velche die Bedingungen, sowie den Kostenanschlag nicht eingesehen 2. an en haben, bleiben unberücksichtigt.
au, den 19. August 1869. . gönig i Garnisonverwaltung.
ae nn mann, ⸗ erloosung, Amortisativn inszahlung u. s. w. . ñ 224 offentlichen r
2902 ; Berliner Sandels⸗Gesellschaft. Gemäß §. 52 des Statuts vom 2. Juli 1856 ist auf die Jahres
dividende pro 1869 eine Abschlags zahlung von Vier Thalern
Dividenden sie zahlbar waren nicht erhoben sind,
Gunsten der Gesellschaft verfallen.
auf jeden Antheilsschein von 200 Thlrn. für das erste Semester er.
festgesetzt und es kann dieselbe vom
gegen Einlieferung der nach ern i efertigten Verzeichni einem dem entsprechend gefertig ‚ le gn een, Finn.
1. September er. ab
der Nummernfolge geordneten und mit e zu versehenden Divi⸗
Serie T Nr. S bei der Ka
ö. , 42, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr,
. chen wir hiermit wiederholt darauf aufmerksam daß
Zugleich ma 1 innen vier Jahren nach dem Tage, an welchem , . . 36 §. 53 des Statuts zu
lin, den 23. August 1869. =. ,. Berlin Handels⸗Gesellschaft.
85 2 23
9. 2 2 9. Preußische Boden ⸗Kredit⸗ Aktien⸗Bank.
Jachmann.
Spielhagen.
—
. Nachdem durch Kabinetsordre vom 26. Juli er. höchste Genehmigung erhalten, fordern wir unter Hinweis die Aktienzeichner hiermit auf,
zum
der Quittungsbogen einzuzahlen. . . wid 2 Zahlungsstellen ö in Görlitz
Görlitenét t ifa Rüter at idirte Statut, der Görlitzer Attien Brauerei die Alllz—.
rm 18. Juni er. r e das np nter des Y n af irn welches an den Zahlungsstellen zu haben ist,
40 96 ihres Zeichnungsbetrages
1. Oktober d. J. an den bezüglichen Zeichnungsstellen wobei die baar hinterlegten 10 96 Kautionsge
lder in Abrechnung zu bringen sind) gegen Empfangnahme
ei der Lommunalständischen Bank,
bei Herrn Simon Pollack, ö h Albert Alex. Katz, Carl Schubert,
* * * * Y
G. E. Heyẽdemann in 2 *
Den Zeichnern steht es frei, an diesem Tage Volleinza
1. April n. . Einzahlungen, 5 „He Zinsen p. A. zu kürzen. Görliß, am 14. August 1869.
Ludwig von Wolff. Liebstein. Carl Müller
S ferner Eduard Schul tze fe Bautzen und Löbau und
Bictor Blachstein in Dresden. . a . zu leisten und nach dem Modus:
ze örlitzer Aktien⸗Brauerei. Der Verwaltungsrath er. Gd 3 Wusters ch vr andt.
30 96 pr. 1. Januar und 30 6 p
Conrad Schiedt.
Verschiedene Bekanntmachungen.
2900 Bekanntmachung. ; Die Stelle des Kantors an der evangelischen QOberkirche hierselbst wird zum 1. Oktober er. vacant und soll möglichst bald wieder be⸗ setzs werden. Das Einkommen derselben beträgt außer freier Wohnung ohngefähr 230 Thlr. jährlich. Auch wird heabsichtigt, dem Kantor den Gesang⸗Unterricht am hiesigen Gymnasium, wie bisher, gegen eine jährliche Remuneration von 89 Thlr. zu übertragen. Qualifi- zirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse binnen 4 Wochen bei uns melden. Cottbus, den 20. August 1869. Der Magistrat.
Erledigung der Physikat-Stelle des Kreises Mer se— burg. Die Physikat⸗-Stelle des Kreises Merseburg ist durch Ver⸗ setzung des bisherigen Inhabers erledigt. Qualifizirte Bewerber wollen sich unter Beifügung ihrer Zeugnisse und eines ausführlichen Lebens⸗ laufs binnen sechs Wochen bei uns melden. Merseburg, den 11. August 1865. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
2899 Die auf den 15. September a. e. anberaumte Generalversamm⸗ lung der Herren Aktionäre der Neuen Trans port-Versicherungs - Ge⸗ sellschaft Fortuna zu Berlin in Liquidation ist auf den 16. Sep⸗ tember a. c. verlegt worden, was wir hiermit berichtigend anzeigen. Berlin, den 23. August 1869. . Neue Transport-Versicherungs ⸗Gesellschaft Fortuna zu Berlin in Liquidation. S. Zaller. G. Dietrich. Louis Joachimsthal. Louis Perl. Ferd. Schemionek.
Wir laden hiermit die Herren Aktionäre der »Neuen Transport- Versicherungs-Gesellschaft Fortuna zu Berlin« zu einer im Cours— zimmer des hiesigen Börsengebäudes (Eingang Neue Friedrichsstraße) abzuhaltenden Generalversammlung auf.
Donn erstag, den 16. Septem ber 4. c. Nachmittags 5 Uhr, mit dem Bemerken ergebenst ein, daß in derselben über die statt— gehabte Liquidation Bericht erstattet und der Liquidationsabschluß publizirt werden wird.
erlin, den 23. August 1869.
Neue Transport ˖ Versicherungs ˖ Gesellschaft Fortuna zu Berlin in Liquidation. S. Zaller. G. Dietrich. Louis Joachimsthal. Louis Perl. Ferd. Schemionek.
Bekanntmachung. Am 25. d. Mts. wird die zwischen Berlin und Neuenhagen belegene Haltestelle Caulsdorf für den Personenver- kehr eröffnet. Von diesem Tage ab halten die Züge VI. und XIII., von denen der erstere um 7 Uhr 16 Minuten Morgens in Berlin eintrifft, der letztere um 5 Uhr 30 Minuten Abends Berlin verläßt, auf der genannten Haltestelle und werden zu diesen Zügen ., auf gewöhnliche und Retourbillets von Caulsdorf nach Berlin resp. Neuenhagen, so wie in umgekehrter Richtung, nach Maßgabe des Fahr planes expedirt. Die Expedirung resp. Mitnahme von Reisegepäck findet unter denselben Bedingungen wie bei den übrigen Haltestellen statt. Desgleichen ist die Expedirung von Hunden nach und von Caulsdorf gestattet. Bromberg, den 20. August 1869.
Königliche Direktion der Ostbahn.
Bekanntmachung. An Stelle der Tarife für den Hamburg— Preußischen und für den Hamburg-⸗Russischen Verbandgüterverkehr
1. Oktober 1867 . . den für diese l = vom Ic August Tos werden für diese Verkehre vom ersten Ser tember dieses Jahres ab neue Tarife, mit Frachtermäßigungen vorbunden, zur Einführung gelangen. Der Hamburg-Preußische Güter⸗ verkehr wird fortan die Stationen: Hamburg einerseits und die Ost— bahnstationen: Kreuz, Bromberg Thorn, Danzig, Elbing und Königs⸗ berg i. Pr. andrerseits umfassen, während die Verbandstationen im dnn , n, Verkehr gegen früher dieselben geblieben sind. ie neuen Tarife sind bei allen gedachten Stationen käuflich zu beziehen, Bromberg, den 17. August 1869. Königliche Direktion der Ostbahn.
resp. einzusehen.
Hannoversche Staatseisenbahn. Bekannt-
machung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt—
a machungen vom 4. Mai 1867, 30. Oktober 1867 und
2. Mai 1868 bringen wir wiederholt in Erinnerung,
5 daß Beschwerden über das Verfahren der Gepäck und n Güter ⸗ Expeditionen, Fracht⸗Reklamationen, Entschä⸗ digungsanspruͤche, Anträge auf Erlaß von Lager resp. Standgeld ꝛc. i,, , . zunächst an den Ober ⸗Güterverwalter Mer⸗ tens hierselbst zu richten sind, gegen dessen Entscheidung der Re— kurs bei der unterzeichneten Behörde event. einzulegen ist. Die durch Nichtbeachtung dieses vorschriftsmäßigen Instanzenweges erwachsenden
Verzögerungen und sonstigen Nachtheile werden die Betheiligten sich
selbst beizumessen haben. Hannover, den 19. August 1869. Königliche Eisen bahn. Direllion
das Abonntemtul beitãgt 1 Thir. ir das plerte ahr. nertionkpreis für ben Naum einer Druchseil v Sgr.
Alle i * E des In unn sür gerlin die 2 des è2 preußischen Staats Anzeigerg: Behren⸗Straste Rr. Ja, Er der Mitpeims srase
AM 198.
Se. Ytajestät der König haben Allergnädigst geruht: hn, , m n stfshen Arzt ꝛc. Pr. Anton 6. st ck 36 einn,
Dem zweiten Bade⸗Arzt, praktischen Arzt Dr. Wil 35 . in Reinerz, don Charakter * Eat at; 65 Dem Hauptbuchhalter und Kassen⸗Controleur bei d ig⸗ lichen Porzellan Manufaktur , , ,,, n Maenicke den Charakter als Rechnungs ⸗Rath zu verleihen.
Auf Ihren Bericht vom 7. d. M. habe der von . sistorium in Kiel entworfenen . gen nde mr , evangelisch⸗lutherischen Gemeinden der Provinz Schleswig ⸗Holstein Meine Genehmigung ertheilt. Ich beauftrage Sie, dieselbe durch das Konststorium in Ausführung zu bringen. Sobald hiernach eine recht- lich geordnete Vertretung der Gemeinden hergestellt sein wird, er- warte Ich weitere Vorschläge wegen Berufung einer aus Abgeordneten der Geistlichen und der Kirchenvorstaände zusammengesetzten außer. ordentlichen Provinzial Synode, um unter Mitwirkun derselben die weitern Behufs Ausführung des Art. 15 der Verf ungs⸗ Urkunde für den preußischen Staat erforderlichen Maßnahmen für die Pro= ,, .
aß und d ng vom 16. d. M. sin = Sammlung in were, n. , Homburg v. d. Höhe, den 16. August 1869. Wilhelm.
von Mühler.
An den Minister der geistlichen Angelegenheiten.
Gemeinde⸗Ordnung für die evangelisch ⸗lutherischen Kirchengemein
den in der Provinz Schleswig⸗Holstein. Vom 16. Augu st e ñ
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
perordnen hierdurch auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen
Angelegenheiten, was folgt: . Von den Organen der Gemeinden im Allgemeinen. . , , mf, , Kirchengemeinden der Provinz lr ne g ein haben das Recht, durch ihre Organe ihre Angelegen⸗ heiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu verwalten. S. 2. Die Organe, durch welche die einzelne Gemeinde ihre Rechte ausübt, sind der Kirchenvorstand und die Gemeindevertretung. In den Gemeinden von weniger als 500 Seelen tritt an die Stelle der Gemeindevertretung die Gemeindeversammlung. 5. Hö ff.) K 3. Der Kirchenvorstand bildet die engere, die Gemeindevertre= tung die e Repräsentation der Gemeinde. 1) Der Kirchenvor- stand besteht: a) aus dem Pastor der Gemeinde oder dessen Stellver. treter im Pfarramt. Sind in einer Parochie mehrere Geistliche an— hestellt, so gehören diese sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Hüßfs. geistliche (Adjunkten, ständige Vikare) haben das Recht, an den Be— tathun gen des Kirchenvorständes Theil zu nehmen, sind aber nur dann stimmberechtigt, wenn sie den Pastor vertreten. b) Aus einer nzahl von Aeltesten, welche von der Gemeindevertretung gewählt een, 1 ,, ,, besteht aus einer Anzahl von erufenen Gemeindegliedern. Dieselben heißen Gemeindevertreter und werden durch Wahl der Gemeinde bestellt. d §S. 4. Die Zahl der Gemeindevertreter wird das erste Mal von em a m ner h, festgestellt. Es dürfen jedoch der Gemeinde , i Ganzen nicht weniger als 12, und nicht mehr als 30 sein. ie endgultig . der Zahl geschieht nach erfolgter Einrichtung von Synoden durch die betreffende Propsteisynode. d In gleicher Weise wird die Zahl der Aeltesten festgestellt, es dürfen deren nicht weniger als , und nicht mehr als 10 sein. . re der Gemeindevertreter muß im Ganzen mindestens al groß sein, wie die Zahl der Aeltesten. 5. In den Fällen, in welchen mehrere Gemeinden denselben z ben) Geistlichen 37 erhält jede Gemeinde ihren besonderen rchenvorstand und ihre beson dere Gemeindevertretung. Bei allen, den
scheidung kommt es auf das Verhältniß an, in we
Berlin, Mittwoch den 25. August Abends
Gemeinden gemeinschaftlichen Angelegenheiten treten die verschi e , ge, bezw. Gemeindevertretungen oder a ef f; 44 meinsamer Berathung und Beschlußfassung zusammen.
In Städten, in denen mehrere Kirchspiele sich befinden, treten 6 wenn allgemeine kirchliche Angelegenheiten der ganzen
tadt in Frage stehen, die verschiedenen Kirchenvorstände, bezw. * meindevertretungen oder Ausschüsse zusammen.
§. 6. Die Aemter der Aeltesten und Gemeindevertreter sind als kirchliche Ehrenämter unentgeltlich zu verwalten. Doch kann bei be= sonders zeitraubenden Mühmwaltungen der kirchlichen Vermögenzsver— , e. mäßige Entschädigung von der Gemeindevertretung be—
Il. Von den Gemeindevertretern.
§. 7. Die Wahl der Gemeindevertreter erfolgt, je nachdem die Ausdehnung des Kirchspiels und die Seelenzahl . er 0 rößer ist, entweder so, daß das ganze Kirchspiel nur einen Ker reer ildet, oder so, daß mehrere Wahldistrikte gebildet werden.
Die Eintheilung des Kirchspiels in mehrere Wahldistrifte geschieht entweder nur zur Erleichterung des Wahlgeschäfts, so daß also das Resultat der Wahl sich erst durch eine Zusammenzählung der in allen einzelnen QDistrikten abgegebenen Stimmen m n oder in der Weise daß jede Abtheilung des Kirchspiels für sich eine gewisse I von Gemeindevertretern wählt. Für die hierüber é ten t 2 . * * e z Abtheilungen des Kirchspiels zu einander stehen. ö arochien, welche aus einem städtischen und einem ländlichen Theil 6h en, er⸗ folgt die Wahl h . so, daß jeder Theil für seine Vertreter wählt. Das Zahlenverhältniß der, in den angegebenen Fällen von den einzelnen Abtheilungen des Kirchspiels zu . Gemeinde vertreter wird unter Berücksichtigung der Seelenzahl und der sonst in Betracht kommenden Verhaͤltnisse festgestellt. ö. ur 6 ng der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Feststellungen 32 in der im §. 4 normirten Weise.
. 8. Die Gemeinde wählt die Gemeindevertreter nach einfacher , . Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet as Loos.
Wahlberechtigt sind, insofern nicht einer der im §. 9 aufgeführten gius ch hn s , h obwaltet, alle männlichen ven s r gg, glieder der Gemeinde, welche zu den Kirchen ⸗ oder Staatssteuern bei⸗ tragen und weder unter einer, ihre Dispositionsbefugnisse beschränken⸗ den Kuratel, noch im Hause und Brode Anderer stehen.
„Diejenigen, welche in Folge ihrer amtlichen Stellung von der Beitragspflicht befreit sind, bleiben dessen ungeachtet wahlberechtigt.
8§. 9. Ausgeschlossen von dem Wahlrecht sind Leg auch 3. 18, 20 und 22) 1) diejenigen, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Aergerniß ogg haben ; 2) alle, welche nicht im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenxechte sich befinden; 3) die- jenigen, gegen welche wegen eines Verbrechens die Verseßung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen ist, bis zur Beendigung der gerichtlichen Untersuchung; . die, über deren Vermögen ein noch unbeendigter Konkurs schwebt; 5) diejenigen, welche in dem letzten Jahre vor der Wahl aus Armenmitteln unterstützt worden sind, oder welchen in diesem Zeitraum Unvermögenshalber die Kirchen ⸗ oder Staatssteuer erlassen ist. .
.J. 10. Wählbar sind die , . Mitglieder der Ge⸗ meinde, welche über 30 Jahre alt sind, insofern sie nicht durch Fern⸗ 8 von dem öffentlichen Gottesdienste und dem heiligen Abend- mahle die Bethätigung ihrer kirchlichen Gemeinschaft in anhaltender Weise unterlassen haben. x
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Sind dergleichen Verwandte gleichzeitig er so wird der ältere allein zugelassen, sofern dieser nicht etwa
ie Wahl ablehnt.
§. 11. Die Wahl der Gemeindevertreter wird durch den Kirchen- vorstand geleitet, welcher zu seiner Unterstützung lbei der Wahlhand⸗ lung auch andere Mitglieder der Gemeinde insonderheit aus der Zahl der Gemeindevertreter hinzuziehen kann. Die Kommission, welche die Wahlhandlung leitet, muß immer aus mindestens drei Personen be.
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