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8
bis inkl. 2 Gramm 9 1 Sgr. 6 Pf., * 4 (4,0 3 Sgr., z 6.0) 4 Sgr. 8,0) 5 Sgr., (15, o) 7 16 6 Pf., 30,0 16 gr. / 9 60 (600) 17 Sgr. 6 Pf.
5) Streukügelchen werden wie Verreibungen berechnet.
Anmerkung. Wenn zur Anfertigung der Arzneiformen ad 2 bis 5 Rohstoffe angewendet werden sollen, deren Einkaufspreis pro Gramm 5 Sgr. überschreitet, so werden die betreffenden Taypositio nen, bei den Verdünnungen und Verreibungen jedoch nur 3. Potenzirung inkl, um die Hälfte höher angesetzt. —
6) Solutionen, aus Urtinkturen oder Verdünnungen und einem Vehikel bereitet:
bis 30, Gramm 3 Sgr. 6 Pf. 120,0 x 5 Sgr., 180,0 v 6 Sgr. ;
7 Gemengte, nicht dividirte oder dispensirte Pulver werden auf die Weise taxirt, daß die dazu verwendeten Pulverpotenzen nach den oben genannten Preisen, der Milchzucker und das Mengen nach den weiter unten bestimmten Preisen berechnet wird.
8) Dispensirte oder dividirte Pulver:
1Pulver 1 Sgr.
2 Pulver 15 Sgr.,
3 Pulver 2 Sgr.
u. s. w. jedes Stück um 6 Pf. mehr.
9) Aqua destillata, methodo homöopathica para ta 30 Gramm 8 Pf., Saceharum, methodo homöopathie pra eparatum 30 Gramm 4 Sgr., Spiritus Vini, methodo homödopathien paratus O Gramm 2 Sgr. rten oder dis
ö
P 15 ö 30
83
für jedes Pulver inkl. Papierkapsel 6 Pf. 1I) Gefäße:
b) starke weiße Gläser bis zu einem Inhalt von 15 Gramm inkl. 1 Sgr. 6 Pf., . * . 100 ö 1 Sgr. 9 Pf., 200 x 2 Sgr. 3 Pf. ö 300 x 3 Sgr.,
* * *
* * c) Eylindergläschen pro Stück 2 Sgr. Berlin, den 5. August 1859.
Die zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugniffen und Werten der Kunst unter dem 12. Mai d. Is. abgeschlossene Uebereinkunft (Bundes⸗Gesetzblatt für d. J. 1869 Nr. 28 S. 293 ff.) wird mit dem 28. August d. Is. in Kraft treten.
Auf Grund der Artikel 3 und 67 der gedachten Ueberein⸗ kunft wird bei dem Königlichen Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten die kostenfreie Eintragung derjenigen zum ersten Mal im Königreich Italien erschienenen und noch nicht zum Ge⸗ meingut gewordenen Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien und musikalischen Werke bewirkt werden, welche zu diesem Zwecke rechtzeitig von den italienischen Ur⸗ hebern, deren gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern ent⸗ weder bei dem Ministerium selbst oder bei der Königlichen Gesandtschaft in Florenz schriftlich angemeldet werden.
Die betreffende Anmeldung muß enthalten:
bei Büchern und musikalischen Werken:
den Titel des Werks mit Angabe des Urhebers, beziehungs⸗ weise des A1lebersetzers, des Verlegers, des Orts und der Zeit des Erscheinens, der Anzahl der Bände und der Bogen, der etwa beigegebenen Tafeln, des Formats, even= tuell auch des an der Spitze des Werks vermerkten Vor⸗ behalts des lebersetzungsrechts,
bei Karten, Kupferstichen, Stichen anderer Art und Lithographien: die Bezeichnung des Gegenstandes der Darstellung und die Bezeichnung der Reproduükttionsart mit Angabe des Urhebers des Originalwerks, des Urhebers der Reproduktion des Druckers, des Verlegers, des Orts und der Zeit des Erschei⸗ nens sowie der Dimensionen des Formats.
Bei der Angabe der Namen ist die vollkommenste Deut⸗
lichkeit zu beobachten.
Den Betheiligten wird auf ihr Verlangen eine urkundliche Bescheinigung über die erfolgte Eintr gan ertheilt werden, wofür die geseßzliche Stempelabgabe im etrage von 15 Silber⸗ gro gen zu n rien ist.
ie von italienischen Urhebern, ihren gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern hier angemeldeten 3. eingetragenen
is zur
Werke werden im leipziger Buchhändler⸗Börsenblatt regelmäßig
bekannt gemacht werden. r Verlegern und Sortimentshändlern,
welche italienische noch nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Ahdrücken, Uebersetzungen, Nachbildungen ꝛc. veröffentlicht oder letztere zum Vertrieb übernommen oder mit der Ver— öffentlichung oder Herstellung solcher Werke begonnen haben, wird guf Grund der im Artikel 12 der Uebereinkunft vom 12. Mai d. J. getroffenen Abrede zur Erleichterung eines künftigen Nachweises der Rechtmäßigkeit der betreffenden Publikationen anheimgegeben, bis zum 28. November d. J. diese Vervielfäl⸗ tigungen ꝛc. bei ihrer Orts Polizeibehörde anzumelden. Dieselbe wird, wenn sie sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt hat, die angemeldeten Exemplare von Büchern, musikalischen und artistischen Werken auf Verlangen mit einem Stempel versehen.
Den Verlegern bleibt es überlassen, ob sie statt sofortiger Stempelung der gesammten Auflage es vorziehen, daß bei der Ortspolizei⸗Behörde ein Konto über die nachweislich noch auf ihrem Lager befindlichen Exemplare eines jeden von ihnen ver- vielfältigten zuerst in Italien erschienenen Werks angelegt und die nach Bedürfniß auf ihren Antrag allmälig abgestempelte Zahl von Exemplaren auf dem Konto gelöscht werde.
Den Inhabern von Cliché's, Holzstöcken und gestochenen Platten aller Art, sowie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten gin, . italienische Werke wird an. heimgegeben, dieselben bis zum 28. November d. Is. bei ihrer Ortspolizei⸗Behörde anzumelden, welche sie einregistriren und eine Bescheinigung über die erfolgte Registrirung ertheilen wird. Die von den einregistrirten Cliche s 2c. genommenen Abdrücke können bis zum 28. August 1873 eine Stempelung erhalten.
Die Königliche Regierung veranlasse ich, melnen gegen · wärtigen Erlaß durch das Amtsblatt sofort zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und die Orts ⸗Polizeibehörden hiernach mit den etwa erforderlichen besonderen Weisungen zu versehen.
Sobald die Anordnungen der Königlichen italienischen Regierung in Betreff der Ausführung der Uebereinkunft vom 12. Mai d. Is. mir bekannt sein werden, werde ich dafür Sorge tragen, dieselben durch die geeignete Veröffentlichung zur Kenntniß der diesseitigen Interessenten gelangen zu lassen.
Berlin, den 16. August 18693.— .
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert. An sämmtliche Königliche Regierungen (inkl. Sigmaringen) und an die Landdrosteien der Provinz Hannover.
Königliche Bibliothek. Der Bestimmung des Königlichen Hohen Ministerii der
geistlichen, Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten zufolge
ist die Königliche Bibliothek der vorzunehmenden baulichen Ein k sowie der Reinigung der Säle und Bücher wegen vom 21. August bis 13. September e. geschlossen. Berlin, den 16. August 1869. Die Königliche Bibliothek.
Angekommen: Der General · Major und Commandeur des Kadettencorps von Wartenberg von Oranienstein.
Berlin, 19 August. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Freiherrn von Leesen auf Schloß Treben, im Kreise Fraustadt, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Bayern Majestät ihm verliehenen . k des Verdienst⸗Ordens vom heiligen Michael zu ertheilen.
Stand der Rinderpest zim Reg ierungsbezirke Marienwerder.
Die Nachrichten, welche verschiedene öffentliche Blätter in jüngster Zeit über den Ausbruch der Rinderpest in unserem Verwaltungzhe⸗ irke und die in Folge deren getroffenen Maßregeln gebracht haben, nd zum Theil nicht richtig. Rach Lage der erhältnisse halten wir uns verpflichtet, Nachstehendes über die Entstehung und den Verlauf der Rinderpest, soweit davon unser Verwaltungsbezirk betroffen wor⸗
den, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Am 7. d. Mts. Abends zeigten uns der Landrath von Brünneck in Rosenberg und der Kreisthierarzt Hackbarth zu Christburg telegraphisch an, daß auf 2 Vorwerken der Herrschaft Finkenstein — Groß und Klein Liebenau — die Rinderpest ausgebrochen und bereits 3 Skück Vieh von der Seuche befallen seien. In Folge dessen begab sich am 8. d. M ein Kommissarius der unterzeichneten Regierung in Begleitung des Departements - Thierarztes nach den von der Seuche betroffenen Orten uͤnd ließ, nachdem das Vorhandensein der Krank.
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alles von der Rinderpest ergriffene und dieser Vieh tödten und vergraben. Zugleich wurde Vorsorge getroffen die genannten Orte gehsrin abzu⸗ sperren um, der weitern Verbreitung der Pest zu begegnen. Pie ur Desinfektion erforderlichen Maßregeln wurden in der eingehendsten un unter Leitung des Departements Thierarztes getroffen. as zur euchorte requirirte Militärkommando, welches in verhältnißmäßig kurzer Zeit zur Stelle war, cernirte Groß und Kl. Liebenau und stellte später auch, nachdem konstatirt war, daß Rind= vieh aus den Ortschaften Bornitz und Kl. Brunau mit bem bon der Seuche infizirten Vieh in Gr. und Kl. Liebenau in Berührung ge⸗ kommen war, vorgedachte Ortschaften unter strenge Observation. Die Verhältnisse geboten es, auch in Bornitz und n Kl. Brunau mit der Tödtung einer nicht unerheblichen Anzahl von Vieh vor— zugehen. Nach Vornahme dieser Maßregeln sind weitere Krank— eitsfälle aus dem Rosenberger Kreise nicht zur Anzeige ge⸗ ommen.
Am 11. d. Mts. berichtete Landrath Tichy zu Graudenz, daß in Neuhof bei Rehden und zwar auf dem isolirt , de. Gehöfte des Einsassen Zientarsfi gleichfalls die Rinderpen zum ÄAusbruche gekom- men und ihr bereits mehrere Stück Rindvieh erlegen seien. Er schloß hieran die weitere Anzeige, daß er sämmtliches als trank und der Krankheit verdächtig vorgefundene Vieh habe tödten und für die Ver— nichtung aller inflzirten Gegenstände habe sorgen lassen. Da sich die von 2c. Tichy vorgenommenen Maßregeln zur Lokalisirung der Seuche auf das erwiesen, entschlossen wir uns, über Neuhof die absolute Ortssperre zu verhängen und diesen Ort militärisch absperren zu lassen. Die s. g. absolute Ortssperre hat die Sperrung des Orts gegen jede Art des Verkehrs — mit Ausnahme legitimirter Per⸗ sonen und unumgänglicher Bedürfnisse für die Ortseinwohner unter besonders anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln — zur Folge. Der Verkehr der Bewohner untereinander wird auf das Unvermeidliche reduzirt. Gottesdienst, Schule und andere Versammlungen können nicht abgehalten werden, die Schänken und Gasthöfe werden ge⸗ schlossen. Weitere Krankheitsfälle sind in den letzten Tagen von Neuhof her nicht gemeldet. Am 9. d. Mts. zeigte das Landraths⸗ amt in Strasburg an, daß in Friedeck (Plonchoit) 7 Stück Rindvieh am Milzbrande gefallen seien. Am 11. d. M. meldete dasselbe tele⸗ fee e f daß Kreisthierarzt Levin die in Friedeck ausgebrochene Vieh rankheit für Ninderpest erklärt habe. Der y. nach Friedeck hinbeorderte Departements. Thlerarzt bestätigte diese Angabe als richtig. Der gesammte Rindviehbestand in Friedeck — 82 Häupter theils krant, theils der Krankheit verdächtig, wurde getödtet und es wurde Einleitung getroffen, um Friedeck durch ein Militärkommando abzusperren. Das letztere ist jetzt an Ort und' Stelle eingetroffen und lohn wir, daß es, zumal auch hier für Desinfektion in erforder. lichem Maße gesorgt ist, gelingen wird, die weitere Verbreitung der Seuche nach den benachbarten Ortschaften zu verhüten. In Ko⸗ lonie Brinsk bei Lautenburg soll ein Fall von Rinderpest vorge⸗ a fr sein. Es fehlen jedoch hierüber bis jetzt noch zuverlaͤssige
achrichten.
Das Auftreten der Rinderpest an 3 Orten im rechts der Weichsel belegenen Theile des Regierungsbezirks hat uns zu folgenden Maß⸗ nahinen bestlmmt. Wir haben zunächst, wie schon angedeutet, die Seuchorte absperren lassen, sodann aber noch die Abhaltung von Vieh⸗ märkten und sonstigen Veranlassungen zu ,, Ansammlungen von Menschen und Thieren, sowie den Handel mit Rindvieh, Schafen und Schweinen und den Transport derselben, sowie von Rauchfutter, Streumaterialien und Bünger ohne befondere Erlaubnifscheine in dem rechts von der Weichsel belegenen Theile des Regierungsbezirks unter⸗ sagt, auch den Transport von Rindvieh, Schafen und Schweinen, sowie den Transport von frischen Rindshäuten, Hörnern und Klauen, leisch, Knochen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschener
olle, welche tg in Säcken verpackt ist, und von Lumpen vom rechten Ufer der Weichsel nach dem linksseitigen Weichselufer inner⸗ halb des Regierungsbezirks verboten. Außerdem ist ein Verbot zur Ein. khr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und der im §. 2 der Bundes präsidial
nstruktion vom 26. Mai d. gedachten Gegenstände über die pol. nischrussische Grenze erlassen. Sodann haben wir durch Polizei- Verordnung die Uebertretungen der in der qu. Bundes ⸗Praͤsidial In struktion getroffenen Anordnungen mit einer Geldstrafe von 15 Sgr. bis 10 Thir. belegt, sofern nicht die nach §. 307 des Strafgesetzbuchs zu verhängende Strafe bis zu 2 Jahren Gefängniß einzutreten habe, und hierbei ausdrücklich erklärt, daß Jeder, der zuverlässige Kunde da⸗ von erlange, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder ge— fallen sei, oder auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliege, ver. pflichtet sei ohne Verzug der Srtspolizeibehorde Anzeige davon zu machen, wenn er die festgesetzte Geldstrafe vermeiden wolle Endlich haben wir durch unser Amtsblatt eine ausführliche Belehrung über die Kenn—⸗ zeichen der Rinderpest und die zu ergreifenden Sicherheitsmaßregeln veroffentlicht Die Weichselufer sind da, wo es unumgänglich nöthig . . Militärtommandos besetzt, um die verbotenen ransporte zu verhindern.
Leider haben die getroffenen Anordnungen nicht hinge ye h/ um die Rinderpest vom links der Weichfel belegenen Theile des Re—⸗ gierungsbezirks abzuhalten. Am 15 d. Mes. ging uns von Thorn die telegr 18 . zu, daß in Kl. Niszewken — auf dem linken Weichselufer — nach Anzeige des Thierarzted Qllmann, die Rinderpest ausgebrochen sei. Wir haben in Folge 8 Mittheilung die absolute Ortssperre über Niszewfen verdän t und diesen Ort militärisch ab sperren lassen, auch den Landralh bes Kreises angewiesen, mit aller
tschiedcnheit der weiteren Verbreltung der Seuche entgegen zu treten. Der Departements Thierarzt wird sich nach Niszewfen hin- begeben, um den Lolalbehörden mit seinem bewährten Rathe zur Seite
zu stehen
eit konstatirt war er e er verdachtlge
Absperrung der
ehöft des 2c. Zientarski nicht als ausreichend
Auf welche Weise die Nest nach Niszewken eingeschleppt worden, *. . konstatirt. Die darauf gerichteten Recherchen sind im
en Gange.
Nach eo. und Klein- Liebenau, Neuhof und Friedeck ist die Rinderpest durch Vieh eingeschleppt worden, welches der Viehhändler A. Majewsti aus Tiefensee im Kreise Stuhm im Monate Juli d. J. in Polen 3, hei Neidenburg in Osipreußen über die Grenze geschafft und an Piehbesiger der' genannten Ortschaften verkauft ö ; 16 zur Zeit der Stand der Rinderpest in unserem Regie⸗ rungshezirke.
Wir wollen nicht verhehlen daß die Maßregeln, welche wir . Unterdrückung der Seuche getroffen haben, streng sind. Wir glau jedoch daran festhalten zu müssen mit Rücksicht auf den Ernst und die Wichtigkeit der Sache. Wir vertrauen den Eingesessenen un⸗ seres Bezirks, daß sie in voller Würdigung der zeitigen Verhältnisse uns in unserem ernsten Bestreben, von dem Regierungsbezirke ein größeres Unglück abzuhalten, nach Kräften unterstüßen werden.
Marieniverder, den 17. August 1869.
Königliche Regierung.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 19. August. Se. Majestät der König trafen gestern Vormittag 10 Uhr in Darmstadt ein und wurden, da Se. Köni liche Hoheit der Großherzog von Hessen, dem W. T. B.« zufolge, durch Unwohlsein verhindert war, vom Prinzen Ludwig empfangen. Nach einem einstün⸗ digen Brigademanöver nahmen Se. Majestät der König das Dejeuner bei dem Prinzen Ludwig ein und kehrten um 14 Uhr Mittags nach Homburg zurück.
Vorgestern Nachmittags empfingen Se. Majestät der König fee. Prinzen von Wales. Herzog von
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in Homburg den daselbst' eingetro Gestern waren der Prinz von Wales und der Cambridge zur Königlichen Tafel geladen.
Die Abreise Sr. Majestät nach Cassel ist auf Sonnabend, 9 Uhr Morgens, festgesetzt. In Gießen findet Truppenbesich⸗ tigung statt und wird das Deseuner eingenommen; in Fritzlar ist ebenfalls eine Truppen⸗Inspektion angesagt. Während des Aufenthaltes in Cassel werden Se. Majestät auf Schloß Wil helmshöhe residiren. Sonntag findet daselbst ein großes
Diner statt.
= Die Vorlage an den Bundesrath des Norddeutschen Bundes, bestehend aus 1) dem Entwurf eines Reglements für die Prüfung der Zahnärzte im Norddeutschen Bunde und ) dem Entwurf eines Reglements für die Prüfung der Thier⸗ ärzte im Gebiete des Norddeutschen Bundes, ist dem Ausschuß für die Gewerbe⸗Ordnung überwiesen worden.
Stettin, 18. August. (Osts. Z) Se. Königliche Hoheit der Kronprinz ist heute Mittag von Pencun hierher zurück · gekehrt und wird üm 5 Uhr einein Diner von 60 Gedecken bei— wohnen, das der Stab der 3. Kavallerie Brigade Höchstdem⸗ selben zu Ehren in dem Saale des »Hotel de Prusse⸗ arrangirt hat. Der Kaffee wird im »Louisengarten« genommen werden.
Mecklenbarg. Schwerin, 18. August. Die heute ausgegebene Nr. 67 des Regierungsolattes enkhaͤlt eine landes⸗ herrliche Verordnung vom 28. v. M., betreffend die Ausfüh- rung der durch die Bundes verordnung vom 7. November 1867 eingeführten preußischen Gesetze, betreffend die Kriegsleistungen und deren Vergütung, mit 3 Anlagen. 14.
NVost ock, 16. August. Gestern Mittag kam Se. Hoheit der Herzog Wilhelm vom Heiligen Damm hier an und 6 um 1 Uhr mit dem Mittagszuge über Güstrow nach
eustadt⸗ Eberswalde.
Sachsen. Dresden, 18. August. (Dr. 3 Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und der Prinz Georg sind heute fruͤh zur Inspizirung des 3. und 4. Infanterie · Regi⸗ ments nach Bautzen gereist und werden sich morgen zur In— spizirung des Schützen Regiments nach Leipzig begeben.
6 Ven den mit der Inspizirung des K niglich sachsischen 12) Bundes Armeecorps beauftragten Königlich preußischen Generälen sind die General- Lieutenants von Rheinbaben sfür die Kavallerie) und Schwartz (für die Artillerie) bereits vor einigen Tagen hier eingetroffen, während der General⸗Lieutenant v. Fransecky (für die Infanterie) heute Abend eintreffen wird.
Baden. Karlsruhe, 16. August. Am 760. d. Mts. wird hier eine deu tscheschweizerische Ko mmifsion zu · sammentreten, um sich über die Kontrolemaßregeln zu verstan · digen, welche mit Rücksicht auf die im Artikel 5 des deutsch · schweizerischen Handels vertrages vom 12. Maid. J. vorgesehenen Zollerleichterungen in n,, kommen sollen.
Bayern. München, 17. August. Die Kaiserin von Oesterreich hat nach mehrwöchigem Aufenthalt an den Ufern des Starnberger Sees, heute Morgen München passirt, um sich nach Ischl zu begeben. Der König batte der Kaiserin gestern in Garatshausen einen längern Abschiedsbesuch gemacht.
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