ehen, von wel
e o niöglich ein inn e der ö 6 erste Mal wird der X ten hat, durch den (ersten) Gei vier von ihm zu wählende Mit t in Ansehung der raphen dem Kirchen vor ie Wahl der Gemeindevertreter n Sonntagen unter Zahl der zu wählenden
ihl geschieht regelmäßig em Wochen
werden.
Bei der Abkündigun
ausliegt, anzugeben un estimmun
§. 14. Zweifel über
satz enthaltene
stand zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung kan torium ö das in letzter Instanz werden; für die anstehende Wah
dung des Kirchenvorstand 8. 15. Die Wahl ist dur
Wahlkommission einzule
Die Wahl erfolg
dliche Erklärung zu P 2 6 n enthaltenen
dies thunlich, Wahl folgenden 16. Der K rdies ist
Instanz der Kirchen v Die Berufung an das nstanz
niedergelegt w bekleidet haben,
verflossen sind; 2) bei 3) wegen anderer er .
ränklichkeit, häufiger Abwesenheit behaltlich der, binnen 14 Tagen n scheidung zu verfolgenden
entscheiden hat.
Wer ohne solchen Grund si vertrelers zu übernehmen, ä g dn
Kirchenvorstande wieder. Zeit, für welche er gewählt is. Das Amt der jedoch, daß Recht und Einführung der neuen Von zwei zu zwei J vertreter aus. Wenn die
Wahlrecht
wird durch einen,
welchen Terminen treten soll.
Der Austritt wird durch die Dienstzeit, Mal, sofern nicht eine gütliche V Mitgliedern der Gemeindevertretung
bestimmt.
§. 19. Die Entlassung eines
Amtsdauer erfolgt: vertretung aufheben Die Entlassun
dem Kirchenvorstande angehören, Gemeinde sein muß
Wahlausschuß, lichen der
n mindestens eine
welcher die Wahl zu lei. Gemeinde und mindestens eder derfelben gebildet. Dieser Wahl⸗ lle Rechte, welche in den nach
d beigelegt werden. a * . zwei, dem Wahl; Angabe der Zeit und des ersonen von der Kanzel
Wahl a
an einem Sonntage, und ist dem Wahltage erforderlich. Die tage ist nicht ausgeschlossen, Donnerstag nach der zweiten
envorstand anzufertigendes von dem So auszulegen ur
untagt der ersten bkün nd mit Rücksicht auf ein⸗
mist der Ort, wo die Wahlliste ,, dem vorhergehenden Ab⸗
d' zugleich auf die in . zu machen.
aufmerksam as Wahlrecht sind
n die Berufung an das Kirchenvisita— dende Konsistorium ergriffen l behält es jedoch bei der Entschei⸗
in Bewenden. . ine Ansprache des Vorsitzenden der
heblicher E
ach geschehene erufung an das
ch weigert, fortzuführen,
der beigeleg
Gemeindevertreter dau flicht der Amtsführung immer erst mit emeindevertreter erlischt. / ahren scheidet ein Brittel der Gemeinde
durch drei theilbar ist, wendung. den Versamm lungen und Beschlüssen des K irchtt
rselben nicht Ver IV. Von
ndevertretung in ihrer ersten für alle Mal fest
aus˖ welchen einer ele or Wenn mehrere Geistliche in der Parochie augt 9 nn (
das erste und zweite der Vorsitz von dem ersten rediger, . unter den gleich stehen, Jahr um Jahr abwechselnd von
eführt. t. durch das Loos anderen der Kampastoren gefüh än der Verhinderung, wenn meh
Zahl de von der Gemei
sammlung zu fassenden Beschluß ein einer mehr,
ereinbarung stattfinde
Gemeindevertreters wäh I) wegen jedes,
des; 2) w rober ichtwidrigkeit. r in, wen 9. e e hh einen Be. tritt der neuen Aeltesten gewählt wird, vertreten.
durch den Kirchenvor-
welche durch g eines die em sogleich der Name des zettel werden
in welchem die ab- n und dieses von
chnet. . ewählten sind, soweit falls aber an dem, der
u verkündigen.
die Wahl zu
hl hat in erster n diese Entscheidung ist das Konsistorium, wel ⸗
eschehener Mitthei⸗ Verfolgung übt
das Amt eines Gemeinde glied finn eg ö. .
kann ihm jedoch auf sein Gesuch von de
ig. aber nicht vor hl statt
isitatorium und in letz . Entlassung aus dem weiten G
Ablauf der
re, so) den im 2 angeführten 66 Fehlen sogleich . , der Äeltesten durch die Gemeindevertretung
esetzt, in
rend der Prediger in der , . 6 ie Wä inde⸗ ᷓ mpa lelte die Wählbarkeit in der Gemeinde beziehungsweise den Komp d, . , dar Shen beim
n welchen die Berufung an das 3 * Kine an das Konsistorium zu
chluß der Gemeindever runde kann nur durch
taforium erfolgen welches dem Entlassenen zugleich das
si a rr h i Entscheidung des irchli entziehen kann. Gegen die En dung b e m rd far die Berufung an das Fon seriu e sott. muß binnen 14 Tagen nach geschehener Mi hei⸗
e Vie Berufung n be uf dieser Fin
lung der Ent cheldung verfolgt werden. . ; . i verfolgt werden, um die Anerkennung il rb n fn fn . 4 i Aufhebung der etwa erfolg⸗
ten Entziehung des? ken. e e ᷣ gen Wahlperiode einzelne
n , de, , ndevertretung, i. .
die Hälfte ihrer gewähl emeinscha
mit dem Kirchendorstande bis
wahl sich selbst ergänzen. Dasse
bie Wahl ablehnt, oder wenn d
ungültig erklärt wird. 96 stattgehab
ana n ng Gon gerad ihr die Hälfte der gewählten Mitglieder
eiden so viele aus, daß der ie e n n, nicht mehr vorhanden ist, oder wird dit
ö i det eine attgehabte Wahlhandlung für ltig erklärt, so fin . Ergänzungswahl, ine Wiederbolung der a,, orium ist berechtigt, die Gemeindevertretung
§. 21. Das Konsistoriu ꝛ n, ,. beharrlicher Vernachlässigung ihrer Pflichten oder sonstiger g
r n e aufzulösen. Jedoch muß alsdann sogleich 2 . wahl der Vertretung angeordnet werden, welche in diesem Fall unter Leitung der von dem Konsistorium dazu Beauftragten vorgenom⸗
nn . i Mitgliedern der 5 Konsistorium kann in solchem, all den Mitg ieh ze erm ere ng das lh. Wahlrecht und damit zugleich die Wählbarkeit für die anstehende Wahl entziehen. ji. Von den Aeltest en. sten werden von dem Kirchenvorstande und der
ch absoluter Stimmenmehrheit der erschienẽenen §. 8 und 16 wahlberech
6 ug wählten sind an dem der Wahl folgenden So verkündigen. Bei der Verkün . digung wird g der Einführung der Aeltesten angegeben 23. D ü der Wahl erfolgt von Amtswegen durch
ium. Im Uebrigen finden, wegen des Wahlver⸗ gegen die Wahl erhobenen Einwendungen die Vor. F5 und sö sinngemäße Anwendung. .
. Aeltesten Gewählten sind von dem Prediger . der Kirche vor der Gemeinde feierlich in ihr Amt einzuführen un haben in die Hand des Predigers das Gelöbniß abzulegen; ⸗ Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen Dienstes mit Sorgfa und Treue in Uebereinstimmung mit den Ordnungen der Kirche zu warten und gewissenhaft, so viel in meinen Kräften steht, der Gt⸗·
inde Bestes zu fördern.«
mnzz, . rl der Aeltesten dauert sechs ar jedoch ö Recht und Pflicht der Amtsführung immer erst mit Einführung det
ischt. en, Jahren scheidet ein Drittel der Aeltesten gut.
Von zwei zu zwei ih. ᷣ im mung des §. 18 Abs. ? kommt auch für den Fall zur An . daß 9j Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilbar ist. Sr
weit dies thunlich ist, . Gesammtzahl der in jedem Termin ztretenden Aeltesten glei ein. . . Austritt y, . den im §. 18 Abs. 3 aufgestellten Grund bestimmt. . . ; 3 Die Wahl der neuen Mitglie erfolgt in der ersten Sitzung, welche die der eg n a n Erneuerung derselben
indevertreters für
die Ablehnung, Entlassung
immer durch m.
8 Kirchenvorstandes v
n ist / b aus den wahlb
die Hälfte der gewählten Mitglit mehr vorhanden ist, so findet eine au
mäßigen
ig berechtigt, den Kirchenvorstand a , ,
dnet werden. ; ö. 6 Die Bestimmung des S. 2 Abs. 2 findet hier sinngemäß 1
vorstandes. . 30. In dem Kirchenvorstande hat der Prediger der Gemeinde
oder falls die Gei dem einen und de
Der Vorsitzende wird im a ed urch den weiten Vred anderenfalls durch einen Aeltes
welcher hierzu von dem Kirchen v
rfolgt die B ⸗
3343
In den Fällen des §. 5, Abs. 2 führt, wenn einer der Geistlichen
zuglelch Propst ist dieser, sonst ein von den Versammelten zu wählen
der Hr aer gen 1
. 31. Der Vorsitzende vermittelt den Verkehr des . standes mit den Kirchenbehörden und den , 2. . vorbehaltlich besonderer Beauftragung anderer Mitglieder durch den Kirchen vorstand — mit Dritten. Vergl. jedoch §. 35.
§. 32. Der Kirchenvorstand versammelt sich, von dem Vorsitzen den einberufen, mindestens vierteljährlich ein Mal. Der Vorsitende ann fer e m e , veranstalten, und ist dazu
? ; .
i, , . enregierung oder ein Drittel der Aeltesten e Mitglieder des Kirchenvorstandes sind einzeln, und zwar i der Regel mindestens 24 Stunden vor dem . , , uladen. In dem Einladungsschreiben sind die zur Verhandlung be— immten Gegenstände zu bezeichnen. Ein in dem Einladungsschreiben nicht bezeichneter Gegenstand kann nur dann zur Beschlußnahme ge—
lang ; an 3 363 n, dagegen Einspruch erhebt. e Versamm ᷣ = sotal . ungen ist ein kirchliches oder Schul
. ie Sitzungen des Ki äßi mit bechei ö g Kirchenvorstandes werden regelmäßig
, ,.
ede glied des Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über die ver—⸗ traulichen Gegenstände der Berat l ie⸗ . ö , hung und Beschlußfassung Verschwie
34. e e werden von dem Kirchenvorstande durch Stim⸗ menmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Der anf 9. scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Gültigkeit . Beschlüsse ist, wenn der in . vorher angezeigt worden, nur durch die An⸗ wesenheit dreier Mitglieder bedingt. Ist der Gegenstand nicht vorher . 5 el 6 3 in ne ö. Abs. 2 aufgestellten Bedin⸗
erli aß mehr als Hä der . . a ist. h e Hälfte der festgesetzten Zahl
Ritglieder des Kirchenvorstandes welche außer in i igen schaft als Mitglieder der Gemeinde oder als e hrh 6 63 dieser Mitglieder bei einer Angelegenheit persönlich betheiligt sind, haben sich darin der Abstimmung zu enthalten.
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind von dem Vorsitzenden oder einem vom Kirchenvorstande aus seinen Mitgliedern zu erwählen⸗ den Schriftführer unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein Protokollbuch, welches bei jeder Visitation der vorgesetzten Kirchen- behörde zur Einsicht vorzulegen ist, niederzuschreiben. Das geführte
rotokoll ist am Schluß der Sitzung vorzulesen und nach erfolgter , , ö ö die Vorlesung und Genehmi-
n dem Protokollfü
un , — okollführer und dem Vorsitzenden zu er Vorsitzende hat die Pflicht, wenn nach seinem Erachten ei ,. ö ist, galslsen . egen un usfi ; i⸗
ln . 2. ie führung bis zu dessen Entschei
. S. 35. Zur ültigkeit der schriftlichen Willenserkläru l ,, y. 3 e, , d, dessel ben 3 itzenden oder dessen Stellvertret ĩ ni . ö reter und zweier Aeltesten ine in dieser Form gegebene Erklärung gilt Dritten als Willenserklärung des Kirchenvorstandes , . . dieselbe einem m igen r h f entspricht. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes dürfen indeß bei eigener Verantwortlichkeit, eine solche Erklärung nur in Gemäßheit eines zuvor nach Vorschrift des 5 at ie nz e fg an . , durch ihre Unter⸗ eschluß ordnungsmäßig gefaßt i ich
kn . e. e. g gefaßt ist, nicht, daß sie
. 36. Jeder Kirchenvorstand hat selbst Anordnung darüber zu treffen, in welcher Weise die Geschäfte unter die . rn d zu 4 . . siand t ,
Der Kirchenvorstand kann, wo Solches als zweckmäßig erscheint für mn Geschãäfte Kommi ffionen ernennen, 96 . lud int die thells aus Mitgliedern des Kirchenvorstandes, theils aus nicht , gehörigen Mitgliedern der Gemeindevertretung
HY. Von den Versammlungen und Beschlüssen der
Gemeindevertretung.
S. 37. Die Gemeindevertretung beschließt in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstand über die von demselben zur Berathung vor⸗ lfte Gegenstände. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zu⸗
ich Vorsißender der vereinigten Versammlung. Berufen wird die
le e ein er en feng durch den Kirchenvorstand. Auf Verlangen der Kirchenregierung muß die 9 . geschehen. Die Ein⸗
ladung erfolgt nach den im bs. 2 enthaltenen Regeln, sie braucht . nur von dem Vorsißenden des Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertreter unterzeichnet zu werden.
. . e e, , . der Gemeindevertretung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit r . werden.
Die Mitglieder der kirchenregimentlichen Behörden sind befugt, an den Berathungen der Gemeindevertretung Theil zu nehmen, jedoch ohne Cin g, des 8. 33 Abs.
Die Bestimmung des 8. L leidet auch auf die Sißun⸗ gen , , , ,. w . . .
39. Die Bestimmungen des 8. nden in Beziehung au die dSes la s⸗ der Gemeindevertretung sinngemäße Anwen . auf
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung werden in das Protokoll buch des Kirchenvorstandes eingetragen, unter Beobachtung der für die Protokolle des Kirchenvorstandes ertheilten Vorschriften.
VI. Von dem Wirkungskreise des Kirchenvorstandes ö §. 40. 1) Der Kirchenvorstand hat die 2 durch besonnene nwendung aller sich hierzu eignenden Mittel eben so lebendiges Christenthum in der Gemeinde zu fördern, als Dasjenige, was sitten und ferme derb i n rn . nach Kräften . hindern. ;
. 41. Die Geistlichen sind in ihrer persönlichen igkei was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der . en rt ,, heiligen Handlungen anlangt, von dem Kirchenvorstande unabhängig. Was jedoch die Zurückweisung von dem Genusse des heiligen ere . mahls betrifft, so ist der Geistliche, wenn er Bedenken gegen die Zu— kin hat, verpflichtet, unter einstweiliger Zurückhaltung des Be—= treffenden die Sache dem Kirchenvorstande vorzulegen. Ist der Kir chenvorstand mit dem Geistlichen für die Zurückweisung, so giebt er eine Entscheidung ab, gegen welche dem Zurückgewiesenen die Berufung an das Kirchenvisitatorium und in letzter Instanz an das Konsisto⸗ rium frei steht. Ist der Kirchenvorstand anderer Ansicht, als der Geistliche, so kann der Letztere, wenn er dem Beschlusse des Kirchen- i e c, e nn Hie ml glaubt, die Angelegenheit zur
irchenvisitatorium
2 ö . und in letzter Instanz an
ie Aeltesten sind übrigens, wenn sie in der Amtsführung o
dem Wandel des Geistlichen etwas wahrnehmen, 24 . * lichen Stellung oder dem Wohl der Gemeinde zuwider ist, so befugt 94 . . , zur Sprache zu bringen,
er eren dee r . h irchenbehörde davon Anzeige zu
— 2 er Kirchenvorstand hat der Förderung einer würdigen Sonntagsfeier sich anzunehmen. nenn hat 1 für die ̃ 2 Ordnung beim Gottesdienste zu sorgen. Die Abänderung der Zeit für die Abhaltung der regelmäßigen Gottesdienste kann nicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes erfolgen. Dasselbe gilt von der Abänderung bloß lokaler liturgischer Einrichtungen.
§. 43. 3) Dem Kirchenvorstande liegt die Leitung der kirchlichen Armen ⸗ und Krankenpflege ob. Er hat zu diesem Behuf die Verwal⸗ tung und Verwendung der Klingbeutelgelder und der übrigen diesen gleichstehenden Einnahmen, soweit sie nach den Patenten vom 6. Mai 1859 und 31. März 1860 den hierfür gebildeten besonderen Kommis⸗ . bisher su gta ern hat. Auch hat der Kirchenvorstand sein
ugenmerk auf die Fürsorge für Verwahrloste und für entlassene
Et Gan . ,. s
er Kirchenvorstand wird sich in den angegebenen Beziehungen
soweit erforderlich, mit der bürgerlichen z c m. = 1 nehmen setzen. Er kann sich ferner bei seiner vorbezeichneten Thätig⸗ keit nach Umständen der Hülfe anderer Gemeindeglieder, insonderheit aus der Zahl der Gemeindevertreter, bedienen, auch mit den etwa be⸗ stehenden christlichen Vereinen sich in Verbindung setzen.
§. 44. 9) Der Kirchenvorstand hat als solcher keine unmittel- bare Einwirkung auf die Schulen, wie es ihm aber überhaupt ob liegt, für die Erhaltung von Zucht und Sitte in der Gemeinde thätig zu sein, so hat er auch die Schule zu beachten, und wenn er in Be⸗ nn auf die religiöse Unterweisung der Jugend oder in anderer
fie hung Mißstände in der Schule wahrzunehmen glaubt, das Recht, wie die Pflicht, durch Stellung von Anträgen bei den zuständigen Behörden auf die Abstellung der Uebelstände hinzuwirken.
. S. 45. 5) In Ansehung der Anstellung der Geistlichen behält es bis weiter bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden. Das Präsentationsrecht, welches bisher den Kirchenkollegien zugestanden hat, geht aber auf die Kirchenvorstände über. Wo die Kirchenkollegien zugleich das Wahlrecht gehabt haben, wird solches in Zukunft von der Gemeindevertretung ausgeübt. Vergl. auch §. 60 am Ende.)
Die unteren Kirchenbeamten (Kirchenvögte, Küster, Organisten, Glockenläuter, Bälgentreter, Kirchendiener, To tengräber u. s. w. wer⸗ den, sofern deren Stellen nicht mit Schulämtern verbunden sind, von dem Kirchenvorstande frei gewählt und verpflichtet. Wo jedoch Orga— nisten und Küster bisher vom Patronat ernannt sind, hat es hierbei sein Bewenden. .
S. . 46. 6) Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die derselben gehörigen, namentlich auch die den Kirchendienern zu ihrem Gebrauche überwiesenen Gebäude sowie die Kirchhöfe und andere dergleichen Anlagen in gutem, dem Bedürfnisse entsprechendem Stande erhalten und, foweit dies erforderlich, neu hergestellt und be— schafft werden.
Er hat insbesondere vor Anfang eines jeden Rechnungsjahres die kirchlichen Gebäude und Anlagen zu besichtigen, über alle zur Instand⸗ haltung oder Erneuerung derselben vorzunehmenden Arbeiten Beschluß zu fassen, und — vorbehaltlich der Genehmigung der Gemeindever- kretung, in den geeigneten Fällen der höheren Kirchenbehörde — die Ausführung solcher Arbeiten durch Einzelne aus seiner Mitte oder auch durch Dritte zu besorgen.
n den Parochien, in welchen eine auf besonderem Titel beruhende Verpflichtung besteht, die Kirche oder die sonstigen kirchlichen Ge— bäude 1c. ganz oder theilweise zu unterhalten 32. die hierauf sich beziehenden Beschlüsse des Kirchenvorstandes den Verpflichteten vorge= legt werden, welche, falls sie mit diesen Beschlüssen nicht einverstanden sind, die Angelegenheit zur Entscheidung der höheren Kirchenbehörde bringen können.
§. 47. 7 Der Kirchenvorstand vertritt die Zemeinde in vermö— nn,, Di ichn ng namentlich auch in allen Rechtsangelegen-
eiten und Rechtsstreitigkeiten, und verwaltet das kirchliche Vermoͤgen mit Einschluß der dazu ehörigen Stiftungsmittel, sofern hierbei nicht die Fundationsakte der Stiftung entgegensteht, sowie mit Einschluß des Pfarr Pfarrwittwenthums . Kuͤsterei. und sonstigen Stiftungs- Vermögens, insoweit das Recht des jeweiligen Inhabers nicht entgegen. steht. Insonderheit ist von Seiten des Kirchenvorstandes dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen, welche den einzelnen Gemeindegliedern
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