1869 / 187 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rücht in der Gemeinde haben und durch ihre Theilnahme am öffentlichen Gottesdienst und am heiligen Abendmahl ihre kirchliche

Gesinnung bezeugen. 8§. 9. 59 6 Wahl der Deputirten der Kirchengemeinden (8 9)

sind folgende Bestimmungen maßgebend: Jede Kirchen bez. Vikariats-⸗ gemeinde wählt einen Deputirten. .

Stimmberechtigt sind alle volljährigen, selbständigen Gemeinde glieder männlichen Geschlechts, welche ich im Vollbesitz der bürger lichen Ehrenrechte befinden, zu den Bedürfnissen der Gemeinde bei⸗ tragen und nicht durch lasterhaften Lebenswandel oder durch thgtsäch⸗ lich bekundete Verachtung der Religion oder der Kirche Anstoß erregen. wie Berufung der Kirchengemeinde erfolgt der Regel nach durch eine Einladung. welche Zeit und Ort der Versaimmlung, so— wie den Gegenstand der Verhandlung angiebt und in sämmt— lichen Kirchen der Gemeinde, in welchen sonntäglich Gottesdienst stattfindet, an zwei aufeinander folgenden Sonntagen vorgelesen wird. In den Kirchen, in welchen zwar nicht sonntäglich, aber monatlich ein oder mehrere Male regelmäßig Gottesdienst statt— findet, ist die Berufung mindestens einmal, vorzulesen. Ueber die stattgehabte Abkündigung hat das Presbyterium ein Attest zu er- theilen, welches den Inhalt der Einladung, sowie die Sonntage, an welchen und die Kirchen, in welchen das Vorlesen erfolgt ist, angiebt und mit dem Kirchensiegel versehen ist. . .

Der Wahlakt wird, sofern von dem Konsistorium zu diesem Zweck nicht ein besonderer Kömmissarius ernannt wird, von dem Vfarrer, wenn deren mebrere vorhanden sind, von dem ersten, eventuell dem ältesten unter Assistenz der Kirchenältesten bez. KLirchenvorsteher abgehalten mit Gebet und Ansprache begonnen und mit Gebet ge⸗ schlossen. Wählbar sind alle Aeltesten, Kirchenvorsteher und sonstigen stimmberechtigten, weltlichen Mitglieder der betreffenden Kirchengemeinde, doch ist die Wahl auch hier nur auf solche Personen zu richten, welche die im 5 3 am Schluß) bezeichneten Eigenschaften besitzen.

S. 5. Sowohl in den Fällen des 8. 3 als in denen des §. 4 er⸗ folgt die Wahl durch mündliche Stimmgebung zu Protokoll. .

Sie wird durch absolute Stimmenniehrheit entschieden; bei Stim—Q mengleichheit entscheidet das Loos.

Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den wesentlichen Hergang enthält und von dem Dirigenten der Wahl und mindestens drei anderen Mitgliedern der Versammlung unter⸗ zeichnet wird. z

Unmittelbar nach der Wahl sind die Verhandlungen mit allen zugehörigen Beilagen dem Bezirks-Konsistorium einzureichen, welches das Verfahren prüft und über alle gegen dasselbe bez. gegen die Qua- lifikation der Gewählten etwa erhobenen Einwendungen definitiv

entscheidet. Einwendungen, welche später als 10 Tage nach der Wahl ein⸗

gehen, sind nicht zu berücksichtigen. ; . . 6. Die Synode wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottes- dienstes durch einen von Uns zu ernennenden Kommissarius e, ., welcher derselben die von Uns für die Berathung bestimmten Ent würfe vorlegen wird. .

Derselbe ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer Kommissionen Theil zu nehmen, in denselben jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. .

Der Schluß der Synode erfolgt durch Unsern Kommissarius.

§8. 7. Der Vorstand der Synode, bestehend aus einem Super⸗ intendenten, als Vorsitzenden und aus drei Geistlichen und drei welt. lichen Beistzern, wird von der Synode gewählt.

Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, daß unter den geist⸗ lichen und unter den weltlichen Mitgliedern die verschiedenen Kon. fessionen vertreten sind. .

Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel der Synode, leitet die Verhandlungen und sorgt in denselben für die Beobachtung der äuße⸗ ren Ordnung. Er eröffnet und schließt die Sitzungen, wobei das Bebet von ibm oder von einem andern durch ihn zu bezeichnenden Geistlichen gesprochen wird. J .

Die Beisitzer haben den Präses in den Präsidialgeschäften zu unterstützen und zu vertreten. . .

Dem Vorstande insgesammt liegt die Sorge für die Redaktion und die Beglaubigung der Synodalprotokolle, fowie die Einsendung der Verhandlungen an das Konsistorium ob.

Für die Aufzeichnung der Verhandlungen kann derselbe mit Zu⸗ stimmung der Synode ein oder mehrere Mitglieder derselben heran- iehen. ] §8. 8. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt, dergestalt, daß Propositionen, welche nicht die absolute Majorikät er- halten, für abgelehnt gelten. Wahlhandlungen jedoch sind, wenn zu⸗ nächst relative Majoritäten sich herausstellen, durch engere Wahlen bis zur Erreichung einer absoluten Majorität fortzusetzen. .

§. 9. Die Synode ist dazu berufen, zu der Herstellung einer kirch- lichen Verfassung mitzuwirken, durch welche die hessische Provinzial kirche neben dem durch Unsern Erlaß vom 13. Juni 1868 (Geseßtz-— Sanml. 1868 pag. 583) errichteten Gesammt · Konsistorium mit den erforderlichen presbyterialen und synodalen Organen ausgestattet und durch welche sie in den Stand geseßt wird, sich als eine einheitliche, ihre Angelegenheiten selbständig ordnende und verwaltende Provinzial Kirchengemeinde zu bethätigen. e.

Aenderungen bisheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über die⸗ sen nächsten Zweck hinausgehen, sind nicht Gegenstand der Berathung für die gegenwärtig zu berufende Synode, sondern werden, soweit sich hierzu ein Bedürfniß zeigt, die Aufgabe der späteren, auf Grund der , Verfassung regelmäßig zusammentretenden Provinzial synoden bilden.

; Diesen Grundsätzen entsprechend werden der Synode mit Unserer Genehmigung die Entwürfe 1) einer Presbyterial.! und Synodal—

ordnung; 2) einer Verordnung über die Aufbringung der Synodal. kosten; 3) eines Gesetzes, betreffend die Ressortverhältnisse der kirchlichen Verwaltungsbehörden im Regierungsbezirke Cassel, zur Berathung

vorgelegt werden. . Die Entscheidung über die etwa in Antrag gebrachten Aenderun—

gen behalten Wir Unserer Entschließung vor.

§. 10. Die Mitglieder der Synode erhalten während der Theil. nahme an der Versammlung Tagegelder und Neisekosten.

Die Tagegelder der auswärtigen Mitglieder werden auf zwei Thaler sür jeden Sitzungs- und Reisetag, die Tagegelder derjenigen Synodalen, welche am Orte der Synode wohnen, auf einen Thaler estgestellt. ein An Reisekosten erhalten die Synodalen 7 Sgr. für jede Meile per Eisenbahn oder per Post, 20 Sgr. für jede Meile, welche mit an. deren Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.

Außerdem wird dem Vorstand zur Bestreitung der Bureau und sonstigen sächlichen Kosten ein Pauschquantum zur Verfügung gestellt, welches nach Anhörung des Vorstandes von dem Konsistorium, dem Bedürfniß entsprechend, abzumessen ist.

Die Reisekosten und Tagegelder der Superintendenten und der von Uns berufenen Synodalen, so wie die fächlichen Kosten werden aus Stagtsmitteln gedeckt. Die Reisekosten und Tagegelder der geist⸗ lichen und weltlichen Abgeordneten der Kirchenkreise werden von den Kirchenkassen und eventuell von den Kirchengemeinden der betreffenden Kirchenkreise nach Maßgabe der von dem Konsistorium festzustellenden

Matrikel aufgebracht. Soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen 8. 5)

k die Fer ede h, in Wirksamkeit treten, hat das Konsistorium in Marburg welches sich mit den beiden andern Konsistorien in ent. sprechender Verbindung halten wird, sich der Leitung der Sache zu

unterziehen. . Unser Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Aus—

führung dieser Verordnung und mit dem Erlaß der zu diesem Behuf

erforderlichen Instruktionen beauftragt. . Urkundlich unter Unserer Fochst igen haͤndigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiege Gegeben Bad Ems, den g. August 1869.

(L. S.) Wilhelm. von Mühler. 2. Verzeichniß der Kirchenkreise. A. Diöz ese Cassel.

1. Kirchenkreis, bestehend aus den evangelischen Gemeinden der Stadt

Cassel. II. Kirchenkreis bestehend aus den Klassen Ahna, Kaufungen und Wilhelmshöhe. III. Kirchenkreis, bestehend aus den Klaffen Greben⸗ stein, Gottsburen und Trendelburg. 1V. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen ir n und Wolfhagen. V. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Gudensberg und , nn

aus den Klassen Homberg und Borken. B. Diözese Allendorf.

VII. Kirchenkreis, a aus den Klassen Allendorf und Witzenhausen. VIII. Kirchenkreis, bestehend aus der Klasse Eschwege. ITX. Fit inf bestehend aus den Klassen Sontra und Waldkappel. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Lichtenau, Spangenberg und Melsungen. XI. Kirchenkreis, bestehend aus der Klasse Rotenburg.

G. Disözese Hanau.

XII. Kirchenkreis, bestehend aus den evangelischen Gemeinden der Stadt Hanau und der Klasse Bücherthal. XII. Kirchenkreis, be⸗ stehend aus den Klassen Bergen, Bockenheim und Windecken. XIV. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Gelnhausen und Meer= holz. XV. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Schlüchtern und

Schwarzenfels. D. gutherische Diözese Marburg.

XXI. Kirchenkreis, bestehend aus den lutherischen Gemeinden der Stadt Marburg und der Klasse Fronhausen. XVII. Kirchenkreis, be⸗ stehend aus der (lutherischen) Klasse Frankenberg, der Klasse Wetter und dem Dekanate Vöhl. XVIII. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Kirchhain und Rauschenberg.

E. Reformirte Diözese Marburg,

XIX. Kirchenkreis, bestehend aus den reformirten Gemeinden der Stadt Marburg und den (reformirten) Klassen Frankenberg und Treysa. XX. Kirchenkreis, aus den Klassen Ziegenhain und Neukirchen.

FE. Diözese Schauniburg. XXI. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Rinteln und Obern—

kirchen. ch G8. Inspektur Hersfeld. XXII. Kirchenkreis, bestehend aus der Inspektur Hersfeld. H. Inspektur Schmalkalden. XXIII. Kirchenkreis, bestehend aus der Inspekttur Schmalkalden. J. Inspektur Fulda. XXIV. Kirchenkreis, bestehend aus der Inspektur Fulda.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Cisenbghn ⸗Baumeister Otto Urban zu Hannover ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor er⸗ nannt und demselben die Betriebs Inspektorstelle ei der Ober— schlesischen Eisenbahn, mit dem Wohnsitze zu Kattowitz, ver⸗

liehen worden.

VI. Kirchenkreis, bestehend

Ludwig.

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Bekanntmachung vom 3. August 1869 betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma: Hus Aktien Brauerei, mit dem Sitze zu Görlitz errichteten Aktien—

Des Königs M . lst All

ges Königs Majestät haben mitte llerhöchsten Erlasses vom 26. Juli h die Errichtung einer ar er if 23 der Firma: Görlitzer Aktienbrauerei, mit dem Sitze zu Görlitz, sowie deren Statut vom 18. Juni 1869 zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Lieanis b = 6 glich g g zu Liegnitz bekannt ge

Berlin, den 3. August 1869. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.

Angekom men: Se. Exwcellenz der General * nfanteri und General · Inspecteur der Artillerie, von 8 s . . den westlichen Provinzen.

Se. Exeellenz der Genergl Lieutenant und Commandeur der 2. Garde Infanterie ⸗Division, von Loewenfeld, von me,. .

er General ⸗Auditeur der Armee, Fl zei Strafe d! „Fleck, von Prohn bei

Se. Majestät der König haben Allergnädi eru t

Zu der von des Fürsten zu eh mhle e egen . lichen Hoheit beschlossenen Verleihung des Ehrenkreuzes zweiter . . ,,, Hausordens an den önig mbergischen Ober⸗Bau⸗Rath von = höchstihre Genehmigung zu ertheilen. .

Berlin, 12. August. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Attaché bei der gor elle nb en schaft zu Paris, Ma oratsherrn auf Radlin, Kreis Pleschen, Grafen Hugo von Kad olin-Radolinski, dem Ritterguts⸗ besitzer Grafen Deodat von Oriola auf Kuchendorf, Kreis Reichenbach i. Schl., dem Landrath des Kreises Mülheim a. Rh., Eduard von Niesewand zu Deutz, und dem Ritterguts⸗ besitzer Stephan von Gajewsky auf Wollstein, Kreis Bomst, die Erlaubniß zur Anlegung der Insignien des durch das Meisterthum zu Kom ihnen verliehenen Malteser- Ordens zu ertheilen und ebenso dem Maler, Professor fann schmidt zu Berlin, und dem Stallmeister Rieck daselbst die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen von den Großherzogen von Mecklen— burg⸗Schwerin und von Oldenburg Königliche Hoheiten ver— liehenen Dekorationen resp. der goldenen Medaille für Kunst und Wissenschaft und des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Haus. und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich

. Bekanntmachung.

Im Winter Semester 186977 werden in der Königlichen Bergaka—⸗ demie in Berlin folgende Vorlesungen und Uebungen gehalten wer— den: I) Bergbaukunde, J. Theil, wöchentlich 5 Stunden, Bergrath Hauchecorne. 2) Salinenkunde, wöchentlich 1 Stunde, Derselbe. 3 Allgemeine Hüttenkunde wöchentlich 4 Stunden, Professor Kerl.

Allgemeine Probirkunst, wöchentlich 6 Stunden, Berselbe. 5 Löthrohrprobirkunst, wöchentlich 2 Stunden, Dersel be. 6 Chemische Technologie, wöchentlich 2 Stunden, Derselbe. 7 Eisenhüttenkunde, wöchentlich 4 Stunden, Ber rath Dr. Wedding. S8) Eisenprobirkunst, wöchentlich 3 Stunden, Derfelbe— M Mechanik, wöchentlich 6 Stunden, Prof. Hörmann. 10 Maschinenlehre, wöchent⸗ lich 6 Stunden, Derselb e. 117 Markscheide⸗ und Meßkunst mit Uebun. gen, wöchentlich 4 Stunden, Bergassessor Kau th' 12) Zeichnen⸗Unter⸗ richt, theils markscheiderisches Zeichnen, theils Uebungen im Aufneh— men und Construiren, wöchentlich 8 Stunden, Der felbe. 13) Me⸗ tallurgische Technologie wöchentlich 4 Stunden, Dr. Dürre. 14 Einleitung in die Analysis und analytische Geometrie, wöchen · lich 5 Stunden, Direktor Dr Bertram. 15) Mineralogie, wöchent. lich 5. Stunden, Professor Dr. G. R ose. In der Universität.) 16) Mineralogische Kolloquien und Repetitorien, wöchentlich 4 Stun? den, Der selbe leben soJ. 17 Geognosie mit besonderer Berücksich tigung des Flötzgebirges, ivöchentlich Stunden, Prof. Dr. Beyrich. 13 Mineralogische Uebungen, wöchentlich 4 Stunden, Pr. E

Mineralchemie, wöchentlich 3 Stunden, Prof. Hr. Ram mels⸗ berg. 20) Allgemeine Petrographie, wöchentlich 4 Stunden: Dr. Las peyres. 21) Ueber den geologischen Bau der Erde, wöchentlich 2 Stunden, Dr. Lossen. 22) Repetitorien Über

ineralanalyse, wöchentlich 4 Stunden, Dr. Fin kener. 23) Berg. recht, wöchentlich 2 Stunden, Geheime Rath Br. Achenbach. 26 Uebungen im Laboratorium für Mineral⸗Analyse, a) quantitatib und qualitativ, für geübtere täglich 5 Stunden, Professor Dr. bin re hr, b) qualitativ, für Ungeübte wöchentlich 4 Stunden, elbe. Berlin, den A August 1869. * Die Direktion der Königlichen Bergakademie.

.Die Eröffnung der kleinen Jagd ist im Regierungsbezirk Potsd in diesem Jahre auf Freitag, hen 20. d. Her fe gen, . Potsdam, den II. August 1869. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

Bekanntmachung. 1 Auf der Eisenbahn darf Vieh durch den Landsberger Kreis efördert werden, Vindvieh nur unter Beobachtung der gesetz= lichen Vorschriften. Das Ein und Ausladen von Vieh il in- dessen in Landsberg und Vietz un tersagt. Diese Bekanntmachung bitte ich als Deklaration meiner Verordnung dom 7b. hene n, den in denjenigen Blättern, welche letztere abgedruckt Landsberg a. W., den 11. August 1869. Der Landrath. Jacobs.

N icht amt liches.

Preußen. Berlin, 12. August. Se. Majestät der König begaben Allerhöchstsich, wie telegraphisch ien, gemel⸗ det, am 9. d. M. Mittags 17 Ihr 15 Minuten von Em aus über Dietz nach Oranienstein zur Besichtigung des Kadetten⸗ Corps, fuhren von Dietz aus mittelst Extrazuges nach Balduin⸗ stein, wo Allerhöchstdieselben von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg empfangen kind nach Schloß Schaumburg geleitet wurden verließen das Schloß nach dem . Ieh 7 Uhr und begaben Allerhöchstsich über Ems nach

Vorgestern fand ein größeres Diner und eine Abendae ell⸗ schaft im Königlichen Schlosse zu Coblenz statt, wozu S fl. der Rheinischen Ritterschaft und Fremde geladen waren.

Gestern begaben Se. Majestät der König Allerhöchstsich, nach einem Dejeuner bei Ihrer Durchlaucht der verwittweten Fürstin von Sayn Wittgenstein auf Schloß Sayn, um 4 Uhr mittelst Extrazuges von Coblenz aus nach Wiesbaden. Die An⸗ kunft daselbst erfolgte gegen Ulhr Abends. Se. Majestät wur⸗ den auf dem Bahnhofe von den Spitzen der Behsrden em— pfangen. Auf dem Wege zum Schlosse wurden Allerhöchst⸗ dieselben von der Bevölkerung durch lebhafte Zurufe begrüßt. Die Stadt ist festlich geschmäckt.

g Kiel 11. August. (K. C.) Das Kanonenboot Komet ist von Geestemünde am 7. August bei Hufum eingetroffen Dasselbe wird einer Kommission zur Untersuchung der Austern⸗ bänke zur Verfügung gestellt werden. Vtecklenburg. Schwerin, 11. August. Aus Ludwigs⸗ al 4 . 3 gemeldet, daß Ihre Königliche le Großherzogin und die neugeborn wohl befinden. 4 z 22 Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin Alexan⸗ drine ist gestern Nachmittag vom Heiligen Damm in Lud— wigslust eingetroffen. . Lippe. Detmold, 10. August. Die Gesetzsammlung für das Fürstentbum Lippe enthält folgende landesherrliche Verordnung: »Auf den Antrag getreuer Stände verordnen Wir hiedurch: § 1. Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich; die entgegenstehende Bestimmung im 8. 33 der Verfassungs⸗Ur⸗ kunde dom 6. Juli 1835 wird? aufgehoben. S§. 2. Die Aus⸗ schließung der Oeffentlichkeit findet auf den Antrag des Regie⸗ rungsLommissarius oder dreier Mitglieder des Landtages statt. Nach Stellung eines solchen Antrags hat der Landtag zunächst in geheimer Sitzung über den Ausschluß der Oeffentlichkeit zu beschließen.“ Ferner eine Verordnung, in der es heißt: 1) Die Zahl der Grundsteuer⸗Simpeln, welche nach Unserer Ver⸗ ordnung vom 17. Februar d. J. zur Hebung kommen soll, wird auf fünf ermäßigt; 2) die Hebung des für den Monat September d. J. ausgeschriebenen simpli findet demnãächst nicht = see, Sachsen. Dre den, 11. August. (D. J.) Se. Majestat der König hat heute früh von Pillnitz eine 31 in die r angetreten, deren Dauer auf sechs Tage festgestellt ist. = Nachdem gestern Mittag von Berlin die für die Uebungs⸗ reise des großen Generalstabes bestimmten Offiziere mittelst Extrazuges hier angelangt waren, ist Abends auch der Chef des Generalstabes, General der Infanterie Frhr. Moltke, hier eingetroffen. Von dem Königlich sächsischen (12) Bundes. Armee⸗ corps werden an der Uebungsreise mehrere Offiziere theilnehmen. Baden. Karlsruhe, 16 August. Auf der Rückfahrt zur Mainau nahmen der Großherzog und die Groß⸗ herzogin noch Gelegenheit, die Prinzessin Wilbelm auf Kirch—

Hauchecorne, Bergrath.

berg zu besuchen. . Das heute erschienene Gesetzes und Verordnungsblatt

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