständige Unterhalt durchschnürtlich mit dem vollendeten 16. Lebensjahre beginnt und mit dem 66. endet und daß die zwischen diesen Grenzen liegenden Altersklassen die pro- duzirenden, die außerhalb derselben liegenden die nur fonsumirende Bevölkerung darstellen, so betrug erstere 47 81I, letztere 25,903 Per- ö * jener starben 1122, also der je 2Zste, von dieser 589, also

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Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefs⸗-Exledig ung. Der hinter den andlungs⸗ Commis Reinhard Ftern nn Sprenger wegen Diebstahls in den Akten 8. 371. 565 unter dem 8. Mai 1865 erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. Berlin, den g. August 1865. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.

Steckbriefserledigung. Der unterm 30. Juni 1869 hinter den Sattlermeister Wil helm Kunze, aus Driesen gebürtig, 35 Jahr alt, in der Nr. 153 erlassene Steckbrief ist durch die . des Kunze erledigt. Berlin, den 31. Juli 1869. Königliches Kreisgericht. I. (Kriminal ⸗) Abtheilung. Der Untersuchungsrichter.

Oeffentliche Vorladung. Der Königl. Post⸗Kommissarius Attomar Maxschall von Bieberstein, 7 Jahre alt, aus Cüstrin, ist , im Laufe der Jahre 1867 und 1868 zu Cüstrin circa l500 Thlr., die er in amtlicher Eigenschaft mit der Verpflichtung empfangen und in Gewahrsam hatte, sie zu verwahren und abzulie⸗ fern, zum Nachtheil des Königl. Poftfiskus verbraucht und die Be— tehung auf diese Unterschlagung die zur Kontrolle der Einnahmen und

utsgaben bestimmten Bücher unrichtig geführt, auch unrichtige Ab⸗ schlüsse aus den zur Eintragung als Kontrolle der Einnahmen und ,. bestimmten Rechnungen und Bücher vorgelegt zu haben«, gemäß S§s. 324 325 St. G. B und wird hiermit aufgefordert, bin! nen drei Monaten, spätestens aber in dem auf den 6 November 1869, Vormittags 12 Uhr, vor dem Untersuchungsrichter des Königl. Kreisgerichts zu Cüstrin, Zimmer Rr. 13, anberaumten Ter⸗ mine zu erscheinen und wegen des ihm zur Last gelegten Verbrechens sich zu verantworten, widrigenfalls dasselbe für zugestanden angenom⸗ men und gegen ihn weiter nach den Gesetzen verfahren werden wird. Cüstrin, den 16. Juli 1869. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Ediktal⸗ Citation. Folgende Personen: I) Carl Louis Al⸗ brecht, geboren zu Goldberg, den 31. Dezember 1845, 2) Wilhelm Theodor Schoechert, geboren zu Philadelphia, Kreis Sternberg, den 13. Mai 1845, zuleßt in Goldberg wohnhaft, 3) Louis Besser, geboren zu Hainau am 11. März 1846, sind von der Königlichen Staats.« amwpaltschaft zu Loewenberg unterm 25. Juli nd. J. angeklagt, obgleich militärpflichtig, ohne Erlaubniß die Königlichen Lande verlassen, und sich dadurch dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu ent- ziehen gesucht zu haben; und ferner c der Arbeiter Carl Heinrich Höher aus Pilgramsdorf, geboren am 11. April 1831, als beurlaub- ter Landwehrmann ohne Erlaubniß aus den Königlichen Landen aus—

gem ert zu sein. Es ist daher gegen diese Personen durch Beschluß

des unterzeichneten Gerichts vom 3. August d. J. gemäß §. 110 des

Strafgeseßbuches und 5. J des Gefetzes vom iC Ma 1850 die Unten suchung eingeleitet und zur Verantwortung derselben, fowie zur öffent · lichen mündlichen Verhandlung der Sache Termin auf den 30 Ro— vember 13869, Mittags 13 ÜUhr, in unserm Sitzungssaale Nr. 2 des hiesigen Rathhauses angesetzt worden, zu welchen dieselben unter der Verwarnung vorgeladen werden, daß im Fall ihres Ausbleibens gegen sie mit der a en n und Entscheidung der Sache in contu- maciam verfahren werden wird. Dieselben haben die zu ihrer Ver⸗

theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Goldberg, den 3. August 1869. Königliches Kreisgericht. Abtheilung für Feriensachen.

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Handels⸗Register.

Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Die unter Nr. 1554 des Gesellschaftsregisters eingetragene Handels- gesellschaft, Firma: Joh. Benda K Co.,

ist durch den am 7. April 1869 erfolgten Tod des Kaufmanns Jo hannes Friedrich Ludwig Benda aufgelöst.

toñ3i Handelsgesellschaft ist zufolge heutiger Verfügung im Register ge ü

Unter Nr. 2600 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige Handlung, Firma: A. Köhler K Co.,

und als deren Inhaber die Kaufleute August Köhler und Friedrich Ludwig Christian Raentsch vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Ver- fügung eingetragen: der Kaufmann Friedrich Ludwig Christian Raentsch ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden; der Kaufmann August Kähler zu Berlin setzt das Handelsgeschäft unter unvpeiänderter Firma fort und ist dieselbe deshalb unter Nr. 5655 des Firmenregisters ein- getragen. „Unter Nr. 5b55 des Firmenregisters ist heut der Kaufmann August Köhler zu Berlin als Inhaber der Handlung, Firma: A. Köhler K Co. (jetziges Geschäftslokal: Koöpnickerstraße 71 a,), eingetragen.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Löwenthal C Waldow, Lederfabrik, (jetziges Geschäftslokal: Prinzen Allee Nr. 9, am 1. August 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind die Kaufleute: I) Hermann Schlesinger, 2) Louis (Leib) Löwenthal, 3) Fabian Waldow, sämmtlich zu Berlin. .

Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Kaufmann Louis (Leib) Löwenthal oder der Kaufmann Fabian Waldow, Jeder in Ge⸗ meinschaft mit dem Kaufmann Hermann Schlesinger, berechtigt.

Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2662 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Die Handelsgesellschaft Löwenthat C Waldow, Lederfabrik zu Berlin, hat für ihre hierselbst unter der Firma: Löwenthal C Waldow, Lederfabrik, nen, unter Nr. 2662 des Gesellschaftsregisters eingetragene Hand- ung .

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