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es auf Grund einer Kirchenumlage sei es aus einem andern Jitel, 6 n gegenüber obliegen, rechtzeitig erfolgen, und daß die Ausgaben, zu welchen die Gemeinde verpflichtet ist, ordnungsmäßig beschafft werden. ö 46.
Der Kirchenvorstand hat ferner für eine ordnungsmäßige Rechnungs⸗ führung in . der von ihm zu führenden Vermögens verwastung u forgen. Wo solches erforderlich ist, kann ein besonderer besoldeter kim nnn e e angestellt werden. Derselbe ist alsdann von dem Kirchenvorstande zu ernennen und zu verpflichten, der auch für die Leistung der etwa erforderlichen Kaution Sorge zu tragen hat,
Der Klrchenvorstand muß zu Anfang eings jeden Rechnungs jahres einen e ff, der Jahres einnahmen und , der Gemeinde · vertretung vorlegen, sowie nach dem Schluß des n e ,, die von dem Rechnungsführer abgelegte Rechnung, nachdem er sie geprüft hat, der Gemeindevertretung i evision zu ellen. Der Vyranschlag und die Rechnungsablage muͤssen immer, bevor sie der Gemeinde vertretung vorgelegt werden, mindestens 14 Tage nach e n Velanntmachung öffentlich ausgelegen haben damit edes Mitglied der Gemeinde elch en elnsehen und seine etwaigen Einwendungen
egen vorbringen kann. . . un. . der en num kann die Anschlagsperiode is auf drei Jahre verlängert werden. 1 Hrn 96 ende Kine gen wird in der Verwaltung der gemeinschaftlichen Heittel der Kirchen der Propstei Hadersleben ichts geändert; vielmehr verbleibt es in dieser Beziehung bei den Bestim⸗ mungen des Regulativs vom 18. Juli 1853 die Funktionen, welche nach diesem Regulativ den Juraten der einzelnen Gemeinden zustehen, gehen jedoch auf die Kirchenvorstände über. Ebenso wird durch die vorstehenden Bestimmungen in der Verwaltung des Vermögens der Kirchen in den Propstelen der Norder, und der Süderharde auf der nfel Alfen, soweit diese Verwaltung bisher eine gemeinschaftliche für ie Kirchen der genannten Propsteien gewesen ist, Nichts geändert.
§. 48. 8) i Kirchendorstand hat die Wahlen der Gemeinde- vertreter zu leiten, die Wahllisten zu diesem Behuf aufzumachen und über Ein wendungen nach Maßgabe der in den S§. 14 und 16 enthal⸗ tenen imm men zu entscheiden. (Vergl. außerdem 8. 17 unter
3 und S. 27. ö, , . . he. Er . so oft Solches erforderlich ist, die Gemeindevertre⸗ tung zu em f und die Beschlüsse derselben vorzubereiten und zur
usführung zu bringen. . ö ; 3 39 Der elrchenvorstand ist außerdem ermächtigt, die Ge⸗ 16 auf den Synoden nach Maßgabe der desfalls zu erlassenden Genn vertreten und ihr Interesse wahrzunehmen. y Wichtige, die einzelne Gemeinde besonders berührende Einrichtun- gen und Anordnungen, insbesondere Parochialveränderungen, sollen von der Kirchenregierung nicht getroffen werden, ohne daß der Kirchen vorstand, geeignetenfalls die Gemeindevertretung (8. 51) mit ihren Wünschen, Erinnerungen oder Vorschlägen vernommen ist.
Yi. Von den Befugnissen der Gemeinde vertretung.
S. 50. . Gemeindevertretung hat das Recht, die Aeltesten zu wählen. S. . ö n ö. nz 8 Die seschlasse des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Gultigkeit der Zustimmung der Gemeindevertretung / wenn es sich handekt: 1) um die Erwerbung oder Veräußerung von unbeweglichem KRircheneigenthum oder solchen Gerechtsamen, welche jenem gesetzlich gleichstehen; * um außerordentiiche Benutzungen des Vermögens, welche die Substanz selbst angreifen, sowie um Einziehung von Ka— pitalien, sofern sie nicht zur zinsharen Wiederbelegung erfolgt; 3 um Anleihen, sofern diese nicht bloß zur Aushülfe für kurze Zeit dienen, und aus den laufenden Einnahmen desselben rr zurückerstattet werden sollen; 4 um die Einleitung eines Prozessess in welchem nicht blos eine liquide Schuldforderung eingeklagt werden soll, sowie um Abschließung eines Vergleichs darüber; 55 um neue Kirchenumlggen, um Exhöhung der bestehenden Kirchenumlagen, oder um eine Abänderung in der Repartition derselben; 6 um Anstellung neuer besoldeter Kirchen⸗ beamten, um Verminderung der Zahl, um Erhöhung oder Herab⸗ setzung ber Gehalte der bereits vorhandenen Kirchenbeamten, sowie um Verwandlung der veränderlichen Einnahmen der letzteren in feste Einnahmen, oder der in Naturallieferungen bestehenden Einnahmen in Geldeinnahmen, sofern dieselbe nicht in einem geordneten Ab⸗ lösungs verfahren erfolgt. ; 34 ;
n den Fällen unter 1 bis 4, sowie in den Fällen unter 5, wenn es sisch um neue Kirchenumlagen oder um eine Abänderung in der Repartition der bestehenden handelt, und in den Fällen unter 6, n es sich um Vermehrung oder Verminderung der Zahl der 8e ichen oder um eine Veränderung in den Einnahmen der fest angestellten Kirchenbeamten handelt, be * es zugleich der höheren Genehmigung.
§. 52. Der Kirchenvorstand hat den jährlichen Voranschlag un die Jahresberechnung, nachdem sie öffentlich ausgelegen haben (8. 47), mit den etwa eingegangenen Erinnerungen nebst einer Beantwortung derselben der gin r e rte ersteren zur definitiven Feststellung, letzteren zur Wahl von Revisoren und Beschlußfassung äber die i die Rechnung gemachten Einwendungen vorzulegen. Bei der Wahl der Revisoren ünd der Beschlußfassung über die Einwendungen haben die Mitglieder des Kirchenvorstandes sich ihrer Stimmen zu enthalten.
Der Voranschlag ist nach erfolgter Feststellung und die Jahres- n nach beendeter Revision sofort dem Kirchenvisitatorium mit- zutheilen.
§. 53. Wenn der Kirchenvorstand, oder die Gemeindevertretung es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Voran shiag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so können die lirchenregimentlichen Behörden von Amts. wegen unter Anführung des rechtlichen Grundes der Verpflichtung die ee, in den Voranschlag bewirken oder die außerordentliche Ausgabe z stellen. Jedoch ist die Gemeindevertretung vorher zu hören, insofern dies nicht bereits geschehen ist, und es sich um einen
Prozesses zu begehren und
Gegenstand handelt, in Betreff dessen es an sich einer Beschluß·
eindevertretung bedarf (6. 651). 6 fan g, ea nn me, hat 6 Ei lech, die Geltendmachun
rechtsbegründeter Ansprüche des von dem irc g gz zu verwal⸗
fenben Wermögens, ins besondere auch einer durch Pflicht idrigkeit ĩ stlliedes begründeten Ersatforderüng im Wege des , nn,, ußersten Falls durch gan, Define ĩ ᷣ awalts zu bewirken. , eng n en , fran, bedürfen immer der der Gemeindevertretung. ; Gen ch fung 6e mn Bestimmungen für die kleineren Gemeinden. . §. 55. In den Gemeinden von weniger als 500 Seelen wird nur ein Rinn df , nicht aber eine größere Gemeindevertretung
bählt. ᷣ 83460 ewe gi. e nnn, übt hier die Rechte aus, welche sonst
emeindevertretung zustehen. . se. 9 56. Für die i nse zung des Kirchenvorstandes gelten die Jom hr f der §§. 3, 4, 22 f., soweit sie nicht dadurch, aß es in diesen e , ,. an einer Gemeindevertretung fehlt, eine Modi⸗
ion erleiden (8. 57). ö . 57. .. denen werden von den e, ,, . Mit- gliedern der Gemeinde nach den, oben für die Wahl der Gemeinde bertreter aufgestellten Grundsätzen gewaͤhlt.
Im NUebrigen gelten in Ansehung des Kirchen vorstandes, seiner Mitslieder und ihrer Einführung, seiner Versammlungen ünd Be⸗ chlüffe, sowie seines Wirkungskreises, dieselben Bestimmuüngen wie in . größeren Gemeinden, jedoch mit folgenden Modiflkationen: ö für den Fall, daß die Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilhar ö stimmt der Kirchen vorstand, in welchen Termin einer mehr, in i n einer , w. nr der soll⸗ Y die Voranschlagsperiode beträgt regelmäßig zwei Jahre. .
; as ie Gemeindeversammlung, welche aus at , , stimm ˖ berechtigten Mitgliedern der Gemeinde bestehl, und in welcher der Vor- sitende des Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertreter den Voꝛsiß führt, wird durch den Kirchenvorstand berufen. ;
Die Einladung erfolgt unter Angabe der zur Verhandlung be⸗ stimmten Gegenstände durch in ,, n. der Kanzel und Anschlag an den ,, ar in der Regel mindestens 2 Tage vor dem angesetzten Termin geschehen. — 14.
2 e n, . F§. 38 und 39 leiden auch auf die Be. rathungen und Veschlüsse der Gemeindeversammlung Anwendung; jedoch ist die Gültigkeit der . nicht durch die Amwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern der a n fh
Die Befugniffe der Gemelndepersammlung bestimmen sich nach den in den 5 51 = 54 enthaltenen Vorschriften.
Schluß bestimm ungen. S§. 59. Sobald in den einzelnen Gemeinden in Gemäßheit dieser Verordnung die Kirchenvorstände gebildet sind, haben die bisherigen Gemeindevertretungen ihre. Wirk ⸗˖ Halen, einzustellen. Insoweit dieselben jedoch zugleich Schul; oder
rmenkollegien sind, Bleiben sie bestehen, bis das Nähere in dieser Beziehung geordnet wird. . .
§. 60. Mit dem in dem vorigen Paragraphen angegebenen eitpunkt werden auch die Stadtkonsistorlen in Kiel und Neustadt aufgehoben.
n Ansehung der Stadt Neustadt werden die 6 r. der Probstei und Des Kirchen visitatoriums, soweit dieselben guf kirchliche Angesegen ˖ heiten sich beziehen, einstweilen dem Probsten, bezw. dem KRirchenvisita· lorium der Probstei Oldenburg übertragen. ö
Für die Stadt Kiel werden die Probstei. und ref n n. bis weiter dem ersten Prediger an der St. Nikolaikirche in Kiel, bezw. dem Bürgermeister der Stadt Kiel und dem ersten Prediger an der St. Rikolaikirche daselbst als Kirchenvisitatoren zugewiesen, und zwar, soweit diese Geschäfte auf kirchliche Angelegenheiten sich beziehen / nicht blos für die Kieler Stadigemeinde, sondern auch für die Kieler Land.
emeinde.
ĩ Die Curiatstimme, welche bisher dem Stadtkonsistorium in Kiel bei der Wahl des Archidiakoönus und des Adjunkten an der St. Ni— kolal⸗Kirche, so wie bei der Wahl des Klosterpredigers in Kiel zuge—= standen hat, wird bis weiter von den , . des kieler Magi⸗ r dem ersten Prediger an der St. Nikolai-Kirche in Kiel, dem rchidiakonus an dieser Kirche und dem Klosterprediger in Kiel eführt. ; fag 61. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die für bestinimte Klassen von Personen bestehenden Gemeinden (Militär . gemeinden, Anstaltsgemeinden u. 4. m) keine Anwendung,.
Urkundlich unter Unserer och fte ger hat digen Unterschtift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 16. August 1869. Wilhelm.
von Mü hler.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Den Kaufleuten Wirth et Co. ju Frankfurt a. M. ist unter dem 23. August 1869 ein Paten 8r , mn auf einen mehrgängigen Webestuhl für elastische Gewebe, soweit derselbe nach der vorgelegten Zeichnung und Beschrei⸗ bung für neu und eigenthümlich erachtet worden ist, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile desselben 6 we, den fenen J echet, und für den auf fün re, von jenem Tage an gerechnet, und für de Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
3345
Justiz⸗Ministerium.
Der Landgerichts ⸗Referendarius Schüller aus Bonn i auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum a ret htl es zu Cöln
im Bezirke des Königlichen A 9 chen Appellationsgerĩ
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Privatdozent Dr. Franz Sonnens außerordentlichen Königlichen Friedrich ˖ worden.
rofessor in der philosophisch ** ili gn ; osophischen Fatultät der ilhelms ⸗Universitaͤt hierselbst ernannt
Preußische Bank.
Wochen Uebersicht der Preußischen 3 on 23. August 1869. va. J Geprägtes Geld und Barren ...... ..... Thlr. Kassenanweisungen, rivatbanknoten und Darlehnskassenscheine 3) Wechselbestände . 4 Lombardbestände ...... ..... ...... ..... . o) Staatspgpiere, verschiedene Forderungen und Aktiva ..... .... ;
ee eee eeegeeeeeeee⸗
a i va. ) Banknoten im Una 1 ö
7) Depositenkapitalien .... ..... ... 8) Guthaben der Staatskafsen, Institute und Privatpersonen mit Ein schluß des Giro verkehr . Berlin, den 23. August 1869. Königlich Preußisches ,, , Kühnemann. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Koenen. .
gl 677, O0
1616 000 7ö, Hr / Cb 1. Y höb * 14, 137/000
H ..... Thlr. 144, 909,0 e e
2423, 000
Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie und Gouverneur von Berlin, Graf von Waldersee, aus
Schlesien.
Se. Excellenz der General Lieutenant und Inspecteur der
2. Artillerie⸗Inspektion, Schwartz, von Dresden.
Der Geheime Kabinets ⸗ Rath von ü Wilhelmshöhe h Mühler, von
Personal ⸗Veränderungen.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 13. August. von Gottberg, Port. Fähnr. vom Kaiser Franz Garde ⸗ Gren. Regiment Nr. ?, zum Pomm. Hus. Regt. , Sun Nr. 5, Artois, et Fähnr. vom 2. Hannov. Inf. Regt. Nr. 77, zum 7. Rhein.
nf. Regt. Nr. 69, versetzt. v. Kahlden, Pr. Lt. vom 2. Pomm. Ulanen⸗Regt. Nr. 9, von dem Kommando als Insp. Off. und Lehrer bei der Kriegsschule zu Potsdam entbunden. v. Heyne II., Pr. Lt. vom 1. Pomm. Ulanen ⸗Regt. Nr. 4, als Insp. Off. und Lehrer bei der , zu Potsdam kommandirt. v. Bömcken, Sec. Lt. vom 4. Thür. Inf. Regt. Nr. I2, von dem Kommando als Insp. Off. und Lehrer bei der Kriegsschule zu Erfurt entbunden. v. Sa— lisch, Hauptm. à la suite des 1. Hannov. Inf. Negts. Nr. 74 und Lehrer an der Kriegsschule ü Engers, in gleicher Eigenschaft zur Kriegs- schule in Neisse, v. Scheel, Pr. Lt. à la suite des 3. Hess. Inf. Regts. Nr. 83 und Lehrer an der Kriegsschule zu Neisse, in gleicher Eigen schaft 9. Kriegsschule in Engers, versetzt. Den 19. August. Ver deer. Major 4. D. zuleßt Hauptm. im Generalstabe und zwar als Major vorläufig a
in der r. dem Generalstabe der 9 Kkl, wiederangestellt. Den 17. August. von
v
Armee, Armee mit einem Patent vom 18. Juni 1 E. Abschiedsbewilligun gen z. Knobloch, Maj. zur Disp., zuletzt Rittm. und Esk. Chef im 2. Hess. Hus. Regt. Nr. 14, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung in der Gend.
und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt. Bei der Landwehr. Den 17. Augu st. v. Kun ows ky Pr. Lt. von der Inf. des 1. Bats. (Gnesen) 3. Pomhm. Landw. Regts. Rr 14, der Abschied ertheilt.
Bekanntmachung. Zu Allstedt im Großherzogthum Sachsen. Weimar wird am 1. September er. eine Telegraphenstation mil beschränktem Tages.
dienste eröffnet werden.
Halle a. S, den 24 August 1869. Telegraphen ˖ Direktion.
125 Thlr., September-Oktober 124. -— u. No vember-Dezember 12. - 5, Thlr. bez.
Br., Aug m bis Thlr. bez., Oktober-November 157. — E Thlr. be., November- Dezember 151. — Thlr. ber., April- Mai 164 — 154
Roggen loeo nur in feiner Waare zu ermzasigten Preisen eini satz. Termine verflauten heute unter dem Eindruck starker Reakisatio- nen und büssten gegen gestern reieblich . Thlr. ein. in flauen auswärtigen Berichten und dem schweren Absatz effektiver Waare lebhafte Anregung zu Angeboten. Gek. 1000 Ctr. Hafer loco matt und angeboten. z
still und fest. Spiritus bei sehr beschränktem Geschäft flau und niedriger.
Getreide, ** der Börsenordnung, unter Luriehung der vYereideten Wanren- nnd
1870 69 bez.
Sar ber, April Mai IS 5iz ben. * Thi. ?
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 26. August. Im Opernhause. (144. V 6 Großes Zauber ⸗Ballet in 4 Akten . einem 26 iel (2 Bildern) von Paul Taglioni. Musik von P. Hertel. antasca. Frl. Kitzing. Eine Wassernymphe: Frl. Bavid. g * 31 e . ; met ; g wa n loramour: Guil . er: Hr. Ehrich. Me Hr. ; nfang Uhr. M. Pr. n n . Im Schauspielhause. (142. Ab-Vorst Romeo und Julia. Trauerspiel in 5 Abth. von Shakespeare, übersetzs von Schlegel. Gast: Irl. Irschick, aus New. Jort: Julia, als letzte Rolle. M. 22 die rn, sstm are e gif 3 ; er in von Schikaneder. Musit . o . 3k mr g, 59n ! mina, Frl. Tremmel, Sarastro: Hr. Fricke. Tamino: Herr Krüger. Papageno: Hr. Krause. M. Pr.
Im Schauspielhause. (143. Ab.-Vorst) Spielt nicht mit dem Feuer. Lustspiel in 3 Akten von G. zu Putlitz. Vorher: y. 3 Schachtel. Lustspiel in 1 Akt von G. zu Putlitz. Es wird hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht daß, als anderweitiger Versuch zur . 2 in handels, hehufs Reservirung von Billets zu den Vorstellungen in den Königlichen Theatern, vom 1. September d. J. ab neue Meldekarten eingeführt werden.
Der Druck und Verlag dieser Meldekarten ist der König-⸗
lichen Geheimen Ober ⸗ Hofbuchdruckerei (von Decker) allein übertrage ; 9
. der Nacht. Pa⸗
Produ ten- umd Wanren-Körse. Ker lim, 25. August. (Harktpr. naeh Ermiti. des R. Foliaei-Präs)
Von Bie Mittel Von] Pia 2 . 2 ö Bohnen Merae —19 91
10 Kartoffeln 131
5 Rindfleiach Pfd. 4 6 6 14 ehweine-
5 66
5
* 89
f * ð — — *
Nez Sehn Roggen gr. Gerate
Rieter zu W.
zu L. Hen Centner Stroh Sehe.
10 3 lfleiseb — ; Hammelfleiseb 4 - Erbaen Netze - J 8 A4 Butter Pfd. S - 11 ingen 8 416 Skier andei 5 3 6-35
Kerlim, 25. August. (Nie htamtlie her Getreideberieht) Weizen loeo J0 - 809 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach gnalitut, pr. August
206 15
in,,
1991 * 6
0 — 69 Thlr. bez., September - Oktober 685 — 4 Thlr. ber., Oktober- November 68 - 68 T
ber., April-Mai 68. - 68 Thlr. be. Roggen loco 523 — 55 Thlr. per 2000 Pfd. bez.,
r. August 544 — 537 Lhlr. bez., Sepember - Oktober 53 — 4 Thlr. bez. 4 * * 85 Oktober - November 537 - 523 Lhlr. bez., November-Derember 52 - 51 Thlr. bez., April-Mai 51. - 501 —
Thlr. ber. gerate, grosse und kleine, 1 40-50 Thlr. per 1750 Efd. Hafer loco 27 — 33 Thlr., sehlesischer 29 — 4 Thlr. ab Bahn bez.,
* st 298 Thlr. ber., September-Oktober 29 Thlr. bez., Okt. Nov.
Thlr. beꝛ.
Erbsen, Kochwaare 63 - 67 Thlr., Futterwaare 56 — 61 Thlr. Winterraps 914 - 105 Thlr. MWinterrübaen 91 191 Thi. Rüböl loco 125 Thr. bez., pr. August und August - September hlr. bez., Oktober-November
Petroleum loeo Jr Thlr Br., pr. September - Oktober 1 Thlr. Br.,
Oktober- November 73 Thlr., November-Dezember 7. — * Thlr. bez.
Leiosl loco 12 Thlr. Spi itus loeo ohne Fan 17 — Thlr. bez., pr. August 17 Thlr. t- September 161 -— Thlr. bez., September -Oktober 161
Thlr. en. Termine zu naehgebenden Preisen gehandelt. Ur-
Weiren loco still.
Abgeber fanden
ermine unverändert. Gek. 1800 Ctr. Rübsl
Herlim, 24. August. (Amtliehe Freinfeststellung von
Me pm, Oel, Fetroleum und Spiritus auf Grund dea duktenmikler.
Weizen pr. 2100 Efd. loes 71 - 82 Thlr. nach Qual., pr. 2000 Pfd.
r. diesen Monat 703 bez., September-Oktober 69 à 631 2 69 ber.,
kKiober-HNovember 689 bez, November - Derember 3 ber., April - Mai
Roggen pr. 209 Efd. loeo 535 - 55 ben., schwimmend 55 ber., r. diesen Monat 54 2 541 2544 ber., September-Oktober 535 2 54 ez., Oktober - November 53 2 538 à 535 ben., November - Derember ger. 2000 Ctr. KRKindigungepreia
Gerate pr. 1750 Efd., grosee und eine, 0 -50 Lulr. itat · Hiler pr. zo pid. beo 28 33 Thlr. Tech Gui, 23. d ber,