1869 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1869 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr zur Her— stellung der in §8 1 des Sechszehnten Nachtrages zum Gesellschafts— Statut näher bezeichneten, durch Unseren Erlaß vom heutigen Tage genehmigten Eisenbahnen die Aufnahme einer Anleihe bis zur Höhe von dreizehn Millionen dreihundert fün fund neunzig Tau send und neunhundert Thalern gegen Ausstellung auf den In— haber lautender und mit Zinscoupons und Talons versehener Priori- täts⸗Obligationen zu gestatten/ wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vorhabens und in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges ,, Unsere landes herrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen.

§. 1. Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlau— fenden Nummern nach dem beigefügten Schema J. unter der * 6. nung: »Fünfprozentige Prioritäts- Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft (Emission von 1869. ausgefertigt.

Dieselben zerfallen in:

4/000 Stück zu 1000 Thlr. 39 von Nr. 1 4 000, zusammen 4/000 000 Thlr., 10000 Stück zu 400 Thlr. von Nr.

4,001 - 14/000, * 4,000 000 * 53,959 Stück zu 100 Thlr.

von Nr. 14,001 67959, S395 900 Summa = 15, 3966 G0 Thlr.

Jeder Obligation werden Zinscoupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den weiter beigefügten Schemas II. und III. beigefügt.

Die Coupons, sowie der Talon werden alle fünf Jahre auf beson— ders zu erlassende Bekanntmachung erneuert. d. .

Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privi⸗

legium abgedruckt. . §. 2. Die Prioritäts - Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen, am 2. . und 1. Juli jeden Jahres, in Breslau und Berlin, sowie an den Stellen gezahlt, welche durch öffentliche Bekanntmachung etwa noch bezeichnet werden. Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. ;

Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fäl- ligkeit ab zur Erhebung der neuen Coupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Coupons nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen.

8§. 3. Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Beträge und der dafür zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Stamm⸗ aktien und Prioritätsobligationen nebst deren Zinsen und Dividenden in Ansehung der in §. 1 des Sechszehnten Statuten⸗Nachtrages be⸗ zeichneten Bahnen und deren Betriebsmittel. Ingleichen haben sie an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträgen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Stammaktien nebst deren Zinsen und Dividenden.

Dagegen bleiben den auf Grund der Allerhöchsten Bewilligungen und Privilegien vom 7. März 1843, 8. Februar 1846, 24. März 1851, 24. Mai 1853, 20. August 1853, 26. Juni 1857, 22. Oktober 1861 und 28. Mai 1866 und 4. September 1868 emittirten Prioritäts- Aktien und Obligationen Littr. A. B. C. D. E. F. G. und H. nebst deren Zinsen, die denselben in Ansehung des Gesellschaftsvermögens eingeräumten allgemeinen und besonderen Vorzugsrechte vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts⸗ Obligationen ausdrücklich reservirt und gesichert. Eine weitere Ver⸗ mehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts- Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird.

Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Einlösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außer- halb der Bahn und Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten.

§. 4. Die Prioritäts-Obligationen unterliegen vom Jahre i876 an der Amortisation, welche durch alljährliche Verwendung von 67000 Thlr. und den auf die eingelösten Prioritäts - Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird.

Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen werden im Juli des folgenden Jahres durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. Die erste Ausloosung findet im Juli 1877 statt.

Der oberschlesichen Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbe— halten, mit Genehmigung des Staats den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulsösen.

. SJ. 5. Die Ausloosung der zu amortisirenden Obligationen ge⸗ schieht durch die Königliche Direktion in Gegenwart eines Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Gbligationen der Zutritt gestattet wird.

Bei der Ausloosung sind die Apoints zu 10900 Thlr., 400 Thlr. und 100 Thlr. nach dem im §. 1 angegebenen Verhältnisse ihrer Ge⸗ sammtbeträge zu berücksichtigen. Soweit die nach §. 4 zur Amortisa⸗

tion zu verwendende Summe einen hiernach nicht theilbaren Ueber schuß ergiebt wird derselbe zur nächsten Amortisation reservirt. .

§. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt von dem auf den Ausloosungstermin folgenden 2. Januar in Breslau und in Berlin, so wie an den Stellen, welche durch öffent. liche Bekanntmachung etwa noch bezeichnet werden, nach dem Nomi. nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aushändigum . derselben und der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zinscoupond Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der

fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupon;

verwendet. Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver. zinsung einer jeden Prioritäts-Ohligation mit dem 31. Dezembe desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies ge schehen, bekannt gemacht worden ist. . . Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart eines Notars verbrannt, und es soll, daß dies geschehen durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. . Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers §. 7) oder in Folge einer Kündigung (§. 4) außerhalb der Amortisa.

tion eingelösten Prioritäts-⸗Obligationen kann die Gesellschaft wieder .

ausgeben. .

ach

V

or

. 6 . bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport. etriebes.

In dem sub é. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungk. frist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritätsobligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquan— tums hätte stattfinden sollen. . rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung die nicht eingehal. tene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisiren. den Prioritätsobligationen nachträglich bewirkt. ö.

§.. 8. Diejenigen Prioritäts-⸗Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter

ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Reglisirung eingehen, werden während

der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Direktion der Oberschle— sischen Eisenbahn alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie

aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem

letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder

Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts - Obliga—

. . der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. .

mungen. Zins⸗Coupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifi⸗

zirt werden. Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (8. 2) bei der Königlichen Direktion an meldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft darthut, soll nach Ab— lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zins Coupons gegen Quittung ausge- zahlt werden.

§. 10. Die in den §§. 4, 5, 6 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen

Bekanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Fegen die Rinderpest detachirten Militärkommandos und zur Regelung

mhhres Verkehrs mit den Civilbehörden ist vom

Preußischen Staats Anzeiger oder die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige Zeitung.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche . Pxivilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem I. jedoch dadurch daß 1) der den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung Regiments zu geben oder Rechten

Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne eine Gewährleistung von Seiten des Staates Dritter zu präjudiziren. Das gegenwärtige bekannt zu machen. . Gegeben Schloß Babelsberg, den 7. Juli 1869.

(ü. 8) Wilhelm.

ür den Minister ö Handel ꝛ2c.:

v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Frh. v. d. Heydt.

Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener ö

Abligatignen erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den Turbinen in der durch

für das Aufgebot von Privat-Urkunden geltenden gesetzlichen Bestim⸗

für Für den Justiz⸗Minister: .

er, Ausbreitung der Rinderpest innerhalb des bezüglichen

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des Allerhöchsten Privilegiums vom emittirten Kapitale von 13,395,900 Thalern Preußisch Courant Prioritäts- Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Breönlan bin 18. Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. (Faksimile der Unterschrift zweier Direktionsmitglieder)

Eingetragen im Lagerbuche M .... (Trockener Stempel.) Der Hauptkassen Rendant.

Unterschrift durch Stempel.)

Schema II. 1 . zu der fünfprozentigen Prioritäts-⸗-Obligation

er Oberschl Eisenb llschaft wangen , ge

Inhaber dieses Talons er zugleich über den Empfa

= te Serie der sofern nicht von dem In⸗ nterzeichneten Direktion rechtzestig

Schema lll. ; Ff ; Serie JI. M 1 Erster Zins coupon . . für die fünfprozentige Prioritäts⸗-Obligation

der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft . von 1869)

Silbergroschen ab aus der Hauptkasse

Die Kündigung verliert indessen ihre rch öffentliche Bekannt⸗

* am

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das den Civil Ingenieuren Nagel und Kaemp zu Ham— burg unter dem 30. Mai 1868 ertheilte Patent auf einen Schaufelregulator zum selbstthätigen Abschützen für . Zeichnung und Beschreibung nach⸗ gewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemand in AÄnwen— Dung bekannter Theile zu beschränken, ist aufgehoben.

Angekommen: Der Ministerial-Direktor von Philips. orn von Gastein.

Im Interesse der dienstlichen Ordnung bei den zur Absperrung

Königlichen General⸗ Kommando J. Armee -⸗Corps im Einverständnisse mit dem Königlichen Ober - Präsidium heute an das Königliche Kommando der Division zu Danzig eine Instruktion dahin erlassen worden,

Major von Wedell, 8. Ostpreußischen Infanterie—⸗ Nr. 15, in, Marienwerder Quartier nimmt und daß diefer Offizier mit der hiesigen Regierung, der Major Bock, 7. Ost= reußischen Infanterie⸗Regiments Nr. 44, mit der Regierung in Dan—

Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung lig sich in Bezug auf die innerhalb des bezeichneten Regierungsbezirks

sedem Kreise, der hier in Betracht kommt, ein älterer Offizier das

stehenden betreffenden Kommandos in Verbindung feßt, 2) daß in

Kommando übernimmt und die etwaigen polizeilichen Maßregeln ach Nücksprache mit dem betreffenden Landrathsamt veranlaßt. 3) Die etreffenden Stabsoffiziere haben direkt der Königl. Division zu berichten, nd sind denselben alle Kommandos unterstellt, welche zur Verhütung Regierungs⸗

bezirks gegeben sind resp. noch gegeben werden.

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über Thaler Preußisch Courant.

Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von (

e ĩ eit . 2 2 8 Thalern Preußisch Courant Anthell an dem in Geinqäßh kes §. 17 der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes vom

„Die betheiligten Königlichen Landrathsämter, Domänen Rent mter und Magisträte werden hiervon zur Beachtung mit dem Be— merken in Kenntniß gesetzt, daß die vorgedachte Instruktion vom 2. d. M. ab zur Ausführung gelangt. Marienwerder, den 20. August 1869. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

Bekanntmachung. Wegen der bedrohlichen Nähe der Rinderpest werden auf Grund

7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 26. Ma 1869, die Viehmärkte, welche nach dem diesjährigen Kalender am 24. d. Mts. in der Stadt Barcin, 24. und 2X3. d. Mis in der Stadt Mrocgzgen, 25. und 26. d. Mis in der Stadt Nakel, 26. und V. d. Mts. in der Stadt Po ln. Crone, 37 d. Mis in der Stadt Fordon, 9. und 16. September in Rynarze wo stattfinden sollen, hierdurch aufgehoben. Bromberg, den 19. August 1869. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

. Bekanntmachung.

Die auf die Dauer der Badesaison berechneten Post. Verbindungen des Nordseebades Norderney gestalten sich für die Zeit vom 24. * . gu st e. bis inkl. 2. September e. wie folgt:

„Von Norden nach Rorderneh.“ i) Auf dem direk— ten Wege über Norddeich; Von Norden wird täglich eine Per- soꝛenpost nach Norddeich abgefertigt, welche zu Norddeich mit einem Fährschiffe nach Norderney in unmittelbarem Zusammenhange steht. Die Abfahrt von Norden erfolgt: am 24. August um 11 Uhr Vorm am 25. August um 114 Uhr Vorm. am 26. August um 12 Uhr Mittags, am 27. August um 127 Üühr Mittags, am 28. August um 14 Uhr Nachm, am 29. August um 2 Uhr Nachm, am 35. August um 27 Uhr Nachm., am 31. August um 37 Uhr Nachm, am 1. Sept. um 4 Uhr Vorm. , am 2. September um 6 Uhr Vormittags. Diese Verbindung dient zur , von Postreisenden und zur unbeschränkten e förde⸗ rung von Brief⸗ und Fahrpost . Gegenständen. Die Beförderung per Post dauert ppr. * Stunden, diejenige per Fährschiffi 1 Stunde. In Norden treffen die Personenposten von Emden nach einer 32 stündi⸗ . Beförderungsfrist um 6,15 Uhr früh, 3,5 Uhr Nachm. und 96s Uhr

bends und aus Sande nach einer ppr. 9stündigen Fahrt um Gas Uhr früh und Jad Uhr Abends ein. 5 Auf dem Wege über Hage, Häilgenriedersyhl und durch das Watt: Diese Verbin- dung wird auf der ganzen Strecke durch eine tägliche Personenpost vermittelt, hei welcher eine Beförderung von Reisenden, sowie von Brief ˖ und Fahrpost - Gegenständen stattfindet. Die Transportdauer beträgt circa 4 Stunden. „Die Abfahrt von Norden erfolgt: am 24. August um 47 Uhr früh, am 25. August um 5 Uhr früh, am 26. August um 53 Uhr früh, am 27. August um 6 Uhr früh, am 28. August um 67 Uhr früh, am 29. August um 7 Uhr Vormittags, am 30. August um 75 Uhr Vorm, am 31. August um 8 Uhr Vorm., am 1. September um 9! Uhr Vorm, am 2. . um 107 Uhr Vorm. Wegen der Postverbindungen von Emden und von Sande nach Norden siehe A. 1.

B. Von Emden nach Norderney. Die Verbindung wird durch Dampfsschiffe unterhalten, deren Abfahrt von Emden nach Nor- derney stattfindet: am 24. August um 9 Uhr Vormittags, am 25. August um 95 Uhr Vorm, am 26. August um 97 Uhr Vorm, am 27. August um 105 Uhr Vorm., am 28. August um 11 Uhr Vormittags, am 30. August um 123 Uhr Mittags, am 31. August um 2 Uhr Nachmittags, am 1. September um 103 Uhr Vorm. Diese Verbindung wird zum Transporte von Briefpo st⸗Gegenstän⸗ den benutzt. Die Fahrzeit von Emden nach Norderney beträgt circa

4 Stunden.

C. Ven Geestemünde nach Norderney. Die Verbindung wird gleichfalls durch Dampfschiffe vermittelt, welche aus Geestemünde abfahren: am 25. August um 67 Uhr früh, am 27. August um Uhr früh, am 309 August um 10 Uhr Vorm, am 1. September um 14. Uhr Vorm. An Postsendungen werden mit diesen Schiffen nur Brie fpost⸗Gegenstände befsrdert. Die Fahrzeit von Geestemünde nach Norderney beträgt 5—6 Stunden.

Wie sich die Verbindungen vom 3. September er. ab über bleibt weitere Publikation vorbehalten. Oldenburg, den 21. August 1869. Der Ober⸗Post⸗Direktor Starklof.

gestalten, dar⸗

Nicht amtliches.

Preußen. Berlin, 23. August. Königliche Hoheit der Kronprinz hat sich am Montag den 16. d. Mts. früh von Stettin, wo Höchstderselbe übernachtet hatte, nach Labes begeben, um dort die 4. Kavallerie⸗Brigade zu besichtigen. Das Diner nahm Se. Königliche Hoheit bei dem Grafen Borcke in Stargard ein und kehrte Abends nach Stettin zurück.

Am 17. besichtigte Höchstderselbe dort die 5. und 6. Infan⸗ terie⸗ Brigade und hatte etwa 20 Personen zur Tafel befohlen. Am 18. früh fuhr Se. Königliche Hoheit mit Postpferden nach Penkun, kehrte nach der Besichligung der 3. Kavallerie Brigade nach Stettin zurück, und nahm an einem von den Offizieren derselben Brigade arrangirten Diner Theil.

Am 19. besichtigte Höchstderselbe die 7. Infanterie ⸗Brigade bei Stargard, gab dort ein militärisches Diner und übernachtete im Landschafts⸗Hause daselbst.

Am 29. fand bei Zachan die Besichtigung der 8. Infan⸗ terie⸗Brigade statt und kehrte Se. Königliche Hoheit nach Be— endigung derselben nach dem Neuen Palais zurück, wo Höchst⸗ derselbe Abends eintraf. z

Se.

Nach den beim Qber Kommando der Marine einge— gangenen Nachrichten hat S. M. S. Me du sa« am 6. Juni Hongkong verlassen und ist am 22. desselben Monats in Joko— hama angekommen.

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