1869 / 187 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3194

merksamkeit wahrgenommen werden können, schließen die Strafbarkeit unh , garn tifikation, als

tiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, a,,, Ratifikationen des heutigen Vertrages, 39 welchen es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmig und bestätigt angesehen werden.

Geschehen wie oben. Henning. . B. Hammer, L. 8.)

Oberst. Er (L. S.)

——

Anlage C.

ich niß der in einzelnen schweizerischen Kantonen erhobenen . n, Verbrauchssteuern auf Getränke.

ä rich bezieht keine Tage dieser Art.

olgende Gebühren: ;

9 ib mr schwelgerischen Ursprungs. a) Für

Wein, * und Cider 7 Rp. per Maß. . Für Bier 3 Rp. pt

Maß. I Für Wein und Bier in Flaschen 7 Rp. per Flasche. d)

Für Wein in Doppelfässern 7 Rp. per Maß. é) Weingeist und an— dere geistige Getränke: . it der Cartierschen Probe gemessen werden können:

n , ,, 15 Grad Cartier und weniger 3 Rp. per Maß.

* 16 ?

* 17 18 19

X 2 *

XS d GS S , ,

V / d X , e e, e, , e er, e r, , a e , r m . , . x C XR XR Cæ&ĩ˖ X N e V XR , e e e d e e, , e, .

x & XR e e r e r e, e.

ö 40 r oder mehr 58 * K

2) wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden können: H Für Liqueurs und andere geistige Getränke in Flaschen von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe von ungefähr einer halben Schweizermaß 15 Rappen. 9g) Für versüßte und andere versetzte Liqueurs in größeren Gefäßen 29 Rappen per Maß. .

IlI. Für Getränke nicht schweizerischen Ur sprungs. a) Für Wein, Most und Cider 8 Rappen per Maß. b) Für Bier 4 Rappen per Maß. c). Für Wein und Bier in Flaschen 30 Rappen per Flasche. d) Für Wein in Doppelfässern oder verstärkter Emballage 30 Nappen per Maß. e) Für Weingeist und andere geistige Ge⸗ tränke: 1) wenn sie mit der Cartierschen Probe gemessen werden kön⸗ nen: gleich dem , Weingeist mit einem Zuschlag von 10 pCt. 2) Wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden konnen: HY) Von Liqueurs und andern geistigen Getränken in Flaschen von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe einer halben Schweizermaß r. Rappen. g) Von versüßten und versetzten Getränken in größeren Gefäßen 58 Rappen die Maß. Luzern bezieht:

L Von geistigen Getränken fremden Ursprungs. a) Wein, gewöhnlichem 16 Rp. per Maß, b) Bier 19 Rp. per Maß, e Luzuswein und Branntwein 30 Rp. per Maß, d) Weingeist 50 Rp. per 33 e) Wein und anderen geistigen Getränken in Flaschen 30 Rp. er Flasche. . J. ae, Getränken schweizerischen Ursprungs, 9 Wein 14 Rp. per Maß, b) Bier 7 Np per Maß, é) geistigen Getränken und Branntwein 21 Rp. per Maß, 4). Weingeist 42 Rp. per Maß, e) Wein 657 ar ,,,, n, in Flaschen 21 Rp. per lasche, f Obstwein p. per Maß. : 8 65 35 im Kanton erzeugte Wein ist mit einer Verbrauchs- steuer belegt; es wird dafür Eins vom Tausend des Werths der Reben, nach Maßgabe der Katasterschätzung, bezahlt. Für das einheimische Bier für Obstwein und Branntwein beträgt diese Verbrauchs steuer im Minimum 12 Franken per Jahr. Uri. Weingeist schweizerischen Ursprungs 25 Rp. per Maß, Weingeist nicht schweizerischen Ursprungs 30 Np. pr. Maß, Wein und Branntwein, schweizerischer 77 Rp. per Maß, Wein und Branntwein, dreh, g, ,. 83 Rp. per Maß. Schwyz erhebt: Von schweizerischen Weinen 4 Rp. per Maß, von Branntwein, inländischem 21 Rp. per Maß von Branntwein, ausländischem 30 Rp. per Maß, von fremden einen in Fässern 9 Rp. per Maß, von verpackten Weinen und Liqueurs: a) vom Cent—- ner 153 Fr, b) von der Flasche 3 Rp. Obwalden bezieht: Von 2 Maß schiweizerischem Wein 21 Rip, von je 5 Maß frenidem Wein

2 Die Luxusweine und Branntwein, die gewöhnlich in Kisten oder Körben verpackt sind, bezahlen für je 5 Pfund Bruttogewicht 23 Ry. Von je 5 Maß Branntwein, schweizerischem 31 Rp., von je 5 Maß Branntwein, ausländischem 42 Np,, von je 5 Maß Weingeist, schweize rischem 65 Rp., von je 5 Maß Weingeist, nicht schweizerischem 90 Rp.

je bstwein oder Bier 7 Rp. Nidwalden; Weingeist 1 g e g en nnn, 8 Np. per Maß, Wein, we ig 3 Rp. per Maß, een, ö 5 lig n ge, * z. bstwein p. Per / gi gene / 5 diefen für 1 Maß berechnet 36 Rp. per Maß. Glarus: Wein, schweizerischer, in Fässern Fr. 2. 20 per Saum. Gewöhnlicher Tischwein, fremder Fr. 4. 40 per Saum. Feine an. ländische Weine, Luxusweine und überhgupt alle geistigen Getränke, ob sie' in Fässern oder Flaschen eingeführt werden re, , Flaschen berechnet und bezahlen Fr. —=— 20 die Flasche. Obst wein Fr. 360 per Saum. Aller Branntwein oder Weingei ob er eingeführt oder 96. . korn n, e , . 1 i en Konsum bestimmt ist, ; 3 innern, ausländischer in Fässern 5 Np. per Maß, Wein 96 sandtscher, in Flaschen 15 Rp. per Flasche, Wein, schweizerischer 2 Rp. per Maß. Auf Weingeist und Branntwein wird keine Steuer er- hoben. Freiburg: Bier schweizerischen , Rp. 6 Wein und Obstwein 77 Rp. per Maß, Bier, Wein und Obstwein fremden Ursprungs 12 Ry. per Maß, Branntwein, , g, Enzianwasser und alle einfach destillirte Liqueurg schweizerische 143 Rp. per' Maß, dieselben, fremden Ursprungs 260 Np. pr. Maß f trait d'Absinthe, Weingeist und zusammengesetzte Liqueure, schweizerische Y Rp. per Maß, dito, fiemden Ürsprungs und feine Weine 35 Rp. per Maß. Solothurn: Wein und Obstwein jeder Art, nicht schwei erischen Ursprungs 10 Rp. per Maß, dergleichen, schweizerischen Ursprungs Ss; Rp. per Maß, Branntwein, Weingeist und andere geistige Ge tränke nicht schweizerischen Ursprungs, für jeden nach der Cartierschen Probe sich erzeigenden Geistigkeitsgrad 1 Rp. per Maß, wenn obige schweizerischen Ursprungs sind, je 10 pCt. des 9 weniger, oder oo Rp. per Maß, Hen n, in geschlossenen Flaschen, die mit der Piobe nicht geprüft werden können, als Liqueurs, Extrait d' Abssnthe, Rum, Kirschen⸗ und andere gebrannte Wasser nicht schweizerischen Ursprungs, von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe von unge— fährt z Maß 15 Np. per Maß, dito schweizerischen Ursprungs 10 Rp. per Maß, Bier fremdes 4 Rp. per Maß. 9 Getränke, die auf der Beckschen Prohe mehr als 20 Grade zeigen, müssen gleich Weingeist besteuert werden. Basel Stadttheil! Wein Fr. 5. 0. per Saum, Bier Fr. 2. per Saum, Wein, ausländischer, ordinärer welcher bis an die Schweizer Grenze nicht höher als Fr. 1. die Maß zu stehen kommt Fr. 1. per Saum, Bier, ausländisches Fr. 1. per Saum, Die fremden Luxusweine, deren Preis Fr. J. die Maß übersteigt, sowie fremder Branntwein und Liqueure bezahlen eine Konfumosteuer von 19 pCt. des Betrages der Faktur. Basel-Landschaft: Wein und Obstwein schweigerischen Ürsprungs sind steuerfrei. Die Weine nicht schwei in Ursprungs bezahlen: in Fässern: Fr. 1. 50 per Saum, in Flaschen Fr. —. 16 per Flasche, Branntwein schweizerischen r , . . wer Maß, Branntwein fremden Ursprungs Fr. 15 per Maß, Wein- eist Fr. 30 per Maß, Extrait d'Absinthe und Rum in Fäaͤssern F —. 30 per Maß, Rum, Extrgit d Absinthe und Liqueure in Flaschen Fr. 30 per Halbmaß Schweizerisches Bier Fr. 75 per Saum, fremdes Bier Fr. J. per Saum. Schaf hausen; Bezieht keine Getränkegebühr. Appenzell Außer, Rhoden: he dirt die geistigen Getränke, nicht. Appenze l- Inner: Rhoden: Bezieht keine Konsumogebühr auf Getränke. St. Gallen: Wie vorstehend. Graubünden: Bezieht keine Gebühr für die Ge. tränke, die im eigenen Kanton erzeugt sind, noch für dier en aus anderen Kantonen, wenn diese ohne Beimischung nicht schweizerischer Bestandtheile eingeführt werden. Wein gemeiner, aus ländischer Fr. J. 20 pr. Ctr. brutto. Wein, feiner, in Fässern Fr. 4. 80 pr. Ctr. brutto. Wein, feiner, in Flaschen Fr. 7. 40 pr. Ctr. brutto. Weingeist und alle destillirten Spirituosen von über 20 Grad Stärke nach Beaums;

weizerischen Ursprungs Fr. 6. 75 pr. Ctr. brutto. Branntwein bis ,, 20 5 tärke: schweizerischen Ursprungs Fr. 2. 15 pr. Ctr. brutto, nicht schweizerischen Ursprungs Fr. 2. 50 pr. Ctr. brutio.

er Maß. Gebrannte Wasser aller Art 7 Rp. per Maß. 9 3 ene r Getränke: Obstwein und Bier 3 Rp. per Maß. ein 6 Rp. per Maß. l . . 141 Rp. per Maß. Thurgau: Besteuert die Ge⸗ tränke nicht. Te ssin: Besteuert die Getränke , Ursprungs nicht. Es bezieht von: Wein vom Ausland eingeführt Fr Ctr. Branntwein, idem Fr. 2. 25 per Ctr. Weingeist, idem Fr. 2. per Ctr. Waadt: Weine in einfachen Fässern (futaille) Fr. J. 59 pr. 26 Weine in Doppelfaß Fr. 3 pr. CEtr, Wermuth in Fässern Fr. pr. Ctr, Wein und Wermuth in Flaschen Fr. 4. 50 pr. CEtr., Weine und Liqueure in Fässern tonneau) oder in Flaschen Fr. 6 pr. Ctr Weingeist Fr. 6 pr. Etr,, Branntwein und Kirschenwässer Fr. 4 50

r. 5 pr. Etr, Bier Fr. Z pr. Ctr. Diese Abgaben sind nur auf die Herr nicht schweizerischen Ursprungs e n Wallis: Die Weine, das Bier, die Liqueure, der Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke fremden Ursprungs sind folgt: Wein in Fässern und Bier Fr. 2. 20 pr. Ctr. brutto Branntwein, Liqueure, Wein in Flaschen und andere eh Getränke Fr. 19 pr. Ctr. brutto, Weingeist Fr. 20 pr. Ctr. ) Reuenburg: Bezieht keine Gebühr auf Getränke. Genf: Ebenfall nicht, mit Ausnahme der Oktroigebühren der Städte Genf und Ca— rouge. Auszug aus dem Oktroitarif der Stadt Genf. Weine aus dem Kanton Genf, aus den anderen Schweizerkankonen und ab

chaft Ger Fr. 3. 50 per Saum 156 Liter. Weine, auswärtige, Fr. 4.9)

150 Liter. Weine / feine, sogen. Liqueurweine Fr. 12. A 3 2 150 Liter. Weine und Essig in Filmen! in gen n, Flaschen Fr. = IZ per Stück, in halben Flaͤschen Fr. = Ob per Stuck. Esß

wenn schweizerischen Ursprungs Fr. 4. 90 pr. Ctr. brutto, wenn nicht

eizeri ; ĩ bstwein und Bier 15 Ry. Aargau: Schweizerische Getränke: Wein, QObstr i

Gebrannte Wasser aller Art mit Inbegriff

1. 30 per

pr. Cir.,, Liqueure in Fässern oder Flaschen Fr. 6 pr. Ctr.,, Rum

taxirt wit

rutto,

enferischen Liegenschaften in den Zonen von Savoyen und der Land.

3195

und Weine] verdorbene Fr. 3. 50 per Saum. Weintruse (v. 15. Sept. Fr. 3. 50 per Saum, desgl. (v. L April bis 15. Sept.) aum. Bier Fr. 5. 55 per Saum. Bier in Krügen oder in laschen Fr. —. O5 per . Flasche. Obstwein Fr. 3. per Saum.

bis 31. Maͤr Fr. 1 50 per

ranntwein und Weingei haltenen reinen Alkohols 30 Frs. peratur von 15 Grad des hunderttheiligen Thermometers. aller Art in Fässern Frs. 22 25 per Saum. ueure aller Art in Flaschen von und unter 1 Maß . Auszug aus dem Oktroi⸗- Tarif der Sta

Weingeist und Ligueure, in Fässern 15 Rp. per Maß. Fiasch nl 15 Jip Ver Jlasche ß

Anlage D.

Gewerbe ˖ Legitimationskarte,

Stempel mit dem Wappen und Namen des Landes.

gültig für das Jahr

Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist und für Rechnung IL) seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, 2) der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er als Handlungscommis im Dienste steht, 3) Nachstehender Handlungs- (Eabrik- Hauser als im Dollverein und in der Schweiz Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs

. 222 * * * d seiner Gewerbelegitimation bescheinigt, daß 3. vorgedachteln) Ge⸗ ist sind (oder: daß für den Gewerbebetrieb de vorgedachten Geschants . im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind).

„Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, angekaufte Waaren aber nur Behufs deren Be— förderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen.

Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als de genannten

. Geschafts .. Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankãäufe

zu machen.

Bei, dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen, hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)

Personal ⸗Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.

haus - schäfts nsr im hiesigen Lande zum Gewerbebetriebe berechtigt

Gesetz vom 5. Juni 1869, betreffend die Einführung der All— gemeinen Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze.

Wir a, re. von Gottes Gnaden König von Preußen 20. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

w Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst den die Er—⸗ hn ung und Erläuterung derselben betreffenden sogenannten Rürn—

erger Novellen, sowie das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch werden zu Bundesgesetzen erklärt

Bundesgebiet eingeführt, jedoch unbeschadet der Vorschriften des Bundes— gesetzes ber die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Oktober 1867 (Bundegsgesetzbl. S. 357 und des Bundesgeseßes über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868 (Bundesgesetzbl. S. 237).

35 Die bei oder nach der Einführung der Wechsel⸗Ordnung, der Nürnberger Novellen und des Handelsgesetzbuches in die einzelnen Bundesstaaten oder deren Landestheile im Wege der Landesgesetz gebung erlassenen Vorschriften bleiben als landesgesetzliche Vorschriften insoweit in Kraft, als sie nur eine Ergänzung und nicht eine Abände— rung einer Bestimmung der Wechsel⸗Drdnung, der Nürnberger No vellen oder des Handelsͤgesetzbuches enthalten.

S. 3. Insbesondere bleiben folgende auf die Einführung der Wechsel Ordnung und des e, ,,, . sich beziehende landes- geseßliche Vorschriften in Kraft:

A in Ansehung der Wechsel⸗Ordnung: die Vorschriften der §§. 5 bis 7 der für die freie und Hansestadt Hamburg am 5. März 1849 in Bezug auf die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel⸗ Ordnung publizirten Verordnung und der entsprechenden §§. S bis 10 der Kniglich Preußischen Verordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel⸗ Ordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 13. Mai 1867;

B. in Weh eon des Handelsgesetzbuches: 1) die Vorschriften, nach welchen unter Landesgesetzen im Sinne des Handelsgesetzbuches nicht blos die förmlichen Gesetze, sondern das gesammte Landesrecht zu ver—= stehen und in Ansehung der betreffenden Vorbehalte des Handels⸗ gesetzbuches die Erlassung maßgebender Vorschriften auf anderem Wege, als auf dem Wege der förmlichen Gesetzgebung, soweit dies nach dem Landesrecht zukass nicht ausgeschlossen ist; 2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das Handelsregister noch andere

in Fäfssern: Für jeden Saum darin ent. Die Vermessung des Weingeistes geschieht mittelst des Alkoholometers von Gay-⸗Lussac bei i,. Tem⸗ iqueure Branntwein und Li⸗ r. —. 20 per t Carouge. ein, ausländischer 4 Rp. per Maß. Branntwein 8 Np. per Maß.

Liqueure in

1800 neun und sechszig.

und als solche in das gesammte

als die in dem Handelsgesetbuch bestimmten Eintragungen zulassen oder gebieten, 3 die Vorschrfften, weiche den Profuristen zur Erthei⸗ lung von Konsensen vor den mit der Führung der Ei 3 und

ypothekenbücher oder der Schuld⸗ und Pfandprotokolle beauftragten

ehörden und Beamten nur für den Fall befugt erklären, daß dem—= selben diese Befugniß besonders beigelegt ift, 4) die Vorschriften, welche bestimmien! daß die Vorschriften des Tandegrechis über die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht berührt werden, 5) die Vorschristen, welche die Anwendung des Artikels 235 des Handelsgeseßbuches infoweit be— schränken, als sie die abweichenden Vorschriften, welche das bürgerliche Aecht für die zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden enthalt, in Kraft erhalten; 6) die Vorschriften, welche die Artikel htz und Ihr, des Handelsgescßbuches auf Inhdberbapicre, so lange dieselben außer Kurs gefetzt sind, für nicht anwendbar er- klären, 7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im Sinne des Handelsgesetzbuchs auch das Falliment des Rheinischen Rechts und das Debitverfahren des Bremischen Rechts zu verstehen sei; 8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Artikel 313 bis 316 des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte in einem weiteren Umfange begründete Zulassung des Zurückbehaltung rechtes (Retentionsrechtes) nicht berührt werben.

4. Als Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des Handelsgesetzbuches enthalten, in Geltung: für das Großherzog thum Mecklenburg ⸗Schwerin: die §§. 51 bis 55. der die Publikation des Handelsgesetzbuches betreffenden Verordnung vom 28 Dezember 1863, für die freie Hansestadt Bremen: die am 12. Februar 1866 publizirte, die Löschung der Seeschiffe betreffende obrigkeitliche Verord= ing für die freie und Hansestadt Hamburg: der S§. 50 des am 22. Dezember 1865 publizirken Einführungsgeseßes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch.

§. 5. Die in Gemäßheit der §§. 16 und 52 der unter dem Sten Juni 1864 von dem Senate der freien Hansestadt Bremen publizirten obrigfeitlichen Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbzüches, den Privatgläubigern eines Handels. gesellschafters in Ansehung des Vermögens einer Handelsgesellschaft zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zustehenden Pfand und Vorzugsrechte bleiben unberührt.

8§. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1870 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsseigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes⸗Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.

(L. S Wilhelm. Gr. v. Bis marck⸗Schönhausen.

Kunst und Wissenschaft.

Im Verlage der Königlichen Geheimen Ober-Hochbuchdruckerei (R. v. Decker) ist in diesen Tagen eine korrekte Ausgabe von der Eichordnung für den Norddeutschen Bund, vom 16 Juli 186944 erschienen, welche auf Grund der Bestimmung im Artiken 18 der Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 von der Normal ⸗Eichungskommisston erlassen wor⸗ den ist. Abschnitt J. enthält: Vorschriften über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die 44 Beschaffenheit der vom . Januar 1872 ab im öffentlichen Vertehr geltenden und bereits vom 1. Januar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maße und Gewichte, sowie über die von Seiten der Eichungsstellen bei der Eichung dieser Maße und Gewichte innezuhaltenden Fehlergrenzen. II. Vorschriften über Waagen und sonstige Meßwerkzeuge. II. Nor⸗ male. IV. Die übrige Ausrichtung ver Eichungsstellen und Aufsichts— behörden. V. Geschäfte der Eichungsstellen. VI. Uebergangs bestim mungen.

. Herrieden (Bayern), Anfangs August. Witterungsverhält

nisse Europa's und Nordamerifa's im Monat Juli 1869.) Der euro.

päische Luftozean war im Monat Juli sehr ruhig, die durchschnitt⸗ liche tägliche Veränderung der Quecksslbersäule des Barometers ergab für das Centrum unseres Erdtheils 18mm. oder O8. Im Allge— meinen hielt sich der Luftdruck nahe beim Mittel und veränderte sich von einem Tage zum andern nicht über 6mm. oder 3. Die Be⸗— wölkung war im südlichen Spanien gleich ; in Preußen, der süddeutschen Staatengruppe, in Mittelspanien, Südrußland, Dalma⸗ tien, sowie auf den Inseln des Mittelländischen Meeres, z in Nor. wegen, sonst überall die Hälfte des sichtbaren Horizontes. Der Ozon« gehalt der Luft blieb in Wien um 2 pCt. unter dem Mittel und dahier um 6 pCt. unter dem vorjährigen. Gewitter waren am 1. in Polen, Ungarn, Dalmatien und der Schweiz am 2. in Rhein Preußen, Nassau, Bayern, Württemberg, Tirol, Istrien, Ungarn und Dalmatien, am 3 in Schlesien, Oesterreich, Ungarn, Istrien, Würt.« temberg, Bayern und Italien, am 4. in Illyrien, Siebenbürgen und Rußland, am 5. in Oesterreich und der Turkei, am 6. in Preußen und Oesterreich, am 7. in Jialien, Tirol, Illyrien, Ungarn, Galizien und Kroatien, am 9. in Schlesien, am 109 in Oesterreich, am 11. in Bayern, Alvrien, Ungarn, Kroatien und Siebenbürgen, am 13. in Frankreich, Bayern und Tirol, am 14. in Bayern, Illyrien, Tirol, Kroatien, Daima⸗ tien und Italien am 17. in Unggyn und Istrien, am 19 in Rhein preußen, am 20. in Schweden und Italien, am 21. im nordöstlichen Preußen, Oesterreich und Italien, am 23 in Belgien und der Türtei, am 24. in Rußland, Belgien und Tirol, am 25. in Bavern, Tirol und Siebenbürgen, am 26 in Preußen, Oesterreich. Bayern und Jtallen, am 27 in Preußen, Istrien und Schleswig. Holstein, am 238 in Frank reich, Belgien, der Schweiz und in Rußland, am 29 in Bayern,

Belgien und der Schweiz, am 30. in Bayern, am 31. in Preußen, Bayern, Polen, Nassau und Illyrien. Der Niederschlag, wie ge⸗

100 *